Sitzung: 29.09.2010 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 36, Nein: 8, Enthaltungen: 1
Vorlage: WP 09-14 SV 61/050/1
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die eingegangenen Anregungen
wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben des
Kreises Mettmann vom 12.05.2010
         Umweltamt:
1. Untere
Wasserbehörde:
Keine Bedenken oder Anregungen.
Die in der Planung vorgesehene Versickerung des Niederschlagswassers von den Dachflächen
der Neubauten über Rigolen wird ausdrücklich befürwortet.
2. Untere
Immissionsschutzbehörde:
keine Anregungen
3. Untere
Bodenschutzbehörde:
-Â Â Â Allgemeiner Bodenschutz:
    keine Anregungen
-Â Â Â Altlasten:
             Es gibt über die bestehenden Planinhalte hinaus keine
Anregungen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass das Grundwasser mit LCKW
verunreinigt ist und dass nur die Nutzung zur Bewässerung unbedenklich ist. Jede
höherwertige Nutzung ist nicht ohne Vorbehandlung möglich.
Empfehlung zur Abwägung:
Aufgrund der Grundwasserbelastung erfolgt auf dem Bebauungsplan der Hinweis,
dass die Grundwasserentnahme nur für die Bewässerung unbedenklich ist und dass
jede höhere Nutzung nicht ohne Vorbehandlung möglich ist.
Darüber hinaus wird bestätigt, dass das vorgelegte hydrogeologische
Gutachten des Ingenieurbüros Müller zur Regenwasserversickerung eine genaue
Beschreibung der hydraulische Eigenschaften des Untergrundes gibt und dass die
Berechnungen korrekt durchgeführt wurden.
         Kreisgesundheitsamt:
         Es wird angeregt, die Begründung bzw.
den Umweltbericht um den „Schutzgut Mensch“ und Aussagen zur
Immissionssituation zu ergänzen (auch wenn diese unkritisch ist).
Empfehlung zur Abwägung:
Der Umweltbericht ist um den Abschnitt „Schutzgut Mensch“ erweitert worden.
         Planungsamt:
1. Untere
Landschaftsbehörde:
         -   Landschaftsplan:
keine Anregungen
         -   Umweltprüfung / Artenschutz:
keine Anregungen
         -   Eingriffsregelung:
Durch die Planung entstehen geringfügige Eingriffe in Natur und Landschaft,
deren Ausgleichsbedarf im Bebauungsplan beurteilt wurde.
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag (LFB) ging zum Zeitpunkt der
Stellungnahme des Kreises von einem Kompensationsdefizit von 301,9 Punkten oder
38 qm Fläche aus. Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde waren wegen der
geringen Größe keine externen Maßnahmen notwendig.
Das Kompensationsdefizit konnte in der Weiterbearbeitung auf 247,1 Punkte (d.h.
95,05 %) verringert werden.
Durch den Wegfall einer Doppelhaushälfte auf dem Flurstück 696 (nach dem
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 14.07.2010, den Entwurf zum
Bebauungsplan mit dieser Auflage an die Verwaltung zurück zu verweisen) wurden
in diesem Bereich aber durch die Fortschreibung des LFB vom 12.08.2010 weitere
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die einen noch höheren Ausgleich von 95,75 %
ermöglichten.
2. Planungsrecht:
         Zum Planungsrecht
schreibt das Planungsamt des Kreises Mettmann, seine Anregungen aus der
Stellungnahme vom 27.11.09 (im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs.
1 BauGB) seien nur zum Teil in das städtebauliche Konzept eingearbeitet worden.
Seinerzeit wurden jedoch keine Anregungen zum Planungsrecht gemacht.
1.2Â Â Â Â Schreiben der RWE
Rhein-Ruhr Netzservice GmbH vom 16.04.2010
Die
RWE erteilt Auskunft über die in der Niedenstraße und Eichenstraße vorhandenen Trassen.
Darüber hinaus: keine Anregungen.
1.3Â Â Â Â Schreiben
des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes vom 13.04.2010
Es werden in dem Schreiben keine Anregungen gemacht.
1.4Â Â Â Â Schreiben
des BUND, Ortsgruppe Hilden, vom14.05.2010
Der BUND beklagt eingangs, dass die „vorgelegte Planung zwar einige
akzeptable Ansätze beinhaltet (wie z.B. die Artenschutzbetrachtung), aber
deutlich eine auf die Investoreninteresse zielende und Nachbarinteressen
ausgrenzende Vorhabenplanung darstellt.“ Diese Beurteilung hätten überwiegend auch
die Bürger (siehe Bürgeranhörung am 24.9.09) geteilt. Es sei aber nicht
erkennbar, dass deren Anregungen „abgewogen und, wo erforderlich, eingearbeitet“
wurden.
Konkret wurden folgende Punkte benannt:
         1. Es
wird (wie schon in der Beteiligung gem. § 4 Abs.1 BauGB) kritisiert, dass die
bereits vorhandene „überstarke“ Versiegelung als Basis zur Überbauung der
„ursprünglich als Gärten geplanten Grundstücksflächen“ genommen wird. Der BUND
verweist auf die „seltsame Form und Ausgestaltung des B-Planes“ hin und hält es
für „nicht nachvollziehbar, warum die benachbarten Flurstück 181, 676 und 316
nicht in der städtebaulichen Planung berücksichtigt würden.
         2. In der Bürgeranhörung war das Hereinragen der
Grundstückseinfriedungen in den Straßenraum der Eichenstraße moniert worden.
Seine Beseitigung wurde vom BUND als „gute Maßnahme“ bezeichnet.
         3. Der BUND bezeichnet die neue Bebauung als „Hinterbebauung“. Durch
sie sei der Gartenbereich des Grundstückes Niedenstraße 30 „eingemauert“. Es
wird daher angeregt, die neuen Häuser und Garagen in Richtung Eichenstraße zu
verschieben und eine Garten-an-Garten-Situation zum Nachbargrundstück zu
schaffen.
         4. Auf diese Weise sei, so der BUND, auch die
„Versickerungsproblematik“ zu lösen, da dann die erforderlichen Abstände zur
Grundstücksgrenze und den unterkellerten Gebäuden einzuhalten sei. Der BUND
schlägt vor, dieses mit entsprechenden Festsetzungen in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
         5. Der BUND weist auf Flächen im Plangebiet hin, die nach seiner
Meinung von einer Altlast und von Grundwasserverunreinigungen (CKW-Fahne)
betroffen sind. Es gäbe hierzu keine „klaren Aussagen, die die Unbedenklichkeit
bescheinigen“. Er schlägt vor, hierzu noch die Stellungnahme des Kreises
abzuwarten.
         6. Der BUND stellt fest, wie es auch der Verfasser des
Hydrogeologischen Gutachtens bei der Bürgeranhörung am 24.9.09 erläutert hat,
dass es in der jüngsten Vergangenheit starke Schwankungen des
Grundwasserspiegels gegeben habe. Er erwähnt eine Gerichtsentscheidung, nach
der „der verantwortliche Architekt die Grundwassersituation auch der
Vergangenheit in eine vorsorgende Planung einzubeziehen hat.“ Dies sei in den
Unterlagen nicht festzustellen.
         Abschließend hält der BUND das Konzept
für „noch nicht ausgereift und deshalb nicht geeignet, eine an gesunden Natur-,
Boden- und Wohnverhältnissen orientierte Entwicklung in diesem Bereich zu
erreichen…“.
Er schlägt vor, „dieses Verfahren bis zur Klärung der offenen Fragen und mit
der Aufforderung, einen 100 % - Ausgleich zu realisieren, an den Vorhabenträger
zur Überplanung zurückzugeben.“
Empfehlung zur Abwägung:
         zu
1. Eine bereits vorhandene „überstarke
Versiegelung“ des Bereiches ist nicht erkennbar. Da für die neue Bebauung nur
die bereits vorhandenen Erschließungsflächen genutzt werden, werden zu diesem
Zweck keine weiteren Flächen versiegelt.
Die Grundstücksflächen, die überbaut werden sollen, waren zudem bisher nicht
explizit als Gärten geplant. Im Flächennutzungsplan sind hier Wohnbauflächen
ausgewiesen.
Zur Form des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes: die vom BUND erwähnten
Flurstücke 676 (Niedenstaße 26) und 316 (Niedenstraße 24) einzubeziehen ergäbe
wegen der dort bereits vorhandenen Bebauung keinen Sinn.
Die Einbeziehung des Flurstückes 181 (Niedenstraße 30) würde das Einverständnis
des Eigentümers voraussetzen, welches aber nicht gegeben wurde.
Der Verlust gesunder Wohnverhältnisse ist nicht zu befürchten. Zudem wurde im
LFB, der zur Zeit der Stellungnahme die Arbeitsgrundlage war, ein Ausgleich der
Maßnahmen von 95,05 % erreicht, ein für ein innerstädtisches Planungsvorhaben
hohes Maß, das der angestrebten „behutsamen Nachverdichtung“ entspricht (siehe
Aufstellungsbeschluss vom 10.6.09).
(Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Mettmann sind daher auch
keine externen Maßnahmen notwendig.)
Nach dem Wegfall des Doppelhauses im Nordosten des Grundstückes nach der Sitzung
des Stadtentwicklungsausschusses vom 14.07.2010 konnte durch die Fortschreibung
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages vom 12.08.2010 und die Festsetzung
weiterer Ausgleichsmaßnahmen ein noch höherer Ausgleich von 95,75 % erreicht
werden.
Es wird empfohlen, der Stellungsnahme des BUND bei diesem Punkt nicht zu
folgen.
         zu
2: Der Anregung aus der Bürgerversammlung
wurde im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes bereits gefolgt.
         zu
3: Der Garten hinter dem Haus Niedenstraße
30 wird nicht „eingemauert“. Der
Spielplatz, der zum Haus Niedenstraße 28 gehört bleibt erhalten. Das erste der
drei geplanten Einfamilienhäuser ist von diesem Haus mindestens 17,50 m
entfernt.
Eine Verschiebung der geplanten Häuser in Richtung Eichenstraße, wie sie vom
BUND vorgeschlagen wird, würde zum einen für die Bewohner der neuen Gebäude
kaum nutzbare Gärten und zum anderen zu wenig Raum für die Versickerungsanlagen
(Rigolen) zur Folge haben.
Es wird empfohlen, der Stellungnahme des BUND bei diesem Punkt nicht zu folgen.
         zu
4: Zu den Flächen für die
Versickerungsanlagen (Rigolen): siehe 3.
         zu
5: Im Plangebiet gibt es keine Flächen,
die im „Altlastenkataster“ des Kreises Mettmann verzeichnet sind. Nach den
Ergebnissen der flächendeckenden Altstandorterfassung des Kreises Mettmann
befindet sich im Plangebiet der Altstandort (Key-Fläche) 64609 Hi (Flurstücke 674 und 677) mit den ehemaligen
Nutzungen der Branchen Spedition, Tankstelle, Kfz-Reparatur oder Handel mit
festen Brennstoffen und Mineralöl-Erzeugnissen. Daher besteht ein
Altlasten-Anfangsverdacht.
Es wurde in der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.1 BauGB vorsorglich angeregt,
diese Fläche im Bebauungsplan zu kennzeichnen und den Hinweis aufzunehmen, dass
die Untere Bodenschutzbehörde am baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu
beteiligen ist.
Die Fläche ist im Bebauungsplan gekennzeichnet und der Hinweis wurde in die
textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Die Untere Bodenschutzbehörde beim Kreis Mettmann hat bereits darauf hingewiesen,
dass das Grundwasser mit LCKW verunreinigt ist und dass nur die Nutzung zur Bewässerung
unbedenklich ist. Jede höherwertige Nutzung ist nicht ohne Vorbehandlung
möglich. Aufgrund der Grundwasserbelastung erfolgt (wie unter 1 erläutert) auf
dem Bebauungsplan der Hinweis, dass die Grundwasserentnahme nur für die
Bewässerung unbedenklich ist und dass jede höherwertige Nutzung nicht ohne
Vorbehandlung möglich ist.
Der Anregung des BUND ist damit in modifizierter Form Folge geleistet.
         Zu
6: Die Schwankungen des
Grundwasserspiegels in den letzten Jahren erstreckten sich über eine Fläche,
die weit über Hilden hinausgeht. Ihre Ursachen sind bisher nicht geklärt.
Das vom BUND erwähnte Urteil bezieht sich auf die Bauplanung durch den
verantwortlichen Architekten und eine nicht ausreichend abgedichtete
Unterkellerung. Dieser Sachverhalt ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung und
damit nicht Inhalt des vorliegenden Bebauungsplanes.
         Zusammenfassung:
Das Planverfahren sollte fortgesetzt und der Bebauungsplan zur Rechtskraft
gebracht werden. Die Anregungen des BUND sind entweder aufgrund der
Stellungnahmen des Kreises Mettmann bereits aufgenommen oder sie sind planerisch
nicht sinnvoll.
1.5Â Â Â Â Schreiben des
Behindertenbeirates vom 07.05.2010
Der
Behindertenbeirat gibt in seiner Stellungnahme Empfehlungen, die für konkrete
Bauvorhaben von Interesse sind. Sie betreffen:
         -   die barrierefreie Zuwegung von der Eichenstraße zu den Häusern
         -   den barrierefreien Zugang in die Gebäude und die Nutzbarkeit der
Eingangstür für Rollstuhlfahrer
         -   die Ausbildung der Flure, Türen, Treppen in die Geschosse,
Fenster, Badezimmer und Gästetoiletten in den Gebäuden.
         Die
Empfehlungen sind für die Planung der Einzelgebäude von Wichtigkeit, können
jedoch nicht als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
1.6Â Â Â Â Schreiben von Frau Ingrid Bulka, Schmalfeld, vom
30.04.2010
Frau Bulka ist Eigentümerin des benachbarten Grundstückes Niedenstraße
30.   Sie erhebt folgende Einwände:
         1. Sie
sieht die drei großkronigen Buchen an der Ostgrenze ihres Grundstücke durch die
drei Metallcontainer auf dem Grundstück
(Flurstück 696) des Vorhabenträgers gefährdet und fragt, ob die Stadt Hilden
deren Bestandsschutz garantieren könne, ob es rechtlich zulässig sei, die
Wurzeln zu beschädigen und ob in diesem Falle der Vorhabenträger oder die Stadt
Hilden zu Schadensersatz verpflichtet sei.
         2. Sie
verweist auf den Bau des Hauses Niedenstraße 28 und die „völlig unzumutbaren
Baustörungen“ und fragt, ob der Antragsteller dafür sorgen könne, dass diesmal
alles ordnungsgemäß abläuft. Sie fragt außerdem, ob er rechtlich verpflichtet
und bereit sei, „rechtlich unvermeidbare Aufwendungen für Mietminderung in den
Nachbarhäusern zu übernehmen“.
         3. Frau
Bulka befürchtet, dass die vorgesehene Grundstücksentwässerung bei heftigen
Platzregen oder Dauerregen die Aufnahme des Niederschlagswassers nicht gewährleisten
könne, so dass sich Überschwemmungen
einstellen könnten.
Das sei seit dem Bau des Hauses 28 in den Häusern 34 und 36 aufgetreten. Das
Grundwasser flösse auf das Haus Niedenstraße 30 zu.
Sie fragt, wer beim Nachweis dadurch aufgetretener Schäden, für die anfallenden
Kosten aufkomme: der Investor, der hydrogeologische Gutachter oder die Stadt.
         4. Das
anfallende Dachwasser sollen über Rigolen versickert werden. Rigolen müssen jedoch
gewartet werden. Es könne, wenn diese verstopften, zu Überschwemmungen kommen.
Frau Bulka fragt, wie diese Gefahr bei heftigen Niederschlägen zu beurteilen
sei und wer für Schäden aufkomme.
         5. Die
Planung sieht als eine der Varianten zu Energieversorgung Wärmepumpen vor. In
der Bürgeranhörung wurde hingegen gesagt, dass keine „geothermale
Energiegewinnung“ mehr vorgesehen sei. Frau Bulka fragt, ob diese Aussage
juristisch verbindlich sei. Sie sieht für den Fall von Bohrungen die Gefahr von
„massiven Erd- und Hauseinstürzen“ wie in Kamen oder Baden-Württemberg.
         6. Der
erste Antrag des Investors im Jahre 2007 sei vom Bürgermeister wie folgt
beantwortet worden: „Nach § 34 BauGB
können nach Einschätzung der Verwaltung die Grundstücke im Eckbereich
Niedenstr./Eichenstr. nur entlang der Straße bebaut werden und … kann aus Sicht
des Planungs- und Vermessungsamtes einer Bebauung der rückwärtigen Grundstücke
nicht zugestimmt werden.“
Nach Frau Bulkas Meinung ist es „sehr erstaunlich, inwiefern sich der Wind
dieser Beurteilung politisch inzwischen gedreht hat.“
         Empfehlung
zur Abwägung:
Das Schreiben bezieht sich auf den Bebauungsplanentwurf, der in der Zeit vom
12.04.2010 bis 14.05.2010 öffentlich ausgelegen hat. Zu den einzelnen Punkten
wird wie folgt Stellung genommen:
         zu
1. Der Abstand der Bäume auf dem
angrenzenden Grundstück Niedenstraße 30 entspricht nicht dem gem. § 41
NachB-NRW (Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen) geforderten Grenzabstand.
Sie genießen jedoch aufgrund des Alters und der langjährigen Duldung
Bestandsschutz.
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB 1 § 190) hat ein Eigentümer das Recht,
Wurzeln und Zweige eines Baumes, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen
sind, zu entfernen, sofern sie eine Beeinträchtigung seines Grundstückes darstellen.
Das heißt z.B. bei einer Nutzung der heute von den Wurzeln aufgeworfenen Fläche
als Weg, Terrasse o.ä. dürfte der Eigentümer die Wurzeln entfernen.
(Dass der Vorhabenträger mit seinen Containern den Abstand von 3 m einzuhalten
hat, ist in diesem Zusammenhang nicht primär von Belang, da diese seit Jahren
dort stehen und den Bäumen nicht geschadet haben.)
Juristisch ist die Situation damit eindeutig, jedoch sollte man den Beitrag der
Bäume zur Verbesserung der Wohnumfeldqualitäten (der bestehenden und der
geplanten Bauten) sehen. Es ist daher zu empfehlen, dass der
Vorhabenträger mit Frau Bulka eine Vereinbarung auf freiwilliger Basis
trifft.
         zu
2. Der Ablauf von Baumaßnahmen ist nicht
Gegenstand der Bebauungsplanung, sondern des Baurechts, des Nachbarrechts
(hier: des Hammerschlags- und Leiterrechts), der Baustellenverordnung etc.
Zusätzlich gelten die Bestimmungen des Durchführungsvertrages zum VEP.
         zu
3. Es ist im Bebauungsplan vorgesehen
(und im Durchführungsvertrag enthalten), dass die Versickerung des
Dachflächenwassers der Neubauten über Rigolen geschieht. Mittels der Rigolen
wird dafür gesorgt, dass dieses Wasser in die versickerungsfähige Bodenschichtungen
gelangt. Das quantitative Aufkommen an Wasser, das auf dem gesamten Grundstück
versickert werden muss, ist mit oder ohne Neubauten identisch.
Die Baugrunduntersuchung am 9.7.2009 ergab einen Grundwasserhorizont, der zwischen
3,2 und 3,5 m unter dem jeweiligen Geländeniveau liegt.
Nach Unterlagen, die vom Kreis Mettmann (Untere Bodenschutzbehörde) zur Verfügung
 gestellt wurden, beträgt die Schwankung
des Grundwasserhorizontes über einen Zeitraum von 6 Jahren etwa 0,65 m. Die
Rigolen sind mit dem entsprechenden technischen Regelwerk so ausgelegt, dass
die Einleitung des Dachflächenwassers in den tieferen Untergrund das Niveau des
Grundwassers nicht bzw. nur unwesentlich verändert.
         zu
4. Der Vorhabenträger verpflichtet sich
gem. VEP und Durchführungsvertrag (sowie dem Entwässerungsentwurf beim
Bauantrag) zum Bau der Rigolen und ihrer fachgerechten Unterhaltung.
         zu
5. Gemäß Bebauungsplan (Begründung Punkt
5) hat die vorgesehene Bebauung den Energiestandard KfW 40 einzuhalten.
Außerdem ist die Warmwasserversorgung über Solaranlagen und/oder die Heizung
durch Wärmepumpen festgeschrieben.
Für den Fall der Beheizung durch Wärmepumpen:
Hier handelt es sich um „Oberflächennahe Geothermie“ zum Heizen von Einzelgebäuden
mit Bohrungen von ca. 5 bis maximal 10 m.
Sie darf nicht mit der „Tiefen-Geothermie“ verwechselt werden, die zur Nutzung
im Wärmemarkt dient und für die Bohrungen bis zu mehreren hundert Metern notwendig
sind.
Die Gefahr von Erd- und Hauseinstürzen durch Wärmepumpen besteht nicht.
         zu
6. Die Ablehnung des Antrages von 2007
auf der Basis des § 34 BauGB durch den Bürgermeister ist folgerichtig. Nach §
34 ist „ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt…“ .
Daher ist ein Bebauungsplan die notwendige Voraussetzung für eine
Nachverdichtung und Bebauung im Blockinnenbereich.
         Nach
der öffentlichen Auslegung wurde durch Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses vom 14.07.2010 der Bebauungsplanentwurf geändert.
Die Baumöglichkeit für ein bisher vorgesehenes Doppelhaus im rückwärtigen
Bereich der Grundstücke Flur 3 Flurstücke 696 und 314 (Eichenstraße 114 und
112) entfällt.
Mit Schreiben vom 02./03.08.2010 wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz4 Baugesetzbuch die
von der Änderung betroffene Öffentlichkeit (u.a. auch Frau Ingrid Bulka) um
Stellungnahme gebeten.
Im Auftrag von Frau Bulka hat Herr Michael Krause geantwortet und dem
„Kompromissvorschlag“ zugestimmt. (> siehe Beschluss 1.18)
         Durch die Reduzierung der
Neubaumöglichkeiten wurde den Anregungen zum Teil gefolgt.
1.7 Schreiben von Frau
Lilly Krause vom 28.04.2010
Frau Krause ist mit dem Bebauungsplan aus folgenden Gründen nicht
einverstanden:
         -   Mit
dem Vorhaben wird eine der letzten Grünflächen im Hildener Westen beseitigt.
         -   Als
sie dort vor etwa 40 Jahren dort gebaut hat, war die Niedenstraße ein
„weitgehend unerschlossenes landwirtschaftliches Gebiet“.
Damals durfte sie in ihrem Garten „nicht einmal ein kleines Steinhaus für
Gartengeräte errichten“ und beklagt, „für dieses Gerätehaus nicht das
Instrument des Bebauungsplanes gewählt zu haben und politische Interessen
hinter uns gebündelt zu haben“.
Mit diesem Instrument könne man heute wohl „völlig überdimensionierte Häuser
(z.B. Niedenstraße 28) bauen. Es sei für sie als „seit 50 Jahren in Hilden
wohnende Bürgerin … erschreckend, dass man mit diesen Instrumenten die Politik
offenbar dazu bewegen kann, ein städtebauliches Chaos wie auf der Eichen- und
Niedenstraße bereits geschehen, anzurichten“.
         -   Ebenso
wie ihre Tochter, Frau Bulka, spricht sie intensiv das Thema „Grundwasser“ an.
         -   Zum
Abschluss des Briefes kündigt sie an, sich nicht noch einmal (wie bei den bisherigen
Bauten des Vorhabenträgers) ruhig zu verhalten, wenn „Baumaßnahmen zu
unzulässigen Zeiten in unzulässiger Form durchgeführt“ werden. Man werde
„nötigenfalls rechtliche Schritte dagegen einleiten“.
         Empfehlung
zur Abwägung:
         Das
Schreiben bezieht sich auf den Bebauungsplanentwurf, der in der Zeit vom
12.04.2010 bis 14.05.2010 öffentlich ausgelegen hat. Zu den einzelnen Punkten
wird wie folgt Stellung genommen:
Die Enttäuschung von Frau Krause, die seit 40 Jahren in der Niedenstraße wohnt,
über die zunehmende Verdichtung und Verstädterung des einstmaligen
„landwirtschaftlichen Gebietes“ ist verständlich.
Es ist jedoch anzumerken, dass sich auf dem Grundstück Niedenstraße 28 von 1969
bis 1987 ein Betrieb zur Herstellung von Kunststoffwaren und Fertigsteilen aus
Holz befand. (Deshalb hat die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann
dieses Grundstück als Altlastenverdachtsfläche eingestuft.)
Der wichtigste Grund für die Veränderung dieses Gebietes ist jedoch, dass
Hilden in dieser Zeit eine rasantes Bevölkerungswachstum und eine starke
wirtschaftliche Entwicklung erlebt hat. Heute ist es mit 2.180 Einwohnern pro
Quadratkilometer die Stadt mit der höchsten Bevölkerungsdichte im Kreis
Mettmann. (Zum Vergleich: Erkrath 1.771
und Langenfeld 1.435). Dazu ist der Hildener Westen bereits seit mehr als 40
Jahren als gewerbliche Baufläche in den Planwerken der Stadt enthalten.
Das Instrument des Bebauungsplanes wurde in diesem Bereich erst relativ spät
angewandt: lediglich westlich der Niedenstraße gab es Bebauungspläne, die vor
allem Gewerbegebiete zum Inhalt hatten. (Erst 2006 wurden Wohngebiete mit der
2. Änderung in den B-Plan Nr.103 aufgenommen.)
Die Mischung von Gebäuden auf der Nieden- und Eichenstraße basiert also gerade
nicht auf Bebauungsplänen, sondern auf Entscheidungen nach § 34 BauGB!
Zu den Themen „§ 34 BauGB“, „Grundwasser“ und „Baumaßnahmen“:
> siehe die Punkte: zu 6, zu 3 und zu 2 in den Anmerkungen zur Stellungnahme
von Frau Bulka. (Beschluss: 1.6)
         Nach
der öffentlichen Auslegung wurde durch Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses vom 14.07.2010 der Bebauungsplanentwurf geändert.
Die Baumöglichkeit für ein bisher vorgesehenes Doppelhaus im rückwärtigen
Bereich der Grundstücke Flur 3 Flurstücke 696 und 314 (Eichenstraße 114 und
112) entfällt.
Mit Schreiben vom 02./03.08.2010 wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz4 Baugesetzbuch die
von der Änderung betroffene Öffentlichkeit (u.a. auch Frau Lilly Krause) um Stellungnahme
gebeten.
Im Auftrag von Frau Krause hat Herr Michael Krause geantwortet und dem
„Kompromissvorschlag“ zugestimmt. (> siehe Beschluss 1.18)
         Durch die Reduzierung der
Neubaumöglichkeiten wurde den Anregungen zum Teil gefolgt.
1.8Â Â Â Â Schreiben von Frau
Ingeborg Edlerherr vom 28.04.2010
         Frau Edlerherr möchte sich über den
Bebauungsplan beschweren. Sie begründet die wie folgt (Nummerierung
hinzugefügt):
         1. Frau
Edlerherr beklagt sich eingangs über den Bau des Hauses Niedenstraße 28 und die
Nachteile, die dieser für ihre Wohnqualität mit sich gebracht habe.
Auch heute würde die Stellplatzzufahrt dieses Hauses schon von Kindern als
Rollstrecke genutzt.
Frau Edlerherr befürchtet nun, dass dadurch, dass „die große Wiese hinter dem Haus
28 beseitigt wird, … die Kinder noch viel eher auf die Stellplatzzufahrt
ausweichen“ würden.
         2. Sie
befürchtet, dass zahlreiche Vogelarten, die erhaltenswert sind, „durch die  Bauarbeiten vernichtet“ würden. Für alle
Nachbarn sei auch der Verlust von Kohlmeisen, Distelfinken, Rotkehlchen und
einigen anderen Arten sehr bedauerlich. Die Qualität entsprechender Gutachten
zweifelt sie an.
Anders als in den Planungsunterlagen und Gutachten ausgesagt, handle es sich
bei dem Grundstück des Vorhabenträgers um eine „schöne Gartenfläche mit
angrenzenden Bäumen, die von vielen Vogelarten bewohnt werden“.
Lediglich der Teil der Grundstückes, der durch Zäune abgetrennt sei, „stellt
eine Schmuddelecke dar“. Diesem Missstand könne man aber auch „anders abhelfen
als die Fläche zu bebauen“.
         Empfehlung
zur Abwägung:
         Das
Schreiben bezieht sich auf den Bebauungsplanentwurf, der in der Zeit vom
12.04.2010 bis 14.05.2010 öffentlich ausgelegen hat. Zu den einzelnen Punkten
wird wie folgt Stellung genommen:
         zu
1. Der Bau des Gebäudes Niedenstraße 28
kann in diesem Kontext nicht mehr Gegenstand der Erörterung sein. Es muss aber
darauf hingewiesen werden, dass der Spielplatz auf dem Grundstück Niedenstraße
28 erhalten bleibt.
         Zu
2. Â Â Â Â Â Â Â Â Â Bei der
„Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“ (d.h. dem faunistischen Gutachten)
geht es darum, mögliche Potentiale im Hinblick auf planungsrelevante Arten und
naturschutzfachlich bedeutsame Arten (Rote Liste-Arten, Vorwarnliste-Arten)
aufzuzeigen.
Die Auswahl der hier zu beachtenden Arten ist durch die EU-Kommission, das
Bundes-amt für Naturschutz bzw. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV) vorgegeben.
Auch wenn die privaten Interessen der Anwohner und ihre Vorbehalte gegen das Vorhaben
vielleicht verständlich sind, können artenschutzrechtliche Argumente nicht gegen
die Planung verwandt werden: selbst wenn planungsrelevante Arten im Planungsgebiet
vorkommen sollten, ist der Eingriff nur dann unzulässig, wenn essentielle Habitate
dieser Arten erheblich beeinträchtigt oder zerstört würden (ohne dass dies
durch funktionserhaltende Maßnahmen ausgeglichen werden kann oder wenn der
Zustand der lokalen Population sich verschlechtert).
Bei den relativ weit verbreiteten planungsrelevanten Arten (wie z.B. Sperber,
Grünspecht, Mehlschwalbe oder Zwergfledermaus) ist dies in der Regel nicht der
Fall.
Von diesen Arten wurden im Zuge der „Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“
im Planungsbereich keine Anzeichen zu „reproduktivem Vorkommen“, d.h. Mehlschwalben-Altnester,
besondere Quartiersstrukturen (Spalten an Gebäuden, Baumhöhlen etc.) gefunden.
Auch der Verlust von kleinflächigen „Teilnahrungshabitaten“ (Nahrungsquellen)
führt hier nicht zu einer Verschlechterung des Zustandes der lokalen Populationen.
Zu den vorkommenden Vogelarten:
In Bereichen wie dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist ein Artenspektrum
häufiger und urbanophiler Arten zu
erwarten.
Während der Begehung wurden folgende ubiquitäre und nicht planungsrelevante
Arten nachgewiesen: Türkentaube, Amsel, Singdrossel, Kohlmeise, Blaumeise,
Buchfink, Stieglitz, Rotkelchen und Heckenbraunelle.
            Nach
der öffentlichen Auslegung wurde durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
vom 14.07.2010 der Bebauungsplanentwurf geändert. Die Baumöglichkeit für ein
bisher vorgesehenes Doppelhaus im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Flur 3
Flurstücke 696 und 314 (Eichenstraße 114 und 112) entfällt.
Mit Schreiben vom 02./03.08.2010 wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz4 Baugesetzbuch die
von der Änderung betroffene Öffentlichkeit (u.a. auch Frau Ingeborg Edlerherr)
um Stellungnahme gebeten.
Frau Edlerherr hat zu der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanentwurfs
keine Stellung genommen.
         Durch die Reduzierung der
Neubaumöglichkeiten wurde den Anregungen zum Teil gefolgt.
1.9Â Â Â Â Schreiben von Frau
Else Ciupek vom 29.04.2010
         Frau Ciupek schreibt, dass das
Grundstück Niedenstraße 28 vor 50 Jahren noch landwirtschaftliche Fläche
gewesen sei. Sie findet es daher unverständlich, dass zusätzlich zu dem Haus
Nr. 28 noch weitere Gebäude auf den früheren Obst- und Gemüsegarten gesetzt werden
sollen.
Sie hat im einzelnen noch folgende Fragen bzw. Anmerkungen:
         1. Da
sich der Grundwasserspiegel in den letzten Jahren erhöht habe, hat sie die Sorge,
dass ihr Haus durch einen überschwemmten Keller Schaden nehmen könne.
Sie fragt, ob der Vorhabenträger für den Schaden aufkommen werde, wenn man
später einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seinen Bauten und dem Schaden
nachweisen könne.
         2. Sie
fragt, ob der Vorhabenträger sich nachträglich an den Erschließungskosten der Eichenstraße
beteiligen müsse oder Nutznießer dieser Erschließung sei.
         3. Sie
fragt unter Hinweis auf den Bau des Hauses Niedenstraße 28, ob der Investor
beim Bau der neuen Häuser die gesetzlichen Vorschriften einhalten werde.
         4. Frau
Ciupek hat den Eindruck, dass es keinen „einflussreichen politischen Fürsprecher“
für den Hildener Westen gibt. Es sei immer mehr Industrie angesiedelt worden
und die
Sie fragt, ob das so weitergehen solle.
         Abschließend bezeichnet sie das Fehlen
eines Gesamtkonzeptes, das vor Bau des Hauses 28 hätte erstellt werden müsse,
als „städtebauliche Flickschusterei und … kein
         Ruhmesblatt für Politik und
Planungsamt“. Sie bittet, die Bauverdichtung zu reduzieren.
         Empfehlung
zur Abwägung:
         Das
Schreiben bezieht sich auf den Bebauungsplanentwurf, der in der Zeit vom
12.04.2010 bis 14.05.2010 öffentlich ausgelegen hat. Zu den einzelnen Punkten
wird wie folgt Stellung genommen:
         zu
1. zum Thema „Grundwasser“:
> siehe den Punkt zu 3 in den Anmerkungen zur Stellungnahme von Frau Bulka.
(Beschluss 1.6)
         zu
2. zu den Erschließungsbeiträgen:
Das Erheben und das Zahlen von Erschließungsbeiträgen ist nicht Gegenstand des
Bauleitplan-Verfahrens, sondern unterliegt nachgeschalteten Rechts- und
Verfahrensvorschriften. Auf einer abstrakten Ebene kann gesagt werden, dass
grundsätzlich alle die Grundstückseigentümer entlang der Eichenstraße für die
genannte Straßenbaumaßnahme herangezogen wurden, die innerhalb eines
definierten Abrechnungsgebietes lagen. Dies gilt auch für den Vorhabenträger,
sollte er zum damaligen Zeitpunkt schon Eigentümer gewesen sein.
         zu
3. zum Bauablauf:
> siehe Punkt zu 2Â in den Anmerkungen
zur Stellungnahme von Frau Bulka.
(Beschluss 1.6)
         zu
4. Die Zukunft des Hildener Westens ist
Gegenstand der Stadtentwicklungsplanung, die sich im konkret im Flächennutzungsplan
niederschlägt. Der vorgelegte Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt. Die Entwicklung des Hildener Westens zu einem der wichtigsten
Gewerbestandorte ist das Ergebnis eines jahrzehntealten Prozesses, der sich
auch in den Planwerken der Stadt Hilden – als Resultat entsprechender
politischer Entscheidungen – nieder geschlagen hat.
            Nach
der öffentlichen Auslegung wurde durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
vom 14.07.2010 der Bebauungsplanentwurf geändert. Die Baumöglichkeit für ein
bisher vorgesehenes Doppelhaus im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Flur 3
Flurstücke 696 und 314 (Eichenstraße 114 und 112) entfällt.
Mit Schreiben vom 02./03.08.2010 wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz4 Baugesetzbuch die
von der Änderung betroffene Öffentlichkeit um Stellungnahme gebeten.
         Durch die Reduzierung der
Neubaumöglichkeiten wurde den Anregungen zum Teil gefolgt.
1.10Â Â Schreiben
der Eheleute Zimmermann vom 29.04.2010
         Die Eheleute Zimmermann möchten
verhindern, dass während des Baus der geplanten Häuser „über Monate wieder
Baulärm entsteht, bei dem man sich an keine Regeln hält“.
Außerdem möchten sie zur Kenntnis geben, dass sie dagegen sind, „ dass die
letzten privaten Grünflächen im Hildener Westen nun auch noch zugebaut werden
sollen“.
         Empfehlung
zur Abwägung:
         Zu
den Themen Bauablauf / Baulärm:
> siehe Punkt zu 2 in den Anmerkungen zur Stellungnahme von Frau Bulka.
(Beschluss 1.6)
         Die
Ablehnung des Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen.
Nach der öffentlichen Auslegung wurde durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
vom 14.07.2010 der Bebauungsplanentwurf geändert. Die Baumöglichkeit für ein
bisher vorgesehenes Doppelhaus im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Flur 3
Flurstücke 696 und 314 (Eichenstraße 114 und 112) entfällt.
Mit Schreiben vom 02./03.08.2010 wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz4 Baugesetzbuch die
von der Änderung betroffene Öffentlichkeit um Stellungnahme gebeten.
         Durch die Reduzierung der
Neubaumöglichkeiten wurde den Anregungen zum Teil gefolgt.
1.11Â Â Schreiben von Frau
Cordula Hinrichs vom 02.05.2010
         Frau Hinrichs möchte als Bewohnerin
der Niedenstraße zum Ausdruck bringen, dass sie „mit dem Bebauungsplan in
seiner jetzigen Form nicht einverstanden“ ist.
Zunächst weist sie jedoch darauf hin, dass sie an der Seriosität der „vom
Investor selbst in Auftrag gegebenen Gutachten bzw. Ersteinschätzungen starke
Zweifel“ hat.
Im Folgenden führt sie folgende Einzelthemen auf:
         1. Die
„Artschutzrechtliche Ersteinschätzung“ (Büro Lill + Sparla) empfindet sie als fragwürdig.
So erwecke bereits das Titelblatt einen falschen Eindruck von der Fläche, die
nun bebaut werden soll. Es zeige nicht die „schöne Wiese und die sie umgebenden
Bäume“.
Die Aussage des Gutachtens, dass „der Untersuchungsraum im Hinblick auf des Vorkommen
planungsrelevanter Arten .. als geringstwertig anzusehen“ ist, ist nach Frau Hinrichs‘
Meinung vielleicht sogar gerechtfertigt. Sie hält sie jedoch für „absurd“ wenn
der größere Raum betrachtet worden wäre.
Sie bezweifelt die Aussage des Gutachters zu den im Plangebiet vorkommenden
Vogelarten, die in „hohem Maße zur Lebensqualität“ beitragen und zu den
planungsrelevanten Arten.
         2. Dem
beauftragten Stadtplanungsbüro (Hamann I Stadtplaner + Architekten) wirft Frau
Hinrichs vor, mit dem Protokoll der Bürgeranhörung „in keiner Weise den Unmut
und die aufgebrachte Stimmung der Bürger“ widerzuspiegeln.
         3. Frau
Hinrichs spricht im Folgenden die drei Bäume an der Ostgrenze des Grundstückes
Niedenstraße 30 (Eigentümerin: Frau Ingrid Bulka) an. Sie fürchtet, dass die
Baumaßnahmen zur Zerstörung der Bäume führen würden und fragt, ob man den
Investor zwingen könne, „sich um das Wohl der Bäume zu kümmern“.
         4. Sie
bittet, zu prüfen, ob bei Herrn Spelter mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft
im Stadtentwicklungsausschuss und seiner Rolle als beauftragter
Vermessungsingenieur nicht eine Interessenkollision vorliegt.
         5. Sie merkt an, dass die Interessen
und die Lebensqualität der um das Grundstück wohnenden Menschen zu Gunsten des
Investors missachtet werden, „wenn der Bebauungsplan in der jetzigen Form
angenommen wird“.
        Â
         Zum Abschluss spricht Frau Hinrichs
die Situation des Stadtteiles an: Sie hat den Eindruck, „dass man den Hildener
Westen für die Wohnbevölkerung endgültig abgeschrieben und zur Zuzementierung
freigegeben hat“. Und „wie stellen sich die         Mitglieder
des Stadtentwicklungsausschusses die Zukunft des Hildener Westens vor?“
         Empfehlung
zur Abwägung:
         Das
Schreiben bezieht sich auf den Bebauungsplanentwurf, der in der Zeit vom
12.04.2010 bis 14.05.2010 öffentlich ausgelegen hat. Zu den einzelnen Punkten
wird wie folgt Stellung genommen:
         zu
1. Der Gutachter hat primär zwar den
Bereich des Bebauungsplanes untersucht dabei jedoch das Umfeld im Blick gehabt.
Zitat: „Das Baufeld ist von auf unterschiedlicher Art und Weise genutzten
Garten- und Hinterhofparzellen umgeben und besitzt durch Zerschneidungseffekte
von Verkehrswegen und versiegelten Flächen keinerlei Anbindung an die freie
Landschaft“.
Bei der erwähnten „Wiese“ handelt es sich definitionsgemäß nicht um eine Wiese
(langrasige aus schnitt-toleranten Arten bestehende Grünlandformation, die maximal
3 - 4 mal im Jahr gemäht wird) sondern um einen extensiv genutzten bzw.
aufgelassenen Vielschnittrasen.
Bezüglich der planungsrelevanten Arten und der vorkommenden Vogelarten:
> siehe Anmerkungen zum 2. Absatz der Stellungnahme von Frau Ingeborg
Edelherr.
(Beschluss 1.8)
         zu
2. Das Protokoll wurde vom beauftragten
Stadtplanungsbüro geschrieben und von der Verwaltung gegengelesen und ergänzt.
         zu
3. Zu den Bäumen auf dem Grundstück
Niedenstraße 28:
> siehe Punkt zu 1 in den Anmerkungen zur Stellungnahme von Frau Lilly Krause.
(Beschluss 1.7)
         zu
4. Mit den Vermessungsleistungen im Zuge
des Bebauungsplanes ist Herr Thorsten Spelter, öffentlich bestellter Vermessungsingenieur,
Erkrath, betraut. Dies ist von dem Ratsherren Jürgen Spelter zu trennen.
         Die
Zukunft des Hildener Westens ist Gegenstand der Stadtentwicklungsplanung, die
sich konkret im Flächennutzungsplan niederschlägt. Der vorgelegte Bebauungsplan
ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Entwicklung des Hildener
Westens zu einem der wichtigsten Gewerbestandorte ist das Ergebnis eines
jahrzehntealten Prozesses, der sich auch in den Planwerken der Stadt Hilden –
als Resultat entsprechender politischer Entscheidungen – nieder geschlagen hat.
Nach
der öffentlichen Auslegung wurde durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
vom 14.07.2010 der Bebauungsplanentwurf geändert. Die Baumöglichkeit für ein
bisher vorgesehenes Doppelhaus im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Flur 3
Flurstücke 696 und 314 (Eichenstraße 114 und 112) entfällt.
Mit Schreiben vom 02./03.08.2010 wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz4 Baugesetzbuch die
von der Änderung betroffene Öffentlichkeit um Stellungnahme gebeten.
         Durch die Reduzierung der
Neubaumöglichkeiten wurde den Anregungen zum Teil gefolgt.
1.12Â Â Schreiben von
Herrn Peter Krause vom 09.05.2010
         Herr Krause erhebt gegen den
Bebauungsplan nachfolgende Einwände und bittet um die Klärung der damit
verbundenen Fragen:
        Â
         1. Er
erwähnt ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf aus dem Jahre 2001, in
dem auf Klagen zweier Nachbarn die Genehmigung zur Errichtung von
Einfamilienhäusern im Hinterland der Grazer Straße in Duisburg, die die Stadt
erteilt hatte, aufgehoben wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Bebauung
das Rücksichtsgebot gegenüber den Nachbarn verletze.
Herr Krause fragt, inwiefern sich die Rechtslage inzwischen geändert habe.
Er verweist außerdem auf sie Aussage des Bürgermeisters aus dem Jahre 2007 zum            ersten Antrag des Investors.
(> siehe: Punkt 6 in der Stellungnahme von Frau Bulka, in dem die gleiche
Frage gestellt wird).
         2. Herr
Krause erwähnt die verschiedenen Gutachten in Zusammenhang mit der Bebauungsplanung.
Seine Darlegungen entsprechen inhaltlich etwa denen, die Frau Hinrichs
abgegeben hat.
(> siehe: Punkt 1 in der Stellungnahme von Frau Hinrichs.)
         3. Des
weiteren spricht Herr Krause das Thema „Grundwasser“ an.
In diesem Punkt entspricht seine Stellungnahme inhaltlich der von Frau Bulka.
(> siehe: Punkt 3 der Stellungnahme von Frau Bulka)
         4. Zum
Thema „Rigolen“ und deren Wartung entspricht die Frage der von Frau   Bulka. (> siehe: Punkt 4 in der
Stellungnahme von Frau Bulka.)
         5. Herr Krause sieht Probleme beim
Einsatz von Wärmepumpen. Die gestellte Frage ist identisch mit der von Frau
Bulka.
(> siehe: Punkt 5 in der Stellungnahme von Frau Bulka.)
         6. Herr
Krause verweist auf den Bau des Hauses Niedenstraße 28 und die „völlig unzumutbaren,
häufig über das gesetzlich Erlaubte hinausgehende Baustörungen“ und fragt, ob
der Antragsteller das dieses Mal ausschließen könne. Er fragt außerdem, ob er
bereit sei, Aufwendungen für Mietminderung in den Nachbarhäusern zu übernehmen.
(> dazu siehe: Punkt 2 der Stellungnahme von Frau Bulka.)
         7. Nach
Herr Krauses Aussage stellt die Planung „nach Ansicht der meisten Anlieger eine
unzumutbare Hinterhofbebauung - ohne Rücksicht auf sozialgerechte Bodennutzung
– dar.“ Er verweist auf die Unterschriftenliste von 67 Bürgern dar, die vor
einigen Monaten dem damaligen Bürgermeister übergeben worden sei.
Die Aussage von Herrn Groll vom Planungs- und Vermessungsamt, es habe sich
dabei um ein Protestschreiben gehandelt, weist er zurück. Er will stattdessen
die Unterschriftenliste als gegen den jetzigen Antrag gerichtet sehen.
Er stellt die Frage, ob das Interesse des einzelnen Investors mehr wiegt als
die Interessen der meisten Anlieger.
         8 Â
Da er eine zu starke „Bauverdichtung“ befürchtet möchte Herr Krause folgende
Fragen beantwortet haben:
             a. Wird bei der Vermessung jedes Flurstück
einzeln behandelt oder sieht man das ehemalige Grundstück Niedenstraße 28 (mit
dem existierenden Gebäude) als Einheit?
             b. Wird die Zuwegung der geplanten Garagen bei
der Bemessung der „zugebauten Flächen“ berücksichtigt, und ist davon
auszugehen, dass keine Bodenversiegelung stattfindet?
             c. Wie hoch ist die Firsthöhe des vorgesehenen
Doppelhauses.
         9. Durch
die neuen Häuser, die nach Herrn Krauses Verständnis nur Carports für die Eigentümer
haben sollen, wird, so befürchtet Herr Krause, die Parkplatznot voraussichtlich
größer. Herr Krause wünscht eine Einschätzung der Entwicklung der
Parkplatzsituation.
         Empfehlung zur Abwägung:
         Das
Schreiben bezieht sich auf den Bebauungsplanentwurf, der in der Zeit vom 12.04.2010
bis 14.05.2010 öffentlich ausgelegen hat. Zu den einzelnen Punkten wird wie
folgt Stellung genommen:
         zu 1. Die
rechtliche Situation der Bauvorhaben in Duisburg, dessen Genehmigung vom Verwaltungsgericht
aufgehoben wurde, ist nicht mit dem (nach einem Bebauungsplan zu genehmigenden)
Vorhaben in Hilden vergleichbar.
Die Stadt Duisburg hatte ganz offensichtlich eine Baugenehmigung nach § 34
BauGB erteilt, der Spielraum für Auslegungen lässt (vergl. die einschlägigen
Kommentare).
Hätte es jedoch in dem Bereich in Duisburg, in dem das Bauvorhaben lag, einen Bebauungsplan
gegeben, wäre es nicht zu diesem Urteil gekommen.
Die Nachverdichtung von Wohngebieten, die heute allgemein ein wichtiges Ziel
der Stadtentwicklung ist, ist ohne die Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne)
nicht darstellbar.
Die Ablehnung des Antrages von 2007 auf der Basis des § 34 BauGB durch den Bürgermeister
ist folgerichtig. Nach § 34 ist „ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt…“ .
Daher ist ein Bebauungsplan die notwendige Voraussetzung für eine Nachverdichtung und Bebauung im
Blockinnenbereich.
         zu 2. > siehe: die Antwort zu Punkt 1 in der
Stellungnahme von Frau Hinrichs
(Beschluss 1.11)
         zu 3. > siehe: die Antwort zu Punkt 3 in der
Stellungnahme von Frau Bulka
(Beschluss 1.6)
         zu 4. > siehe: die Antwort zu Punkt 4 in der
Stellungnahme von Frau Bulka
(Beschluss 1.6)
         zu 5. > siehe: die
Antwort zu Punkt 5 in der Stellungnahme von Frau Bulka
(Beschluss 1.6)
         zu 6. > siehe: die Antwort zu Punkt 2 in der
Stellungnahme von Frau Bulka
(Beschluss 1.6)
         zu 7. Die im Juni 2009 beim Bürgermeister abgegebene
Unterschriftenliste kann sich entgegen der Meinung von Herrn Krause nicht
pauschal auf diesen Antrag beziehen.
Zum einen hat erst nach der Bürgeranhörung vom 24. September 2009 der Stadtentwicklungsausschuss
am 24.2.2010 den Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
gefällt.
Zum anderen lagen im Juni 2009 noch nicht alle Gutachten und Planungen vor (die
im Übrigen mit den zuständigen Behörden gem. § 4 Abs.1 BauGB abgestimmt
wurden).
Schließlich gibt es auch für Planungsverfahren die Pflicht zur Einhaltung von
Fristen:
Die Offenlage fand zwischen dem 12.4 und dem 14.5. 2010 statt.
Das Procedere bei Bebauungsplanverfahren ist durch das Baugesetzbuch geregelt.
Die einfache Quantität der Unterschriften kann die Qualität der Entscheidungen
der politischen Gremien nicht steuern.
         zu
8. a. Die
beiden auf dem ehemaligen Grundstück Niedenstraße 28 geplanten Einfamilienhäuser
sind auf dem Bebauungsplan in einem separaten Gebiet der Art und des Maßes der
baulichen Nutzung zusammengefasst:
Reines Wohngebiet / nur Einfamilienhäuser zulässig / eingeschossig / GRZ 0,4 /
GFZ 0,8 / Satteldach mit Neigung zwischen 38° und 45° / Firsthöhe maximal 52,5 m
ü.N.N. das entspricht ca. 9,00 m.
                  b. Die
Zuwegung der geplanten Garagen auf den Grundstücken ist mit Rasenfugenpflaster
belegt und werden daher in der Eingriffsbilanzierung zwischen versiegel       ten und Rasenflächen eingeordnet
Zusätzliche Flächen für den Verkehr werden nicht versiegelt.
Für die Dächer der Garagen oder Carports ist extensive Dachbegrünung gem. den
Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
e.V. (FLL) vorgesehen.
                 c. Die
Firsthöhe des Doppelhauses ist mit maximal 52,4 m ü.N.N. festgelegt. Das entspricht
ca. 8,70 m über dem Gelände.
         zu 9. Die einzelnen Grundstücke bieten neben den
Garagen/ Carports noch auf den Zufahrten ausreichend Platz für mögliche
Zweitwagen oder Gäste. Mit einer Verschärfung der Stellplatzsituation ist (mit
Ausnahme gelegentlicher Anlieferungen) nicht zu       rechnen.
         Nach
der öffentlichen Auslegung wurde durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
vom 14.07.2010 der Bebauungsplanentwurf geändert. Die Baumöglichkeit für ein
bisher vorgesehenes Doppelhaus im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Flur 3
Flurstücke 696 und 314 (Eichenstraße 114 und 112) entfällt.
Mit Schreiben vom 02./03.08.2010 wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz4 Baugesetzbuch die
von der Änderung betroffene Öffentlichkeit um Stellungnahme gebeten.
         Durch die Reduzierung der
Neubaumöglichkeiten wurde den Anregungen zum Teil gefolgt.
1.13Â Â Schreiben der
Eheleute Merx vom 11.05.2010
         Herr und Frau Merx geben in einer sehr kurzen Stellungnahme
zur Kenntnis, dass sie mit dem Bebauungsplan nicht einverstanden sind. Sie
nennen dafür folgende Gründe:
         -   die
geplante „Bauverdichtung“ sei zu stark
         -   dabei
wird die Situation im „Hildener Westen“ angesprochen (Straßenverkehr, Industrie
oder u.a. Spielhallen)
         -   eine
zusätzliche Belastung käme jetzt mit der geplanten Bebauung im Hinterland
         -   ihnen
gefällt ihr Umfeld so wie es heute ist („schöne Wiesen und die sie umgebenden
Bäume“)
         -   die
„weitere Verschlechterung der Parksituation“ wird ironisch angesprochen.
Empfehlung zur Abwägung:
Die Aussagen dieser Stellungnahme bleiben in Bezug auf konkrete Probleme bzw.
Bedenken oder Anregungen relativ vage. Daher ist keine detaillierte Antwort
möglich.
Nach der öffentlichen Auslegung wurde durch Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses vom 14.07.2010 der Bebauungsplanentwurf geändert.
Die Baumöglichkeit für ein bisher vorgesehenes Doppelhaus im rückwärtigen
Bereich der Grundstücke Flur 3 Flurstücke 696 und 314 (Eichenstraße 114 und
112) entfällt.
Mit Schreiben vom 02./03.08.2010 wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz4 Baugesetzbuch die
von der Änderung betroffene Öffentlichkeit um Stellungnahme gebeten.
         Durch die Reduzierung der
Neubaumöglichkeiten wurde den Anregungen zum Teil gefolgt.
1.14Â Â Schreiben der
Familie Emich vom 10.05.2010
         Familie Emich teilt mit, dass sie mit einer „derart
massiven Bebauung nicht einverstanden“ ist.
m Folgenden werden noch folgende Einzelpunkte angesprochen (Nummerierung hinzugefügt):
         1. Die
Familie wohnt seit Jahrzehnten auf dem Grundstück und ist „ immer fest davon ausgegangen“,
dass auf dem Nachbargrundstück nicht mehr gebaut werden kann.
Emichs beziehen sich auch auf die Äußerung des Bürgermeisters im Jahre 2007.
         2. Sie
fürchten den Baulärm und dass ihnen der Blick ins Grüne genommen wird.
         3. Sie
machen sich Sorgen um die großen Bäume und fürchten, dass der Bauherr das Recht
bekommt, diese beseitigen zu lassen, wenn sie sein Bauvorhaben stören.
         4. Die Bäume beherbergen viele Vögel.
Familie Emich fragt deshalb, ob man solche Schäden an der Natur entgegen den
Wünschen der alteingesessenen Bewohner erzeugen kann.
         5. Nach
Familie Emichs Meinung werden große Spielflächen für die Kinder im Bereich der
Nieden- und der Eichenstraße beseitigt. Sie fürchtet, dass bald auch die
„letzten Wiesenreste“ der Grundstücke 30 und 32 zugebaut werden dürften.
         6. Als
nächster Punkt wird die Gefahr von Wasserschäden in den Kellern angesprochen. Familie
Emich fragt nach dem Ersatz der eventuellen Schäden.
         7. Sie
empfindet das „riesengroße Gebäude“ (gemeint sind die Häuser Niedenstraße 26
und 28) als „Zerstörung“ des Straßenbildes der Niedenstraße und wünscht sich,
dass „die Politiker einmal die Interessen
der bereits hier lebenden Menschen vertreten würden…“
         8. Zur
Bürgeranhörung: Emichs empfanden diese „nicht als wirklich faire Veranstaltung,
in der die Bürger ihre Meinung sagen konnten. Man hatte ständig das Gefühl,
dort abgekanzelt und für dumm gehalten zu werden“.
         Empfehlung zur Abwägung:
         Das
Schreiben bezieht sich auf den Bebauungsplanentwurf, der in der Zeit vom
12.04.2010 bis 14.05.2010 öffentlich ausgelegen hat. Zu den einzelnen Punkten
wird wie folgt Stellung genommen:
         zu 1. Thema
§ 34 BauGB:
> siehe die Antwort zu 6 in der Stellungnahme von Frau Bulka
(Beschluss 1.6)
         zu 2.+3.     Thema Bäume:
> siehe die Antwort zu 1 in der Stellungnahme von Frau Bulka
(Beschluss 1.6)
         zu 4. Thema Vögel / Artenschutz:
> siehe die Antwort zu 2 in der Stellungnahme von Frau Edlerherr
(Beschluss 1.8)
         zu 5. Der Spielplatz hinter dem Haus Niedenstraße 28
bleibt gemäß Bebauungsplan erhalten. Die private Rasenfläche, die daran
anschließt, wird bebaut.
Die Grundstücke Niedenstraße 30 und 32 gehören anderen Eigentümern und liegen
nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
         zu 6. Thema Wasserschäden / Grundwasser:
> siehe die Antwort zu 3 in der Stellungnahme von Frau Bulka
(Beschluss 1.6)
         zu 7. Das Gebäude Niedenstraße 26/28 ist auf der
Basis des § 34 BauGB genehmigt worden. Dabei hat man sich am Maßstab der
Bebauung in Teilen der Niedenstraße und der Eichenstraße orientiert.
         zu 8. Jeder Bürger hat das Recht, auf einer
Bürgerversammlung zu Wort zu kommen. Alle angesprochenen Inhalte der hier
angesprochenen Bürgeranhörung sind sachlich protokolliert worden. In einer
Bürgeranhörung wird oft kontrovers diskutiert, das beinhaltet auch Widerspruch
zu einzelnen Äußerungen.
         Nach
der öffentlichen Auslegung wurde durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
vom 14.07.2010 der Bebauungsplanentwurf geändert. Die Baumöglichkeit für ein
bisher vorgesehenes Doppelhaus im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Flur 3
Flurstücke 696 und 314 (Eichenstraße 114 und 112) entfällt.
Mit Schreiben vom 02./03.08.2010 wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz4 Baugesetzbuch die
von der Änderung betroffene Öffentlichkeit um Stellungnahme gebeten.
         Durch die Reduzierung der
Neubaumöglichkeiten wurde den Anregungen zum Teil gefolgt.
1.15Â Â Schreiben der
Eheleute Edlerherr vom 08.05.2010
         Familie Edlerherr beschreibt zunächst den Zustand des
Bereiches vor sieben Jahren als „ländlich-idyllisch“. Dieser Zustand habe sich,
so die Familie Edlerherr, mit dem Verkauf der Idylle an den Vorhabenträger und
einen anderen Bauherrn geändert.
Die Bauten seien „groß, wuchtig, die angrenzenden Einfamilienhäuser fast
erschlagend“.
Nun wolle der Vorhabenträger mit dem Bau weiterer Häuser den „Gartenbereich
zuzementieren“.
Für die Anwohner werde der Verkehrslärm lauter und die Luftqualität schlechter.
Die Einwänder schlagen vor, der Vorhabenträger solle im Interesse seiner
Mieter, der Anwohner und der Tiere, die sich in den Gärten angesiedelt hätten,
einen Zier- und Nutzgarten anlegen.
Sie schauten „lieber in eine grüne Gartenoase als in eine Bauverdichtung“.
Die Stellungnahme ist auch von Manfred und Margitta Menzel, Niedenstraße 36,
unterschrieben.
         Empfehlung zur Abwägung:
         Das
Schreiben bezieht sich auf den Bebauungsplanentwurf, der in der Zeit vom
12.04.2010 bis 14.05.2010 öffentlich ausgelegen hat. Zu den einzelnen Punkten
wird wie folgt Stellung genommen:
         Zum Maßstab der Gebäude:
Bei den Bauten im Bebauungsplan handelt es sich um zwei eingeschossige
Einfamilienhäuser und ein eingeschossiges Doppelhaus.
Das Wohnhaus der Familie Edlerherr (Niedenstraße 36) ist ein zweispänniges und
zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss.
Die Stellungnahme führt keine konkreten, einzelnen Bedenken und Anregungen auf,
sondern gibt nur einen allgemeinen Widerstand gegenüber weiteren baulichen
Veränderungen wieder.
(Auf die generelle Diktion und die Schlussbemerkungen gegenüber dem
Vorhabenträger, die teilweise verletzend sind, soll hier nicht eingegangen
werden.)
Allgemein gilt aber:
Durch eine ökologisch orientierte Begrünung von Neubauten (z.B. durch Fassaden-
oder die geplante Begrünung der Garagen), die Erhaltung von Bäumen oder die
vorgesehene Neupflanzung von Bäumen sowie gezielte Maßnahmen (wie die
Anbringung von Mehlschwalbennisthilfen oder Fledermauskästen) könnte die
Situation im Hinblick auf die Reproduktion von planungsrelevanten Arten sogar
nachhaltig (gegenüber heute) verbessert werden.
Derartige Elemente finden sich im Bebauungsplan wieder.
         Nach
der öffentlichen Auslegung wurde durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
vom 14.07.2010 der Bebauungsplanentwurf geändert. Die Baumöglichkeit für ein
bisher vorgesehenes Doppelhaus im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Flur 3
Flurstücke 696 und 314 (Eichenstraße 114 und 112) entfällt.
Mit Schreiben vom 02./03.08.2010 wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz4 Baugesetzbuch die
von der Änderung betroffene Öffentlichkeit um Stellungnahme gebeten.
         Durch die Reduzierung der
Neubaumöglichkeiten wurde den Anregungen zum Teil gefolgt.
1.16 Schreiben des
Herrn Michael Bister vom 12.05.2010
         Herr
Bister wohnt seit zehn Jahren im Haus Niedenstraße 36. Auch er betont den
Ausblick auf eine „Gartenidylle “. Die Grundstücke seien nicht durch Zäune
geteilt, sondern durch Hecken gegliedert, was ein „parkähnliches Hinterland“
schaffe.
Diese Idylle würde durch die nun anstehenden Bauvorhaben „in starkem Maße
zerstört werden“.
Herrn Bisters Stellungnahme lässt sich in folgende Einzelpunkte gliedern
(Nummerierung hinzugefügt):
         1. In
der „Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“ werde das Hinterland als „eine         Ansammlung von Garagenhöfen und
kleinflächigen Hausgärten“ beschrieben. Dies sei nicht der Fall; die
Garagenhöfe nähmen nur einen kleinen Teil ein und befänden sich am Rande des
Gebietes. Er versucht die „lockere Aufteilung und …. gemeinsame Nutzung der Gartenflächen“
mit einigen Photos zu belegen.
         2. Er
erwähnt die großen Bäume am Ende des Gartens Niedenstraße 30 die „bei einem
Neubau vermutlich abgeholzt würden“.
         3. Von
Artenarmut kann seiner Meinung nach nicht die Rede sein und er berichtet über
die Beobachtung von Eidechsen, Fledermäusen, Eichelhähern, Eichhörnchen etc.
         4. In
der „Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“ werden regelmäßig wirkende
Störungen bedingt durch die hohe Nutzungsintensität“ für den Untersuchungsraum
erwähnt. Herr Bister sagt, dass das für die Garagenhöfe zutreffen mag, „nicht
aber für den Großteil der relevanten Flächen, da sich dort nur wenige Menschen
aufhalten und mit Fahrzeugen keine Zufahrt möglich ist. Tiere haben dort also
ein ruhiges Rückzugsgebiet, in dem sie von Menschen nur selten gestört werden.“
Das Hinterland zwischen Nieden- und Eichenstraße sei „für die dort lebenden Menschen
ein Ort der Ruhe und Erholung“.
         Empfehlung zur Abwägung:
         Das
Schreiben bezieht sich auf den Bebauungsplanentwurf, der in der Zeit vom
12.04.2010 bis 14.05.2010 öffentlich ausgelegen hat. Zu den einzelnen Punkten
wird wie folgt Stellung genommen:
         zu 1. Herr
Bister sieht das Plangebiet von seinem Garten aus. Tatsächlich vermittelt die
Fläche der Gärten der Häuser Niedenstraße 30, 32, 34 und 36 einen
aufgelockerten und großflächigen Eindruck. Dieser Bereich ist jedoch nur das
nordwestliche Viertel der Blocks.
Die Einschätzung der „Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“ bezieht sich (in
der zusammenfassenden Schlussbetrachtung) jedoch explizit auf das Plangebiet
(d.h. den Geltungsbereich des Bebauungsplanes) und nicht auf das gesamte „Hinterland“.
         zu 2. Zur Vermutung von Herrn Bister zum „Abholzen“ der
großen Bäume am Ostrand des Grundstückes Niedenstraße 30:
> siehe die Antwort zu 1 in der Stellungnahme von Frau Bulka.
(Beschluss 1.6)
         zu 3. Das Vorkommen von Eidechsen ist im Untersuchungsraum
auszuschließen.
Wahrscheinlich hat Herr Bister sie mit zu den Amphibien zählenden Teich- oder
Bergmolchen (im Landlebensraum) verwechselt. Diese Arten stehen nicht auf der Roten
Liste          und gelten auch nicht als
planungsrelevant im Sinne des MUNLV.
Nicht das Vorkommen von Amphibien generell, sondern das Vorkommen planungsrelevanter
Amphibienarten wurde in derÂ
„Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“ ausgeschlossen.
Zur Zwergfledermaus ist zu sagen, dass das temporäre und potenzielle Vorkommen
dieser Art nicht grundsätzlich bestritten wurde. Es wurde aber in der
„Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“ die Feststellung gemacht, dass die
potentiell vorhandenen Quartiersstrukturen „pessimal“ (d.h. mit schlechtest
möglichen Vorgaben) ausgebildet sind und dass eine Quartiersnutzung im Bereich
des Baufeldes unwahrscheinlich ist.
         zu 4. Mit „im Bezug auf die Fauna in den Gärten
wirkende Störungen “ sind nicht nur Kraftfahrzeuge sondern auch Rasenmäher,
Grillbetrieb, spielende Kinder, Hunde etc. gemeint.
         Nach
der öffentlichen Auslegung wurde durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
vom 14.07.2010 der Bebauungsplanentwurf geändert. Die Baumöglichkeit für ein
bisher vorgesehenes Doppelhaus im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Flur 3
Flurstücke 696 und 314 (Eichenstraße 114 und 112) entfällt.
Mit Schreiben vom 02./03.08.2010 wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz4 Baugesetzbuch die
von der Änderung betroffene Öffentlichkeit um Stellungnahme gebeten.
         Durch die Reduzierung der
Neubaumöglichkeiten wurde den Anregungen zum Teil gefolgt.
1.17Â Â Schreiben von Frau
Ruth Prinzmeier vom 26.04.2010
         Frau Prinzmeier ist nicht gegen eine Bebauung, sondern
gegen den geplanten „Umfang an Häusern“. Die Gründe (Nummerierung hinzugefügt):
         1. Frau
Prinzmeier fürchtet eine „deutliche Verminderung der Wohnqualität“:
Die Abstände der Häuser seien zu gering. Der Wegfall der gepflegten und
intensiv genutzten „Gemeinschaftswiese“ (als Treffpunkt für Kinder und
Erwachsene) und damit der Wegfall der Ruhezone (als Ausgleich der stark
befahrenen Niedenstraße) werden beklagt.
         2. Die
Größe des verbleibenden Spielplatzes, der von 8 Kindern aus dem Haus 28 genutzt
wird, ist, nach Frau Prinzmeiers Ansicht nicht ausreichend.
         3. Die
hohen und großen Bäume, so fürchtet sie, werden aufgrund des Bauvorhabens kurz-
oder mittelfristig gefällt werden.
         4. Zur
„Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“ kritisiert Frau Prinzmeier die
Charakterisierung des Plangebietes:
Der Gutachter habe nicht das tatsächliche Erscheinungsbild des Hinterlandes
dargestellt. In der Schlussbetrachtung würde das Grundstück als Ansammlung von
Garagenhöfen und kleinflächigen Hausgärten bezeichnet. „Der umfangreiche
Baumbestand, die dichten Hecken als auch die großen Rasenflächen sind
offensichtlich nicht in das Gutachten eingeflossen“.
Sie bittet, dies noch einmal zu prüfen.
         5. Sie
schlägt vor, um „diese Art von Gutachten“ zu vermeiden, solle die Stadt Hilden
den Antragstellern z.B. 3 von der Stadt geprüfte, unabhängige Gutachter zur
Auswahl stellen.
         6. Die
Lebensqualität für Vögel sei klar definiert, fragt Frau Prinzmeier, nach
welchen Kriterien werde aber über die Lebensqualität für Menschen entschieden.
         In
ihrer Schlussbemerkung bittet sie, die Dichte des Bauvorhabens zu reduzieren.
         Empfehlung zur Abwägung:
         Das
Schreiben bezieht sich auf den Bebauungsplanentwurf, der in der Zeit vom
12.04.2010 bis 14.05.2010 öffentlich ausgelegen hat. Zu den einzelnen Punkten
wird wie folgt Stellung genommen:
         zu 1. Die Entfernung des westlichsten der geplanten
Einfamilienhäuser beträgt 18,16 m bis
zum Haus Niedenstraße 28. Die maximale Firsthöhe der Häuser beträgt zudem nur
ca. 9,0 m.
Die „Gemeinschaftswiese“ besteht heute aus dem Spielplatz und einer
Rasenfläche. Der Spielplatz bleibt erhalten. Die Rasenfläche ist ein privater
Garten, dessen Nutzung und Gestaltung dem Eigentümer weitgehend freistehen.
Nach dem Bebauungsplan wird sie zum Teil Garten, der nach der textlichen Festsetzung
zum Teil von einer Hecke umgeben ist, zum Teil gehört sie zur „überbaubaren
Fläche“ des westlichsten neuen Einfamilienhauses.
         zu 2. Die Größe des Spielplatzes entspricht auch in
Zukunft den Anforderungen, die im Zuge der Baugenehmigung für das Haus
Niedenstraße 28 gefordert wurden.
         zu 3. Zu den Bäumen am Ostrand des Grundstückes
Niedenstraße 30:
> siehe die Antwort zu 1 in der Stellungnahme von Frau Bulka.
(Beschluss 1.6)
         zu 4. Zur Charakterisierung des Gebietes in der
„Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“:
> Hier wird auf die Antwort zu 1 in der Stellungnahme von Herrn Bister verwiesen.
(Beschluss 1.16)
         zu 5. Die Gutachter sind unabhängig; sie haben in
keiner Phase der Erarbeitung des „Landschaftspflegerischen Fachbeitrages“, der
„Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“ oder des „Hydrogeologischen
Gutachtens“ Weisungen vom Vorhabenträger empfangen. Das Resultat des jeweiligen
Gutachtens hat für sie auch keinerlei wirtschaftliche Auswirkungen.
         zu 6. Die Lebensqualität der Menschen ist das
zentrale Anliegen des Baugesetzbuches (BauGB).
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne (also auch der Bebauungspläne) sind nach §
1 Abs. 6 BauGB unter anderem zu berücksichtigen:
                  -   die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
                  -   die
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung …
                  -   die
sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse
der Familien…
                  -   die
Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener
Ortsteile …
                  -   die
Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes, ….. und die Gestaltung des Orts-
und Landschaftsbildes… .
         Nach
der öffentlichen Auslegung wurde durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
vom 14.07.2010 der Bebauungsplanentwurf geändert. Die Baumöglichkeit für ein
bisher vorgesehenes Doppelhaus im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Flur 3
Flurstücke 696 und 314 (Eichenstraße 114 und 112) entfällt.
Mit Schreiben vom 02./03.08.2010 wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz4 Baugesetzbuch die
von der Änderung betroffene Öffentlichkeit um Stellungnahme gebeten.
         Durch die Reduzierung der
Neubaumöglichkeiten wurde den Anregungen zum Teil gefolgt.
1.18Â Â Schreiben
von Herrn Michael Krause (Niedenstraße 34) vom 23.8.2010
im Namen seiner Schwester Frau Ingrid Bulka, Schmalfeld (Eigentümerin
Niedenstr.30) und seiner Mutter Frau Lilly Krause (Mieterin Niedenstr.30):
         Herr Krause betrachtet es einleitend
als positive Entwicklung, dass der Stadtentwicklungsausschuss entschieden habe,
„das geplante Doppelhaus aus dem Bebauungsplan herauszunehmen“.
In seinen folgenden Ausführungen spricht Herr Krause wiederum das Thema Grund- bzw.
Oberflächenwasser an. Er ist der „festen Überzeugung“, dass die Schäden an den Häusern
Niedenstraße 30, 34 und 36 als Folge des Baus des Hauses Niedenstraße 28 entstanden
seien.
Herr Krause äußert sich erleichtert darüber, dass „nun hoffentlich die großen
Buchen nicht gefährdet werden“.
Im folgenden bedauert er, dass durch den Bebauungsplan auch der „Wohn- und
Freizeitwert“ für die Bewohner des Hauses 28 eingeschränkt werde.
Zusammenfassend möchte er im Namen der Familien Krause und Bulka „zum Ausdruck bringen,
dass sie gegen den nun im Raum stehenden Kompromissvorschlag keine weiteren
Schritte mehr unternehmen werden“.
Voraussetzung dieser Akzeptanz sei aber, dass „durch die Baumaßnahmen keine
nachweislichen Schäden an den benachbarten Gebäuden und Grundstücken
herbeigeführt würden und die geplanten Maßnahmen im Rahmen des allgemeinen Bau-
und Ordnungsrechts … abgewickelt würden“. Zudem gelte die „Duldungszusage“ nur,
wenn es „keine weitergehenden Bebauungsanträge bezüglich dieses Grundstückes
mehr geben“ werde.
         Empfehlung
zur Abwägung:
Der Themenkomplex „Grund- und Oberflächenwasser“ wurde schon in den Stellungnahmen
der Bürger nach der Offenlage angesprochen und in den damaligen Empfehlungen
zur Abwägung bereits ausführlich erörtert. Auch der Bau des Hauses Niedenstraße
28 ist hier nicht mehr Gegenstand der Stellungnahmen oder Abwägungen.
Die Ankündigung, gegen die vorliegende Fassung des Bebauungsplanes „keine
weiteren Schritte“ mehr zu unternehmen, ist als Zustimmung zu betrachten.
Die Forderung nach Einhaltung der Vorschriften des „Bau- und Ordnungsrechtes“
ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und der Abwägungen, sondern
Sache des Baurechtes, des Nachbarschaftsrechts (hier vor allem: des
Hammerschlags- und Leiterrechts), der Baustellenverordnung etc. Zusätzlich
gelten die Bestimmungen des Durchführungsvertrages zum VEP.
Die Anregung wird als Zustimmung gewertet.
1.19Â Â Die
während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen sind nicht anders zu bewerten,
als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 17.03.2010 (Sitzungsvorlage WP
09-14 SV 61/027) beschlossen, soweit in den hier vorangehenden
Abwägungsentscheidungen 1.1 bis 1.3 keine Änderungen vorgenommen wurden. Es
wird insoweit auf den Beschluss vom 17.03.2010 verwiesen.
2.      dem
als Anlage beigefügten Durchführungsvertrag zuzustimmen, und
3.      der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 256, (VEP Nr. 14) wird gemäß §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung
sowie gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
in der z.Zt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgebenen Anregungen
als Satzung beschlossen.
Das
Plangebiet liegt im Hildener Westen im Hinterland des Eckbereiches von
Niedenstraße und Eichenstraße.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 14 umfasst die Flurstücke 662,
674,677,696 und 697.
Das Flurstück 314 (Eichenstraße 112) liegt außerhalb des VEP. Alle Flurstücke
liegen in Flur 3 der Gemarkung Hilden.
Zusammen bilden sie den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 256.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung inklusive Umweltbericht mit Stand
vom 27.08.2010
zugrunde.