Betreff
Antrag der Bürgeraktion Hilden: Sicherung der Bahngleise an der Beckersheide / Breddert
Vorlage
WP 14-20 SV 66/027/1
Aktenzeichen
IV 66.1 Sicherung der Bahngleise an der Beckersheide / Breddert Antrag
Art
Antragsvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Erläuterungen zum Antrag:

 


Ergänzter Antragstext:

 

Ergänzung: Die von der Stadtverwaltung vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten sind mit der DB AG abzustimmen.


 

Ergänzte Stellungnahme der Verwaltung:

 

Im Stadtentwicklungsausschuss am 29.04.2015 wurde die Sitzungsvorlage SV 66/027 beraten und ein geänderter Antragstext beschlossen:

Die Stadtverwaltung möge prüfen, welche Mittel geeignet sind, die Bahngleise von der Straße Beckersheide so zu trennen, dass ein gefahrloser und sicherer Verkehrsbetrieb für Fußgänger, Radfahrer und Kfz bzw. landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge dauerhaft möglich ist“.

Ergänzung: „Die von der Stadtverwaltung vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten sind mit der DB AG abzustimmen“.

Bis zur Abstimmung mit der DB AG wurde der Antrag vertagt.

 

Seit dem wurde von Seiten der Stadtverwaltung versucht, einen aussagefähigen Ansprechpartner der DB AG benannt zu bekommen.

Aufgrund einer Erkrankung des bis dahin zuständigen Mitarbeiters der DB AG, konnte erst Ende September 2015 ein Ortstermin mit der DB Netz AG durchgeführt werden, in dessen Rahmen der für eine Einfriedung in Frage kommende Abschnitt der Straße Beckersheide in Augenschein genommen wurde und keine generellen Bedenken hinsichtlich der Errichtung einer Einfriedung auf Bahngelände (seitens der DB AG) geäußert wurden.

Nach Benennung eines anderen für diese Belange zuständigen Mitarbeiters Ende Oktober 2015, wurde ein Mitarbeiter des Eigentumsmanagement der DB AG angeschrieben und darum gebeten mitzuteilen, ob es generell möglich ist auf dem Flurstück der DB AG eine Einfriedung zu errichten und welche Randbedingen in diesem Falle einzuhalten wären.

Eine Antwort erfolgte Anfang/Mitte November 2015 durch das Kompetenzzentrum Baurecht (DB Immobilien Region West), in der mitgeteilt wurde, dass die Anfrage nicht bearbeitet werden könne, sofern nicht ein „aussagefähiger Lageplan“ (in 4-facher Ausfertigung) an das Kompetenzzentrum (mit Darstellung des Bauvorhabens) übersandt wird.

Ende November 2015 wurde bei Amt 61 (Vermessung) angefragt, ob für diesen Bereich Vermessungsdaten vorliegen und diese Amt 66 zur Verfügung gestellt werden können.

Da explizite Daten nicht vorlagen und eine Vermessung durch die Stadt Hilden erst Mitte 2016 hätte durchgeführt werden können, wurden die vorhandenen Daten durch Amt 66 in einem Lageplan aufbereitet und Anfang März 2016, zusammen mit einem weiteren Anschreiben (siehe Anlage neu 1), an das Kompetenzzentrum Baurecht (DB Immobilien Region West) versandt.

Von dort erfolgte Anfang April 2016 eine Antwort (siehe Anlage neu 2), die die Fragestellung hinsichtlich der generellen Gestattung (und der damit einhergehenden Randbedingungen) der Errichtung eines Zaunes auf dem Gelände der DB AG nicht beantwortete, sondern vielmehr direkt technische Ansprechpartner der DB AG benannte.

Ein daraufhin mit dem auf dem Schreiben als Ansprechpartner benannten Mitarbeiter endete ergebnislos, so dass das Gespräch mit einem weiteren Mitarbeiter erneut geführt werden musste, der sich letztendlich bemühte, die Anfrage der Stadt Hilden klären zu wollen.

Nach weiteren Klärungsvorgängen innerhalb der DG AG, erfolgte am 17.05.2016 eine Mitteilung per E-Mail (siehe Anlage neu 3), dass es generell möglich ist eine Einfriedung (zu Lasten der Stadt) auf dem Gelände der DB AG zu errichten und auch die entsprechenden technischen und finanziellen Vorgaben wurden benannt.

 

Zusammengefasst können somit die technischen und die finanziellen Rahmenbedingungen zur Errichtung einer Einfriedung parallel zur Straße Beckersheide wie folgt dargestellt werden:

 

Technische Rahmenbedingungen:

+ Höhe der Zaunanlage mindestens 1,80 Meter

+ Der Sicherungszaun soll aus Doppelstabgitter 8/6/8 bestehen

+ Bei einem Abstand zur Gleisachse kleiner als 4,0 Meter wird eine Erdung erforderlich

+ Ein Hydrant und eine Ferngasleitung sind im Baufeld zu beachten

+ Eine Toranlage ist nicht erforderlich

+ Beschilderung der Zaunanlage, die auf den Eigentümer (Stadt Hilden) hinweist

+ Vor Beginn der Arbeiten ist eine örtliche Einweisung, und während der Arbeiten eine Überwachung, durch die DB AG erforderlich (siehe auch finanzielle Rahmenbedingungen)

 

 

 

Finanzielle Rahmenbedingungen:

+ Eine formlose Kostenübernahmeerklärung (Stadt Hilden) ist der DB AG zu übergeben

+ Eine erste Kostenschätzung für die Zaunanlage beträgt ca. 15.000,- Euro (Brutto)

+ An die DB AG ist eine Prüfungsvergütung in Höhe von 2.142,- (Brutto) zu entrichten

+ An die DB AG ist eine Gestattungsvergütung in Höhe von 2.261,- (Brutto) zu entrichten

+ Die örtliche Einweisung durch die DB AG ist zu erstatten: geschätzt ca. 200,- Euro (Brutto)

+ Die örtliche Überwachung durch die DB AG ist zu erstatten: geschätzt ca. 3.200,- Euro (Brutto)

 

Gesamtsumme: ca. 22.803,- Euro (Brutto)

 

 

An dieser Stelle wird auch noch einmal auf die u.a. Stellungnahme der Verwaltung hingewiesen, die aufzeigt, dass eine durchgeführte Prüfung ergab, dass, gemäß den heute gültigen Richtlinien (RPS, Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme), die Einsatzkriterien an dieser Stelle nicht erfüllt sind und somit die Errichtung von Schutzplanken durch die Stadtverwaltung Hilden nicht erforderlich ist.

 

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass im Zuge der Errichtung der Wohnunterkünfte für Flüchtlinge, auch eine Abschirmung der Unterkünfte selber (in unmittelbarere Nähe der Einrichtung durch Bauzaunelemente) seitens Amt 26 vorgesehen ist.

 

 

In Anlehnung an die u.a. ursprüngliche Stellungnahme der Verwaltung, und nicht zuletzt auch aufgrund der angespannten Haushaltslage („Haushaltssperre“), empfiehlt die Verwaltung, den zurzeit vorhandenen Zustand beizubehalten und keine baulichen Veränderungen durchzuführen.

 

 

 

 

Birgit Alkenings

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 

Im Zuge der im Frühjahr 2014 von der Deutschen Bahn AG durchgeführten Arbeiten an den Bahngleisen im Bereich „Beckersheide“, wurde durch die Stadt Hilden (nach Abstimmung mit der DB AG) auch der Zustand der Schutzplanken zwischen der Straße Beckersheide und den Gleisen in Augenschein genommen. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die Korrosion an den Schutzplanken derart fortgeschritten war, dass eine Instandsetzung dieser Schutzplanken unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu vertreten war.

Eine daraufhin durchgeführte Prüfung ergab, dass, gemäß den heute gültigen Richtlinien (RPS, Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme), die Einsatzkriterien an dieser Stelle nicht erfüllt sind und somit die Errichtung von Schutzplanken durch die Stadtverwaltung Hilden nicht erforderlich ist.

Zur Verdeutlichung sei auch noch einmal dargestellt, dass es sich bei den entfernten Leitelementen um sog. Schutzeinrichtungen („Leitplanken“) handelt, deren Aufgabe darin besteht, einem Fahrzeug-Anprall entgegenzuwirken und nicht als „Übersteigschutz“ Verwendung zu finden, um Personen das Queren von Bahngleisen zu verwehren. Bei der niedrigen Höhe von Leitplanken, wäre dies auch über solche nicht zu gewährleisten.

 

Darüber hinaus ist der Verwaltung nicht bekannt, dass in Höhe der Straße „Beckersheide“ regelmäßig Personen versuchen würden den Gleiskörper fußläufig zu überqueren, da auf der nördlichen Seite (Grünstraße) der Gleise zum einen ein geschlossener Stabgitterzaun vorhanden ist und zum anderen der Randstreifen zur Grünstraße durch starken Bewuchs derartig unbequem zu überwinden ist, dass ein Queren der Bahngleise hier als äußerst unwahrscheinlich eingeschätzt wird.

 

Aufgrund eines Anwohnerschreibens an die Stadtverwaltung, wurde jedoch auch die Deutsche Bahn AG, Regionalbereich West, Produktionsstandort Düsseldorf, mit Schreiben vom 23.01.2015, gebeten, ihre Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben.

 

Im Rahmen dieser Stellungnahme (siehe Anlage 1) vom 03.03.2015 wird seitens der DB AG zwar signalisiert, dass sie Verständnis für den Wunsch nach einer Einfriedung aufbringt, einem Schutz Ihrer Anlagen (Einzäunung) aber, nach Maßgabe der Paragraphen § 62 und § 63 der Eisenbahn-Bau- und –betriebsordnung (EBO, siehe Anlage 2), generell nicht entsprechen kann.

Darüber hinaus teilt die DB AG mit, dass eine entsprechende Einfriedung auch nicht auf bahneigenem Grundstück errichtet werden darf.

 

Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe (Anlage auf stadteigenem Grundstück), müsste eine gewünschte Zaunanlage gemäß der Anlagen 3 und 4 errichtet werden, so dass nach dem Abtragen eines erforderlichen Seiten(sicherheits)abstandes von 0,30 m eine effektive Restbreite der Fahrbahn von 4,03 m den Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen würde.

Der jeweilige Raumbedarf (Begegnungsverkehr) bei verminderter Geschwindigkeit beträgt:

 

+ Lkw / Radfahrer: 4,00 m

+ Lkw / Pkw: 4,75 m

+ Lkw / Lkw: 5,50 m

 

Die Errichtung einer Zaunanlage würde sich also im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als kontraproduktiv erweisen, da die vom Antragsteller als gefährdet benannten Fußgänger dann kaum mehr einen Ausweichraum hätten.

 

Da hier jedoch seitens der Stadtverwaltung keine Notwendigkeit besteht eine Schutzeinrichtung oder eine Einfriedung zu errichten, es im Rahmen der bereits jetzt schon als angespannt zu bezeichnenden Haushaltslage erforderlich wäre, eine überplanmäßige Aufwendung (ÜPL) in Höhe von geschätzten 15.000,- Euro für eine Zaunanlage vorzuhalten und auch aufgrund der Maßgabe der DB AG, eine mögliche Einfriedung nur auf städtischen Grund zu errichten (dadurch würde die zur Verfügung stehende Fahrbahnfläche weiter einschränkt werden, siehe Anlage 3 und 4), empfiehlt die Verwaltung, den zurzeit vorhandenen Zustand beizubehalten und keine baulichen Veränderungen durchzuführen.

 

 

 

 

Birgit Alkenings

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

120101

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2016

1201010010

521151

 

+22.800,-

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

22.800,-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Haushaltsmittel sind dafür nicht etatisiert.

Gesehen Klausgrete