Betreff
Antrag der Bürgeraktion Hilden: Sicherung der Bahngleise an der Beckersheide / Breddert
Vorlage
WP 14-20 SV 66/027/2
Aktenzeichen
IV 66.1 Sicherung der Bahngleise an der Beckersheide / Breddert Antrag
Art
Antragsvorlage
Referenzvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Die Bahngleise entlang der Beckersheide waren bis Ostern 2014 durch Leitplanken von der Straße getrennt. Laut Aussage der Verwaltung waren diese nach der Demontage wegen Gleisarbeiten nicht mehr zu verwenden, Die heutige Situation stellt sich wie folgt dar:

Die Straße Beckersheide verläuft ca 100 m entlang der Bahngleise, 50 m davon einspurig mit einer Fahrbahnbreite von 3,30 m und einseitig durch einen massiven Eisenzaun begrenzt. Gerade in der warmen Jahreszeit ist dort wegen eines Landmaschinenhandels täglich ein reger Verkehr durch LKW mit Auflieger und Landmaschinen wie Mähdrescher u.ä. mit Arbeitsbreiten von über 3 m. Die S-Bahn Richtung Solingen hat an dieser Stelle die erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h und fährt im 20 Minuten Takt. Auf der gesamten Länge gibt es keinen Bürgersteig, Der Abstand vom Gleis bis zur Fahrbahn beträgt 3,85m.

Wegen der geringen Häufigkeit im Vergleich zu regem Straßenverkehr wird die S- Bahn als Gefahr unterschätzt. Da Landmaschinen durch ihre Größe und Lautstärke beängstigend wirken, ist ein Ausweichen in den Gefahrenbereich der Bahn oft unbemerkt. Kommt es zu der Situation, in der Bahn und Verkehr sich treffen, wird durch den Sog der Bahn eine Stresssituation ausgelöst, die unkontrollierte Reaktionen hervorrufen kann,

 

 

Erläuterungen zum ergänzten Antrag (6.7.16):

 

Die Straße Beckersheide verläuft ab der Einmündung der Straße "Breddert' einspurig niveaugleich entlang der S-Bahnlinie Düsseldorf/Solingen. Es handelt sich um eine nichtausgebaute Straße ohne Bürgersteig, die neben der Erschließung einiger Betriebe und Wohnhäuser u. a. als Zuwegung zum Naherholungsgebiet Ohligser Heide dient. Aufgrund des engen Straßenprofils wird von allen Verkehrsteilnehmern das straßenbegleitende, nicht befestigte Bankett mitbenutzt. Dies ergibt sich regelmäßig zwingend, um bei Begegnungsverkehr von Fahrzeugen ausweichen zu können, ist aber auch für Fußgänger üblich, um einen Mindestabstand zum motorisierten Verkehr zu wahren.

 

Der Abstand zwischen begehbarem/begangenem Bankett und Gleiskörper beträgt stellenweise weniger als 2 Meter. (Das Bildmaterial der Verwaltung ist z. T. irreführend, da es nicht der Realität entspricht). Ein dem objektiven wie subjektiven Sicherheitsbedürfnis entsprechender Schutz - insbesondere der Fußgänger und Radfahrer - bestand auf dem fraglichen Straßenabschnitt bis Frühjahr 2014, seither jedoch nicht mehr. Die bis dato entlang der Straße verlaufenden Schutzplanken wurden damals ersatzlos demontiert. Ziel des Antrags ist es, den vormaligen Zustand mit der Maßgabe, einen Mindestschutz zu gewährleisten, wiederherzustellen.

Die Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 66/027/1 mit ergänzendem Schriftverkehr mit der DB veranlassen die BA-Fraktion, ihren Prüfungsantrag von März 2015 in o. g. Sinne zu ergänzen.

 

Mit der Installation von Schutzplanken geht es darum, bei allen Verkehrsteilnehmern der Straße Beckersheide sowohl das tatsächliche als auch das subjektive Sicherheitsempfinden zu erhöhen. Dies war auf dem in Rede stehenden Abschnitt bis Frühjahr 2014 der Fall. Auf dem sich westlich fortsetzenden Straßenabschnitt entlang der Bezirkssportanlage bis zur Einmündung Baustraße ist dies mit entsprechenden Schutzplanken nach wie vor gegeben - obwohl in diesem Bereich die Straße zweispurig ausgebaut ist und damit für den Begegnungsverkehr keine Ausweichprobleme bestehen, der Abstand zwischen Fahrbahn und Gleiskörper größer ist, Fahrbahn und Gleiskörper durch einen Bordstein und dichtes Strauchwerk getrennt sind und auf der Straßensüdseite sich außerdem ein komfortabel ausgebauter Bürgersteig befindet.

 

In einem Aktenvermerk der Polizei vom 12.02.2016 wird die örtliche Situation wie folgt beschrieben: "Die Straße Beckersheide (...) verläuft direkt neben den Schienen. Dieser Streckenabschnitt (Fahrbahn) wird gleichzeitig von Fußgängern und Fahrzeugen aller Art benutzt, da ein separater Gehweg nicht vorhanden ist. Befindet man sich in diesem Bereich und eine S-Bahn passiert diesen Abschnitt, ist ein starker Luftzug spürbar. Ein Kind könnte auf die Gleise gezogen werden“.

 

Die Argumentation der Stadt, dass an der engen nichtausgebauten Straße Beckersheide demgegenüber kein Schutz erforderlich sei, kann nicht überzeugen. Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob richtliniengetreu Einsatzkriterien für Schutzplanken erfüllt werden oder nicht. Vielmehr geht es darum, dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung im Allgemeinen und dem der dortigen Verkehrsteilnehmer im Besonderen angemessen zu entsprechen. Dies war ehedem mit den Schutzplanken der Fall.

Vorsorglich sei darauf verwiesen, dass es mit der Wiederherstellung des vormaligen Zustands durch Schutzplanken auch keineswegs darum geht, einen 'Übersteigschutz' zu schaffen, der daran hindert, widerrechtlich die Bahngleise zu überqueren bzw. zu betreten. Mit dem Antrag wird ausdrücklich auch nicht das Ziel der "Einfriedung" oder "Einzäunung" der Bahnanlage verfolgt. Es geht lediglich darum, wie im weiteren Verlauf an der Straße Breddert auch, allen, die Straße passierenden Verkehrsteilnehmern - vor allem den schwächsten unter ihnen - einen Mindestschutz zu gewährleisten.

 

Etwaige Überlegungen, die sich angesichts der örtlichen Situation mit der "Leichtigkeit des Verkehrs" beschäftigen und Forderungen nach Schutzmaßnahmen als „kontraproduktiv" bezeichnen, da die als gefährdet benannten Fußgänger dann kaum mehr einen Ausweichraum hätten (Welcher Ausweichraum ist hier eigentlich gemeint - etwa die Bahngleise?), muten zynisch an. Ähnliches gilt, in Kenntnis der Gefahrensituation, für Hinweise auf die Haushaltslage der Stadt Hilden.

 

Die extreme räumliche Nähe zu den Gleisanlagen begründet ein hohes Risiko- und Gefährdungspotenzial. Es besteht Gefahr für Leib und Leben.

 


Ergänzter Antragstext:

 

Die Stadtverwaltung möge prüfen welche Mittel geeignet sind, die Bahngleise von der Straße Beckersheide so zu trennen, dass ein gefahrloser und sicherer Verkehrsbetrieb für Fußgänger, Radfahrer und KFZ bzw. landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge dauerhaft möglich ist.

 

1.   Ergänzung (STEA 29.4.15):

Die von der Stadtverwaltung vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten sind mit der DB AG abzustimmen.

 

2.   Ergänzung (Rat 6.7.16):

Um sowohl dem objektiven, als auch subjektiven Sicherheitsbedürfnis der Verkehrsteilnehmer - insbesondere der Fußgänger und Radfahrer - auf der Straße Beckersheide zu entsprechen, wird die Verwaltung beauftragt, den vormaligen Schutz mit der Installation von Schutzplanken entlang der Straße zwischen Fahrbahn und Bahntrasse wiederherzustellen.



Ergänzte Stellungnahme der Verwaltung (zur 2. Antragsergänzung 06.07.16):

 

Die zur Ratssitzung vom 06.07.16 von der Antragstellerin eingereichte 2. Antragsänderung zielt auf eine bestimmte technische Ausführungsart der Abgrenzung zwischen der öffentlichen Straße Beckersheide und den Bahngleisen der DB. Die Antragstellerin möchte eine Schutzplanke errichtet wissen, wie sie auch früher dort gestanden hat. Dazu sind folgende Hinweise / Anmerkungen zu machen:

 

  • Die DB als Grundstückseigentümerin ist als natürlich frei in der Festlegung, welche Art von Abgrenzung Sie ggfls. zu gestatten bereit ist.

 

  • In den Anlagen zur SV 66/027/1 zum STEA vom 29.06.16 ist der komplette Schriftverkehr mit der DB beigefügt. Darin ist eine Vorgabe der DB über die Art der Abgrenzung enthalten (Anlage 3 neu unten). Die DB gibt dazu vor:

 

  • Nach dieser damaligen Vorgabe der DB vom 11.05.16 wäre die nunmehr in der 2. Antragsergänzung gewünschte Schutzplanke als Abgrenzung nicht realisierbar.

 

  • Um den vom Antragsteller gewünschten Bau einer Schutzplanke statt eines Zaunes bei entsprechender Beschlussfassung ggfls. doch zu ermöglichen, hat die Verwaltung die DB noch einmal diesbezüglich angeschrieben. Nach der nun vorliegenden Antwort der DB würde auch einer Schutzplanke zugestimmt. Der damals vorgegebene Zaun sei nur ein Vorschlag gewesen (Anlage neu 4).

 

  • Unabhängig von dem vorgenannten Punkt wurden die Kosten für eine solche Schutzplanke grob überschlägig geschätzt. Es gibt unterschiedliche Schutzplankentypen, die auch größere Kostenunterschiede haben. Es wurde hier der kostengünstigste Typ betrachtet, da es ja nicht um die Rückhaltung von Fahrzeugen geht, sondern für den Antragsteller um eine „Führung“ für Fußgänger/Radfahrer. Bei rd. 250 Meter Gesamtbaulänge wird mit Kosten von 13.000-15.000€ gerechnet. Hinzuzurechnen wären auch hier die von der DB geforderten Prüf- und Genehmigungskosten von rd. 7.800€. Die Gesamtkosten lägen damit bei 20.800-22.800€.  Im Rahmen der Kostenschätzungsgenauigkeit sind damit die Lösung mit Schutzplanke bzw. Stabgitterzaun ähnlich teuer.

 

  • Ergänzend wurde von der Verwaltung (in Abweichung von der Schutzplankenvorgabe des Antragstellers) geprüft, ob es noch eine technisch akzeptable aber preiswertere Lösung gibt.

Denkbar wäre hier auch eine nur 60cm Zaunlösung (niedrigste Höhe von Standardzaunelementen). Die Zaunkosten werden auf 12.000€ geschätzt. Hinzuzurechnen sind dann auch hier die 7.800€ der DB, insgesamt also 19.800€.

 

Ergänzender Hinweis: Die Inanspruchnahme des DB Grundstückes für eine wie auch immer bautechnisch geartete Absperrung ist wegen des Grenzverlaufes aus hiesiger Sicht zumindest im Bereich des Landmaschinenbetriebes unumgänglich, damit auch weiterhin dort Begegnungsverkehr abgewickelt werden kann. Dies wurde verwaltungsseitig schon in der ursprünglichen SV 66/027 aus 2015 deutlich gemacht. Es sei hier auf die Anlagen „Anlage 3 WP 14 20 SV 66 027, Anlage 4 WP 14 20 SV 66 027“ verwiesen, die auch Bestandteil der aktuellen SV sind. Im Luftbild sowie in dem Foto ist der Grenzverlauf eingezeichnet.

 

Im Bereich des Gebäudes Nr 14 (Landmaschinen) liegt die in städtischem Eigentum befindliche Straßenbreite zwischen 4,00m und 4,60m. Wenn man dann noch die Bautiefe einer Schutzplanke berücksichtigt, bleibt eine nutzbare Straßenbreite von 3,70m bis 4,30m. An der engsten Stelle ist damit selbst bei verminderter Geschwindigkeit die Mindestfahrbahnbreite für den Begegnungsfall Pkw/Pkw unterschritten.

 

Fazit:

  • Wenn längs der DB-Strecke eine Absperrung eingerichtet werden soll, so muss DB-Gelände in Anspruch genommen werden.
  • Die Verwaltung hat unterschiedliche technische Möglichkeiten und deren Kosten aufgezeigt

 

 

In Vertretung

 

Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

Ergänzte Stellungnahme der Verwaltung (zur 1. Antragsergänzung 29.4.15):

 

Im Stadtentwicklungsausschuss am 29.04.2015 wurde die Sitzungsvorlage SV 66/027 beraten und ein geänderter Antragstext beschlossen:

Die Stadtverwaltung möge prüfen, welche Mittel geeignet sind, die Bahngleise von der Straße Beckersheide so zu trennen, dass ein gefahrloser und sicherer Verkehrsbetrieb für Fußgänger, Radfahrer und Kfz bzw. landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge dauerhaft möglich ist“.

Ergänzung: „Die von der Stadtverwaltung vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten sind mit der DB AG abzustimmen“.

Bis zur Abstimmung mit der DB AG wurde der Antrag vertagt.

 

Seit dem wurde von Seiten der Stadtverwaltung versucht, einen aussagefähigen Ansprechpartner der DB AG benannt zu bekommen.

Aufgrund einer Erkrankung des bis dahin zuständigen Mitarbeiters der DB AG, konnte erst Ende September 2015 ein Ortstermin mit der DB Netz AG durchgeführt werden, in dessen Rahmen der für eine Einfriedung in Frage kommende Abschnitt der Straße Beckersheide in Augenschein genommen wurde und keine generellen Bedenken hinsichtlich der Errichtung einer Einfriedung auf Bahngelände (seitens der DB AG) geäußert wurden.

Nach Benennung eines anderen für diese Belange zuständigen Mitarbeiters Ende Oktober 2015, wurde ein Mitarbeiter des Eigentumsmanagement der DB AG angeschrieben und darum gebeten mitzuteilen, ob es generell möglich ist auf dem Flurstück der DB AG eine Einfriedung zu errichten und welche Randbedingen in diesem Falle einzuhalten wären.

Eine Antwort erfolgte Anfang/Mitte November 2015 durch das Kompetenzzentrum Baurecht (DB Immobilien Region West), in der mitgeteilt wurde, dass die Anfrage nicht bearbeitet werden könne, sofern nicht ein „aussagefähiger Lageplan“ (in 4-facher Ausfertigung) an das Kompetenzzentrum (mit Darstellung des Bauvorhabens) übersandt wird.

Ende November 2015 wurde bei Amt 61 (Vermessung) angefragt, ob für diesen Bereich Vermessungsdaten vorliegen und diese Amt 66 zur Verfügung gestellt werden können.

Da explizite Daten nicht vorlagen und eine Vermessung durch die Stadt Hilden erst Mitte 2016 hätte durchgeführt werden können, wurden die vorhandenen Daten durch Amt 66 in einem Lageplan aufbereitet und Anfang März 2016, zusammen mit einem weiteren Anschreiben (siehe Anlage neu 1), an das Kompetenzzentrum Baurecht (DB Immobilien Region West) versandt.

Von dort erfolgte Anfang April 2016 eine Antwort (siehe Anlage neu 2), die die Fragestellung hinsichtlich der generellen Gestattung (und der damit einhergehenden Randbedingungen) der Errichtung eines Zaunes auf dem Gelände der DB AG nicht beantwortete, sondern vielmehr direkt technische Ansprechpartner der DB AG benannte.

Ein daraufhin mit dem auf dem Schreiben als Ansprechpartner benannten Mitarbeiter endete ergebnislos, so dass das Gespräch mit einem weiteren Mitarbeiter erneut geführt werden musste, der sich letztendlich bemühte, die Anfrage der Stadt Hilden klären zu wollen.

Nach weiteren Klärungsvorgängen innerhalb der DG AG, erfolgte am 17.05.2016 eine Mitteilung per E-Mail (siehe Anlage neu 3), dass es generell möglich ist eine Einfriedung (zu Lasten der Stadt) auf dem Gelände der DB AG zu errichten und auch die entsprechenden technischen und finanziellen Vorgaben wurden benannt.

 

Zusammengefasst können somit die technischen und die finanziellen Rahmenbedingungen zur Errichtung einer Einfriedung parallel zur Straße Beckersheide wie folgt dargestellt werden:

 

Technische Rahmenbedingungen:

+ Höhe der Zaunanlage mindestens 1,80 Meter

+ Der Sicherungszaun soll aus Doppelstabgitter 8/6/8 bestehen

+ Bei einem Abstand zur Gleisachse kleiner als 4,0 Meter wird eine Erdung erforderlich

+ Ein Hydrant und eine Ferngasleitung sind im Baufeld zu beachten

+ Eine Toranlage ist nicht erforderlich

+ Beschilderung der Zaunanlage, die auf den Eigentümer (Stadt Hilden) hinweist

+ Vor Beginn der Arbeiten ist eine örtliche Einweisung, und während der Arbeiten eine Überwachung, durch die DB AG erforderlich (siehe auch finanzielle Rahmenbedingungen)

 

 

 

Finanzielle Rahmenbedingungen:

+ Eine formlose Kostenübernahmeerklärung (Stadt Hilden) ist der DB AG zu übergeben

+ Eine erste Kostenschätzung für die Zaunanlage beträgt ca. 15.000,- Euro (Brutto)

+ An die DB AG ist eine Prüfungsvergütung in Höhe von 2.142,- (Brutto) zu entrichten

+ An die DB AG ist eine Gestattungsvergütung in Höhe von 2.261,- (Brutto) zu entrichten

+ Die örtliche Einweisung durch die DB AG ist zu erstatten: geschätzt ca. 200,- Euro (Brutto)

+ Die örtliche Überwachung durch die DB AG ist zu erstatten: geschätzt ca. 3.200,- Euro (Brutto)

 

Gesamtsumme: ca. 22.803,- Euro (Brutto)

 

 

An dieser Stelle wird auch noch einmal auf die u.a. Stellungnahme der Verwaltung hingewiesen, die aufzeigt, dass eine durchgeführte Prüfung ergab, dass, gemäß den heute gültigen Richtlinien (RPS, Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme), die Einsatzkriterien an dieser Stelle nicht erfüllt sind und somit die Errichtung von Schutzplanken durch die Stadtverwaltung Hilden nicht erforderlich ist.

 

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass im Zuge der Errichtung der Wohnunterkünfte für Flüchtlinge, auch eine Abschirmung der Unterkünfte selber (in unmittelbarere Nähe der Einrichtung durch Bauzaunelemente) seitens Amt 26 vorgesehen ist.

 

 

In Anlehnung an die u.a. ursprüngliche Stellungnahme der Verwaltung, und nicht zuletzt auch aufgrund der angespannten Haushaltslage („Haushaltssperre“), empfiehlt die Verwaltung, den zurzeit vorhandenen Zustand beizubehalten und keine baulichen Veränderungen durchzuführen.

 

 

 

 

Birgit Alkenings

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung (ursprünglicher Antrag):

 

 

Im Zuge der im Frühjahr 2014 von der Deutschen Bahn AG durchgeführten Arbeiten an den Bahngleisen im Bereich „Beckersheide“, wurde durch die Stadt Hilden (nach Abstimmung mit der DB AG) auch der Zustand der Schutzplanken zwischen der Straße Beckersheide und den Gleisen in Augenschein genommen. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die Korrosion an den Schutzplanken derart fortgeschritten war, dass eine Instandsetzung dieser Schutzplanken unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu vertreten war.

Eine daraufhin durchgeführte Prüfung ergab, dass, gemäß den heute gültigen Richtlinien (RPS, Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme), die Einsatzkriterien an dieser Stelle nicht erfüllt sind und somit die Errichtung von Schutzplanken durch die Stadtverwaltung Hilden nicht erforderlich ist.

Zur Verdeutlichung sei auch noch einmal dargestellt, dass es sich bei den entfernten Leitelementen um sog. Schutzeinrichtungen („Leitplanken“) handelt, deren Aufgabe darin besteht, einem Fahrzeug-Anprall entgegenzuwirken und nicht als „Übersteigschutz“ Verwendung zu finden, um Personen das Queren von Bahngleisen zu verwehren. Bei der niedrigen Höhe von Leitplanken, wäre dies auch über solche nicht zu gewährleisten.

 

Darüber hinaus ist der Verwaltung nicht bekannt, dass in Höhe der Straße „Beckersheide“ regelmäßig Personen versuchen würden den Gleiskörper fußläufig zu überqueren, da auf der nördlichen Seite (Grünstraße) der Gleise zum einen ein geschlossener Stabgitterzaun vorhanden ist und zum anderen der Randstreifen zur Grünstraße durch starken Bewuchs derartig unbequem zu überwinden ist, dass ein Queren der Bahngleise hier als äußerst unwahrscheinlich eingeschätzt wird.

 

Aufgrund eines Anwohnerschreibens an die Stadtverwaltung, wurde jedoch auch die Deutsche Bahn AG, Regionalbereich West, Produktionsstandort Düsseldorf, mit Schreiben vom 23.01.2015, gebeten, ihre Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben.

 

Im Rahmen dieser Stellungnahme (siehe Anlage 1) vom 03.03.2015 wird seitens der DB AG zwar signalisiert, dass sie Verständnis für den Wunsch nach einer Einfriedung aufbringt, einem Schutz Ihrer Anlagen (Einzäunung) aber, nach Maßgabe der Paragraphen § 62 und § 63 der Eisenbahn-Bau- und –betriebsordnung (EBO, siehe Anlage 2), generell nicht entsprechen kann.

Darüber hinaus teilt die DB AG mit, dass eine entsprechende Einfriedung auch nicht auf bahneigenem Grundstück errichtet werden darf.

 

Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe (Anlage auf stadteigenem Grundstück), müsste eine gewünschte Zaunanlage gemäß der Anlagen 3 und 4 errichtet werden, so dass nach dem Abtragen eines erforderlichen Seiten(sicherheits)abstandes von 0,30 m eine effektive Restbreite der Fahrbahn von 4,03 m den Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen würde.

Der jeweilige Raumbedarf (Begegnungsverkehr) bei verminderter Geschwindigkeit beträgt:

 

+ Lkw / Radfahrer: 4,00 m

+ Lkw / Pkw: 4,75 m

+ Lkw / Lkw: 5,50 m

 

Die Errichtung einer Zaunanlage würde sich also im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als kontraproduktiv erweisen, da die vom Antragsteller als gefährdet benannten Fußgänger dann kaum mehr einen Ausweichraum hätten.

 

Da hier jedoch seitens der Stadtverwaltung keine Notwendigkeit besteht eine Schutzeinrichtung oder eine Einfriedung zu errichten, es im Rahmen der bereits jetzt schon als angespannt zu bezeichnenden Haushaltslage erforderlich wäre, eine überplanmäßige Aufwendung (ÜPL) in Höhe von geschätzten 15.000,- Euro für eine Zaunanlage vorzuhalten und auch aufgrund der Maßgabe der DB AG, eine mögliche Einfriedung nur auf städtischen Grund zu errichten (dadurch würde die zur Verfügung stehende Fahrbahnfläche weiter einschränkt werden, siehe Anlage 3 und 4), empfiehlt die Verwaltung, den zurzeit vorhandenen Zustand beizubehalten und keine baulichen Veränderungen durchzuführen.

 

 

 

 

Birgit Alkenings

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

120101

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2016

1201010010

521151

 

+22.800,-

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

22.800,-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Haushaltsmittel sind dafür nicht etatisiert.

Gesehen Klausgrete