Erläuterungen zum
Antrag:
Antragstext:
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Zuge der im Frühjahr 2014 von der Deutschen Bahn AG durchgeführten Arbeiten an den Bahngleisen im Bereich „Beckersheide“, wurde durch die Stadt Hilden (nach Abstimmung mit der DB AG) auch der Zustand der Schutzplanken zwischen der Straße Beckersheide und den Gleisen in Augenschein genommen. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die Korrosion an den Schutzplanken derart fortgeschritten war, dass eine Instandsetzung dieser Schutzplanken unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu vertreten war.
Eine daraufhin durchgeführte Prüfung ergab, dass, gemäß den heute gültigen Richtlinien (RPS, Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme), die Einsatzkriterien an dieser Stelle nicht erfüllt sind und somit die Errichtung von Schutzplanken durch die Stadtverwaltung Hilden nicht erforderlich ist.
Zur Verdeutlichung sei auch noch einmal dargestellt, dass es sich bei den entfernten Leitelementen um sog. Schutzeinrichtungen („Leitplanken“) handelt, deren Aufgabe darin besteht, einem Fahrzeug-Anprall entgegenzuwirken und nicht als „Übersteigschutz“ Verwendung zu finden, um Personen das Queren von Bahngleisen zu verwehren. Bei der niedrigen Höhe von Leitplanken, wäre dies auch über solche nicht zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist der Verwaltung nicht bekannt, dass in Höhe der Straße „Beckersheide“ regelmäßig Personen versuchen würden den Gleiskörper fußläufig zu überqueren, da auf der nördlichen Seite (Grünstraße) der Gleise zum einen ein geschlossener Stabgitterzaun vorhanden ist und zum anderen der Randstreifen zur Grünstraße durch starken Bewuchs derartig unbequem zu überwinden ist, dass ein Queren der Bahngleise hier als äußerst unwahrscheinlich eingeschätzt wird.
Aufgrund eines Anwohnerschreibens an die Stadtverwaltung, wurde jedoch auch die Deutsche Bahn AG, Regionalbereich West, Produktionsstandort Düsseldorf, mit Schreiben vom 23.01.2015, gebeten, ihre Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben.
Im Rahmen dieser Stellungnahme (siehe Anlage 1) vom 03.03.2015 wird seitens der DB AG zwar signalisiert, dass sie Verständnis für den Wunsch nach einer Einfriedung aufbringt, einem Schutz Ihrer Anlagen (Einzäunung) aber, nach Maßgabe der Paragraphen § 62 und § 63 der Eisenbahn-Bau- und –betriebsordnung (EBO, siehe Anlage 2), generell nicht entsprechen kann.
Darüber hinaus teilt die DB AG mit, dass eine entsprechende Einfriedung auch nicht auf bahneigenem Grundstück errichtet werden darf.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe (Anlage auf stadteigenem Grundstück), müsste eine gewünschte Zaunanlage gemäß der Anlagen 3 und 4 errichtet werden, so dass nach dem Abtragen eines erforderlichen Seiten(sicherheits)abstandes von 0,30 m eine effektive Restbreite der Fahrbahn von 4,03 m den Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen würde.
Der jeweilige Raumbedarf (Begegnungsverkehr) bei verminderter Geschwindigkeit beträgt:
+ Lkw / Radfahrer: 4,00 m
+ Lkw / Pkw: 4,75 m
+ Lkw / Lkw: 5,50 m
Die Errichtung einer Zaunanlage würde sich also im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als kontraproduktiv erweisen, da die vom Antragsteller als gefährdet benannten Fußgänger dann kaum mehr einen Ausweichraum hätten.
Da hier jedoch seitens der Stadtverwaltung keine Notwendigkeit besteht eine Schutzeinrichtung oder eine Einfriedung zu errichten, es im Rahmen der bereits jetzt schon als angespannt zu bezeichnenden Haushaltslage erforderlich wäre, eine überplanmäßige Aufwendung (ÜPL) in Höhe von geschätzten 15.000,- Euro für eine Zaunanlage vorzuhalten und auch aufgrund der Maßgabe der DB AG, eine mögliche Einfriedung nur auf städtischen Grund zu errichten (dadurch würde die zur Verfügung stehende Fahrbahnfläche weiter einschränkt werden, siehe Anlage 3 und 4), empfiehlt die Verwaltung, den zurzeit vorhandenen Zustand beizubehalten und keine baulichen Veränderungen durchzuführen.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
120101 |
Verkehrsflächen und
Brücken |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
x (hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2015 |
1201010010 |
521151 |
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+15.000,- |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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15.000,- |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein x |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein x |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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