Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage
Zustimmung zum Durchführungsvertrag
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. zu den während der Offenlage eingegangenen Anregungen
wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1      Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 11.02.2014
Es
liegen keine Bedenken hinsichtlich der Planung vor. Die Tiefgarageneinfahrt an
der L 403 ist so konzipiert, dass eine Beeinträchtigung der
Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs nicht zu erwarten ist. Eine
Einfahrtsschranke im oberen Einfahrtsbereich der Rampe ist nicht geplant. Das
Rollgittertor wird sich am Rampenfuß im Inneren des Gebäudes befinden. Ein
Rückstau auf die Hochdahler Straße ist daher nicht zu befürchten. Der Hinweis
hinsichtlich der passiven Lärmschutzmaßnahmen wird zur Kenntnis genommen.
1.2      Bundesnetzagentur – Außenstelle Karlsruhe vom 12.02.2014
Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
 1.3     Rheinbahn AG vom 17.02.2014
Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor. Der Hinweis
auf die vorhandenen Buslinien wird zur Kenntnis genommen und ist bereits in der
Begründung berücksichtigt.
1.4      LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 17.02.2014
Seitens
des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege  wurde nochmals auf die Stellungnahme aus der
frühzeitigen Beteiligung hingewiesen. Eine archäologische Begleitung nach Maßgabe
einer Erlaubnis nach §13 DSchG in den konkreten und bodendenkmalrelevanten Eingriffsflächen
ist erforderlich. Im Rahmen des weiteren Verfahrens hat ein Abstimmungstermin
zwischen dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, der Stadt Hilden (Sachgebiet
Stadtplanung und Untere Denkmalbehörde) und den Vorhabenträgern stattgefunden.
Eine
archäologische Fachfirma wurde mit der archäologischen Begleitung der
Erdarbeiten beauftragt. Diese Fachfirma hat eine Grabungserlaubnis nach
§ 13 DSchG NW bei der zuständigen Oberen Denkmalbehörde
beantragt und erhalten. Dem Antrag wurde ein fachliches Grabungskonzept der
Grabungsfirma (Archäologischen Fachfirma) mit Nennung des Grabungsleiters
beigefügt.
Eine
Anordnung zur Dokumentation etc. von vermuteten Bodendenkmalfunden wurde seitens
der Stadt Hilden mit dem Kreis Mettmann und dem LVR abgestimmt.
Ferner
wurde im Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen, dass bei Bodenbewegungen
auftretende archäologische Funde und Befunde der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
unverzüglich zu melden sind. Die Anzeigepflicht entsteht nicht erst dann, wenn
eindeutig geklärt ist, dass es sich um Zeugnisse der Geschichte (archäologische
Bodendenkmäler) handelt. Es genügt vielmehr, dass dem Laien erkennbar ist, dass
es sich um ein Bodendenkmal handeln könnte. Bodendenkmal und Fundstelle sind
zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten.
Die
Belange des Bodendenkmalschutzes und des Denkmalschutzes werden durch die getroffenen
Maßnahmen berücksichtigt. Weitergehende Regelungen im Durchführungsvertrag sind
daher nicht mehr erforderlich.
1.5 Â Â Â Â Â WSW Wuppertaler Stadtwerke GmbH vom 18.02.2014
Es
liegen keine Bedenken hinsichtlich der Planung vor. Der Hinweis zum im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen und nicht mehr betriebenen 550er
Wasserrohrleitungssystem, wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der
Ausführungsplanung berücksichtigt.
1.6 Â Â Â Â Â Bundesnetzagentur vom 26.02.2014
Die
Hinweise der Bundesnetzagentur werden zur Kenntnis genommen. Demnach sind Beeinflussungen
von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen von unter 20 m
nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu
Planverfahren mit niedrigen Bauhöhen kann daher verzichtet werden. Im
vorliegenden Plangebiet werden keine neuen Bauwerke mit einer Höhe von mehr als
20 m errichtet. Lediglich die bereits bestehende Kirche überschreitet die
Höhe von 20 m.
Die
Hinweise zu Richtfunkstrecken werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Ausführungsplanung
sowie des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt. Messeinrichtungen des Prüf-
und Messdienstes der BNetzA werden durch die vorliegende Planung nicht
beeinträchtigt.
Â
1.7      BUND Bund für Umwelt –und Naturschutz LV NW, OG Hilden, vom
27.02.2014
Seitens der Einwenderin wird aus der Begründung Kapitel
„städtebauliche Konzeption“ zitiert. Die hier beschriebene planerische
Leitlinie, die Präsenz der Kirche in der Stadt allseitig zu stärken und die
Bedeutung der Kirche in dem öffentlichen Raum durch Sichtachsen zu bestätigen,
wird nach Auffassung der Einwenderin mit der vorliegenden Planung nicht
erreicht. Die Bedenken werden jedoch nicht geteilt. Ziel ist es, möglichst
schnell ein in die Kirchengemeinde und die Öffentlichkeit ausstrahlendes
Pfarrzentrum zu errichten, aber auch das Areal rund um die Kirche St. Jacobus
nicht nur durch Gebäude, sondern auch durch gut gestaltete Freiflächen
aufzuwerten. Deshalb wird auch der Vorplatz der Kirche nördlich der
Mittelstraße bei Umsetzung des Vorhabens neu gestaltet. Dafür wird die an die
Kirche angebaute Pfarrbücherei abgerissen, um hier eine Platzaufweitung und
Begegnungsflächen zu schaffen. Somit verändert sich hier, entgegen der
Ausführungen der Einwenderin, die Ansicht der Kirche von der Mittelstraße. Das
Pfarrzentrum rückt zwar näher an die Kirche heran, dadurch wird jedoch der
Bezug der beiden Gebäude zueinander unterstrichen und gleichzeitig das
Pfarrzentrum von seiner Formgebung so konzipiert, dass eine Platzsituation
zwischen Kirche und Pfarrzentrum geschaffen wird. Der Blick auf die Kirche und
somit auch die Präsenz der Kirche in der Stadt wird hierdurch unterstrichen.
Darüber hinaus soll die städtebaulich unbefriedigende
Situation im Bereich des Stadteingangs an der Mühlenstraße / Hochdahler Straße
durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes neu geordnet und
aufgewertet werden. Hier ist die Realisierung eines urbanen Wohnquartiers in direkter
Innenstadtlage geplant. Die vorgesehene Wohnnutzung knüpft unmittelbar an die
vorhandene Wohnnutzung nördlich der Mühlenstraße an, ergänzt diese längs der
Hochdahler Straße und wirkt zudem als Schallschutz für die rückwertigen
Bereiche. Wegebeziehungen zur Hochdahler Straße sowie zur Mittelstraße werden
zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem Pfarrzentrum entstehen und eine
schnelle und direkte Zugänglichkeit zur Bushaltestelle und damit zum ÖPNV ermöglichen.
Bei der Gestaltung der Gebäude wird auf die
städtebaulich integrierte Lage in der Nachbarschaft der Baudenkmäler Rücksicht
genommen. Entsprechende Regelungen wurden in den Durchführungsvertrag
aufgenommen (Gebäudetypologien). Die Bedenken der Einwenderin werden daher
nicht geteilt.
Die Einwenderin kritisiert die möglichst maximale
Inanspruchnahme der Bauflächen aus Renditegründen. Hierzu ist auszuführen, dass
selbstverständlich das vorliegende Konzept auch wirtschaftlich tragfähig sein
muss. Allerdings stehen auch hierbei städtebauliche Belange im Fokus, so soll
durch die geplante Wohnbebauung der innerstädtischen Prägung des Quartiers
Rechnung getragen werden. Durch die festgesetzte Geschossflächenzahl wird eine
sehr kompakte und dichte Bebauungsstruktur zugelassen. Durch die Anordnung der
geplanten Gebäude und der Gebäudestaffelung sowie des geplanten Innenhofes und
der geplanten Durchgänge zwischen den Gebäudeteilen kann jedoch eine
ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung trotz der hohen
baulichen Ausnutzbarkeit im Bebauungsplangebiet sowie der im Umfeld liegenden
Bestandsgebäude gewährleistet werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
sind nicht zu erwarten.
Zum Umgang mit dem Stadtgrün ist auszuführen,
dass analog zum rechtskräftigen Bebauungsplan ein Laubbaum südlich der Kirche
im Plangebiet zum Erhalt festgesetzt wird. Darüber hinaus werden im Plangebiet
keine Bäume zum Erhalt festgesetzt, dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Bäume
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen werden. Im Bebauungsplan
können Bäume grundsätzlich nur aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
In der innerstädtischen Lage prägt der festgesetzte Laubbaum aufgrund seiner
Dimension den geplanten neuen Platz zwischen Kirche und Gemeindezentrum. Dies
war auch schon im derzeit noch geltenden Bebauungsplan Nr. 73 A der Fall. Gemäß
der vorliegenden Planung werden im Plangebiet 34 Bäume gefällt werden. Davon
fallen lediglich 6 Bäume unter die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden und sind
entsprechend auszugleichen. Im Plangebiet selbst sind zudem Ersatzpflanzungen
im Innenhof der Wohnbebauung sowie zwischen Wohnbebauung und Pfarrzentrum
vorgesehen. Zur Umsetzung der Maßnahmen werden die Vorhabenträgerinnen im
Durchführungsvertrag verbindlich verpflichtet. Im Bereich nordwestlich der St.
Jacobuskirche können weitere vorhandene Bäume erhalten werden. Gemäß dem
Planungsziel und des städtebaulichen Entwurfs sollen eine innerstädtische
verdichtete Wohnbebauung sowie ein Gemeindezentrum im Plangebiet entstehen.
Aufgrund dieser Zielsetzung ist eine Fällung der zuvor genannten Bäume erforderlich,
die besonders bedeutenden Bäume werden jedoch durch die Baumschutzsatzung bzw.
durch die Festsetzungen im Bebauungsplan ersetzt bzw. erhalten.
In dem Bebauungsplan werden Aspekte des Klimaschutzes
berücksichtigt und in die Planung miteinbezogen. So ist die kompakte Ausbildung
der Gebäude nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen positiv zu bewerten, sondern
auch im Hinblick auf die energetische Bilanz.
Es besteht die Absicht, im Plangebiet erhöhte Anforderungen
an die Außendämmung der Gebäude zu schaffen. Im Bereich des Gemeindezentrums
werden die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sowie des
Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) erfüllt. Im nördlich
anschließenden Bereich des „Innerstädtischen Wohnens“ wird zudem eine
Wärmedämmhülle gemäß Passivhausqualität realisiert.
Das Energiekonzept für den Bereich des „Innerstädtischen
Wohnens“ sieht Wärmepumpen Luft-Wasser in Kombination mit Sole-Wasser vor. Die
Energieversorgung für Heizwärme wird durch den selbst produzierten Strom der
Photovoltaik-Anlage hergestellt. Ferner wird in den Wohnungen eine
Fußbodenheizung auf Niedrigenergiebasis mit Energiepufferung und
Energiemanagementsystem eingebaut. Es kann somit ein nahezu energieautarkes
Gebäudekonzept realisiert werden. Â
Seitens
der Einwenderin wurde zudem eine seniorengerechtere Ausrichtung des Wohnangebotes
gewünscht. Hierzu ist auszuführen, dass bereits 25 % der Wohnfläche im Bereich
des „Innerstädtischen Wohnens“ barrierefrei erreichbar sein werden. Die
Bedürfnisse von Senioren wurden in der Planung angemessen berücksichtigt.
Insgesamt soll mit der Planung auch dem Bedarf an zentral gelegenen,
inner-städtischen Wohnungen für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen
nachgekommen werden.
Die
Kosten für den Bau und Unterhaltung der versenkbaren Container-Anlage an der Mühlenstraße
werden vom Vorhabenträger getragen, entsprechende Regelungen finden sich im
Durchführungsvertrag.
Die
Abbrucharbeiten der Bestandsgebäude sowie die Ausschachtung für die geplante Neubebauung
werden durch eine archäologische Fachfirma begleitet, entsprechende Abstimmungen
zwischen LVR – Amt für Bodendenkmalpflege, der Stadt Hilden und den Vorhabenträgerinnen
wurden getroffen. Eine archäologische Fachfirma wurde beauftragt.
Â
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Plangebiet
um innerstädtische Flächen handelt. Das vorliegende Konzept sieht vor, diese
Freiflächen im Umfeld zwischen Kirche und geplanten Gemeindezentrum künftig für
unterschiedliche Nutzungen – beispielsweise Pfarrfest – vorzusehen. Die Flächen
sollen daher nicht durch Beete o.ä.
zugestellt werden. Es soll eine freie Platzfläche entstehen. Durch die neue
Gestaltung der Außenanlagen werden neue Aufenthaltsqualitäten geschaffen. Die
Grundausstattung ist im Gestaltungskonzept unter Abwägung der unterschiedlichen
Belange ausreichend berücksichtigt worden. Im Übrigen werden die privaten
Gärten im Baugebiet „Innerstädtisches Wohnen“ begrünt.
Hinsichtlich
der Aufenthaltsqualität stadtbewohnender Tiere ist nochmals darauf hinzuweisen,
dass das Plangebiet sich in einer innerstädtischen Lage befindet und bereits im
Bestand weitgehend versiegelt ist. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde
eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der
Artenschutzprüfung ergeben sich keine Erfordernisse zur Aufstellung von
Nisthilfen etc.
1.8 Â Â Â Â Â Kreis Mettmann vom 27.02.2014
Untere
Wasserbehörde:
Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
Untere
Immissionsschutzbehörde:
Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
Untere
Bodenschutzbehörde:
Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
Kreisgesundheitsamt:
Die
zentrale Lage des Plangebietes im räumlichen und funktionalen Zusammenhang der
Innenstadt und zu bestehenden o. g. Straßenverkehrssystemen bietet eine gute
Anbindung an die Infrastruktureinrichtungen der Innenstadt und trägt zur
Qualität des Standortes bei. Im Umkehrschluss sind damit aber auch
Lärmauswirkungen verbunden, deren Auswirkungen, insbesondere auf den
Wohnstandort des Baugebietes „Innerstädtisches Wohnen“, zu untersuchen und in
der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Die
grundsätzlichen Bedenken des Gesundheitsamtes gegenüber der Neuansiedlung von
Wohnbebauung in derart hoch schallbelasteten Bereichen wurden in den
vorangegangenen Verfahren ausführlich dargelegt. Auf die Behandlung der
Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung wird verwiesen. Zu den Bedenken
wurde bereits in der Behandlungsvorlage zum Offenlagebeschluss ausgeführt, dass
es erklärtes
Ziel im Gesamtkonzept des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Mischung
und Ansiedlung immissionsempfindlicher Nutzungen wie das Wohnen in diesem durch
Verkehrsimmissionen vorbelasteten Gebiet zu ermöglichen. Im Vorfeld zur
Aufstellung des Bebauungsplanes sowie schon vor dem durchgeführten
Wettbewerbsverfahren für das Gebiet waren die angesprochenen Lärmkonflikte
bekannt und daher Regelungen im Bebauungsplanverfahren bereits zu erwarten. Unter
dieser Voraussetzung wurde das Wettbewerbsverfahren zum Reichshofareal mit dem
Ziel, u.a. ein urbanes, innerstädtisches Wohnquartier zu entwickeln,
durchgeführt.
Um für das Plangebiet Lösungen für die Lärmproblematik zu
finden, wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine schalltechnische
Untersuchung durch das Büro Peutz Consult durchgeführt, in der die
Konfliktpunkte aufgezeigt und Lösungen dargelegt werden. Wie den Ergebnissen
der schalltechnischen Untersuchung zu entnehmen ist, wird das Plangebiet durch
Straßenverkehrslärm der Hochdahler Straße und der Berliner Straße erheblich
vor-belastet.
Auf das Plangebiet wirken
Verkehrslärmimmissionen ein. Diese Immissionen wurden ge-mäß RLS-90 ermittelt
und gemäß der DIN 18005 / DIN 4109 im Rahmen der schalltechni-schen
Untersuchung beurteilt.
Im
vorliegenden Fall sind aktive Schallschutzmaßnahem entlang der Hochdahler
Straße aufgrund der zentralen Innenstadtlage nicht möglich, sodass die geplante
riegelförmige Bebauung längs der Hochdahler Straße selbst einen Schutz
ausbildet. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden daher passive Maßnahmen
zum Schallschutz festgesetzt. Seitens des Gesundheitsamtes wurden keine
weiteren Anregungen zu den textlichen Festsetzungen zum passiven Schallschutz
vorgebracht.
Die
Anforderungen an die bauliche Gestaltung der Tiefgaragenein- und ausfahrt
wurden bereits auf Anregung des Gesundheitsamtes als textlicher Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen. Die Formulierung einer textlichen Festsetzung ist
nicht erforderlich, da die Umsetzung der Maßnahme im Baugenehmigungsverfahren
eingefordert wird.
Der
Hinweis zu den Geräuschspitzen wird zur Kenntnis genommen. Ferner betrifft
dieser Hinweis das Baugenehmigungsverfahren und ist somit nicht im
Regelungsbedarf des Bauleitplanverfahrens.
1.9 Â Â Â Â Â Schreiben des Behindertenbeirates der Stadt Hilden vom
29.01.2014
Es
wird auf die vorangegangen Stellungnahmen verwiesen. Die hierbei vorgebrachten
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits im Rahmen der
Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung wie folgt behandelt: Die Zielvereinbarung
zwischen dem Behindertenbeirat der Stadt Hilden und der Stadt wurden bei der
weiteren Planung berücksichtigt. Den Anregungen wird u. a. dadurch gefolgt,
dass die öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. Bushaltestellen) barrierefrei
gestaltet werden. Zudem werden 15 Wohneinheiten innerhalb des Wohnkomplexes
sowie alle 3 Wohnungen im Pfarrzentrum barrierefrei zugänglich sein.
die Anregungen der Bürgerinnen und
Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß §3(2) BauGB wie folgt zu
behandeln:
1.10 Â Â Â Frau Gabriele Gyo, Schreiben vom 31.01.2014
Die
Bedenken der Einwenderin, dass die Wohnqualität und Privatsphäre, durch die
geplante Wohnbebauung im Plangebiet und die damit verbundene
Tiefgaragenausfahrt über die Mühlenstraße, abnimmt, werden nicht geteilt.
Bereits in dem vorangegangenen Verfahren wurde ein Kompromiss hinsichtlich der
Tiefgaragenein- und ausfahrt erzielt. Die verkehrliche Erschließung des
Plangebietes erfolgt demnach über die Mühlenstraße und die Hochdahler Straße.
Im Rahmen des vorausgegangenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP Nr. 13)
wurden mehrere Erschließungsmöglichkeiten gutachterlich untersucht und
bewertet. Der Rat der Stadt Hilden hat mit Beschluss vom 05.05.2010 eine
kombinierte Erschließung über die Mühlenstraße als auch die Hochdahler Straße
beschlossen. An der Hochdahler Straße ist demnach nur eine Zufahrt in die
geplante Tiefgarage und an der Mühlenstraße nur eine Ausfahrt aus der geplanten
Tiefgarage zulässig. Seitens des Verkehrsgutachters konnte bei der vorliegenden
Variante im vorausgegangenen Verfahren ermittelt werden, dass eine ausreichende
Verkehrsabwicklung gewährleistet ist. Über die Hochdahler Straße sowie die
Mühlenstraße und die Straße „Am Rathaus“ wird das Plangebiet an die
übergeordneten Verkehrswege angebunden. Durch die vorliegende Erschließungsvariante
können die mit der Planung verbundenen Verkehre auf die umliegenden Straßen
verteilt werden. Dieser Kompromiss ist auch verkehrstechnisch günstig und
diente als Grundlage für den Investorenwettbewerb. Der Kompromiss steht daher
nicht mehr zur Disposition.
Gemäß dem Verkehrsgutachten aus Juni 2013 wird durch die
Planung ein Verkehrsaufkommen von insgesamt 415 Kfz-Fahrten ausgelöst. Eine
Ãœberlagerung der neuen Verkehre mit den wegfallenden Verkehren (vorhandene 60
Stellplätze) ergibt, dass in der Mühlenstraße sowie in der Straße Am Rathaus
eine ähnliche Verkehrsbelastung sowohl in der vorhandenen als auch in der
zukünftigen Situation besteht. Im Ergebnis des Gutachtens sind daher keine
wesentlichen Änderungen im Verkehrsablauf der Mühlenstraße und der Straße Am
Rathaus zu erwarten.
Die
Mühlenstraße ist im Bestand und im Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich
ausgewiesen. Der Status der Mühlenstraße bleibt somit unverändert. Ferner wird
die Straße nicht an die Hochdahler Straße angebunden, sodass auch keine Gefahr
besteht, dass die Mühlenstraße zur Durchfahrtsstraße wird. Die Verkehrsprognose
wurde zudem in der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten Vorhaben
berücksichtigt. Beeinträchtigungen für die Anwohner der Mühlenstraße sind im
Ergebnis nicht zu erwarten.
                                              Â
Während
der Bauphase ist es erforderlich, dass Baufahrzeuge das Baugrundstück erreichen
können. Eine Befahrung der Mühlenstraße durch Baufahrzeuge ist daher während
der Bauphase nicht ausgeschlossen. Im Durchführungsvertrag werden die
Vorhabenträger zur Wiederherstellung der Mühlenstraße im Bereich des VEP nach
dem vom Tiefbauamt- und Grünflächenamt geprüften und freigegebenen
Ausführungsplänen auf Kosten der Vertragspartner verpflichtet. Des Weiteren
liegt die Thematik der Baustelleneinrichtung und der damit verbundenen
Baustellenverkehre im Baugenehmigungsverfahren.
Eine
Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die geplante Wohnbebauung ist nicht zu
erwarten. Die Bebauung wird sich durch die Festsetzungen im Bebauungsplan und
die vertraglichen Vereinbarungen störungsfrei in das Umfeld einfügen.
Den
Anregungen wird nicht gefolgt.
1.11 Â Â Â Frau Margret Burkhardt-Schulz, Schreiben vom
11.02.2014
Die
Bedenken der Einwenderin, dass es zu einer Wertminderung der vorhandenen
Wohnimmobilien, durch die geplante Wohnbebauung im Plangebiet und die damit
verbundene Tiefgaragenausfahrt über die Mühlenstraße, kommen wird, werden nicht
geteilt. Die geplante Wohnbebauung wird sich aufgrund der Festsetzungen
harmonisch in das Umfeld einfügen.
Bereits
in dem vorangegangenen Verfahren wurde ein Kompromiss hinsichtlich der Tiefgaragenein-
und ausfahrt erzielt. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt
demnach über die Mühlenstraße und die Hochdahler Straße. Im Rahmen des vorausgegangenen
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP Nr. 13) wurden mehrere Erschließungsmöglichkeiten
gutachterlich untersucht und bewertet. Der Rat der Stadt Hilden hat mit Beschluss
vom 05.05.2010 eine kombinierte Erschließung über die Mühlenstraße als auch die
Hochdahler Straße beschlossen. An der Hochdahler Straße ist demnach nur eine Zufahrt
in die geplante Tiefgarage und an der Mühlenstraße nur eine Ausfahrt aus der
geplanten Tiefgarage zulässig. Seitens des Verkehrsgutachters konnte bei der
vorliegenden Variante im vorausgegangenen Verfahren ermittelt werden, dass eine
ausreichende Verkehrsabwicklung gewährleistet ist. Über die Hochdahler Straße
sowie die Mühlenstraße und die Straße „Am Rathaus“ wird das Plangebiet an die
übergeordneten Verkehrswege angebunden. Durch die vorliegende und vom
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden beschlossene Erschließungsvariante
können die mit der Planung verbundenen Verkehre auf die umliegenden Straßen
verteilt werden. Dieser Kompromiss ist auch verkehrstechnisch günstig und
diente als Grundlage für den Investorenwettbewerb. Der Kompromiss steht daher
nicht mehr zur Disposition.
Gemäß dem Verkehrsgutachten aus Juni 2013 wird durch die Planung
ein Verkehrsaufkommen von insgesamt 415 Kfz-Fahrten ausgelöst. Eine
Ãœberlagerung der neuen Verkehre mit den wegfallenden Verkehren (vorhandene 60
Stellplätze) ergibt, dass in der Mühlenstraße sowie in der Straße Am Rathaus
eine ähnliche Verkehrsbelastung sowohl in der vorhandenen als auch in der
zukünftigen Situation besteht. Im Ergebnis des Gutachtens sind daher keine
wesentlichen Änderungen im Verkehrsablauf der Mühlenstraße und der Straße Am
Rathaus zu erwarten.
Die
Mühlenstraße ist im Bestand und im Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich
ausgewiesen. Das vorliegende Verkehrsgutachten verdeutlicht, dass die geplante
verkehrliche Anbindung verkehrstechnisch funktioniert. Das Verhalten einzelner
Verkehrsteilnehmer (Parkplatzsuchverkehr) ist nicht durch den Bebauungsplan zu
regeln. Das Bau- und Planungsrecht ist in diesem Zusammenhang nicht das
geeignete Mittel.
Die
Verkehrsprognose aus der Verkehrsuntersuchung wurde zudem in der schalltechnischen
Untersuchung zum geplanten Vorhaben berücksichtigt. Beeinträchtigungen für die
Anwohner der Mühlenstraße sind im Ergebnis nicht zu erwarten.
Während
der Bauphase ist es erforderlich, dass Baufahrzeuge das Baugrundstück erreichen
können. Eine Befahrung der Mühlenstraße durch Baufahrzeuge ist daher während
der Bauphase nicht ausgeschlossen. Im Durchführungsvertrag werden die
Vorhabenträger zur Wiederherstellung der Mühlenstraße im Bereich des VEP nach
dem vom Tiefbauamt- und Grünflächenamt geprüften und freigegebenen
Ausführungsplänen auf Kosten der Vertragspartner verpflichtet. Des Weiteren
liegt die Thematik der Baustelleneinrichtung und der damit verbundenen
Baustellenverkehre im Baugenehmigungsverfahren.
Den
Anregungen wird nicht gefolgt.
1.12    Herr Manfred Weiß, Schreiben vom 11.02.2014
Seitens
des Einwenders wurde angeregt, zur weiteren Belebung der Mittelstraße ein oder
zwei Geschäfte in die Planung zu integrieren. Hierzu kann Folgendes erläutert
werden: Die kath. Kirchengemeinde als Grundstückseigentümer hat sich zum Ziel
gesetzt, ihre Gemeindearbeit in Form eines neuen Gemeindezentrums besser in
Szene zu setzen und für Interessierte leichter zugänglich zu machen. Deshalb
soll das neue Gemeindezentrum direkt neben der St. Jacobus-Kirche und direkt an
der Mittelstraße stehen, also an der Stelle, an der vormals der Kopfbau des
alten „Reichshofes“ stand. Mit dem geplanten Charakter des neuen
Gemeindezentrums verträgt sich eine Ladennutzung im Erdgeschoss nicht. Deshalb
ist vorgesehen, im Erdgeschoss neben der eigenen Bücherei auch zahlreiche
Gruppenarbeitsräume unterzubringen. Im 1. Obergeschoss wird – neben einigen
Büros – der große Pfarrsaal sein, während im 2. Obergeschoss drei Wohnungen zur
Vermietung bereitstehen werden. Insofern kann auch aus der geplanten neuen
Nutzung im östlichen „Eingang“ zur Fußgängerzone Mittelstraße eine lebhafte
Fußgängerfrequenz und damit eine Belebung entstehen. Außerdem darf nicht der
neu entstehende Platz vor der Kirche St. Jacobus und dem neuen Pfarrzentrum
vergessen werden, der ebenfalls vielfältig genutzt werden kann. Die Stadt
Hilden ist davon überzeugt, dass auch die vorgesehene Nutzung zu einer „Belebung“
der Mittelstraße beiträgt. Zudem gibt es im Zusammenhang der Fußgängerzone in
Hilden derzeit einige andere in Planung befindliche Projekte, mit denen die
östliche Mittelstraße aufgewertet werden kann. Vor dem Hintergrund des zuvor
dargelegten Planungsziels ist eine Änderung der Planung nicht erforderlich.
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
1.13Â Â Â Â Frau Renate Jahrstorfer, Schreiben vom 12.02.2014
Die
Einwenderin merkt an, dass sich die Verkehrssituation auf der Hochdahler Straße
und auf der Mühlenstraße seit dem Kompromiss hinsichtlich der Tiefgaragenein-
und ausfahrt erheblich verschlechtert hat. Hierzu ist zu erläutern, dass dieser
Kompromiss bereits in dem vorangegangenen Verfahren erzielt wurde. Im Rahmen
des vorausgegangenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP Nr. 13) wurden
mehrere Erschließungsmöglichkeiten gutachterlich untersucht und bewertet. Der
Rat der Stadt Hilden hat mit Beschluss vom 05.05.2010 eine kombinierte
Erschließung über die Mühlenstraße als auch die Hochdahler Straße beschlossen.
An der Hochdahler Straße ist demnach nur eine Zufahrt in die geplante
Tiefgarage und an der Mühlenstraße nur eine Ausfahrt aus der geplanten
Tiefgarage zulässig. Seitens des Verkehrsgutachters konnte bei der vorliegenden
Variante im vorausgegangenen Verfahren ermittelt werden, dass eine ausreichende
Verkehrsabwicklung gewährleistet ist. Im Rahmen des vorliegenden Planverfahrens
wurde eine ergänzende Ver-kehrsuntersuchung durchgeführt. Gemäß dem
Verkehrsgutachten aus Juni 2013 wird durch die Planung ein Verkehrsaufkommen
von insgesamt 415 Kfz-Fahrten ausgelöst. Eine Überlagerung der neuen Verkehre
mit den wegfallenden Verkehren (vorhandene 60 Stellplätze) ergibt, dass in der
Mühlenstraße sowie in der Straße Am Rathaus eine ähnliche Verkehrsbelastung
sowohl in der vorhandenen als auch in der zukünftigen Situation besteht. Im Ergebnis
des Gutachtens sind daher keine wesentlichen Änderungen im Verkehrsablauf der
Mühlenstraße und der Straße Am Rathaus zu erwarten. Der Kompromiss steht daher
nicht mehr Disposition. Die Alternativvorschläge der Einwenderin werden daher
nicht berücksichtigt.
Die
Mühlenstraße ist im Bestand und im Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich
ausgewiesen. Das vorliegende Verkehrsgutachten verdeutlicht, dass die geplante
verkehrliche Anbindung verkehrstechnisch funktioniert. Das Verhalten einzelner
Verkehrsteilnehmer (Parkplatzsuchverkehr) ist nicht durch den Bebauungsplan zu
regeln. Das Bodenrecht ist in diesem Zusammenhang nicht das geeignete Mittel.
Der Hinweis in Bezug auf die Missachtung der
Geschwindigkeitsbegrenzungen wird zur Kenntnis genommen, kann jedoch im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens nicht berücksichtigt werden. Bei etwaigen Verstößen
ist ordnungsbehördliches Einschreiten erforderlich.
Die Einwendung, dass die Unfallgefahr im Bereich der
Altersresidenz und der behindertengerechten Wohnhäuser bereits heute sehr hoch
ist, wird nicht geteilt. Der Standort ist nicht als Unfallschwerpunkt vermerkt,
angesichts der Fahrzeug- und Passantenfrequenz sowie der tatsächlichen
Situation vor Ort auch nicht wahrscheinlich.
Die
Verkehrsprognose aus der Verkehrsuntersuchung wurde zudem in der schalltechnischen
Untersuchung zum geplanten Vorhaben berücksichtigt. Beeinträchtigungen für die
Anwohner der Mühlenstraße sind im Ergebnis nicht zu erwarten.
Durch
die Neuplanung geht eine geringfügige Erhöhung der Verkehrsbewegungen einher.
Folglich erhöhen sich durch die Zunahme des Verkehrs auch die
verkehrsinduzierten Luftimmissionen. Die Zunahme des Verkehrs ist jedoch in
Relation zu den Verkehrsbewegungen in den umliegenden Straßen zu
vernachlässigen. Insgesamt werden durch die Neuplanung und die Umsetzung der
Planung keine wesentlichen Beeinträchtigungen erwartet.
Den
Anregungen wird nicht gefolgt.
1.14Â Â Â Â Frau Ulrike Stockhausen, Schreiben vom 18.02.2014
Die Kritik an den geplanten Neubauten, die sich im
vorliegenden Fall gegen die Höhe sowie die Fassadengestaltung richtet, wird
seitens der Stadt Hilden nicht geteilt. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen
orientieren sich einerseits an der im Plangebiet vorhandenen Gebäudesubstanz
und andererseits an den umgebenden Gebäuden im Anschluss an das Plangebiet. Als
wesentliche Referenz zur Bestimmung der Höhenfestsetzungen wurden insbesondere
die im Plangebiet befindlichen Baudenkmäler herangezogen. Die Festsetzungen
erfolgen, um die geplanten neuen Baukörper in Bezug auf die Höhenentwicklung in
das Umfeld und die vorhandenen Bebauungsstrukturen zu integrieren.
Die
Bereiche des Pfarrzentrums sowie der nördlich der Kirche anschließende
Gebäudeteil, der am nächsten zur Kirche gerichtet ist, sind mit maximalen
Gebäudehöhen von 65,0 m ü.NN im Bebauungsplan festgesetzt. Dabei wurde bereits
ein gewisser Spielraum berücksichtigt. Die Planung des Pfarrzentrums sieht eine
Gebäudehöhe von 64,5 m vor. Der Wohnkomplex wird an der zur Kirche gerichteten
Fassade eine Wandhöhe von 64,4 m aufweisen. Die Traufhöhe der Kirche von 64,2 m
wird somit nahezu eingehalten. Aufgrund der Distanz zwischen den Gebäuden wird
hier vom Straßenraum aus kein Höhenunterschied wahrnehmbar. Alle Gebäudehöhen
bleiben, wie seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege gefordert,  deutlich unterhalb der Firsthöhe der Kirche.
In der Nachbarschaft zum Pfarrhaus wird die Neubebauung eine Höhe von max. 65,0
m ü.NN aufweisen. Den Belangen des Denkmalschutzes wird aufgrund des räumlichen
Abstandes von rd. 19 m sowie der optischen Trennung durch Bäume in
ausreichendem Umfang Rechnung getragen.
Abweichend von der Höhenfestsetzung ist eine Überschreitung
der Maximalhöhe für Technikaufbauten in der Summe von lediglich bis 10 %
der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses und maximal 1,5 m
Höhe zulässig. Dies entspricht im Bereich der Hochdahler Straße einer maximalen
Höhe von 72,00 m ü. NN. Die Festsetzung ermöglicht es somit, ggf. erforderliche
Technikaufbauten auf den Dachflächen zu realisieren.
Aufgrund
der teilweise vorgesehenen Sondernutzungen (bspw. ein Pfarrsaal), die ggf. von
den üblichen Maßen abweichende Geschosshöhen zur Folge haben, können durch die
Festsetzung der Gebäudehöhe das mögliche Bauvolumen und das städtebauliche Bild
besser gesteuert werden als nur über die Festsetzung einer höchstzulässigen
Zahl von Vollgeschossen. Durch die Festsetzungen zur maximalen Gebäudehöhen
werden neben den oben genannten Vollgeschossen keine weiteren Dach- und
Staffelgeschosse ermöglicht.
Die
Fassaden der projektierten Gebäude sind ein wichtiger Aspekt bei der
städtebaulichen Planung. Schon aufgrund der Nähe zu eingetragenen Denkmälern muss
sorgfältig an die Gestaltung der Fassaden herangegangen werden. Sie stellen die
„Visitenkarte“ eines Gebäudes nach außen dar und erwirken zusammen mit der
städtebaulichen Grundgestalt die Einbindung in die schon vorhandene Umgebung.
Die Fassadenplanung für das Gemeindezentrum wird
gekennzeichnet durch die flächige Verwendung von Klinker-Materialien mit
rötlich-braunem Farbton. Diese Farb- und Materialwahl stellt zum einen eine
Reminiszenz an das alte Reichshofgebäude dar, zum anderen verbindet sie optisch
das Gemeindezentrum mit der gegenüberliegenden Kirche St. Jacobus.
Aufgrund
seiner abgerundeten baulichen Gestalt und einem geschickten Wechsel zwischen
geschlossenen und durch Fenster geprägten „offenen“ Fassadenabschnitten stellt
das Gebäude des Gemeindezentrums einen städtebaulichen Solitär dar, der
trotzdem in Korrespondenz mit seiner Umgebung steht.
Die sich nach Norden hin anschließende Wohnbebauung ist in
ihrer Geschossigkeit höher und als Gebäude deutlich länger. Daher ist hier bei
der Fassadengestaltung darauf zu achten, dass die Gebäude nicht zu „erdrückend“
für die Kirche St. Jacobus, das neue Gemeindezentrum an der Mittelstraße und
das denkmalgeschützte Pfarramt an der Mühlenstraße wirken.
Entlang
der Hochdahler Straße ist die Verteilung und die Größe der Fenster Resultat
intensiver lärmschutztechnischer Untersuchungen. Dennoch ist es gelungen, zu
dominierende bandartigen Fensterstrukturen zu vermeiden. Je nach Stockwerk sind
unterschiedliche Fensterrhythmen entstanden, sodass trotz der Länge von mehr
als 65 m ein relativ aufgelockerter Eindruck entsteht.
Entlang
der Mühlenstraße wird dieses Gestaltungselement erneut aufgenommen. Auf der
Westseite und der Südseite wird dagegen, auch als Reaktion auf die benachbarten
denkmal-geschützten Gebäude, eine ruhigere Fassadengestaltung gewählt. Die
Fensterformate sind hier einheitlicher.
Da
vorgesehen ist, mit einem Wärmedämmverbundsystem zu bauen, ist als Fassadenmaterial
farbiger Putz vorgesehen. Dieser soll – um nicht zu „schwer“ zu erscheinen –
von hellerer Farbe sein als die Klinkerfassaden von Kirche und Gemeindezentrum.
Im Durchführungsvertrag wurden verbindliche Regelungen zur Fassadengestaltung
aufgenommen (sog. Gebäudetypologien).
Den
Anregungen wird nicht gefolgt.
1.15Â Â Â Â Frau Anne Menk, Schreiben vom 19.02.2014
Die Kritik an den geplanten Neubauten, die sich im
vorliegenden Fall gegen die Gestaltung der Wohngebäude richtet, wird seitens
der Stadt Hilden nicht geteilt. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen
orientieren sich einerseits an der im Plangebiet vorhandenen Gebäudesubstanz
und andererseits an den umgebenden Gebäuden im Anschluss an das Plangebiet. Als
wesentliche Referenz zur Bestimmung der Höhenfestsetzungen wurden insbesondere
die im Plangebiet befindlichen Baudenkmäler herangezogen. Die Festsetzungen
erfolgen, um die geplanten Baukörper in Bezug auf die Höhenentwicklung in das
Umfeld und die vorhandenen Bebauungsstrukturen zu integrieren.
Der
Wohnkomplex wird an der zur Kirche gerichteten Fassade eine Wandhöhe von 64,4 m
ü.NN aufweisen. Die Traufhöhe der Kirche von 64,2 m ü.NN wird somit nahezu
eingehalten. Aufgrund der Distanz zwischen den Gebäuden wird hier vom
Straßenraum aus kein Höhenunterschied wahrnehmbar. Alle Gebäudehöhen bleiben,
wie seitens des LVR-Amt für Denkmalpflege gefordert, deutlich unterhalb der
Firsthöhe der Kirche.
Abweichend ist gegenüber der Höhenfestsetzung eine
Überschreitung der Maximalhöhe für Technikaufbauten in der Summe von lediglich
bis 10 % der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses und maximal
1,5 m Höhe zulässig. Dies entspricht im Bereich der Hochdahler Straße
einer maximalen Höhe von 72,00 m ü. NHN. Die Festsetzung ermöglicht es somit,
ggf. erforderliche Technikaufbauten auf den Dachflächen zu realisieren.
Aufgrund
der teilweise vorgesehenen Sondernutzungen (bspw. ein Pfarrsaal), die ggf. von
den üblichen Maßen abweichende Geschosshöhen zur Folge haben, können durch die
Festsetzung der Gebäudehöhe das mögliche Bauvolumen und das städtebauliche Bild
besser gesteuert werden als nur über die Festsetzung einer höchstzulässigen
Zahl von Vollgeschossen.
Die
Fassaden der projektierten Gebäude sind ein wichtiger Aspekt bei der
städtebaulichen Planung. Schon aufgrund der Nähe zu eingetragenen Denkmälern
muss sorgfältig an die Gestaltung der Fassaden herangegangen werden. Die
Fassaden stellen die „Visitenkarte“ eines Gebäudes nach außen dar und erwirken
zusammen mit der städtebaulichen Grundgestalt die Einbindung in die schon
vorhandene Umgebung.
Die sich nach Norden hin an das Gemeindezentrum
anschließende Wohnbebauung ist in ihrer Geschossigkeit höher und als Gebäude
deutlich länger. Daher ist hier bei der Fassadengestaltung darauf zu achten,
dass die Gebäude nicht zu „erdrückend“ für die Kirche St. Jacobus, das neue
Gemeindezentrum an der Mittelstraße und das denkmalgeschützte Pfarramt an der
Mühlenstraße wirken.
Entlang
der Hochdahler Straße ist die Verteilung und die Größe der Fenster Resultat
intensiver lärmschutztechnischer Untersuchungen. Dennoch ist es gelungen, zu
dominierende bandartigen Fensterstrukturen zu vermeiden. Je nach Stockwerk sind
unterschiedliche Fensterrhythmen entstanden, sodass trotz der Länge von mehr
als 65 m ein relativ aufgelockerter Eindruck entsteht.
Entlang
der Mühlenstraße wird dieses Gestaltungselement erneut aufgenommen. Auf der
Westseite und der Südseite wird dagegen, auch als Reaktion auf die benachbarten
denkmalgeschützten Gebäude, eine ruhigere Fassadengestaltung gewählt. Die
Fensterformate sind hier einheitlicher.
Da
vorgesehen ist, mit einem Wärmedämmverbundsystem zu bauen, ist als Fassadenmaterial
farbiger Putz vorgesehen. Dieser soll – um nicht zu „schwer“ zu erscheinen –
von hellerer Farbe sein als die Klinkerfassaden von Kirche und Gemeindezentrum.
Im Durchführungsvertrag wurden verbindliche Regelungen zur Fassadengestaltung
aufgenommen (sog. Gebäudetypologien).
Im Hinblick auf die Einwendungen zur Verkehrssituation in
der Mühlenstraße ist zu erläutern, dass gemäß dem Verkehrsgutachten aus Juni
2013 durch die Planung ein Verkehrsaufkommen von insgesamt 415 Kfz-Fahrten
ausgelöst wird. Eine Überlagerung der neuen Verkehre mit den wegfallenden
Verkehren (vorhandene 60 Stellplätze) ergibt, dass in der Mühlenstraße sowie in
der Straße Am Rathaus eine ähnliche Verkehrsbelastung sowohl in der vorhandenen
als auch in der zukünftigen Situation besteht. Im Ergebnis des Gutachtens sind
daher keine wesentlichen Änderungen im Verkehrsablauf der Mühlenstraße und der
Straße Am Rathaus zu erwarten.
Die
Mühlenstraße ist im Bestand und im Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich
ausgewiesen. Das vorliegende Verkehrsgutachten verdeutlicht, dass die geplante
verkehrliche Anbindung verkehrstechnisch funktioniert. Das Verhalten einzelner
Verkehrsteilnehmer (Parkplatzsuchverkehr) ist nicht durch den Bebauungsplan zu
regeln. Das Bau- und Planungsrecht ist in diesem Zusammenhang nicht das
geeignete Mittel.
Während
der Bauphase ist es erforderlich, dass Baufahrzeuge das Baugrundstück erreichen
können. Eine Befahrung der Mühlenstraße durch Baufahrzeuge ist daher während
der Bauphase nicht ausgeschlossen. Im Durchführungsvertrag werden die
Vorhabenträger zur Wiederherstellung der Mühlenstraße im Bereich des VEP nach
dem vom Tiefbauamt- und Grünflächenamt geprüften und freigegebenen
Ausführungsplänen auf Kosten der Vertragspartner verpflichtet. Des Weiteren
liegt die Thematik der Baustelleneinrichtung und der damit verbundenen
Baustellenverkehre im Baugenehmigungsverfahren.
Den
Anregungen wird nicht gefolgt.
1.16    Herr Dietmar Roßner, Schreiben vom 21.02.2014
Unterhalb
des Wohnbaukomplexes ist eine Tiefgarage geplant, welche baulich an das Kellergeschoss
des Gemeindezentrums anschließt. In der Tiefgarage sind insgesamt 66 Stellplätze
für die Wohnbebauung und 14 Stellplätze für das Gemeindezentrum bzw. die Kirche
vorgesehen. Die Bewohnergruppe der 65+-jährigen wird rund 56 %, also 39
Wohnungen belegen. Diese Menschen verzichten vielfach auf einen eigenen PKW,
sodass für diese Wohneinheiten ein reduzierter Stellplatzschlüssel von 0,7
angesetzt werden kann. Darüber hinaus sind Fahrradabstellanlagen in
ausreichender Zahl in der Tiefgarage vorgesehen. Insgesamt sieht die Planung 69
Fahrrad-Stellplätze in der Tiefgarage und weitere 30 oberirdisch vor.
Das vorliegende Verkehrsgutachten
verdeutlicht, dass die geplante verkehrliche Anbindung verkehrstechnisch
funktioniert. Das Verhalten einzelner Verkehrsteilnehmer (Parkplatzsuchverkehr)
ist nicht durch den Bebauungsplan zu regeln. Das Bau- und Planungsrecht ist in
diesem Zusammenhang nicht das geeignete Mittel. Gegen
widerrechtlich geparkte Fahrzeuge ist ordnungsrechtlich vorzugehen. Dieser
Aspekt liegt nicht in den Regelungsmöglichkeiten des vorliegenden
Bebauungsplanes.
Die Feststellung des Einwenders, dass es sich
bei dem Parkplatz vor dem ehemaligen „Centro Portugues“ um private Stellplätze
des Gemeindezentrums handelt, wird bestätigt. Das Gemeindezentrum erhält, wie
bereits oben dargestellt, dafür Stellplätze in der vorgesehenen Tiefgarage.
Die Vorschläge im
Hinblick auf eine Anpassung des Stellplatzschlüssels werden nicht
berücksichtigt. Der angewandte Stellplatzschlüssel ist aufgrund des
dargestellten Sachverhalts angemessen.
Bezüglich
des Standortes der Zu- und Abfahrt der Tiefgarage ist zu erläutern, dass
bereits in dem vorangegangenen Verfahren ein Kompromiss hinsichtlich der
Tiefgaragenein- und ausfahrt erzielt wurde. Die verkehrliche Erschließung des
Plangebietes erfolgt demnach über die Mühlenstraße und die Hochdahler Straße.
Im Rahmen des vorausgegangenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP Nr. 13)
wurden mehrere Erschließungsmöglichkeiten gutachterlich untersucht und
bewertet. Der Rat der Stadt Hilden hat mit Beschluss vom 05.05.2010 eine
kombinierte Erschließung über die Mühlenstraße als auch die Hochdahler Straße
beschlossen. An der Hochdahler Straße ist demnach nur eine Zufahrt in die
geplante Tiefgarage und an der Mühlenstraße nur eine Ausfahrt aus der geplanten
Tiefgarage zulässig. Seitens des Verkehrsgutachters konnte bei der vorliegenden
Variante im vorausgegangenen Verfahren ermittelt werden, dass eine ausreichende
Verkehrsabwicklung gewährleistet ist. Über die Hochdahler Straße sowie die
Mühlenstraße und die Straße „Am Rathaus“ wird das Plangebiet an die
übergeordneten Verkehrswege angebunden. Durch die vorliegende Erschließungsvariante können die mit der
Planung verbundenen Verkehre auf die umliegenden Straßen verteilt werden.
Dieser Kompromiss ist auch verkehrstechnisch günstig und diente als Grundlage
für den Investorenwettbewerb. Er steht nicht zur Disposition.
Gemäß dem Verkehrsgutachten aus Juni 2013 wird durch die
Planung ein Verkehrsaufkommen von insgesamt 415 Kfz-Fahrten ausgelöst. Eine
Ãœberlagerung der neuen Verkehre mit den wegfallenden Verkehren (vorhandene 60
Stellplätze) ergibt, dass in der Mühlenstraße sowie in der Straße Am Rathaus
eine ähnliche Verkehrsbelastung sowohl in der vorhandenen als auch in der
zukünftigen Situation besteht. Im Ergebnis des Gutachtens sind daher keine
wesentlichen Änderungen im Verkehrsablauf der Mühlenstraße und der Straße Am
Rathaus zu erwarten.
Die Bedenken, dass im vorliegenden
Verfahren um Profitdenken geht werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt Hilden
setzt sich stets für einen Interessenausgleich ein. In diesem Zusammenhang ist
auch auf das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB hinzuweisen. Die Stadt ist
somit bereits gesetzlich dazu verpflichtet, die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei spielt auch
die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Vorhaben im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes eine Rolle. Gleichzeitig ist berücksichtigt worden, dass die
gewählte Lösung hinsichtlich der Tiefgaragen Zu- und Abfahrt aus städtebaulicher
Sicht sinnvoll und aus verkehrlicher Sicht funktionsfähig ist.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
1.17Â Â Â Â Frau Ursula Linden, Schreiben vom 21.02.2014
Die Einwenderin regt an, die Höhe und Länge des Baukörpers an der
Hochdahlerstraße zu überprüfen (hier also: zu reduzieren). Es ist zu erläutern,
dass im Bebauungsplan die zulässigen Gebäudehöhen festgelegt werden. Die
festgesetzten maximalen Gebäudehöhen orientieren sich einerseits an der im
Plangebiet vorhandenen Gebäudesubstanz und andererseits an den umgebenden
Gebäuden im Anschluss an das Plangebiet. Als wesentliche Referenz zur
Bestimmung der Höhenfestsetzungen wurden insbesondere die im Plangebiet
befindlichen Baudenkmäler herangezogen. Die Bereiche des Pfarrzentrums sowie
der nördlich der Kirche anschließende Gebäudeteil der am nächsten zur Kirche
gerichtet ist, sind mit maximalen Gebäudehöhen von 65,0 m ü.NN im Bebauungsplan
festgesetzt. Dabei wurde bereits ein gewisser Spielraum berücksichtigt. Die
Planung des Pfarrzentrums sieht eine Gebäudehöhe von 64,5 m ü.NN vor. Der
Wohnkomplex wird an der zur Kirche gerichteten Fassade eine Wandhöhe von 64,4 m
ü.NN aufweisen. Die Traufhöhe der Kirche von 64,2 m ü.NN wird somit nahezu
eingehalten. Aufgrund der Distanz zwischen den Gebäuden wird hier vom Straßenraum
aus kein Höhenunterschied wahrnehmbar. Alle Gebäudehöhen bleiben, wie seitens
des LVR-Amt für Denkmalpflege gefordert, unter deutlich unterhalb der Firsthöhe
der Kirche.
In
der Nachbarschaft zum Pfarrhaus wird die Neubebauung eine Höhe von max. 65,0 m
ü.NN aufweisen. Den Belangen des Denkmalschutzes wird aufgrund des räumlichen Abstandes
von rd. 19 m sowie der optischen Trennung durch Bäume in ausreichendem Umfang
Rechnung getragen.
Abweichend ist gegenüber der Höhenfestsetzung eine
Überschreitung der Maximalhöhe für Technikaufbauten in der Summe von lediglich
bis 10 % der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses und maximal
1,5 m Höhe zulässig. Dies entspricht im Bereich der Hochdahler Straße
einer maximalen Höhe von 72,00 m ü. NN. Die Festsetzung ermöglicht es somit,
ggf. erforderliche Technikaufbauten auf den Dachflächen zu realisieren.
Aufgrund
der teilweise vorgesehenen Sondernutzungen (bspw. ein Pfarrsaal), die ggf. von
den üblichen Maßen abweichende Geschosshöhen zur Folge haben, können durch die
Festsetzung der Gebäudehöhe das mögliche Bauvolumen und das städtebauliche Gesamtbild
besser gesteuert werden als nur über die Festsetzung einer höchstzulässigen
Zahl von Vollgeschossen. Durch die Festsetzungen zur maximalen Gebäudehöhen werden
neben den oben genannten Vollgeschossen keine weiteren Dach- und
Staffelgeschosse ermöglicht.
Der
Baukörper entlang der Hochdahler Straße bildet einen Lärmschutz für die
rückwertigen Bereiche aus. Dabei ist entlang der Hochdahler Straße die
Verteilung und die Größe der Fenster Resultat intensiver lärmschutztechnischer
Untersuchungen. Dabei ist es gelungen, zu dominierende bandartigen
Fensterstrukturen zu vermeiden. Je nach Stockwerk sind unterschiedliche
Fensterrhythmen entstanden, sodass trotz der Länge von mehr als 65 m ein
relativ aufgelockerter Eindruck entsteht.
Zum Umgang mit den Bäumen und die
Verschlechterung der von der Einwenderin genannten Ökobilanz ist auszuführen,
dass analog zum rechtskräftigen Bebauungsplan ein Laubbaum südlich der Kirche
im Plangebiet zum Erhalt festgesetzt wird. Darüber hinaus werden im Plangebiet
keine Bäume zum Erhalt festgesetzt, dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Bäume
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen werden. Im Bebauungsplan können
Bäume grundsätzlich nur aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. In der
innerstädtischen Lage prägt der festgesetzte Laubbaum aufgrund seiner Dimension
den geplanten neuen Platz zwischen Kirche und Gemeindezentrum. Dies war auch
schon im derzeit noch geltenden Bebauungsplan Nr. 73 A der Fall. Gemäß der
vorliegenden Planung werden im Plangebiet 34 Bäume gefällt werden. Davon fallen
lediglich 6 Bäume unter die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden und sind
entsprechend auszugleichen. Im Plangebiet selbst sind zudem Ersatzpflanzungen
im Innenhof der Wohnbebauung sowie zwischen Wohnbebauung und Pfarrzentrum
vorgesehen. Zur Umsetzung der Maßnahmen werden die Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verbindlich verpflichtet. Im Bereich nordwestlich der St.
Jacobuskirche können weitere vorhandene Bäume erhalten werden. Gemäß dem
Planungsziel und des städtebaulichen Entwurfs sollen eine innerstädtische verdichtete
Wohnbebauung sowie ein Gemeindezentrum im Plangebiet entstehen. Aufgrund dieser
Zielsetzung ist eine Fällung der zuvor genannten Bäume erforderlich, die
besonders bedeutenden Bäume werden jedoch durch die Baumschutzsatzung bzw.
durch die Festsetzungen im Bebauungsplan ersetzt bzw. erhalten.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens sind
Eingriff in Boden, Natur und Landschaft, die bereits vor der aktuellen planerischen
Entscheidung zulässig waren, als bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt bzw. zulässig zu betrachten. Es kann festgestellt werden, dass
gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan rechnerisch bei Umsetzung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in den Naturhaushalt vorbereitet
werden. Denn bereits der rechtskräftige Bebauungsplan bereitet eine Vollversiegelung
(GRZ 1,0) vor.
Der
vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als sog. Bebauungsplan der Innenentwicklung
gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Dadurch sollen die innerstädtischen Flächen des
Plangebietes einer weiteren Entwicklung zugeführt werden und gegenüber der
Entwicklung von Flächen im Außenbereich vorgezogen werden. Die Stadt Hilden ist
zu einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden verpflichtet. Durch den
vorliegenden Bebauungsplan wird dieser gesetzlichen Vorgabe Rechnung getragen.
Im
Hinblick auf das Schutzgut Klima bleibt festzuhalten, dass im urbanen und stark
versiegelten Bereich nördlich der Mittelstraße der Bestand schon als
vorbelastet anzusehen ist. Im Verhältnis zwischen altem und neuem Baurecht
lassen sich keine Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Klima und Luft
feststellen, da es keine wesentlichen Veränderungen gibt. Zusätzlich sind
weitere Maßnahmen geplant, die sich positiv auf das Schutzgut auswirken.
Durch Neubau und die
Nutzung von moderner Gebäudetechnik werden die Energiebilanz und damit
verbundene mögliche Luftbelastungen positiv beeinflusst. Im Plangebiet werden
erhöhte Anforderungen an die Außendämmung der Gebäude geschaffen. Im Bereich
des Gemeindezentrums werden die Anforderungen der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) sowie des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) erfüllt.
Im nördlich anschließenden Bereich des „Innerstädtischen Wohnens“ wird zudem
eine Wärmedämmhülle gemäß Passivhausqualität realisiert. Das
Energiekonzept für den Bereich des „Innerstädtischen Wohnens“ sieht Wärmepumpen
Luft-Wasser in Kombination mit Sole-Wasser vor. Die Energieversorgung für
Heizwärme wird durch den selbst produzierten Strom der Photovoltaik-Anlage
hergestellt. Ferner wird in den Wohnungen eine Fußbodenheizung auf Niedrigenergiebasis
mit Energiepufferung und Energiemanagementsystem eingebaut. Der Verbrauch von
Strom aus Fremdbezug wird auf ein Minimum reduziert und das CO2-freie Wohnen
als aktiver Klimaschutzbeitrag ermöglicht. Es kann ein nahezu energieautarkes
Gebäudekonzept realisiert werden. Der Vorhabenträger wird im
Durchführungsvertrag zu den Maßnahmen verpflichtet.
Die
Kritik, dass bereits vor Abschluss des Bauleitplanverfahrens die geplanten
Wohnungen angeboten werden, wird nicht geteilt. Es steht dem Investor zu, für
seine geplante Bebauung zu werben und eine Zeitschiene mit einer
Zielvorstellung (Realisierung des Projektes) zu entwickeln. Das Planverfahren
durchläuft jedoch immer die nach Baugesetzbuch vorgegebenen gesetzlichen
Verfahrensschritte und ist Ergebnis offen. Das Verfahren wird zudem in den
politischen Gremien behandelt und muss, um Rechtswirksamkeit erlangen zu können,
vom Rat der Stadt Hilden beschlossen werden.
Eine
Parkfläche (im Sinne von Grünfläche) wie von der Einwenderin gewünscht ist am
Standort nicht erklärtes Ziel. Vielmehr soll dem Bedarf an innerstädtischem
Wohnen Rechnung getragen werden. Zudem wird im Plangebiet der Vorplatz der St.
Jacobuskirche neu gestaltet. Des Weiteren werden private Gartenbereiche im
Plangebiet vorgesehen.
Der
Bedarf an innerstädtischen Wohnraum wird mittlerweile in Hilden durch
unterschiedliche Bevölkerungsgruppen formuliert. Sowohl ältere als auch jüngere
Personengruppen sowie Familien fragen eine zentrumsnahe Wohnlage nach, um die
Vorteile der kurzen Wege zu Wohnfolgeeinrichtungen, Einrichtungen der
Verwaltung und des Handels sowie Dienstleistungseinrichtungen, medizinische
Versorgung und weiteren sozialen Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten
nutzen zu können.     Â
Bereits
der rechtskräftige Bebauungsplan lässt innerhalb der festgesetzten Kerngebiete
oberhalb des Erdgeschosses sonstige Wohnungen allgemein zu. Folglich sind
bereits heute im rechtskräftigen Bebauungsplan Wohnbebauungen bei einer
Grundflächenzahl von 2,2 zulässig. An dieser planerischen Zielvorstellung, hier
Wohnraum zu schaffen, soll grundsätzlich festgehalten werden. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan sieht für das Baugebiet „Innerstädtisches Wohnen“ die Errichtung
von Wohngebäuden vor.
Den
Anregungen wird nicht gefolgt.
1.18Â Â Â Â Eheleute Hildegard und Dieter Donner, Schreiben vom 21.02.2014
Analog zum rechtskräftigen Bebauungsplan wird
ein Laubbaum südlich der Kirche im Plangebiet zum Erhalt festgesetzt wird.
Darüber hinaus werden im Plangebiet keine Bäume zum Erhalt festgesetzt, dies
bedeutet jedoch nicht, dass alle Bäume im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
entfallen werden. Im Bebauungsplan können Bäume grundsätzlich nur aus
städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. In der innerstädtischen Lage prägt
der festgesetzte Laubbaum aufgrund seiner Dimension den geplanten neuen Platz
zwischen Kirche und Gemeindezentrum. Dies war auch schon im derzeit noch
geltenden Bebauungsplan Nr. 73 A der Fall. Gemäß der vorliegenden Planung
werden im Plangebiet 34 Bäume gefällt werden. Davon fallen lediglich 6 Bäume
unter die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden und sind entsprechend
auszugleichen. Im Plangebiet selbst sind zudem Ersatzpflanzungen im Innenhof
der Wohnbebauung sowie zwischen Wohnbebauung und Pfarrzentrum vorgesehen. Zur
Umsetzung der Maßnahmen werden die Vorhabenträgerinnen im Durchführungsvertrag
verbindlich verpflichtet. Im Bereich nordwestlich der St. Jacobuskirche können
weitere vorhandene Bäume erhalten werden. Gemäß dem Planungsziel und des
städtebaulichen Entwurfs sollen eine innerstädtische verdichtete Wohnbebauung
sowie ein Gemeindezentrum im Plangebiet entstehen. Aufgrund dieser Zielsetzung
ist eine Fällung der zuvor genannten Bäume erforderlich, die besonders
bedeutenden Bäume werden jedoch durch die Baumschutzsatzung bzw. durch die
Festsetzungen im Bebauungsplan ersetzt bzw. erhalten.
Die Bebauung wird seitens der Stadt Hilden
nicht für zu massiv gehalten, sondern ist auf die zentrale, innerstädtische
Lage abgestimmt. Durch die dezidierten Festsetzungen im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan wird sich die Bebauung störungsfrei in das städtebauliche Umfeld
in der Nachbarschaft zu den vorhandenen Denkmälern einfügen.
Die Bedenken hinsichtlich der Platzgestaltung
werden nicht geteilt. Das geplante Pfarrzentrum öffnet sich aufgrund seiner
Formgebung zum Platz vor der St. Jacobuskirche und der Blick auf die Kirche
wird freigegeben. Auch künftig wird der Blick auf Kirche, wie Bild 2 der
Einwender zeigt, möglich sein. Der Bebauungsplan setzt entsprechende Gehrechte
zugunsten der Allgemeinheit fest. Der von den Einwendern geforderte Erhalt des
Baums (siehe Bild 2) ist aufgrund der vorgesehenen Wohnbebauung und der
notwenigen Tiefgarage nicht möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich
bei dem Plangebiet um innerstädtische Flächen handelt. Das vorliegende Konzept
sieht vor, diese Freiflächen im Umfeld zwischen Kirche und geplanten
Gemeindezentrum künftig für unterschiedliche Nutzungen – beispielsweise
Pfarrfeste – vorzusehen. Die Flächen sollen daher nicht durch Beete o.ä.
zugestellt werden. Es soll eine freie Platzfläche entstehen. Durch die neue
Gestaltung der Außenanlagen werden neue Aufenthaltsqualitäten geschaffen. Die
Grundausstattung ist im Gestaltungskonzept unter Abwägung der unterschiedlichen
Belange ausreichend berücksichtigt worden.
Die Kritik an den geplanten Neubauten, die sich im vorliegenden
Fall gegen die Höhe sowie Fassadengestaltung richtet, wird seitens der Stadt
Hilden nicht geteilt. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen orientieren sich
einerseits an der im Plangebiet vorhandenen Gebäudesubstanz und andererseits an
den umgebenden Gebäuden im Anschluss an das Plangebiet. Als wesentliche
Referenz zur Bestimmung der Höhenfestsetzungen wurden insbesondere die im
Plangebiet befindlichen Baudenkmäler herangezogen. Die Festsetzungen erfolgen,
um die geplanten Baukörper in Bezug auf die Höhenentwicklung in das Umfeld und
die vorhandenen Bebauungsstrukturen zu integrieren.
Das neue Pfarrzentrum St. Jacobus (mit Flachdach) wird eine
Höhe von ca. 11,70 m haben (64,50 m ü. NN) und bleibt damit unter der
„Traufhöhe“ des Seitenschiffes der St. Jacobus Kirche.
Die neue Wohnbebauung entlang der Hochdahler Straße (mit
Flachdach) soll eine Höhe von 17,50 m erhalten (70,23 m ü. NN) und
ist damit ca. 1,70 m niedriger als das Gebäude Hochdahler Straße 14 bzw.
ca. 0,25 m niedriger als das Gebäude Hochdahler Straße 2-6. Zudem wird die
Firsthöhe der St. Jacobus Kirche nicht überschritten.
Die geplanten Gebäudehöhen im Plangebiet liegen leicht unter
den vorhandenen Bestandshöhen in der Nachbarschaft und deutlich unter den Höhen
der ursprünglichen Bebauung „Reichshof“.
Zudem
sind die Fassaden der projektierten Gebäude ein wichtiger Aspekt bei der städtebaulichen
Planung. Schon aufgrund der Nähe zu eingetragenen Denkmälern muss sorgfältig an
die Gestaltung der Fassaden herangegangen werden. Sie stellen die
„Visitenkarte“ eines Gebäudes nach außen dar und erwirken zusammen mit der
städtebaulichen Grundgestalt die Einbindung in die schon vorhandene Umgebung.
Die Fassadenplanung für das Gemeindezentrum wird
gekennzeichnet durch die flächige Verwendung von Klinker-Materialien mit
rötlich-braunem Farbton. Diese Farb- und Materialwahl stellt zum einen eine
Reminiszenz an das alte Reichshofgebäude dar, zum anderen verbindet sie optisch
das Gemeindezentrum mit der gegenüberliegenden Kirche St. Jacobus.
Aufgrund
seiner abgerundeten baulichen Gestalt und einem geschickten Wechsel zwischen
geschlossenen und durch Fenster geprägten „offenen“ Fassadenabschnitten stellt
das Gebäude des Gemeindezentrums einen städtebaulichen Solitär dar, der trotzdem
in Korrespondenz mit seiner Umgebung steht.
Die sich nach Norden hin anschließende Wohnbebauung ist in
ihrer Geschossigkeit höher und als Gebäude deutlich länger. Daher ist hier bei
der Fassadengestaltung darauf zu achten, dass die Gebäude nicht zu „erdrückend“
für die Kirche St. Jacobus, das neue Gemeindezentrum an der Mittelstraße und
das denkmalgeschützte Pfarramt an der Mühlenstraße wirken.
Entlang
der Hochdahler Straße ist die Verteilung und die Größe der Fenster Resultat
intensiver lärmschutztechnischer Untersuchungen. Dennoch ist es gelungen, zu
dominierende bandartigen Fensterstrukturen zu vermeiden. Je nach Stockwerk sind
unterschiedliche Fensterrhythmen entstanden, sodass trotz der Länge von mehr
als 65 m ein relativ aufgelockerter Eindruck entsteht.
Entlang
der Mühlenstraße wird dieses Gestaltungselement erneut aufgenommen. Auf der
Westseite und der Südseite wird dagegen, auch als Reaktion auf die benachbarten
denkmalgeschützten Gebäude, eine ruhigere Fassadengestaltung gewählt. Die Fensterformate
sind hier einheitlicher.
Da
vorgesehen ist, mit einem Wärmedämmverbundsystem zu bauen, ist als Fassadenmaterial
farbiger Putz vorgesehen. Dieser soll – um nicht zu „schwer“ zu erscheinen –
von hellerer Farbe sein als die Klinkerfassaden von Kirche und Gemeindezentrum.
Im Durchführungsvertrag wurden verbindliche Regelungen zur Fassadengestaltung
aufgenommen (sog. Fassadentypologien).
Das städtebauliche Konzept wurde im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens weiter entwickelt und der Entwurf angepasst, wobei das
städtebauliche Gesamtkonzept beibehalten wurde. Gegenstand der Offenlage ist
der aktuelle Stand der Planung und nicht etwaige Ausgangsplanungen.
Die Kritik am Modell wird seitens der Stadt
Hilden nicht geteilt. Das Modell wurde lediglich zur Veranschaulichung der
Planung mit ausgestellt. Es wurde dabei darauf hingewiesen, dass das
Arbeitsmodell einige Ungenauigkeiten, die auch in einem Hinweis zum Modell
schriftlich festgehalten wurden, aufweist. Dennoch eignet sich das Modell, um
die grundsätzlichen Dimensionen des Vorhabens im städtebaulichen Zusammenhang
zu betrachten. Eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich, da
der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan
inklusive Begründung und Fachgutachten ordnungsgemäß öffentlich ausgelegen
haben. Das Modell gehörte nicht zu den verbindlich offen zulegenden
Materialien.
Die
in Bild 4 dargestellten Alternativvorschläge werden daher nicht weiter
berücksichtigt, da diese Entwicklungsmöglichkeiten bereits im Rahmen des
Verfahrens geprüft wurden. Entlang der Hochdahler Straße soll durch die
Entstehung einer straßenbegleitenden Bebauung eine Raumkante geschaffen werden,
deren Öffnung nördlich des Gemeindezentrums in besonderer Weise auf den Zugang
zur Kirche und zum Kirchplatz hinweist. Zusätzlich kann durch diese Bauweise
entlang der Straße ein baulicher Schallschutz erreicht werden, der die
rückwärtigen Bereiche des Gebäudes sowie die Gartenbereiche vor Verkehrslärm
schützt. Die St. Jacobus Kirche wurde als Denkmal im Plangebiet in einem
besonderen Maße gewürdigt. Der Wegfall des Querriegels zur Kirche, wie von den
Einwendern gefordert, ist nicht erforderlich, da bereits der vorliegende
Entwurf dem Kirchenbau berücksichtigt. Die Kirche wird bereits durch die
vorliegende Planung künftig im öffentlichen Raum, insbesondere von der
Mittelstraße aus, stärker betont.
Die Kritik, dass bereits vor Beendigung der
Offenlage die geplanten Wohnungen angeboten werden, wird nicht geteilt. Es
steht dem Investor zu, für seine geplante Bebauung zu werben und eine
Zeitschiene mit einer Zielvorstellung (Realisierung des Projektes) zu entwickeln.
Das Planverfahren durchläuft jedoch immer die nach Baugesetzbuch vorgegebenen
gesetzlichen Verfahrensschritte und ist Ergebnis offen. Das Verfahren wird
zudem in den politischen Gremien behandelt und muss, um Rechtswirksamkeit
erlangen zu können, vom Rat der Stadt Hilden beschlossen werden.
Die vorgebrachte Kritik hinsichtlich der
Wohnungspreise wird zur Kenntnis genommen. Dabei ist zu betonen, dass sich das
Wohnungsangebot an unterschiedliche Bevölkerungsgruppen richten wird. Sozialer
Wohnungsbau ist im Plangebiet nicht vorgesehen. Die Wohnungspreise (Kaufpreis
oder Miete) liegen nicht im Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
1.19Â Â Â Â Herr N.N., eMail vom 08.04.2014
Es wird angeregt, die durch die Abrissarbeiten zur Zeit frei stehende St. Jacobus-Kirche auch in Zukunft nicht durch Neubauten zu verstellen. Vielmehr soll durch einen „freien“ Blick auf diese Kirche auch weiter ein großzügiger Eindruck an dieser Ostseite der Fußgängerzone angeboten werden.
Aus Sicht der Verwaltung kann hier zunächst festgestellt werden, dass der vom Antragsteller geschilderte Eindruck nicht neu ist. Schon bei früheren Bauvorhaben, etwa beim Abriss der alten Sparkasse oder des ehemaligen Kaufhauses Schnatenberg an der Mittelstraße, wurden den Passanten/Betrachtern gänzlich neue optische Eindrücke angeboten. Diese neuen Eindrücke zeichnen sich aus durch ungewohnte Perspektiven und Blickwinkel, die es vorher nicht gab.
Dennoch darf bei der Begeisterung für die neue Eindrücke nicht die Situation vor Ort vergessen werden.
Zunächst ist das Baurecht zu beachten. Im vorliegenden Fall existiert bereits seit mehr als 30 Jahren Baurecht in Form eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (73 A); und auch bei Wegfall dieses Bebauungsplanes gäbe es hier ein Baurecht nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).
Insofern ist es mehr als naheliegend, dass die Eigentümer nach dem Abriss der verschiedenen Altgebäude die freigeräumte Fläche wieder neu bebauen möchten.
Genau das ist das Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 73 A, 6.Änderung (VEP Nr. 13).
Tatsächlich kommt dieser Bebauungsplan, und kommt die hierbei geplante Neubebauung, dem Ziel des Antragstellers, die St. Jacobus-Kirche als Bauwerk wieder besser sichtbar zu machen, deutlich entgegen.
Der ehemalige Bücherei-Anbau ist verschwunden. Die neuen Gebäude, insbesondere das neue Pfarrzentrum, sind niedriger als die abgerissenen Altgebäude. Zwischen Pfarrzentrum und neuer Wohnbebauung wird ein neuer Durchgang geschaffen, so dass auch die Ostseite der St. Jacobus-Kirche leichter sichtbar wird.
Die geplante Platzgestaltung und die Nähe zum neuen Pfarrzentrum werden die St. Jacobus-Kirche in verstärktem Maße wieder in den Mittelpunkt des Lebens vieler Menschen rücken.
Darüber hinaus hat die geplante Neubebauung auch städtebauliche Vorteile. Denn sie schirmt die Bereiche westlich der Hochdahler Straße, sowohl entlang der Mittelstraße als auch entlang der Mühlenstraße, vom Lärm der stark befahrenen Hochdahler Straße ab.
Bei einer fehlenden Bebauung wäre die St. Jacobus-Kirche schutzlos dem Verkehrslärm ausgesetzt. Gleiches gilt für die bereits heute vorhandenen Wohnungen.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der in der Anregung geforderte Baustopp rund um die St. Jacobus-Kirche letztlich städtebaulich nachteilig wäre. Auch würden natürlich hohe wirtschaftliche Werte „vernichtet“, die auszugleichen wären. Schließlich würde auch die Kath. Kirchengemeinde St. Jacobus in ihrer Arbeit massiv eingeschränkt (da die Räumlichkeiten im neuen Pfarrzentrum ja nicht ohne weiteres an anderer Stelle ersetzt werden könnten).
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.20  dass die die während
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB,
eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind, als bereits im Offenlagebeschluss
des Rates vom 18.12.2013 (Sitzungsvorlage 09-14 SV 61/225) beschlossen. Es wird
insoweit auf den Beschluss vom 18.12.2013 verwiesen.
2.      das Angebot vom 14.04.2014 der Firma evohaus GmbH,
Karlsruhe, und der Kath. Kirchengemeinde St. Jacobus, Hilden, auf Abschluss des
Durchführungsvertrages anzunehmen und die Stadtverwaltung zu ermächtigen, den
Durchführungsvertrag gemäß § 63 und 64 Gemeindeordnung NW verbindlich für die
Stadt Hilden abzuschließen.
        Â
         Der im Haushaltsplan 2014
im Produkt 120101 (IHK B3) angebrachte HV 6 wird aufgehoben.
Â
3.      den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73A, 6.
Änderung gem. der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung sowie § 10 Abs.
1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli
2013 (BGBI. I S. 1548), als Satzung.
Das Plangebiet befindet sich
in zentraler Lage am Ostrand der Hildener Innenstadt, etwa 500 m vom Alten
Markt entfernt am Anfang der Fußgängerzone „Mittelstraße“. Es umfasst die
Flächen der St. Jacobus-Kirche und des zugehörigen Pfarrhauses sowie den „alten
Reichshof“. Das Plangebiet entspricht damit bis auf das Grundstück Mühlenstraße
21 und 23 den Flächen, die im Rahmen des Wettbewerbs zur Umstrukturierung des
Reichshof-Areals im Jahr 2012 untersucht wurden.
Das Plangebiet des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 73 A, 6.Änderung (VEP Nr. 13), wird im
Norden begrenzt durch die Mühlenstraße, im Südwesten durch die Bebauung
zwischen Mittelstraße und Mühlenstraße, im Süden durch die Mittelstraße und im
Osten durch die Hochdahler Straße.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Hilden, Flur 49, die Flurstücke 10,
401, 403, 642, 764, 1079 und 1080 sowie Teile der Flurstücke 824 und 1209 und
in Flur 59 Teile des Flurstücks 1101.
Die
Größe des Plangebietes beträgt rd. 11.950 m². Die Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplanes, der
nicht den gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst,
beträgt rd. 7.100 m².
Durch
die Aufstellung des Bebauungsplanes ist beabsichtigt, das Ergebnis des 2012
durchgeführten Investorenwettbewerbs planungsrechtlich zu ermöglichen. Neben
einer besseren Organisation der Nutzungen der Kirchengemeinde (Pfarrhaus,
Gemeindezentrum) wird der Bereich an der Mittelstraße neu gestaltet. Die heute
städtebaulich unbefriedigende Situation des Stadteingangs an der Mühlenstraße /
Hochdahler Straße wird aufgewertet. Die Realisierung eines urbanen Wohnquartiers in
direkter Innenstadtlage ist geplant. Die vorgesehene Wohnnutzung knüpft
unmittelbar an die vorhandene Wohnnutzung nördlich der Mühlenstraße an und
ergänzt diese längs der Hochdahler Straße.
Dem
Satzungsbeschluss liegt die Begründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom
11.04.2014 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Aufstellungsbeschluss für das aktuelle Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 73 A, 6.Änderung (VEP Nr. 13) erfolgte durch den Stadtentwicklungsausschuss am 13. Februar 2013; er wurde im Amtsblatt der Stadt Hilden am 20.02.2013 öffentlich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1
BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 11.07.2013 im Ratssaal im Bürgerhaus
an der Mittelstraße 40 statt. Die frühzeitige Behördenbeteiligung wurde mit
Schreiben vom 18.09.2013 bis einschließlich zum 25.10.2013 durchgeführt. Die
Erkenntnisse aus der Beteiligung sind in das Bauleitplanverfahren eingeflossen.
Zur Vorgeschichte des Verfahrens muss an dieser Stelle nichts weiterausgeführt werden. Der Rat der Stadt Hilden hat im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens in seiner Sitzung vom 18.12.2013 einstimmig die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung abgewogen und den Offenlagebeschluss gefasst. Die Offenlage selbst fand dann im Zeitraum vom 13.01.2914 bis zum 21.02.2014 statt, gleichzeitig wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange mit dem weiter konkretisierten Planentwurf erneut beteiligt. Auf die Offenlage wurde im Amtsblatt der Stadt Hilden bereits am 20.12.2013 hingewiesen, ebenso erfolgten Hinweise auf der städtischen Internet-Seite und in der lokalen Presse.
Weder die aus der Offenlage hervorgegangenen privaten
Anregungen noch die Schreiben der Behörden und anderer Träger öffentlicher
Belange brachten die Notwendigkeit mit sich, den Bebauungsplan-Entwurf
inhaltlich zu ändern. Die von den offiziellen Stellen vorgebrachten
Anregungen und Hinweise konnten weitgehend Berücksichtigung finden.
Das Thema der Berücksichtigung bodenarchäologischer Aspekte bei Abriss und Neubau der beiden Projekte konnte in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege bereits im Zeitraum zwischen Offenlage und Satzungsbeschluss berücksichtigt werden. Weitere Ausführungen dazu enthält der Beschlussvorschlag unter Punkt 1.4. Die Rathaus-internen Stellungnahmen von Feuerwehr, Tiefbau- und Grünflächenamt sowie Geschäftsführung Umlegungsausschuss wurden beachtet.
Die von privater Seite vorgebrachten
Anregungen aus der öffentlichen Auslegung konnten im Bebauungsplan weitgehend nicht
berücksichtigt werden. Im Wesentlichen wurden folgende Anregungen vorgebracht:
Mehrere Einwender
kritisieren die Anordnung der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage, da sie ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen und Lärmbelästigung befürchten und teilweise eine damit
einhergehende Wertminderung ihrer Immobilie. Der Kompromiss hinsichtlich der
Tiefgaragenein- und ausfahrt wurde bereits am 05.05.2010 vom Rat der Stadt
Hilden beschlossen. Die vorgelegten Gutachten bestätigen die Praktikabilität
dieser Lösung aus verkehrlicher und schalltechnischer Sicht. Dieser Kompromiss,
nämlich eine Zufahrt zur Tiefgarage ausschließlich von der Hochdahler Straße
aus und eine Ausfahrt ausschließlich über die Mühlenstraße, war zudem Grundlage
des späteren Wettbewerbes und des neuen Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens.
Er steht damit nicht zur Disposition.
Im Rahmen der
Stellungnahmen werden die Erhöhung des Verkehrsaufkommens und eine zusätzlich
angespannte Parksituation befürchtet. Das vorliegende Verkehrsgutachten
verdeutlicht, dass die geplante verkehrliche Anbindung verkehrstechnisch
funktioniert. Im Plangebiet werden zudem ausreichend Stellplätze für die
vorgesehenen Nutzungen bereitgestellt. Das Falschparkerverhalten, welches von
Einwendern moniert wird, ist wiederum nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens,
das Projekt ist auch nicht Auslöser des individuellen Fehlverhaltens.
Ein Einwender regt an, zur
Belebung der östlichen Mittelstraße auch Geschäfte in die Planung zu
integrieren. Aufgrund des Planungsziels – Neubau eines Gemeindezentrums -  ist dies jedoch nicht vorgesehen. Eine belebende
höhere Frequentierung durch Passanten kann jedoch auch durch die Nutzungen des
Gemeindezentrums erreicht werden.
Im Rahmen mehrerer
Stellungnahmen wurde Kritik am Maß und an der Gestaltung der Neubauten
geäußert. Die Stadt Hilden ist jedoch der Auffassung, dass sich die Bebauung
aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung und
aufgrund der ausgearbeiteten Fassadengestaltung störungsfrei in das
städtebauliche Gefüge am Standort einfügen wird. Denn sowohl hinsichtlich der
Gebäudehöhen als auch hinsichtlich der Grundstücksausnutzung bleibt das
Neubauprojekt aus Pfarrzentrum und Wohnbebauung hinter den Vorgaben der
Umgebungsbebauung zurück.
Auch wurde seitens eines
Einwenders die Auffassung vertreten, dass es bei der Planung um Profitdenken
geht. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass die Stadt
Hilden sich stets für einen Interessenausgleich einsetzt. In diesem
Zusammenhang ist auch auf das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB hinzuweisen:
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne
sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen.“
Angesichts der
(finanziellen) Größenordnung der geplanten Neubauten ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
unausweichlich; sie hat im vorliegenden Fall zu Ergebnissen geführt, bei denen
die Interessen der Stadt (der Öffentlichkeit) und der privaten Bauherren
übereinstimmen.
Im Rahmen der
Stellungnahmen wird der Umgang mit den vorhandenen Bäumen, die Verschlechterung
der Ökobilanz sowie der Umgang mit dem Schutzgut Klima kritisiert. Eine
Verschlechterung zum heute rechtskräftigen Planungsrecht und auch zum
bisherigen Zustand liegt jedoch in keiner Weise vor. Der Vorhabenträger wird
zudem im Durchführungsvertrag zu Umsetzung einer modernen Gebäudetechnik im
Sinne des Klimaschutzes verpflichtet.
Der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 13 wurde ebenfalls mittlerweile zwischen den beiden Vorhabenträgern – evohaus GmbH und Kath. Kirchengemeinde St. Jacobus – sowie der Stadt Hilden ausgehandelt. Der Entwurf des Durchführungsvertrages wurde dem Stadtentwicklungsausschuss in dessen Sitzung am 09.04.2014 vorgestellt. In dieser Sitzung angesprochene Änderungen bzw. Änderungswünsche wurden in den Vertrag eingearbeitet.
Die Sitzungsvorlage zum Satzungsbeschluss enthält damit folgende Unterlagen:
+         den Beschlussvorschlag mit der Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage, der Annahme des Durchführungsvertrages und den Satzungsbeschluss;
+         als Anlagen die privaten Anregungen und die Anschreiben der Träger öffentlicher Belange
+         das Protokoll zur Bürgeranhörung am 11.07.2013
+         den Durchführungsvertrag mit den Anlagen (als Planverkleinerungen)
+         die Bebauungsplanbegründung
+Â Â Â Â Â Â Â Â Â sowie die Bebauungsplan-Zeichnung als DIN A 3-Plan.
Die Sitzungsvorlage wurde wieder, da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan handelt, gemeinsam von der Stadtverwaltung Hilden und dem Planungsbüro ISR Haan erstellt.
Sollte
der Bebauungsplan im Rat am 14.05.2014 als Satzung beschlossen werden, könnte
er Mai 2014 Rechtskraft erlangen.
In Vertretung
gez. Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
120101 (IHK B3) |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: Bei der
Umsetzung der geplanten Bauprojekte sind auch Flächen betroffen, die im
Besitz der Stadt Hilden sind (Verkehrsflächen) und nach Vollendung der
Baumaßnahmen wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand gebracht werden müssen.
Im Falle der Anpassung der Mittelstraße an die Gestaltung des „St.
Jacobus-Platzes“ hat die Stadt Hilden im Rahmen des Integrierten
Handlungskonzeptes Städtebaufördermittel beantragt. Bei einer Kostenschätzung
von 130.000,- € und einem 50% Förderanteil verbleiben noch 65.000,- €
Eigenmittel bei der Stadt. Sollte die Stadt keine Fördermittel erhalten, ist
im Durchführungsvertrag eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der
Gesamtkosten von 130.000,- € enthalten. Diese Mittel sind im Haushalt bereits
enthalten. Mit der Zustimmung zum Durchführungsvertrag entfällt der HV
6-Vermerk. Durch die
Umsetzung werden außerdem auf die Stadt Hilden laufende Kosten pro Jahr zukommen:
für anteilige Beleuchtungskosten ca. 441,- €, für anteilige
Wegeunterhaltungskosten ca. 4.250,- € und für anteilige Winterdienstkosten
ca. 1.750,- €. Die Aufteilung der Kosten zwischen Stadt und Eigentümer ergibt
sich aus dem Durchführungsvertrag.    Â
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Vermerk Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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