Neuer Beschlussvorschlag:

 

1. Für den Stadtentwicklungsausschuss

 

1.         „Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Erläuterungen der Verwaltung zur Kenntnis          und beschließt, den Antrag nach § 24 GO abzulehnen.“

2.         Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, mit den Grundstückseigen-           tümern der Hoffeldstraße eine Informationsveranstaltung zum Thema „Dichtheitsprüfung      von Schmutzwasserhausanschlusskanälen durchzuführen“.

 

2. Für den Rat

            „Der Rat bestätigt den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 10.6.2009 zu         Punkt 1.1.“

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

Anlagen:

1. Auszug aus der Niederschrift STEA 10.12.08

2. Beschlusslauf

3. SV 66/141/1

4. Anlagen zu SV 66/141/1

5. Antrag nach §24 GO

6. Statement der IG Hoffeldstr 30.3.09

7. Stellungnahme Büro Leinfelder

8. Schreiben der IG Hoffeldstr 8.4.09

9. Antwort der Verwaltung zum Schreiben vom 8.4.09

10. Protokoll des „runden Tisches“ am 23.4.09

 


Beschlussvorschlag:

 

1. Stadtentwicklungsausschuss

„Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Erläuterungen der Verwaltung zur Kenntnis und lehnt den Antrag ab. Entsprechend der SV 66-141 -Aufhebung HV6 Hoffeldstraße- reduzieren sich die kalkulierten Baukosten um 81.000€.“

 

 

2. Rat

„Der Rat bestätigt den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 16.01.2008.“

 

 

Günter Scheib

 

 

 

Anlage 1:         SV 66/141

Anlage 2:         Antrag


Weitere Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen

Die SV wurde im STEA am 10.12.2008 einstimmig vertagt Die Verwaltung wurde beauftragt, zu nachfolgenden Punkten Erläuterungen abzugeben:

 

1. Allgemeinverständliche Darstellung der technischen Zusammenhänge

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 29.4.09 hat die Verwaltung im Rahmen einer Präsentation (SV WP 04-09 SV 66/159) die Sachverhalte anschaulich aufbereitet.

 

2. Dichtheitsprüfung Hausanschlüsse

Der  Sachverhalt wird in den weiteren Erläuterungen weiter unten zu Punkt 8 dargelegt.

 

Am 23.4.09 wurde auf Einladung des Bürgermeisters der zugesagte „runde Tisch“ durchgeführt. Hier wurden alle Aspekte rund um das Thema „Sanierung/nachmalige Herstellung der Hoffeldstraße“ erörtert (Protokoll s. Anlage 8).

Dabei wurde deutlich, dass die Vertreter der Interessengemeinschaft die grundsätzliche Sanierungserfordernis der Straße bestätigen. Ausschließlich der Umfang im Bereich der Fahrbahn war strittig.

Von der Verwaltung wurde daher auch der Alternativbauvorschlag aus der SV 66/141/1 eingehend erläutert. Er sieht vor, dass der vorhandene ungebundene Oberbau (Trag- und Frostschutzschicht), wie vom Bodengutachter der IG vorgeschlagen, weitestgehend an Ort und Stelle verbleiben und weiter genutzt werden kann. Darauf erfolgt dann ein Aufbau aus (von unten nach oben):

10cm ungebundene Tragschicht (Recyclingmaterial RCL I)

10cm Asphalttragschicht

4cm Asphaltdeckschicht

Dem konnten die Vertreter der IG Hoffeldstraße folgen, da von der Verwaltung dargelegt werden konnte, dass der Einbau nur einer neuen Asphaltdecke nicht möglich ist.

 

Es sei an dieser Stelle aber nochmals auf die Risikobetrachtungen der Verwaltung in der SV 66/141/1 auf diese Bauweise hingewiesen.

 

Am 11.12.2008 hatte Herr Bürgermeister Scheib dem Rechnungsprüfungsamt den Auftrag zu einer Prüfung zum Thema „Nachmalige Herstellung der Hoffeldstraße“ erteilt. Insbesondere sollten die durch die Verwaltung und die Interessengemeinschaft der Anwohner in Auftrag gegebenen Gutachten sowie die aus den jeweiligen Gutachten von der Interessengemeinschaft und der Verwaltung gezogenen Schlussfolgerungen auf Irrtümer bzw. Unrichtigkeiten geprüft werden. Das Ergebnis ist in der SV 14/051 niedergelegt.

 

In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 30.3.2009 wurde diese SV beraten und die Mitglieder der IG Hoffeldstraße hatten die Möglichkeit ein Statement abzugeben (Anlage 4). Die Verwaltung hatte in der dortigen Sitzung zugesagt, dazu Stellung zu nehmen:

zu 1.

Das Büro Leinfelder ist der von der Verwaltung beauftragte Straßenplanungsingenieur. Er hat vertraglich die Aufgabe eine Entwurfsplanung für diese Straße zu erstellen. Rechtlich steht damit dieses Büro in der Haftung für eventuelle Planungsmängel. Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung das Büro um Stellungnahme gebeten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Bodengutachter der IG der Stadt gegenüber eine Haftung für die aus seinem Gutachten evtl. erwachsenden straßenbautechnischen Probleme abgelehnt hat. Aus hiesiger Sicht handelte es sich damit bei der Stellungnahme des Büros Leinfelder um eine interne vertragrechtliche Angelegenheit. Insofern hat es keine Veranlassung gegeben, diese Unterlagen der IG zukommen zu lassen oder der SV 66/141 beizufügen.

Zur Information ist das Schreiben des Büros als Anlage 5 beigefügt. Wenn dort in den Punkten 2+3 angemerkt wird „dieses kann von uns nicht angezweifelt werden“, so stellt dass Büro klar, dass ausschließlich der Gutachter für seine Angaben verantwortlich ist und der Straßenplaner sie nur als „gegeben“ betrachten kann.

Eine Anmerkung zum Thema Transparenz sei an dieser Stelle auch der Verwaltung gestattet. In der o.a. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses hat die Verwaltung erstmals erfahren, dass die IG einen neuen fachlichen Berater hat. Die Aufgabenstellung ist diesseits nicht bekannt, da sie von der IG bisher nicht mitgeteilt worden ist.

zu 2.

Die Probenahmepunkte wurden so festgelegt, dass sie gerade möglichst nicht innerhalb der ehemaligen Kanal- und Rohrleitungsbaugruben liegen. Der Aufbau dieser Straßenbereiche war ja aus der eigenen Bautätigkeit hinlänglich bekannt. Die festgestellten Kontaminationen (Anmerkung: es wurden Teerbestandteile festgestellt) liegen in den „alten“ Fahrbahnbereichen.

Dies ist auch gut nachvollziehbar, da in früheren Jahrzehnten die Straßen „geteert“ wurden. Dieses Material ist aber wegen der Umweltunverträglichkeit schon seit den 70-er Jahren verboten. Die Teerfunde geben noch einem einen deutlichen Hinweis daraus, wie alt der Straßenbelag schon ist.

Insofern entbehrt die Schlussfolgerung der IG, dass die Stadt bei ihren Baumaßnahmen nicht fachgerecht gearbeitet habe, jeder Grundlage. In den Kanaltrassenbereichen wurde Asphalt (mit Bitumen als Bindemittel) eingebaut.

zu 3.

Zu der Anmerkung des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Monheim am Rhein kann diesseitig keine Stellungnahme abgegeben werden.

Zu den weiteren Ausführungen ist anzumerken, dass der Gutachter der IG den ungebundenen Oberbau nach Frostempfindlichkeitsklasse F1/F2 einordnet und als frostunempfindlich bezeichnet. Eine Festlegung dazu, in welchen Baubereichen F1 und in welchen F2 vorliegt, trifft der Gutachter nicht. Wieso der Gutachter einen F2-Boden als frostunempfindlich bezeichnen kann erschließt sich auch nicht, da nach der einschlägigen Norm F2-Böden als frostempfindlich bezeichnet werden. Genau auf diesen Widerspruch hat der Prüfer als Monheim hingewiesen. Frostempfindliche Böden sind aber für den ungebundenen Straßenoberbau nicht geeignet und müssten ausgetauscht werden. Insofern ist die Schlussfolgerung im Monheimer Prüfbericht bei Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nur konsequent, wenn man kein Risiko eingehen will.

 

Es trifft auch nicht einmal ansatzweise zu, dass die Verwaltung nicht mit dem Ergebnis des IG Gutachtens umgehen kann und alles daran setzt, diesen „Tatbestand zu umgehen“. Dass sie dies wohl kann, zeigt die intensive Auseinandersetzung der Verwaltung mit dem IG Gutachten und daraus resultierend den Bauvorschlag, welchen die Verwaltung der Politik als Möglichkeit unterbreitet hat. Die Verwaltung hat darin die Gutachteraussage der Frostunempfindlichkeit als „gegeben“ unterstellt. Daraus resultiert, dass der größte Teil (die unteren 26 von notwendigen 36cm ungebundener Trag-/Frostschutzschicht) des vorhandenen Materials weiter genutzt werden und an seinem jetzigen Einbauort verbleiben kann. Entfernt werden müssen die Bereiche mit Überkorn und Bereiche ohne steinige Bestandteile (dies war auch im Gutachten der IG vorgesehen). Im Gegensatz zum IG Gutachter hält die Verwaltung es zur Begrenzung des technischen Risikos für notwendig, die oberen 10cm der ungebundenen Trag-/Frostschutzschicht gegen fachgerechtes/klassifiziertes Material (dies kann auch Recyclingmaterial RCL I sein) auszutauschen.

 

zu 4.

Zur Frage der Refinanzierung möchten wir ein Sprichwort vorausschicken: „Auf hoher See und vor Gericht sind alle in Gottes Hand“. Die Verwaltung ist weiter ganz klar der Auffassung, dass auch die vorgelegte Baualternative nach KAG refinanzierungsfähig ist.

Insofern gibt es auch keinen Anlass, dies zu umgehen und daher „für den Unterbau ein anderes Material zu empfehlen“. Hier ist wohl von der IG etwas fachlich falsch interpretiert worden. Für die ungebundenen Trag-/Frostschutzschichten werden genormte Materialien eingesetzt, die bestimmte straßenbautechnische Anforderungen erfüllen. Zur Anwendung kommen standardmäßig Schotter, Kies oder Recyclingbaustoff. Die Baukostenkalkulation der Verwaltung sah den Einsatz von Schotter vor. Der Prüfbericht aus Monheim schlägt Recyclingbaustoff als Alternative vor, da dies preisgünstiger ist.

Wenn man dies denn so umsetzt, so ist dies keineswegs eine Planungsänderung, sondern eine von mehreren hundert Positionen einer Bauausschreibung sieht dann anders aus. Eine solche Entscheidung zu einem Baumaterial trifft man ggfls. auch erst nach einer Bauausschreibung, wenn man beide Materialien alternativ ausschreibt und auf Basis der angebotenen Preise eine Entscheidung trifft. So wie man z.B. bei einer Gebäudeausschreibung vielleicht Stahl- oder Holzzargen für die Innentüren alternativ ausschreibt.

Genau dies ist Kompetenz und technisch/wirtschaftliche Vorgehensweise.

 

zu 5.

Der Auftrag an das Rechnungsprüfungsamt sah zwar die angesprochene „verständliche Aufbereitung“ nicht vor, aus diesseitiger Sicht ist der Bericht aber gut nachvollziehbar. Aber hier ist die Verwaltung wohl vorbelastet.

Die von der Politik gewünschte Aufbereitung erfolgte mit Vortrag und SV durch die Verwaltung in der Sitzung des STEA am 29.4.09.

zu 6.

Zur Frage der Neutralität sei nur folgende Anmerkung gestattet: Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Monheim am Rhein hat während der Prüfung keinerlei Kontakt zum Tiefbau- und Grünflächenamt der Stadt Hilden gehabt.  Die Bauverfahrensakte wurde über das hiesige Rechnungsprüfungsamt zum externen Prüfer geleitet.

Der Bürgermeister hat bereits in der Vergangenheit einen „runden Tisch“ zugesagt.

 

zu 7.

Die Verwaltung hat auch bei diesem Projekt eine umfangreiche Informations-, Beteiligungs- und Diskussionspolitik an den Tag gelegt. So wurden bei der Straßenraumgestaltung die Wünsche der Anliegermehrheit als Ergebnis der Bürgerinformationsveranstatungen in der Planung berücksichtigt. In straßenbautechnischer Hinsicht wurden die Angaben des IG Gutachters aufgegriffen und daraus ein Alternativbauvorschlag entwickelt.

Die Frage der Refinanzierung nach KAG kann allerdings nur auf der Basis geltenden Rechts abgewickelt werden. Auch hier hat die Verwaltung in der Vergangenheit schon Möglichkeiten aufgezeigt, wie man im Sinne der Zahlungspflichtigen vorgehen kann.

 

zu 8.

Der Verwaltung lagen bis zum 14.4.09 weder aus den Gesprächen mit der IG noch schriftlich Fragen zum Thema „Dichtheit von Grundstücksentwässerungskanälen“ vor. Erst dann ist ein diesbezügliches Schreiben eingegangen (s. Anlage 6). Eine ausführliche Antwort darauf ist in Anlage 7 gegeben (diese ist den Fraktionen auch bereits zugegangen). Stattdessen hat die Verwaltung in der Vergangenheit durch Veröffentlichungen in der Presse wie auch im städtischen Abfallkalender die Hildener Bürgerinnen und Bürger auf bestimmte, von den Grundstückeigentümern zu erbringende, Nachweise hingewiesen. 

Zu dieser Thematik einige Erläuterungen:

Bereits seit dem 7.3.1985 ist in der Bauordnung NRW festgeschrieben, dass private Schmutzwasserkanäle nach jeder Änderung, spätestens jedoch nach 20 Jahren (bis zum 31.12.2005) vom Grundstückseigentümer durch Sachkundige auf Dichtheit prüfen zu lassen sind. Dies betrifft auch die privaten, aber im öffentlichen Straßenraum liegenden, Grundstücksanschlußkanäle.

Mit der Bauordnung NRW vom 9.11.1999 wurde zusätzlich festgelegt, dass über die Dichtheitsprüfung eine Bescheinigung zu erstellen ist, welche auf Verlangen der Stadt vorzulegen ist. Als Frist für die Durchführung der Prüfung wurde generell der 31.12.2015 festgelegt. Kürzere Fristen galten für Wasserschutzzonen, gewerbliches Abwasser und Leitungen die vor 1965 gebaut worden sind.

Am 11.12.2007 wurde diese Regelung in der Bauordnung gestrichen und mit vergleichbarem Tenor in das Landeswassergesetz, dort §61a, aufgenommen.

Die grundsätzliche Anforderung zur Dichtheitsprüfung ist gesetzlich also seit über 20 Jahren gegeben und kann somit sicher nicht mehr als neu oder überraschend angesehen werden.

►In der Pflicht steht eindeutig der Grundstückseigentümer. Die Verwaltung hat aber in der Vergangenheit bereits informiert.

 

Die Verwaltung beabsichtigt die betroffenen Eigentümer der Hoffeldstraße zu einer diesbezüglichen zusätzlichen Informationsveranstaltung einzuladen. Sie ist natürlich auch offen für Vorschläge aus der IG bzw. deren neuem Fachberater was die Durchführung der Dichtheitsprüfungen angeht.

 

Nach Erfahrungen aus anderen Maßnahmen und den Kenntnissen aus der Schadensituation im öffentlichen Kanalnetz geht die Verwaltung derzeit davon aus, dass notwendige Sanierungen der Hausanschlüsse wahrscheinlich in der überwiegenden Anzahl in sogenannten geschlossenen Bauverfahren durchgeführt werden können. Ein Straßenaufbruch ist dafür nicht erforderlich.

 

Wenn doch nur ein offenes Bauverfahren (Straßenaufbruch) möglich ist, sollte dies im Zusammenhang mit der Straßensanierung erfolgen, da dies die preiswerteste Lösung im Sinne der zahlungspflichtigen Grundstückseigentümer darstellt.

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

 

 

 


Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen

 

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 16.1.2008 wurde die Beratung der SV bis zur Beratung der Aufhebung des HV6 zurückgestellt.

 

Zwischenzeitlich wurde das Gutachten der Interessengemeinschaft zur Baugrundsituation erstellt und auch intensiv erörtert. Dies ist in der SV 66-141 –Aufhebung des HV6 Hoffeldstraße- ausführlich erläutert.

Unter Abweichung von technischen Regelwerken und der bewussten Inkaufnahme eines gewissen Risikos lassen sich die Baukosten um 81.000€ reduzieren. Die Verwaltung schlägt vor, dies so auch baulich durchzuführen.

 

Bezüglich der Refinanzierungsfragestellungen sind in der o.a. SV ebenfalls umfangreiche Ausführungen enthalten. Diese bestätigen die Refinanzierbarkeit des Abschnittes Augustastraße bis Hochdahler Straße uneingeschränkt.

Im Bereich der Anlage Augustastraße  bis Berliner Straße sind nur die Teileinrichtungen Parkflächen und Beleuchtung refinanzierbar.

 

Die Einstufung der Hoffeldstraße als Anliegerstraße wird weiterhin als sachlich richtig beibehalten.

 

 

 

Günter Scheib

 


Erläuterungen und Begründungen:

Anlieger der Hoffeldstraße haben den beigefügten Antrag nach § 24 GO gestellt.  Die Verwaltung gibt dazu folgende Erläuterungen ab:

 

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird generell auf die umfangreichen Erläuterungen in der vorliegenden Sitzungsunterlage nach §14 GemHVO zur nachmaligen Herstellung der Hoffeldstraße verwiesen. Hier sind Angaben zur Einstufung der Straßenart, dem jetzigen Straßenzustand, den verkehrlichen Anforderungen sowie den bautechnischen Randbedingungen für eine Sanierung der Hoffeldstraße ausführlich enthalten.

 

Thema 1: Einstufung der Hoffeldstraße als Anliegerstraße

 

Die Antragsteller geben für eine andere Einstufung der Hoffeldstraße im KAG-Sinne u.a. als Begründung den Verkehr zur Erreichung von ansässigen Gewerbetreibenden sowie des Sportplatzes an. Solch ein Verkehr ist aber als Anliegerverkehr einzuordnen und er dient gerade der Erschließung der genannten Grundstücke.

 

Natürlich muss es in einer Anliegerstraße auch Durchgangsverkehr geben. Dies ist auch nachvollziehbar, da es außer Sackgassen kaum Straßen gibt, in die nur hinein bzw. aus denen nur heraus gefahren wird. Es wird immer einen Anteil von Verkehrsteilnehmern geben, die eine Anliegerstraße auch als Verbindungsweg zwischen Ausgangspunkt und Ziel ihrer Fahrt nutzen, da sie auf ihrem entsprechenden Fahrweg liegt. Bei der Definition einer Anliegerstraße wird daher auch richtigerweise nur davon gesprochen, dass die Erschließungsfunktion überwiegen muss.

 

Bei dem Verhältnis zwischen Anwohnerzahl und gemessenem täglich Verkehr sowie der Lage im Verkehrsnetz kann begründet die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Einstufung als Anliegerstraße sachlich richtig ist.

 

Thema 2: Straßenbaumaßnahmen

 

Weder in den drei Bürgerinformationsveranstaltungen, dem Gespräch beim Bürgermeister noch in dem jetzt vorliegenden Antrag wird die Sanierungsnotwendigkeit oder der Sanierungsumfang in Frage gestellt. Die Verwaltung hat auch umfassend dargestellt, aus welchen Gründen hier Instandsetzungsmaßnahmen kleineren Umfangs nicht mehr machbar oder ausreichend sind. Insofern stellt sich aus hiesiger Sicht die Frage nach dem Maßnahmenumfang vom Grunde her nicht mehr.

 

Die Ausführungen der Antragsteller zur Straßenwiederherstellung sind so nicht sachgerecht bzw. führen zu völlig falschen Schlussfolgerungen. Hier wurden Erläuterungen der Verwaltung  aus dem Zusammenhang gerissen verfälschend dargestellt. Es trifft auch nicht zu, dass man innerhalb des Tiefbau- und Grünflächenamtes „wohl unterschiedlicher Auffassung“ sei.

Den Antragstellern wurde im Gespräch beim Bürgermeister die technische Situation eingehend erläutert. So ist der Unterbau in den Leitungsgräben so hergestellt worden, wie es die heutigen technischen Regeln zum Straßenunterbau fordern. Insofern liegt eine deutliche Verbesserung vor. Die letzte Deckschicht wurde aber mit technischen ordentlichen, aber einfacheren Baustoffen hergestellt, da zu diesem Zeitpunkt schon erkennbar war, dass großflächige Sanierungsarbeiten an der Straße nötig werden. Im Sinne der Nutzer von Stadtwerkeleistungen (Gas, Strom, Wasser) und der Abwasserbeseitigung ( mithin im Sinne der Anlieger ) wurden unnötige Ausgaben vermieden ohne dass dies zum Schaden der Straße war.

 

 

 

 

 

 

Thema 3: Refinanzierung nach § 8 KAG

 

Entgegen der Verwaltungsmeinung unterstellen die Antragsteller bei der Straßenbaumaßnahme eine Instandsetzungsmaßnahme im Sinne einer Reparatur.

 

Unter Hinweis auf die Erläuterungen zur SV 66/ 107 bleibt vielmehr festzuhalten, dass es sich vorliegend aufgrund des Alters der Straße ( sie ist abgeschrieben ) in Verbindung mit dem Verschleiß der Anlage um eine nachmalige Herstellung – Erneuerung – als beitragsfähige Maßnahme handelt.

 

Da es sich gerade nicht nur um die Aufbringung einer Verschleißdecke handelt sondern um eine grundhafte Herstellung ( Erneuerung ) steht die Refinanzierungsfähigkeit außer Frage.

 

Zur Interpretation der Antragsteller bezüglich des wirtschaftlichen Vorteilsgrundsatzes bleibt festzuhalten, dass gerade für die Anlieger vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme und damit Erreichbarkeit ihrer Grundstücke der wirtschaftliche Vorteil gegeben ist.

 

Es entspricht geltender Rechtsprechung, dass der Vorteil für die Grundstückseigentümer in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke liegt.

Der Vorteil ist mithin ein Erschließungsvorteil, der sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke auswirkt, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt; hierbei kommt jede Nutzung in Betracht.

 

Der Erneuerungsvorteil besteht darin, dass der Gebrauchswert der durch die Straße erschlossenen Grundstücke infolge der Ausbaumaßnahme gesteigert wird.

Hierbei ist  auf den Gebrauchswert abzustellen, der infolge der Abnutzung vermindert ist. Dieser verminderte Gebrauchswert wird durch die Erneuerung so weit gesteigert, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wiederhergestellt wird.

 

Vor dem Hintergrund der Komplexität der Rechtsmaterie des Beitragsrechtes ist durchaus nachvollziehbar, dass die Begriffe Herstellung, Anschaffung und Verbesserung seitens der Bürgerschaft im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs verstanden werden.

 

Unter den Begriff Herstellung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechtes fällt die nochmalige (oder nachmalige) Herstellung einer Verkehrsanlage im öffentlichen Straßenraum.

Eine nachmalige Herstellung ist die Erneuerung, andersartige Herstellung (Umwandlung in eine Fußgängerzone), Erweiterung und Verbesserung der Anlage.

Der Begriff Anschaffung beinhaltet die Übernahme einer Anlage und ist überwiegend eine Angelegenheit des Erschließungsbeitragsrechtes.

 

Günter Scheib


Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

120101

Bezeichnung: 

Verkehrsflächen und Brücken

Mittel stehen zur Verfügung:

nein

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

 

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

 

ja

2009/2010

 

 

 

Bei einer Beschlussfassung gemäß Antrag würden die gesamten nach KAG kalkulierten Einnahmen entfallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sichtvermerk Kämmerer