Betreff
Antrag der FDP-Fraktion - Städtisches Hilfsprogramm
Vorlage
WP 14-20 SV 20/151
Art
Antragsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Erläuterungen zum Antrag:

Mit dem Programm sollen zwei Ziele auf einmal erreicht werden.

Die Rettung von Existenzen und gleichzeitig das Aufrechterhalten der Lebensqualität

in unserer Stadt.

Die Attraktivität Hildens, weit über die Stadtgrenzen hinaus, verdanken wir in

erheblichem Maße der bunten Vielfalt an liebenswerten, inhabergeführten

Geschäften, Lokalen und Dienstleistern, engagierten Vereinen und kreativen

Kulturschaffenden.

Der drohenden Verödung der Innenstadt muss entgegengewirkt werden.

Das Hilfsprogramm soll ergänzende Unterstützung zu den bestehenden Bundes- und

Landesförderprogrammen zur Bewältigung der Corona-Pandemie für all diejenigen

sein, die trotz Inanspruchnahme von Bundes- und Landeshilfen nachweislich in die

Schieflage geraten sind. Die Mittel sollen zur Überbrückung von mittelfristigen

Engpässen zur Verfügung gestellt werden.

Das städtische Hilfsprogramm sollte auf drei Säulen ruhen:

1.    Inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte, Hotels, Gastronomiebetriebe sowie

            Dienstleister wie Friseure, Kosmetikstudios, Tanzschulen, Reisebüros oder

            das Kino können ebenso wie hauptberuflich freischaffende Künstler etc. einen

            Zuschuss von maximal 6.000 Euro beantragen (jeweils 2000 Euro in den

            Monaten Juli, August, September)

            Dafür müssen die Antragsteller eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen.

            Die Verwaltung möge für die Bewilligung ein Konzept erarbeiten.

            Dazu gehört, z. B., dass der Betrieb eine Größe von 35 Vollzeitbeschäftigten

            nicht überschreiten darf und er Umsatzeinbußen in einer bestimmten Höhe

            aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen nachweist.

            Diesen Topf füllt die Stadt mit 3 Millionen Euro.

2.    Dieselben Berechtigten können darüber hinaus auch Sonderdarlehen in

            gleicher Höhe beantragen, die ausschließlich als kurzfristige

            Überbrückungshilfen zur Bewältigung von Fixkosten dienen sollen. Sie sind

            daher zweckgebunden für Mietzahlungen - und zwar nur dann, wenn sich

            auch der Vermieter an den Hilfsmaßnahmen für gebeutelte Geschäftsleute

            beteiligt.

            Das Maximalvolumen beträgt auch hier 3 Millionen Euro.

3.    Bereitstellung von 0,5 Millionen Euro für Hildener Vereine — als

            Sonderzuschuss zum Ausgleich von größeren Verlusten zum Beispiel durch

            einen erheblichen Rückgang der Mitgliederbeiträge. Auch aus diesem Topf

            gibt es im Maximalfall 6.000 Euro.


Antragstext:

Der Rat der Stadt Hilden möge beschließen:

 

Die Einrichtung eines städtischen Hilfsprogramms in Höhe von 6,5 Mio. Euro zur

Unterstützung kleinerer Betriebe, Selbständiger und Vereine, die wirtschaftlich

besonders unter der Corona-Krise leiden.


Stellungnahme der Verwaltung:

Der Antrag der FDP-Fraktion sieht die Einrichtung eines städtischen Hilfsprogramms für Unternehmen und Solo-Selbstständige vor, das zunächst in verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen einzuordnen ist.

 

 

Haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen

 

Für die Einrichtung eines städtischen Hilfsprogramms in Höhe von 6,5 Mio. € wäre ein Beschluss des Rates der Stadt Hilden zur Leistung entsprechender über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen notwendig, deren Deckung gem. § 83 Abs. 1 S. 2 GO NRW im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein soll.

 

Dabei sind 3,5 Mio. € als zusätzliche Aufwendungsermächtigung (Zuschüsse an Unternehmen und Freiberufler) und 3,0 Mio. € als Auszahlungen für Investitionstätigkeit (Ausleihungen / Darlehen) bereitzustellen und zu decken.

 

Als Deckungsmittel (Minderaufwendungen) könnten nach aktuellen Erkenntnissen zum Stichtag 30.06.2020 rd. 300.000 € voraussichtliche Minderaufwendungen im Bereich Personal, rd. 600.000 € im Bereich der Unterhaltung des Anlagevermögens und / oder 1.250.000 € Minderaufwendungen aus der Gewerbesteuerumlage dienen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass unterlassene Instandhaltungen zeitversetzt zu einer Abschreibung des Anlagevermögens führen und die Nachholung von Instandhaltungen erfahrungsgemäß unwirtschaftlich ist, da die Baukosten aktuell erheblichen Kostensteigerungen unterliegen und bauliche Schäden in Folge ausgebliebener Unterhaltungsmaßnahmen mit höheren Kosten gegenüber den unterlassenen Maßnahmen behoben werden müssen.

Derzeit sind aus verschiedenen Gründen mehrere Stellen in der Verwaltung sowohl lang- als auch kurzfristig nicht besetzt. Die Digitalisierung von internen Verwaltungsabläufen und im Bereich des Bürgerservice ist im Aufbau, jedoch noch nicht so weit fortgeschritten, dass sich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aktuell bereits eine spürbare Entlastung ergibt.

Um den bereits bestehenden Überbelastungen entgegen wirken zu können, sollte der derzeit zu erwartende Überschuss für das 2. Halbjahr im Bereich des Personalaufwandes für notwendige Maßnahmen zur Personalrekrutierung oder andere dringliche Personalbedarfe verwendet werden, damit die Aufgabenerfüllung der Verwaltung gewährleistet werden kann.

 

Mit Bewirtschaftungsverfügung der Kämmerin vom 01.07.2020 wurden aus den Ämterbudgets mit Ausnahme der Feuerwehr und des Ordnungsamtes 95 % der Aufwendungen freigegeben und somit theoretisch 5 % (rd. 5 Mio. €) zunächst zurückgehalten. Hiervon wurden bereits im 2. Quartal rd. 0,7 Mio. € für laufende betriebliche Zwecke wieder freigegeben. Die verbleibenden 4,3 Mio. € könnten grundsätzlich als Deckungsmittel dienen. Gleichzeitig sind jedoch die Corona bedingten Mehraufwendungen, die bei der Stadt entstanden sind und noch entstehen werden, durch Minderaufwendungen in anderen Bereichen vorrangig zu decken. Weiterhin sind Mindererträge insbesondere bei der Gewerbesteuer, den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer, im Bereich der Kinderbetreuung und Ertragsausfälle bei städtischen Unternehmen, die zu geringeren Gewinnausschüttungen bzw. Gewinnvorträgen oder zu Verlusten und somit u. U. zu notwendig werdenden Verlustausgleichen führen werden, zu erwarten.

Bei der Gewerbesteuer ist aktuell mit Mindererträgen von rd. 12,0 Mio. Euro und bei den Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und bei der Vergnügungssteuer ist mit weiteren Mindererträgen von zusammen rd. 11 Mio. Euro zu rechnen.

 

Die von Bund und Land bereits erfolgten und noch angekündigten Entlastungen der Kommunen werden die tatsächlichen Mindererträge nur teilweise decken. Sie stellen insofern keine Mehrerträge gegenüber Haushalsplan dar und können als Deckungsmittel für über-/ außerplanmäßige Bereitstellungen nicht eingesetzt werden.

 

Eine Deckung aus der Ausgleichsrücklage wie in anderen Städten kommt in Hilden nicht in Betracht, da diese in 2020 / 2021 vollständig aufgezehrt wird.

 

Bereits im April 2020 hat das Land NRW einen Entwurf für ein „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit“ vorgestellt. Der Entwurf wurde im Juni 2020 in den Landtag eingebracht, verabschiedet wurde das Gesetz bisher allerdings nicht.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die in den Kommunalhaushalten entstandenen bzw. entstehenden Pandemie bedingten Mindererträge bzw. Mehraufwendungen haushaltsrechtlich zu isolieren. Das entstehende außerordentliche Ergebnis soll in der Bilanz im Wege einer Bilanzierungshilfe in einem gesonderten Posten vor dem Anlagevermögen aktiviert werden. Nach der ersten Aktivierung im Jahresabschluss 2020 soll dieser Posten abgeschrieben werden, das erste Mal im Jahr 2025 linear über einen Zeitraum von längstens 50 Jahren. Weiterhin soll die Möglichkeit vorgesehen werden, einmalig mit der Aufstellung der Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2025 darüber zu beschließen, den aus der Isolierung der pandemiebedingten Belastungen entstandenen gesonderten Bilanzposten ganz oder in Teilen mit dem Eigenkapital zu verrechnen.

Diese Verrechnung kann nach Entscheidung der Kommune ganz oder in Teilen mit der

Ausgleichsrücklage und beziehungsweise oder der allgemeinen Rücklage erfolgen. Voraussetzung ist weiterhin, dass hierdurch eine gemäß § 75 Absatz 7 GO NRW unzulässige Überschuldung nicht eintritt bzw. eine bereits eingetretene Überschuldung dadurch nicht erhöht wird.

Ein Pandemie-bedingtes außerordentliches Ergebnis in Höhe von 20 Mio. Euro für das Jahr 2020 würde zu einer Abschreibung ab dem Jahr 2025 in Höhe von 400.000 Euro jährlich für einen Zeitraum 50 Jahren führen. Dieser Betrag wäre dann dauerhaft im Sinne des Haushaltsausgleiches zu decken (Mehrerträge / Minderaufwendungen).

Die aus der Pandemie resultierenden Ergebnisse sollen zwar nicht die Jahresabschlüsse bis 2024 belasten, führen allerdings ab 2025 zu einer regelmäßigen Verminderung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Eine Verrechnung mit der Ausgleichsrücklage im Jahr 2025 kommt nicht in Betracht, da diese im Laufe des Jahres 2021 aufgezehrt sein wird. Eine Verrechnung mit der allgemeinen Rücklage würde unter Zugrundelegung der mittelfristigen Finanzplanung zur Pflicht der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes führen.

 

Für die rückzahlbaren Zuschüsse wäre eine Laufzeit festzulegen. Soweit die Rückzahlung nicht vollständig in 2020 erfolgen soll, müssten auch die zusätzlichen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit gedeckt werden.

 

Im Haushaltsplan 2020 sind bereits Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen in einem Volumen von 0,5 Mio. € vorgesehen. Geplant war eine Kapitaleinlage an die Stadtwerke Hilden GmbH zur Verbesserung der Finanzmittel- und Kapitalstruktur (I020270001). Es ist davon auszugehen, dass diese veranschlagte Maßnahme in Darlehen an andere Unternehmen (rückzahlbare Zuschüsse) umgewidmet und überplanmäßig aufgestockt werden könnte.

 

Als Deckung für die Aufstockung kommen andere Investitionsmaßnahmen in Betracht, die dann nicht ausgeführt werden können. Es wäre im Einzelnen festzulegen, welche Maßnahmen verschoben / aufgegeben werden. Die bisherige Investitionstätigkeit und sich daraus ggf. abzuleitenden noch disponiblen Haushaltmittel können dem Haushaltsbewirtschaftungsbericht zum 30.06.2020 (SV 20/149) entnommen werden, der in gleicher Sitzung behandelt wird. Alternativ kommt die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplans in Betracht, im dem die zusätzlichen Darlehen in 2020 zunächst kreditfinanziert aufgenommen werden könnten. Der Rückfluss der Darlehen in Folgejahren könnte dann zur Tilgung der Kredite genutzt werden. Dem Nachtragshaushalt aus diesem Anlass (Veranschlagung zusätzlicher Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen) wäre kein Haushaltsicherungskonzept beizufügen, da sich keine Auswirkungen auf den Haushaltsausgleich ergeben.

Möglicherweise sind auch Darlehen im Kontext eines lokalen Konjunkturprogramms im weitesten Sinne unter dem Begriff solcher Investitionen zu subsumieren, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgen (vgl. § 2 Entwurf NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz). Dann könnte auf die Aufstellung einer Nachtragssatzung verzichtet werden, auch wenn zusätzliche Investitionsmittel bereitgestellt würden. Das wäre ebenso wie die unterjährige Aufnahme zusätzlicher Maßnahmen in das kommunale Investitionsprogramm im Zusammenhang mit den Bundes- und Landes-Programmen „Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket“ aus kommunaler Sicht wünschenswert.

 

 

EU-Beihilferechtliche Rahmenbedingungen

 

Grundsätzlich sind alle Zuwendungen der öffentlichen Hand an Unternehmen daraufhin zu bewerten, ob sie beihilferechtlich relevant sind und vor dem Hintergrund des Beihilfenverbots aus Art. 107 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) zulässig sind.

 

Die (EU)Kommission hat in ihrer Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie vom 13. März 2020[1] die verschiedenen Optionen dargelegt, die die Mitgliedstaaten außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beihilfenkontrolle nutzen und ohne Beteiligung der Kommission umsetzen können. Dazu gehören für alle Unternehmen geltende Maßnahmen im Zusammenhang mit Lohnzuschüssen, der Aussetzung der Zahlung von Körperschaft- und Umsatzsteuern oder Sozialbeiträgen oder der direkten finanziellen Unterstützung von Verbrauchern im Falle von stornierten Dienstleistungen oder Tickets, die von den betreffenden Veranstaltern nicht erstattet werden.[2] Solche Maßnahmen sind nicht als rechtswidrige Beihilfen einzustufen.

 

Ferner können die Mitgliedstaaten Unterstützungsmaßnahmen ohne Beteiligung der Kommission konzipieren und diese anmelden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die so genannte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und „Bundesregelung Darlehen 2020“ angemeldet. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.[3]

Die so genehmigten Unterstützungsmaßnahmen sind als gerechtfertigt einzustufen und gelten nicht als staatliche Beihilfe.

 

Alle kommunalen Maßnahmen sind hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zunächst dahingehend zu bewerten, ob sie von dem europäischen Genehmigungsrahmen bereits umfasst sind oder eine darüberhinausgehende zusätzliche Unterstützungsmaßnahme darstellen, die nicht mehr vom europäischen Genehmigungsrahmen umfasst ist.

 

 

Die im Antrag der FDP-Fraktion vorgeschlagenen Maßnahmen sind wie folgt einzuordnen:

 

1.         Inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte, Hotels, Gastronomiebetriebe sowie

Dienstleister wie Friseure, Kosmetikstudios, Tanzschulen, Reisebüros oder

das Kino können ebenso wie hauptberuflich freischaffende Künstler etc. einen

Zuschuss von maximal 6.000 Euro beantragen (jeweils 2000 Euro in den

Monaten Juli, August, September)

 

Die dargestellten nicht rückzahlbaren Zuschüsse halten sich im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und sind somit ohne gesonderte Notifizierung bei der EU-Kommission zulässig.

 

Darüber hinaus können sie auch als Bagatellbeihilfe eingestuft werden (De-minimis-Beihilferegelung). Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten dürften hiernach innerhalb von 3 Steuerjahren maximal 200.000 € an staatlichen Zuwendungen erhalten.

 

Es ist sicherzustellen, dass nicht der Höchstbetrag der zulässigen Förderung überschritten wird. Daher sieht § 3 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 vor, dass das betreffende Unternehmen der beihilfegebenden Stelle alle Kleinbeihilfen nach dieser Regelung anzugeben hat, die es bislang erhalten hat, um sicherzustellen, dass der dort in § 1 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird. Um sicherzustellen, dass nicht durch die Zuschüsse der Stadt Hilden entsprechende Höchstbeträge überschritten werden, ist auch seitens der Stadt Hilden die Vorlage der erhaltenen Kleinbeihilfen anzufordern. Nach Art. 5 Abs. 2 der De-minimis – Verordnung darf nicht die höchste einschlägige Beihilfenintensität und der höchste einschlägige Beihilfenbetrag – das dürfte hier jeweils derjenige der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sein – überschritten werden.   

 

Es stellt sich zudem die Frage, ob über die Abgrenzung der inhabergeführten Unternehmen eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedsstaaten bereits ausgeschlossen werden kann.

Nach der „Standardformel“ von EuGH und Kommission schließen weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus, weil es keine Schwelle und keinen Prozentsatz gibt, bis zu der oder dem davon ausgegangen werden könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt ist.[4] Da jedoch auch die Voraussetzungen der De-minimis – Verordnung erfüllt werden, ist von einer fehlenden Beihilfenqualität des Zuschusses auszugehen.   

 

 

2.         Dieselben Berechtigten können darüber hinaus auch Sonderdarlehen in

gleicher Höhe beantragen, die ausschließlich als kurzfristige

Überbrückungshilfen zur Bewältigung von Fixkosten dienen sollen. Sie sind

daher zweckgebunden für Mietzahlungen - und zwar nur dann, wenn sich

auch der Vermieter an den Hilfsmaßnahmen für gebeutelte Geschäftsleute

beteiligt.

Das Maximalvolumen beträgt auch hier 3 Millionen Euro.

 

Diese Maßnahme ist den bereits notifizierten und damit beihilfenrechtlich zulässigen Unterstützungsmaßnahmen „zinsvergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen“ unterzuordnen, soweit diese Unternehmen bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs unterstützt werden. Bei den Mietzahlungen in Hilden ist ein unmittelbarer Betriebsmittelbezug herzustellen. In wie weit hier eine Bedürftigkeit vorliegt, müsste wiederum in einem Nachweissystem nachgehalten werden. Solche Begünstigungen, die keine betrieblichen Notwendigkeiten folgen, sind nicht als zulässige Unterstützungsmaßnahmen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie einzuordnen. Die Begünstigung in Höhe des Zinsvorteils gegenüber marktüblichen Darlehen ist ebenso wie bei 1. bei der Zusammenrechnung der Beihilfen hinsichtlich relevanter Schwellenwerte zu berücksichtigen. Daher sollte auch hier seitens der Stadt ein Nachweis hinsichtlich der erhaltenen sonstigen Beihilfen verlangt werden.

 

 

3.            Bereitstellung von 0,5 Millionen Euro für Hildener Vereine — als

Sonderzuschuss zum Ausgleich von größeren Verlusten zum Beispiel durch

einen erheblichen Rückgang der Mitgliederbeiträge. Auch aus diesem Topf

gibt es im Maximalfall 6.000 Euro.

 

Zuschüsse an Vereine entfalten keinen Wettbewerbsvorteil, wenn die Vereine keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Beihilfenrechts ausführen. Sobald neben einem steuerbegünstigen gemeinnützigen Zweckbetrieb auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wird, sind die gleichen Ausführungen wie zu den nicht rückzahlbaren Zuschüssen an Unternehmen zu berücksichtigen.

 

 

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

 

Es ist davon auszugehen, dass die nicht rückzahlbaren Zuschüsse bei den Empfängern als Betriebseinnahme zu berücksichtigen und damit zu versteuern sind (Einkommensteuer bei Freiberuflern / Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer bei den Unternehmen / Gewerbetreibenden), soweit insgesamt in 2020 positives zu versteuerndes Einkommen / ein Gewinn vorliegt. Bei denjenigen Unternehmen, die in 2020 keine steuerlichen Gewinne erwirtschaften, kann die Zuwendung als Verlustbegrenzung vollständig wirken. Ein Deckungsbeitrag zum Gewinn kommt den Zuwendungsempfängern zwar größtenteils zu Gute, in Höhe des jeweiligen Steuersatzes / der Steuerquote partizipieren Land / Bund und Stadt Hilden.

 

Die Steuerquote für Unternehmen in Hilden liegt aktuell bei rund 30%.

 

Bezogen auf die Umsatzsteuer stellen die nicht rückzahlbaren Zuschüsse s. g. echte Zuschüsse dar, die nicht als Leistungsaustausch zu bewerten sind und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die rückzahlbaren Zuschüsse sind als Darlehen zu werten und unterliegen ebenfalls nicht der Umsatzsteuer.

 

 

Gesamtbewertung

 

Die Förderung der Unternehmen und Solo-Selbstständigen in Hilden über die bestehenden Hilfsprogramme von Bund und Land hinaus ist grundsätzlich wünschenswert, soweit der finanzielle und wirtschaftliche Vorteil für die Zuwendungsempfänger größer ist als der bürokratische Zusatzaufwand aus der Nachweisführung. Sollte das Hilfsprogramm aufgelegt werden, sollte noch festgelegt werden, ob eine weitgehende Gleichbehandlung möglicher Antragsteller beabsichtig ist und welche Zugangskriterien - wie wirtschaftliche / finanzielle Notwendigkeit zur Vermeidung von Insolvenzen und Geschäftsschließungen, Umsatzkompensationen oder Kostendeckungsbeiträge - aufgerufen werden sollen.

Die Realisierung ist zudem aus haushaltsrechtlicher Sicht derzeit in dem aufgerufenen Umfang nur möglich, wenn eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen und ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wird. Innerhalb des beschlossenen Haushaltsplanes gibt es nur einen deutlichen geringeren Spielraum für Zuschüsse, deren Deckungsoptionen teilweise erhebliche Nachteile nach sich ziehen und in die Abwägung einzubeziehen sind. Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit gemäß Entwurfsversion ergeben sich neue haushaltsrechtliche Deckungsmöglichkeiten. Aus EU-beihilferechtlicher Sicht sind verschiedene Voraussetzungen zu berücksichtigen, die sich bei der Ausgestaltung von Anträgen, Zusagen und Nachweisen niederschlagen würden.

 

gez.

Birgit Alkenings

 

 

Klimarelevanz:

Keine.