I. Beschlussvorschlag für den Rat der Stadt:
"1. Der gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW von der Kämmerin am 27.06.2019 auf-
und von der Bürgermeisterin am 01.07.2019 bestätigte und dem Rat zur
Feststellung zugeleitete Jahresabschluss nebst Lagebericht ist vom
Rechnungsprüfungsausschuss nach § 59 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 102 GO NRW
geprüft worden. Das Prüfungsergebnis des Beratungs- und Prüfungsamtes ist im
Prüfungsbericht vom 30. September 2018 und im Bestätigungsvermerk vom
gleichen Tage festgehalten worden.
Der
Rat der Stadt Hilden nimmt ebenfalls Kenntnis vom schriftlichen Bericht des
Rechnungsprüfungsausschusses vom 11.11.2019 zu seiner Prüfung des
Jahresabschlusses, welcher dieser Sitzungsvorlage in Form eines
Protokollauszuges aus der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses beigefügt
ist.
Der Jahresabschluss 2018 vom 27.06.2019/01.07.2019 wird
hiermit gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.
2. Nach
der Prüfung und Feststellung des vorgelegten Jahresabschlusses durch den Rat
der Stadt Hilden wird der Jahresüberschuss von 1.623.669,04 Euro der
Ausgleichsrücklage in der Gesamtposition des Eigenkapitals zugeführt.“
II. Beschlussvorschlag
für die Ratsmitglieder (ohne die Bürgermeisterin):
„1. Frau Bürgermeisterin Alkenings wird nach § 96 Abs. 1 GO NRW für
das Haushaltsjahr 2018 entlastet.
2. Die
Bürgermeisterin wird gebeten, den Prüfbericht nebst Bestätigungsvermerk sowie
den Jahresabschluss 2018 und Lagebericht gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich
bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses
zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.“
Erläuterungen zur Sitzungsfolge:
Dies ist eine Sitzungsvorlage des
Beratungs- und Prüfungsamtes, bei der anders als bei anderen
Fachausschussberatungen sowohl der Rechnungsprüfungsausschuss als auch der Rat
abschließende Beschlüsse unterschiedlichen Inhaltes fassen. Der Rechnungsprüfungsausschuss
war also nicht nur vorberatend, sondern ebenso beschließend wie der Rat tätig. Denn
der Rechnungsprüfungsausschuss prüft gemäß § 59 Abs. 3 GO den Jahresabschluss
unter Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes und bedient
sich dabei der örtlichen Rechnungsprüfung, er hat aber seit der Neufassung der
GO zum 01.01.2019 zu dem (seinem) Ergebnis der Jahresabschlussprüfung
schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Durch das geänderte Verfahren
sollen laut Gesetzesbegründung Rechnungsprüfungsausschüsse und Räte veranlasst
werden, sich stärker als bisher mit den Jahresabschlüssen und deren Prüfung zu beschäftigen.
Hinweis zum
Druckexemplar des Jahresabschlusses:
Der Jahresabschluss mit Lagebericht,
Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Anhang ist eine Anlage dieser
Sitzungsvorlage, die allerdings auch dann standardmäßig nicht mit ausgedruckt wurde, sofern Ihnen diese
Sitzungsvorlage in ausgedruckter Form zugegangen ist. Selbstverständlich sind
alle Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage im Rats- und Bürgerinformationssystem
als Datei vorhanden. Sofern Sie für Ihre Beratungen ein zusätzliches
Druckexemplar benötigen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Finanzservice
oder das Team Bürgermeisterbüro der Stadt Hilden.
Erläuterungen
und Begründungen:
Mit der Novelle der Gemeindeordnung NRW
zum 01.01.2019 im Rahmen des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes hat sich nicht
nur das Prozedere bis zur Feststellung der Jahresabschlüsse durch den Rat
erheblich verändert; auch die inhaltlichen Anforderungen an die Arbeit und die
Verantwortung des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rates sind angehoben
worden:
Gemäß § 59 Abs. 3 GO prüft der
Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss unter Einbezug des Prüfberichtes
des Beratungs- und Prüfungsamtes. Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich
bei der Prüfung wie bisher der örtlichen Rechnungsprüfung. Der Prüfungsbericht des
Beratungs- und Prüfungsamtes stellt nach Auffassung des Gesetzgebers eine
Unterstützung für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dar, sich ein
eigenes Urteil bilden zu können.[1]
Neu ist seit der Neufassung der GO zum
01.01.2019, dass der Rechnungsprüfungsausschuss zu seinem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung
schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen hat. Das geänderte Verfahren
soll die Auseinandersetzung des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rates mit
den Jahresabschlüssen stärken.
Aus Praktikabilitätsgründen hat der Rat
in § 7 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hilden ist zu § 59 Abs. 3
Sätze 4 - 6 GO NRW geregelt, dass die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses
an den Rat von der BPA-Leitung als Beschlussvorschlag für den
Rechnungsprüfungsausschuss entworfen wird.
Wegen des Verweises auf die § 321, 322
HGB und der sich daraus ergebenden Weiterverweisung auf § 317 HGB folgt, dass
sich Aussehen und Inhalt des Bestätigungsvermerks, der von der örtlichen
Rechnungsprüfung (in Hilden: Beratungs- und Prüfungsamt) verfasst wird, gegenüber
den Vorjahren erheblich verändert haben. Aufgrund der HGB-Verweisung soll der
Bestätigungsvermerk analog zu den Bestätigungsvermerken nach den
Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer verfasst sein, wo und inwieweit
kommunalspezifische Gründe nicht dagegensprechen.
Der Bestätigungsvermerk wird auf Seite
17 des Prüfungsberichtes des BPAes unter Nummer 5 - Prüfergebnisse -
wiedergegeben. Er enthält in seiner neuen Form
·
die
Prüfungsurteile des Beratungs- und Prüfungsamtes,
·
die
Grundlagen dazu,
·
die
Darstellung der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss
und den Lagebericht und
·
die
Nennung der Verantwortung des Rechnungsprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Neu geregelt wurde in § 102 GO NRW, dass
der Rechnungsprüfungsausschuss zu
dem (seinem) Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat
Stellung zu nehmen muss. Wegen
des Verweises auf die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuches im § 102 Abs. 8 GO
NRW muss sich der Rechnungsprüfungsausschuss mit den vom
Prüfungsverantwortlichen berichteten Schwächen des rechnungslegungsbezogenen
IKS (§ 59 Abs. 3 GO NRW) befassen und dem Rat darüber berichten. Am Schluss
seines Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem
abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er
den vom Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner
Sitzung am 11.11.2019 seine Prüfung des Jahresabschlusses durchgeführt und
einen entsprechenden Bericht verfasst und beschlossen.
Der
Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses ist dieser Sitzungsvorlage als Protokollauszug
der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses beigefügt und dient ebenso wie der Bericht des Beratungs-
und Prüfungsamtes der Entscheidung des Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses.
Die Prüfung des Jahresabschlusses
erfolgt gemäß § 59 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 GO NRW daraufhin, ob er ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und der Bestimmungen der GO NRW ergibt. Die Prüfung
des Jahresabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung ist die Buchführung einzubeziehen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen
Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen
beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und
Verstöße gegen Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 95
Absatz 1 Satz 4 GO NRW ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter
Berufsausübung erkannt werden.
Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob
er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des
Lageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen
Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet worden sind.
Die mit der Novellierung der entsprechenden
Vorschriften der Gemeindeordnung einhergehenden Verpflichtungen zur Prüfung der
Wirksamkeit des IKS und zum Bericht über wesentliche Schwächen des
rechnungslegungsbezogenen IKS (§59 Abs. 3 GO NRW) gelten seit dem 01.01.2019.
Daher wurden wesentliche Feststellungen hierzu im Jahr 2018 über die
gefertigten Prüfungsberichte hinaus nicht getroffen.
Die vom Beratungs- und Prüfungsamt
zusätzlich zur Abschlussprüfung erbrachten Leistungen, Prüfungen und Beratungen
sowie die Ausgestaltung der verwaltungsinternen Regelungen und Konditionen
lassen keine Umstände erkennen, die auf eine Befangenheit der an der Prüfung
Beteiligten hinweisen würden.
Der Rechnungsprüfungsausschuss berät den
nach der Prüfung vom Beratungs- und Prüfungsamt erstellten, als Anlage
beigefügten Prüfungsbericht sowie den Bestätigungsvermerk des Beratungs- und
Prüfungsamtes.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu
dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung
zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu
erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu
erheben sind und ob er den von der Bürgermeisterin aufgestellten
Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Selbstverständlich ist der
Rechnungsprüfungsausschuss jedoch in seiner Entscheidung frei und könnte den
Jahresabschluss der Stadt und das Prüfungsergebnis des Beratungs- und
Prüfungsamtes anders beurteilen und dies in seinem Bericht an den Rat dokumentieren.
Das ist für den Jahresabschluss 2018 jedoch nicht geschehen; der
Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss und den Lagebericht
gebilligt.
Abschließend danken die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Beratungs- und Prüfungsamtes den Mitgliedern der
Verwaltungsführung, insbesondere aber dem Team des Amtes für Finanzservice und
der Stadtkämmerin für die stets konstruktive Zusammenarbeit während der Prüfung
des Jahresabschlusses.
Gez. Michael
Witek
Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes