Betreff
Feststellung des Jahresabschluss 2018 der Stadt Hilden - Bericht und Testat des Beratungs- und Prüfungsamtes und Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW
Vorlage
WP 14-20 SV 14/040/1
Aktenzeichen
I/14-Wit
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

I.      Beschlussvorschlag für den Rat der Stadt:

 

"1.    Der gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW von der Kämmerin am 27.06.2019 auf- und von der Bürgermeisterin am 01.07.2019 bestätigte und dem Rat zur Feststellung zugeleitete Jahresabschluss nebst Lagebericht ist vom Rechnungsprüfungs­ausschuss nach § 59 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 102 GO NRW geprüft worden. Das Prüfungsergebnis des Beratungs- und Prüfungsamtes ist im Prüfungsbe­richt vom 30. September 2018 und im Bestätigungsvermerk vom gleichen Tage festgehalten worden.

 

        Der Rat der Stadt Hilden nimmt ebenfalls Kenntnis vom schriftlichen Bericht des Rechnungs­prüfungsausschusses vom 11.11.2019 zu seiner Prüfung des Jahresabschlusses, welcher dieser Sitzungsvorlage in Form eines Protokollauszuges aus der Sitzung des Rechnungs­prüfungsausschusses beigefügt ist.

 

Der Jahresabschluss 2018 vom 27.06.2019/01.07.2019 wird hiermit gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.

 

2.     Nach der Prüfung und Feststellung des vorgelegten Jahresabschlusses durch den Rat der Stadt Hilden wird der Jahresüberschuss von 1.623.669,04 Euro der Ausgleichsrücklage in der Gesamtposition des Eigenkapitals zugeführt.“

 

 

II.     Beschlussvorschlag für die Ratsmitglieder (ohne die Bürgermei­ste­rin):

 

„1.    Frau Bürgermeisterin Alkenings wird nach § 96 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2018 entlastet.

 

2.     Die Bürgermeisterin wird gebeten, den Prüfbericht nebst Bestätigungsvermerk sowie den Jah­resabschluss 2018 und Lagebericht gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlus­ses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.“

 


Erläuterungen zur Sitzungsfolge:

 

Dies ist eine Sitzungsvorlage des Beratungs- und Prüfungsamtes, bei der anders als bei anderen Fachausschussberatungen sowohl der Rechnungsprüfungsausschuss als auch der Rat abschließende Beschlüsse unterschiedlichen Inhaltes fassen. Der Rechnungsprüfungsausschuss war also nicht nur vorberatend, sondern ebenso beschließend wie der Rat tätig. Denn der Rechnungsprüfungsausschuss prüft gemäß § 59 Abs. 3 GO den Jahresabschluss unter Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes und bedient sich dabei der örtlichen Rechnungsprüfung, er hat aber seit der Neufassung der GO zum 01.01.2019 zu dem (seinem) Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Durch das geänderte Verfahren sollen laut Gesetzesbegründung Rechnungsprüfungsausschüsse und Räte veranlasst werden, sich stärker als bisher mit den Jahresabschlüssen und deren Prüfung zu beschäftigen.  

 

 

Hinweis zum Druckexemplar des Jahresabschlusses:

 

Der Jahresabschluss mit Lagebericht, Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Anhang ist eine Anlage dieser Sitzungsvorlage, die allerdings auch dann standardmäßig nicht mit ausgedruckt wurde, sofern Ihnen diese Sitzungsvorlage in ausgedruckter Form zugegangen ist. Selbstverständlich sind alle Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage im Rats- und Bürgerinformationssystem als Datei vorhanden. Sofern Sie für Ihre Beratungen ein zusätzliches Druckexemplar benötigen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Finanzservice oder das Team Bürgermeisterbüro der Stadt Hilden.

 

 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit der Novelle der Gemeindeordnung NRW zum 01.01.2019 im Rahmen des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes hat sich nicht nur das Prozedere bis zur Feststellung der Jahresabschlüsse durch den Rat erheblich verändert; auch die inhaltlichen Anforderungen an die Arbeit und die Verantwortung des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rates sind angehoben worden:

 

Gemäß § 59 Abs. 3 GO prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss unter Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes. Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich bei der Prüfung wie bisher der örtlichen Rechnungsprüfung. Der Prüfungsbericht des Beratungs- und Prüfungsamtes stellt nach Auffassung des Gesetzgebers eine Unterstützung für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dar, sich ein eigenes Urteil bilden zu können.[1] 

 

Neu ist seit der Neufassung der GO zum 01.01.2019, dass der Rechnungsprüfungsausschuss zu seinem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen hat. Das geänderte Verfahren soll die Auseinandersetzung des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rates mit den Jahresabschlüssen stärken.

 

Aus Praktikabilitätsgründen hat der Rat in § 7 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hilden ist zu § 59 Abs. 3 Sätze 4 - 6 GO NRW geregelt, dass die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat von der BPA-Leitung als Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss entworfen wird.

 

Wegen des Verweises auf die § 321, 322 HGB und der sich daraus ergebenden Weiterverweisung auf § 317 HGB folgt, dass sich Aussehen und Inhalt des Bestätigungsvermerks, der von der örtlichen Rechnungsprüfung (in Hilden: Beratungs- und Prüfungsamt) verfasst wird, gegenüber den Vorjahren erheblich verändert haben. Aufgrund der HGB-Verweisung soll der Bestätigungsvermerk analog zu den Bestätigungsvermerken nach den Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer verfasst sein, wo und inwieweit kommunalspezifische Gründe nicht dagegensprechen.

 

Der Bestätigungsvermerk wird auf Seite 17 des Prüfungsberichtes des BPAes unter Nummer 5 - Prüfergebnisse - wiedergegeben. Er enthält in seiner neuen Form

 

·      die Prüfungsurteile des Beratungs- und Prüfungsamtes,

·      die Grundlagen dazu,

·      die Darstellung der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht und

·      die Nennung der Verantwortung des Rechnungsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

 

Neu geregelt wurde in § 102 GO NRW, dass der Rechnungsprüfungsausschuss zu dem (seinem) Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen muss. Wegen des Verweises auf die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuches im § 102 Abs. 8 GO NRW muss sich der Rechnungsprüfungsausschuss mit den vom Prüfungsverantwortlichen berichteten Schwächen des rechnungslegungsbezogenen IKS (§ 59 Abs. 3 GO NRW) befassen und dem Rat darüber berichten. Am Schluss seines Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 11.11.2019 seine Prüfung des Jahresabschlusses durchgeführt und einen entsprechenden Bericht verfasst und beschlossen.

 

Der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses ist dieser Sitzungsvorlage als Protokollauszug der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses beigefügt und dient ebenso wie der Bericht des Beratungs- und Prüfungsamtes der Entscheidung des Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt gemäß § 59 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 GO NRW daraufhin, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und der Bestimmungen der GO NRW ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 GO NRW ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

 

Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet worden sind.

 

Die mit der Novellierung der entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung einhergehenden Verpflichtungen zur Prüfung der Wirksamkeit des IKS und zum Bericht über wesentliche Schwächen des rechnungslegungsbezogenen IKS (§59 Abs. 3 GO NRW) gelten seit dem 01.01.2019. Daher wurden wesentliche Feststellungen hierzu im Jahr 2018 über die gefertigten Prüfungsberichte hinaus nicht getroffen.

 

Die vom Beratungs- und Prüfungsamt zusätzlich zur Abschlussprüfung erbrachten Leistungen, Prüfungen und Beratungen sowie die Ausgestaltung der verwaltungsinternen Regelungen und Konditionen lassen keine Umstände erkennen, die auf eine Befangenheit der an der Prüfung Beteiligten hinweisen würden.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss berät den nach der Prüfung vom Beratungs- und Prüfungsamt erstellten, als Anlage beigefügten Prüfungsbericht sowie den Bestätigungsvermerk des Beratungs- und Prüfungsamtes.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den von der Bürgermeisterin aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Selbstverständlich ist der Rechnungsprüfungsausschuss jedoch in seiner Entscheidung frei und könnte den Jahresabschluss der Stadt und das Prüfungsergebnis des Beratungs- und Prüfungsamtes anders beurteilen und dies in seinem Bericht an den Rat dokumentieren. Das ist für den Jahresabschluss 2018 jedoch nicht geschehen; der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss und den Lagebericht gebilligt.

 

Abschließend danken die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungs- und Prüfungsamtes den Mitgliedern der Verwaltungsführung, insbesondere aber dem Team des Amtes für Finanzservice und der Stadtkämmerin für die stets konstruktive Zusammenarbeit während der Prüfung des Jahresabschlusses.

 

 

Gez. Michael Witek

Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes

 

 

 

 



[1] Vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 17/3570, S. 80.