„Der
Rechnungsprüfungsausschuss verfasst und beschließt folgenden Bericht über seine
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadt Hilden des Jahres
2018 zur Erstattung an den Rat gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW:
Bericht
des Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat der Stadt Hilden gemäß § 59 Abs. 3
GO NRW zum Haushaltsjahr 2018
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat im
Haushaltsjahr 2018 die ihm nach Gesetz[1] oder Satzung[2] obliegenden Aufgaben und Pflichten durch
Beratung der Prüfberichte der örtlichen Rechnungsprüfung umfassend und
sorgfältig wahrgenommen.
1. Schwerpunkte
der Tätigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses im Jahr 2018
Im
Berichtsjahr 2018 kam der Rechnungsprüfungsausschuss zu zwei Sitzungen
zusammen, und zwar am 09.04. und am 12.11.2018.
In
seinen Sitzungen hat der Rechnungsprüfungsausschuss die nach Gesetz oder
Satzung erforderlichen Beschlüsse nach gründlicher Prüfung und Beratung
gefasst. Die Bürgermeisterin ist ihren Informationspflichten vollumfänglich
nachgekommen und hat dem Rechnungsprüfungsausschuss die von ihm gewünschten
Informationen vollständig und zeitnah zur Verfügung gestellt.
Die
Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses hatten in den Sitzungen stets ausreichend
Gelegenheit, sich aktiv und kritisch mit den Berichten des Beratungs- und
Prüfungsamtes und den Informationen der Bürgermeisterin, der Beigeordneten und
des Kämmerers auseinanderzusetzen wie auch eigene Anregungen einzubringen.
Im
abgelaufenen Haushaltsjahr hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss einer
Vielzahl von Themen gewidmet. Standardmäßig steht in jeder Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses eine Mitteilungsvorlage zu freihändigen Vergaben
ab 5.000 € auf der Tagesordnung, zu der regelmäßig eine Reihe von Fragen
gestellt und beantwortet wird.
In
der Sitzung am 30.04.2018 hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss neben dem Jahresabschluss
2016 und dem Gesamtabschluss 2012 intensiv mit den Prüfungsberichten des
Beratungs- und Prüfungsamtes zu den
·
verschiedenen Handvorschusskassen und den
·
VOB-Vergaben in der Zeit von Anfang 2016 bis
Sommer 2017
beschäftigt
und sich den Prüfungsbericht mit seinen Feststellungen zu eigen gemacht. Die
beiden Berichte wurden anschließend auch im Rat der Stadt erörtert. Zu den
VOB-Vergaben bat der Rat die Bürgermeisterin in seinem Beschluss darum,
Maßnahmen zu ergreifen, damit sich die im Prüfbericht beschriebene Situation
verbessert.
Am
12.11.2018 hat der Rechnungsprüfungsausschuss ebenfalls getagt und sich neben
dem Jahresabschluss und Testat der Stadt zum Jahr 2018 mit
·
den laufenden Tätigkeiten des Beratungs- und
Prüfungsamtes seit dem 01.10.2017 und
·
dem Prüfungs- und Beratungsbericht des
Beratungs- und Prüfungsamtes vom 15.10.2018 - Organisationsmanagement und
Personalservice - Risiken und Chancen
befasst.
Bei
der Beratung der laufenden Tätigkeiten des Beratungs- und Prüfungsamtes wurde
insbesondere das Verhältnis der geprüften und beratenen Vorgänge mit
Feststellungen zu den Vorgängen ohne Feststellungen für die Zeit von Oktober
2017 bis September 2018 besprochen. Der Zusammenhang zwischen der
festgestellten Fehlerquote und dem im Beratungsbericht des Beratungs- und
Prüfungsamtes dargestellten Organisationsmanagement und Personalservice mit
seinen Risiken und Chancen wurde ebenfalls thematisiert. Der Rechnungsprüfungsausschuss
machte sich den Bericht ebenfalls zu eigen und gab ihn dem Rat zur Kenntnis.
2. Prüfung
durch die örtliche Rechnungsprüfung
Das
Beratungs- und Prüfungsamt der Stadt Hilden ist laut Gesetz Abschlussprüfer der
Stadt und hat den Jahresabschluss 2018 nebst Lagebericht und aller Anlagen am
11.07.2019 zur Prüfung erhalten.
Der
von Frau Kämmerin Anja Franke nach den Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufgestellte und von Frau Bürgermeisterin Birgit
Alkenings bestätigte Jahresabschluss der Stadt Hilden zum 31. Dezember 2018
sowie den Lagebericht für das Haushaltsjahr 2018 wurde gemäß dem gesetzlichen
Prüfungsauftrag unter Berücksichtigung der festgelegten Prüfungsschwerpunkte und
unter Einbeziehung der Buchführung geprüft.
Die
Prüfungen durch das Beratungs- und Prüfungsamt ergaben keine Einwendungen, so
dass am 30.09.2019 der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt wurde.
3. Stellungnahme
des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Prüfung
Der
Abschlussbericht des Beratungs- und Prüfungsamtes vom 30.09.2019 wurde den Mitgliedern
des Rechnungsprüfungsausschusses rechtzeitig vor der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses
am 11.11.2019 zugeleitet. In der Sitzung beantworteten die Bürgermeisterin und
die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes die Fragen des Rechnungsprüfungsausschusses
und erteilten die erforderlichen und erbetenen Auskünfte.
Der
Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes nahm ebenfalls an dieser Sitzung teil
und berichtete über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung. Ferner
berichtete er darüber, dass mit der systematischen Prüfung des internen
Kontrollsystems auf Basis der novellierten Gemeindeordnung NRW gerade begonnen
werde, weshalb zum Jahr 2018 außer über die grundsätzlichen Probleme der
Personalausstattung - siehe den diesbezüglichen Prüfbericht - über keine wesentlichen Schwächen des
internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess berichtet
werden könne. Er informierte über die vom Beratungs- und Prüfungsamt zusätzlich
zur Abschlussprüfung erbrachten Leistungen sowie darüber, dass keine Umstände
vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Der Leiter des Beratungs-
und Prüfungsamtes stand den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses für Auskünfte
und ergänzende Fragen zur Verfügung.
Der
Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes empfahl dem Rechnungsprüfungsausschuss,
den von der Kämmerin aufgestellten und der Bürgermeisterin bestätigten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 nebst dem zugehörigen Lagebericht zu
billigen.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss und den Lagebericht hat seinerseits
eingehend unter Einbezug des Prüfungsberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes
geprüft und sich dabei an den Vorschriften des § 102 GO NRW orientiert. Er hat sich
nach einer Präsentation der Ergebnisse in der Ausschusssitzung und der
Rückfragen der Ausschussmitglieder ein eigenes Bild bzw. Urteil gebildet.[3] Dabei ist der Rechnungsprüfungsausschuss zu
keinem anderen Ergebnis oder zu Einwendungen gekommen und schließt sich
aufgrund seiner eigenen Prüfungen den Ergebnissen des Prüfberichtes des Beratungs-
und Prüfungsamtes zum Jahresabschluss der Stadt Hilden zum 31. Dezember 2018
und dem Lagebericht für das Haushaltsjahr 2018 an.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss billigt den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 sowie
den Lagebericht und empfiehlt dem Rat, den Jahresabschluss in der vorgelegten
Form festzustellen.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss bittet das Beratungs- und Prüfungsamt, den
vorstehenden Bericht als Anlage zur Sitzungsvorlage zur Feststellung des
Jahresabschlusses 2018 hinzuzufügen und somit den Rat in Kenntnis zu setzen.“
[1] Z. B. Gemeindeordnung des Landes NRW, Handelsgesetzbuch (Diese Erläuterung ist nicht Bestandteil des Beschlussvorschlagtextes.)
[2] Z. B. Rechnungsprüfungsordnung (Diese Erläuterung ist nicht Bestandteil des Beschlussvorschlagtextes.)
[3] Vor Ort sollte der
Rechnungsprüfungsausschuss entscheiden, ob gegebenenfalls noch weitere
Informationen in die Stellungnahme aufgenommen werden wie zum z.B. eigene
Prüfungshandlungen des Ausschusses, Anmerkungen oder Ähnliches. (Diese
Erläuterung ist nicht Bestandteil des Beschlussvorschlagtextes.)
Erläuterungen zur Sitzungs-
und Verfahrensfolge:
Dies
ist eine Sitzungsvorlage des Beratungs- und Prüfungsamtes, bei der anders als
bei anderen Fachausschussberatungen sowohl der Rechnungsprüfungsausschuss als
auch der Rat abschließende Beschlüsse unterschiedlichen Inhaltes fassen. Der
Rechnungsprüfungsausschuss ist also nicht nur vorberatend, sondern beschließend
tätig.
Mit
der Novelle der Gemeindeordnung NRW zum 01.01.2019 im Rahmen des 2.
NKF-Weiterentwicklungsgesetzes hat sich nicht nur das Prozedere bis zur
Feststellung der Jahresabschlüsse durch den Rat erheblich verändert; auch die
inhaltlichen Anforderungen an die Arbeit und die Verantwortung des
Rechnungsprüfungsausschusses und des Rates sind angehoben worden:
Gemäß
§ 59 Abs. 3 GO prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss unter
Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes. Der Rechnungsprüfungsausschuss
bedient sich bei der Prüfung wie bisher der örtlichen Rechnungsprüfung. Der
Prüfungsbericht des Beratungs- und Prüfungsamtes stellt nach Auffassung des Gesetzgebers
eine Unterstützung für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dar,
sich ein eigenes Urteil bilden zu können.[1]
Neu
ist seit der Neufassung der GO zum 01.01.2019, dass der
Rechnungsprüfungsausschuss zu seinem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung
schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen hat. Das geänderte Verfahren
soll die Auseinandersetzung des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rates mit
den Jahresabschlüssen stärken.
Aus
Praktikabilitätsgründen hat der Rat in § 7 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung
der Stadt Hilden zu § 59 Abs. 3 Sätze 4 - 6 GO NRW geregelt, dass die
schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat von der
BPA-Leitung als Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss entworfen
wird.
Wegen
des neuen Verweises auf die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuches im § 102
Abs. 8 GO NRW muss sich der Rechnungsprüfungsausschuss außerdem mit den vom
Prüfungsverantwortlichen berichteten Schwächen des rechnungslegungsbezogenen IKS
(§ 59 Abs. 3 GO NRW) befassen und dem Rat darüber berichten. Am Schluss seines
Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem
abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er
den von der Bürgermeisterin aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht
billigt. Auch dies ist Bestandteil des Beschlussvorschlages für den Rechnungsprüfungsausschuss.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung die Möglichkeit, den
vorgeschlagenen Bericht zu diskutieren, ihn ganz oder in Teilen zu ändern, zu
ergänzen oder sogar völlig neu zu formulieren und ihn anschließend zu beschließen.
In der vorgeschlagenen Form entspricht der Berichtsentwurf nach allen dem BPA
vorliegenden Informationen den Anforderungen, die fachlich und inhaltlich an
einen solchen Bericht gestellt werden.
Die
anschließende Berichterstattung an den Rat erfolgt dann durch Hinzufügen eines
Auszugs aus der Niederschrift des Rechnungsprüfungsausschusses in der
Sitzungsvorlage zur Feststellung des Jahresabschlusses an den Rat.
Ebenfalls
wegen des Verweises auf die § 321, 322 HGB und der sich daraus ergebenden Weiterverweisung
auf § 317 HGB folgt, dass sich Aussehen und Inhalt des Bestätigungsvermerks,
der von der örtlichen Rechnungsprüfung (in Hilden: Beratungs- und Prüfungsamt)
verfasst wird, gegenüber den Vorjahren erheblich verändert haben. Aufgrund der
HGB-Verweisung soll der Bestätigungsvermerk möglichst weitgehend entsprechend
der Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer verfasst sein, soweit
kommunalspezifische Gründe nicht dagegen sprechen.
Der
Bestätigungsvermerk wird auf Seite 17 des Prüfungsberichtes des BPAes unter
Nummer 5 - Prüfergebnisse - wiedergegeben. Er enthält in seiner neuen Form
·
die
Prüfungsurteile des Beratungs- und Prüfungsamtes,
·
die
Grundlagen dazu,
·
die
Darstellung der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss
und den Lagebericht und
·
die
Nennung der Verantwortung des Rechnungsprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Nachdem
der Rechnungsprüfungsausschuss den vorstehenden Beschluss ge- und somit seinen
Bericht verfasst hat, wird diese Sitzungsvorlage ergänzt um die beiden
folgenden Beschlussvorschläge dem Rat bzw. den Ratsmitgliedern zur Beratung und
Beschlussfassung zugeleitet:
I. Beschlussvorschlag für den Rat der Stadt:
"1. Der gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW von der Kämmerin am 27.06.2019 auf-
und von der Bürgermeisterin am 01.07.2019 bestätigte und dem Rat zur
Feststellung zugeleitete Jahresabschluss nebst Lagebericht ist vom Rechnungsprüfungsausschuss
nach § 59 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 102 GO NRW geprüft worden. Das
Prüfungsergebnis des Beratungs- und Prüfungsamtes ist im Prüfungsbericht vom
30. September 2018 und im Bestätigungsvermerk vom gleichen Tage
festgehalten worden.
Der
Rat der Stadt Hilden nimmt ebenfalls Kenntnis vom schriftlichen Bericht des
Rechnungsprüfungsausschusses vom 11.11.2019 zu seiner Prüfung des
Jahresabschlusses, welcher dieser Sitzungsvorlage in Form eines
Protokollauszuges aus der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses beigefügt
ist.
Der Jahresabschluss 2018 vom 27.06.2019/01.07.2019 wird
hiermit gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.
2. Nach
der Prüfung und nach der Feststellung des vorgelegten Jahresabschlusses durch
den Rat der Stadt Hilden wird der Jahresüberschuss von 1.623.669,04 Euro der
Ausgleichsrücklage in der Gesamtposition des Eigenkapitals zugeführt.“
II. Beschlussvorschlag für die Ratsmitglieder (den Rat der Stadt
ohne die Bürgermeisterin):
„1. Frau Bürgermeisterin Alkenings wird nach § 96 Abs. 1 GO NRW für
das Haushaltsjahr 2018 entlastet.
2. Die
Bürgermeisterin wird gebeten, den Prüfbericht nebst Bestätigungsvermerk sowie
den Jahresabschluss 2018 und Lagebericht gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich
bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses
zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.“
Hinweis
zum Druckexemplar des Jahresabschlusses:
Der
Jahresabschluss mit Lagebericht, Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und
Anhang ist eine Anlage dieser Sitzungsvorlage, die allerdings auch dann
standardmäßig nicht mit ausgedruckt
wurde, sofern Ihnen diese Sitzungsvorlage in ausgedruckter Form zugegangen ist.
Selbstverständlich sind alle Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage im Rats- und
Bürgerinformationssystem als Datei vorhanden. Sofern Sie für Ihre Beratungen ein
zusätzliches Druckexemplar benötigen, wenden Sie sich bitte an das Amt für
Finanzservice oder das Team Bürgermeisterbüro der Stadt Hilden.
Erläuterungen
und Begründungen:
Gemäß
§ 59 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss
und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes
dahingehend, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und der Bestimmungen der GO NRW ergibt.
Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung ist die Buchführung
einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken,
ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen
Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so
anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Bestimmungen, die sich auf die
Darstellung des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 GO NRW ergebenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei
gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
Der
Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den
bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu
prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend
dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts hat sich auch darauf zu
erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet
worden sind.
Die
mit der Novellierung der entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung einhergehenden
Verpflichtungen zur Prüfung der Wirksamkeit des IKS und zum Bericht über
wesentliche Schwächen des rechnungslegungsbezogenen IKS (§ 59 Abs. 3 Go NRW) gelten
seit dem 01.01.2019. Daher wurden wesentliche Feststellungen hierzu im Jahr
2018 über die gefertigten Prüfungsberichte hinaus noch nicht getroffen.
Die
vom Beratungs- und Prüfungsamt zusätzlich zur Abschlussprüfung erbrachten
Leistungen, Prüfungen und Beratungen sowie die Ausgestaltung der
verwaltungsinternen Regelungen und Konditionen lassen keine Umstände erkennen, die
auf eine Befangenheit der an der Prüfung Beteiligten hinweisen würden.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss berät den nach der Prüfung vom Beratungs- und Prüfungsamt
erstellten, als Anlage beigefügten Prüfungsbericht sowie den Bestätigungsvermerk
des Beratungs- und Prüfungsamtes.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung
schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes
hat der Rechnungs-prüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden
Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den von der
Bürgermeisterin aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Selbstverständlich
ist der Rechnungsprüfungsausschuss jedoch in seiner Entscheidung frei und
könnte den Jahresabschluss der Stadt und das Prüfungsergebnis des Beratungs-
und Prüfungsamtes anders beurteilen und dies in seinem Bericht an den Rat
dokumentieren.
Der
Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung - Abschlussprüfer - und der Bericht
des Rechnungsprüfungsausschusses dienen dem Rat als Grundlage zur Feststellung
des Jahresabschlusses und den Ratsmitgliedern als Grundlage zur Entscheidung
über die Entlastung der Bürgermeisterin gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW.
Abschließend
danken die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungs- und Prüfungsamtes
den Mitgliedern der Verwaltungsführung, insbesondere aber dem Team des Amtes
für Finanzservice und der Stadtkämmerin für die stets konstruktive
Zusammenarbeit während der Prüfung des Jahresabschlusses.
Gez. Michael Witek
Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes