Beschlussvorschlag:
„Der Rat beschließt
nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zur Aufstellung
der 2. Änderung des übergeleiteten Bebauungsplans (Durchführungsplan) Nr. 103
vom 09.06.2004 wird aufgehoben.“
( Günter Scheib )
Erläuterungen und Begründungen:
Auf Grundlage der
Sitzungsvorlage Nr. IV-1-401 hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner
Sitzung am 09.06.2004 einen Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 103 für den Bereich Düsseldorfer Straße / Forststraße /
Niedenstraße beschlossen, um unter anderem in Reaktion auf den Bauantrag des
Eigentümers des Grundstücks Forststraße 1 das Bauplanungsrecht an die
Empfehlungen des INTEK-Gutachtens anzupassen.
Als Planungsziel
wurde im aufzuhebenden Aufstellungsbeschluss formuliert, dass für den gesamten
Planungsbereich Einzelhandel und Vergnügungsstätten grundsätzlich
ausgeschlossen werden sollten. Es waren nicht zulässige oder nur ausnahmsweise
zulässige Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet textlich festzusetzen.
Großflächiger Einzelhandel mit insbesondere zentrenrelevantem Sortiment sollten
ausgeschlossen werden.
In der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses und des Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschusses
am 07.09.2005 wurde der Entwurf des neuen Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept
2005 der Stadt Hilden zur Kenntnis genommen (siehe SV 61/067).
Das Gutachten setzt
sich auf den Seiten 107ff intensiv mit dem Standort Forststraße / Düsseldorfer
Straße und insbesondere mit dem eingereichten Bauantrag zum Grundstück
Forststraße 1 auseinander. In Kenntnis eines Grobchecks der Firma GMA zu den
möglichen Auswirkungen des beantragten Vorhabens empfehlen die Gutachter des
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts an diesem Standort die Ansiedlung von
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten, von großflächigen
Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie von
Einzelhandelsbetrieben mit vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten
auszuschließen. Jedoch soll im Gegensatz zum ursprünglichen
Aufstellungsbeschluss zukünftig kleinflächiger Einzelhandel mit
nicht-zentrenrelevantem Sortiment zulässig werden. Dieser Sitzungsvorlage sind
die Seiten 107ff des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept beigefügt.
Im Rahmen der
Beteiligung zur Erstellung des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts der
Stadt Hilden wurde die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsansiedlungen
außerhalb der vorgeschlagenen Zentren diskutiert. Der Gutachter wird in der
Endfassung des Konzepts vorschlagen, die Ansiedlung von großflächigen
Ansiedlungen mit nicht-zentrenrelevanten oder nahversorgungsrelevanten
Sortimenten auch an anderen Standorten in Hilden nicht auszuschließen, wenn
durch ein Sachverständigengutachten die städtebauliche und raumordnerische
Verträglichkeit des geplanten Vorhabens nachgewiesen wird. Der grundsätzlichen
Empfehlung des Gutachters, auch diese Vorhaben in den hierfür vorgeschlagenen
Zentren entlang der Hülsenstraße/Ellerstraße/Westring anzusiedeln, soll aber
Priorität eingeräumt werden.
Da die Stadt Hilden
sich mit dem Antragsteller dem erwähnten Bauantrag in einem verwaltungsgerichtlichen
Streitverfahren befindet, empfiehlt die Verwaltung, dass nach Vorlage des
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept möglichst kurzfristig das Planungsziel
der 2. Änderung des übergeleiteten Bebauungsplans Nr. 103 geändert wird. Durch
diese weitere Konkretisierung werden dem Antragsteller sehr zeitnah die
Potenziale bezüglich einer baulichen Entwicklung mit Einzelhandel wieder eingeräumt,
die das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept dem Standort zuordnet.
Im
verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren werden auch Zweifel erhoben, ob der
Aufstellungsbeschluss vom 09.06.2005 formal korrekt und damit rechtswirksam
zustande gekommen ist. Auch deshalb soll aus Gründen der Rechtssicherheit das
Verfahren erneut – mit dem nunmehr modifizierten Planungsziel – begonnen
werden.
Gemäß
Zuständigkeitsordnung des Rates wurde dem Stadtentwicklungsausschuss die
abschließende Entscheidung über verfahrenseinleitende und begleitende
Beschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung übertragen. Nach Ansicht des
Rechtsamtes sowie der Kommunalaufsicht beim Kreis Mettmann beinhaltet diese
Delegation nicht die abschließende Entscheidung über die Aufhebung eines
Aufstellungsbeschlusses.
Deshalb muss der Rat
nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss den alten Aufstellungsbeschluss
aufheben.
Anschließend muss
der Stadtentwicklungsausschuss am 14.12.2005 – in einer Sitzungsunterbrechung
während der Sitzung des Rates – den neuen Aufstellungsbeschluss mit dem
modifizierten Planungsziel fassen.
Erst anschließend
kann der Rat auf Grundlage der Sitzungsvorlage Nr. 61/071 die Veränderungssperre
erneut anordnen.
( Günter Scheib )