hier: 1. Abhandlung der Anregungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
2. Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1. Die Stellungnahmen aus der
vorgezogenen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange wie
folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben der Rheinischen
Bahngesellschaft AG vom 13.10.2004
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.2 Schreiben der Feuerwehr
Hilden vom 22.10.2004 und E-Mail vom 23.11.2004
In dem Schreiben vom 22.10.2004 wird
angeregt, die als Private Zufahrt gekennzeichnete Fläche so zu verbreitern,
dass eine ausreichend große Feuerwehrbewegungsfläche entsteht. Diese Anregung
wurde in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet und mit dem Schreiben vom
23.11.2004 seitens der Feuerwehr akzeptiert.
1.3 Schreiben des Kreises
Mettmann vom 12.11.2004 und 23.11.2004
Von der Unteren Landschaftsbehörde gingen
Anregungen ein. Die Anregung bezüglich der Umweltprüfung bleibt unbeachtlich,
da der Aufstellungsbeschluss zu diesem Bebauungsplan vor dem 20.07.2004 gefasst
wurde.
Die bezüglich der Eingriffsregelung noch
notwendige externe Kompensationsfläche wurde inzwischen benannt und in den
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie in die Textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes eingearbeitet. Die Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
wird mit der Offenlage des Planes erfolgen.
Die Anregung, die externen Flächen in das
KOMKAT einzutragen wird an das Fachamt weitergeleitet.
Mit dem Schreiben des Kreisgesundheitsamtes
vom 23.11.2004 werden keine Anregungen vorgebracht, allerdings empfohlen, einen
Hinweis bezüglich der Anordnung von Schlafräumen zu den lärmabgewandten
Gebäudeseiten auch in den Bebauungsplan aufzunehmen. Dieser Anregung wird
gefolgt.
1.4 Schreiben des BUND vom
12.11.2004
In dem Schreiben wird angeregt, den Neubau in
den bereits bebauten Bereich nach Südosten zu verschieben. Diesem Vorschlag
kann nicht gefolgt werden, da einerseits die dann wegfallende eingeschossige
Bebauung benötigt wird, andererseits ist es auch eine wirtschaftliche Frage,
inwieweit es vertretbar ist, funktionierende Gebäude abzureißen und durch
Neubauten zu ersetzen. Zudem werden bei dem Vorschlag zwar die Bäume des Parks
(es handelt sich auch nach Meinung des Forstamtes Mettmann nicht um einen Wald)
erhalten, dafür aber die Liegewiesen und die Aufenthaltsqualität im Innenhof
des Gebäudekomplexes für die Patienten vernichtet. Wie schon in dem Schreiben
erwähnt, ist auch die Frage der Zufahrt unter Erhalt des Baumbestandes eine
schlecht lösbare Aufgabe. Bezüglich der Abstände zu der westlichen
Nachbarschaft liegt der engste Punkt zwischen der nachbarlichen Bebauung und
dem geplanten Klinikbau bei 12 m Abstand. Lediglich im hinteren Gartenbereich
rückt die neue Bebauung auf einer Länge von 16 m auf 5,5 m an das
Nachbargrundstück heran. Mit der Höhenentwicklung bleibt der Neubau mit 65,8 m
ü. NN unter der Firsthöhe des bestehenden Nachbargebäudes, welches eine Höhe
von 68,2 m ü. NN aufweist. Zudem ist das oberste Geschoss des geplanten
Gebäudes ein Staffelgeschoss, das in einer Höhe von 63,0 m ü. NN um 5,5 m von
der benachbarten nordwestlichen Grundstücksgrenze zurückspringt.
Emissionen werden von dem Klinikgebäude
genauso wenig ausgehen wie von einem reinen Wohngebäude, insbesondere, da sich
der Eingangsbereich auf der der Nachbarschaft abgewandten östlichen Seite des
Gebäudes befindet.
Es wird in dem Schreiben unter Punkt 4
bemängelt, dass die Vogel- und Kleintierfauna in dem Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag keine Rolle spielt. Diese Betrachtung wird für den vorliegenden
Bebauungsplan nicht für notwendig erachtet, da ausreichende Rückzugsmöglichkeiten
auf dem Restgelände innerhalb sowie außerhalb des Plangebietes vorhanden sind.
Aus rechtlicher Sicht ist der verbleibende Baumbestand durch den Bebauungsplan
erst durch die Planung wirksam vor Abholzung geschützt. Zurzeit könnten alle
Bäume ohne Rücksicht auf ökologische Belange gefällt werden.
Der Anregung, eine Fläche für eine
Fahrradabstellanlage im Bebauungsplan auszuweisen, wird gefolgt.
2. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 239 gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) in der vor dem
20.07.2004 gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt südlich der Hildener
Innenstadt im nordwestlichen Eckbereich der Kirchhofstraße und
Hagelkreuzstraße. Es wird von diesen Straßen begrenzt sowie durch die nordwestlichen
und nordöstlichen Grenzen des Flurstückes 845 und die nordwestlichen Grenzen
der Flurstücke 480 und 445, alle in Flur 49 der Gemarkung Hilden.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung vom 24.11.2004
zugrunde.“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Im Rat der Stadt Hilden wurde am 14.07.2004
dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 239 zugestimmt, auf dessen Basis nun dieses
Planverfahren und das parallel verlaufende Verfahren der 35. Änderung des
Flächennutzungsplanes weiter geführt werden sollen.
Mit diesem Entwurf, den textlichen
Festsetzungen, der Entwurfsbegründung und dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
sowie dem Lärmschutzgutachten wurden am 07.10.2004 die Träger öffentlicher
Belange beteiligt. Die eingegangenen Anregungen werden in dem Beschlussvorschlag
abgehandelt.
Der Sitzungsvorlage sind das Protokoll der
Bürgeranhörung, die am 04.11.2004 stattfand, sowie die Lagepläne der beiden
externen Ausgleichsflächen beigefügt. Das im Plan gekennzeichnete Flurstück 59
in der Flur 54 („An den Gölden“) wird nur zu einem Teil von 200 m² als
Ausgleichfläche benötigt. Die Lage der Teilfläche wird im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag genauer benannt.
Sollte im Dezember der Offenlagebeschluss
gefasst werden, könnte im Januar/ Februar 2004 die Offenlage des Planes
stattfinden.
Günter Scheib