Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss
1. die
Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben
des Kreises Mettmann vom 17.09.2014
Untere Immissionsschutzbehörde
Die Untere
Immissionsschutzbehörde regt an, die Gliederung des Bebauungsplangebietes bzw.
der Festsetzung der Teilflächen gemäß Punkt 4.3 der DIN 45691 zu prüfen.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken
geäußert. Die Anregung, die Gliederung des Bebauungsplangebietes bzw. der
Festsetzung der Teilflächen zu prüfen, wurde durch den Lärmgutachter
durchgeführt und in die Bebauungsplanbegründung eingearbeitet. Des Weiteren
wurden die Textlichen Festsetzungen und Hinweise konkretisiert.
Kreisgesundheitsamt
Das Kreisgesundheitsamt
empfiehlt bei Neu- oder Umbaumaßnahmen, dass bei den zum Schlafen geeignete
Räumen, die zur Beethovenstraße angeordnet werden, zu prüfen ist, ob
schallgedämmte Lüftungsanlagen erforderlich sind.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Ein textlicher Hinweis wird in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Untere
Landschaftsbehörde
Zur Vermeidung der Erfüllung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 BNatSchG wird
angeregt, vor dem Abbruch von Gebäuden oder der Fällung von Großgehölzen eine
Kontrolle auf mögliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten europarechtlich geschützte
Tierarten durchzuführen.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Es wird ein
entsprechender textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
1.2 Schreiben des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) vom 21.08.2014
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) macht
darauf aufmerksam, dass aufgrund seiner Unterlagen Hinweise auf vermehrte
Kampfhandlungen im Plangebiet existieren. Es wird der konkrete Hinweis auf
einen möglichen Schützenlochstandort gegeben. Eine Überprüfung des Verdachtes
sowie der zu überbauenden Flächen wird empfohlen.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Bei dem Standort des möglichen Schützenloches
handelt es sich um die Fahrbahn der Zelterstraße. Die überbaubaren Flächen im
Plangebiet sind bereits heute nahezu komplett überbaut.
In den Bebauungsplan wird ein textlicher Hinweis
aufgenommen, wonach bei zukünftigen genehmigungspflichtigen Erdarbeiten
entsprechende Kampfmitteluntersuchungen durchzuführen sind.
Der Anregung wird damit
teilweise gefolgt.
1.3 Schreiben des BUND OG
Hilden vom 19.09.2014
Der BUND wünscht
sich „Vorgaben für die ökologische Ausgestaltung der neu zu schaffenden
Gebäude“, insbesondere unter dem Aspekt der energetischen Optimierungen.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Beide überbaubaren Grundstücke innerhalb des Plangebietes
des Bebauungsplanes 32B gehören privaten Eigentümern. Festsetzungen, die z.B.
über die Vorgaben der zum Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung gültigen
Energieeinsparverordnung (EnEV) hinausgehen, würden die Eigentümer oder
Investoren belasten und die Bereitschaft zur Durchführung der Investition
erheblich einschränken. Der Wunsch der Stadt Hilden ist jedoch die Investition
zur Sicherung des Nahversorgungsstandortes und langfristig der Rückbau des 13-geschossigen Wohnhochhauses. Deshalb wird
von weitergehenden Auflagen auf Ebene des Bebauungsplanes abgesehen. Hinzu
kommt, dass Grundlagen für eine städtebauliche Begründung in diesem
Angebotsbebauungsplan nicht gegeben sind.
Die Anregung wird daher zur Kenntnis genommen.
Der BUND regt an,
innerhalb der im Bebauungsplan dargestellten öffentlichen Verkehrsfläche,
„grüne Inseln“ dazustellen, um zu gewährleisten, dass eine geringere Versiegelung
des öffentlichen Straßenraumes bereits innerhalb des Bebauungsplanes sichtbar
und auch festgesetzt wird.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
„Grüne Inseln“ können innerhalb eines Bebauungsplanes
nicht festgesetzt werden. „Straßenbegleitgrün“ ist ein untergeordneter Teil
einer Verkehrsanlage. Wie die Flächen gestaltet werden, ist eine Entscheidung
der späteren Umbauplanung, die zur gegebenen Zeit zur Diskussion gestellt wird.
Grundsätzlich bietet der vorhandene Straßenraum ausreichend Potential, um durch
Grünelemente das Erscheinungsbild und das Quartier aufzuwerten. Ein Umbau ist
allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant.
Die Anregung wird daher zur Kenntnis genommen.
Im Schreiben des
BUND wird auf Anregungen aus der Bürgeranhörung verwiesen, wonach in der
öffentlichen Grünfläche schützenswerte Bäume festgesetzt werden sollten.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Eine Festsetzung von Bäumen innerhalb einer öffentlichen
Grünfläche ist grundsätzlich nicht erforderlich, da die dort vorhandenen Bäume
nicht durch eine zukünftige Bebauung gefährdet sind. Hinzu kommt, dass durch
die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden all jene Bäume geschützt sind, die die
konkreten Voraussetzungen erfüllen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der
BUND regt im Weiteren die zusätzliche Ausweisung eines Kinderspielplatzes auf
der öffentlichen Grünfläche an. Er begründet dies mit der geplanten Ausweisung
von zusätzlichem Wohnraum ab dem ersten OG für die überbaubaren Flächen des
Nahversorgungszentrums, wonach auch „junge Familien“ in das Plangebiet zuziehen
könnten.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Im unmittelbaren Umfeld des
Plangebietes existieren bereits Spielplätze unterschiedlicher Größen. So
befinden sich direkt nördlich der öffentlichen Grünfläche und gegenüberliegend
an der Beethovenstraße zwei Bolzplätze und im Umkreis von ca. 180 - 220 Meter
größere Spielplätze (Schumannstraße, Nordmarkt).
Ein Bedarf nach einem weiteren
öffentlichen Spielplatz wird nicht gesehen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
2. die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplans Nr. 32B gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist.
Parallel
zur öffentlichen Auslegung sind die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
beteiligen.
Das Plangebiet liegt im
Bereich zwischen Beethovenstraße, Zelterstraße und Johann-Se- bastian-Bach Straße.
Mit dem Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen
Festsetzungen an die heutigen aktuellen städtebaulichen Anforderungen unter
Berücksichtigung der Einzelhandels- und Vergnügungsstättenkonzepte der Stadt
Hilden angepasst werden.
Das bedeutet insbesondere, den vorhandenen
Nahversorgungsstandort planungs-rechtlich zu sichern, Vergnügungsstätten
auszuschließen und die Festsetzung der öffentlichen Flächen dem Bestand
anzupassen.
Dem Offenlagebeschluss
liegt die Entwurfsbegründung mit Stand vom 02.04.2015 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung
vom 15.06.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32B beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 20.03.2014 als
Bürgeranhörung durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der
Zeit vom 18.08.2014 bis zum 19.09.2014 statt.
Aus der Bürgeranhörung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung gingen
keine Aspekte hervor, die zu einer grundlegenden Überarbeitung und/oder
Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes führten. Es wurden nur Ergänzungen in den
textlichen Festsetzungen und Hinweisen als auch in der Begründung zum
Bebauungsplan vorgenommen.
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und das Protokoll der
Bürgeranhörung sind der Sitzungsvorlage beigefügt.
Sollte der Rat im Juni den Offenlagebeschluss fassen, könnte im Juli/August
2015 der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 32B öffentlich ausgelegt werden. Da es
sich hierbei um die Zeit der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen handelt,
beabsichtigt die Verwaltung, den Offenlagezeitraum von einem Monat auf mind.
sechs Wochen zu erweitern.
gez.
Alkenings