Betreff
Anregung nach § 24 GO NW:
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 238 für den Bereich Druckerweg / Spinnerweg
Vorlage
WP 09-14 SV 61/095
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll BPlan 238
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Stadtentwicklungsausschuss lehnt den Antrag, den Bebauungsplan Nr. 238 für den Bereich Druckerweg/ Spinnerweg aufzuheben, ab.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Schreiben vom 26.04.2011 stellt Frau Elisabeth Niebeling, Tucherweg 22, Hilden, den Antrag, den Bebauungsplan Nr. 238 aufzuheben (Anlage 1).

Mit Schreiben vom 11.05.2011 erweitert Frau Niebeling ihre Argumentation gegen den Bebauungsplan Nr. 238 (Anlage 2).

Somit sind beide Schreiben dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Frau Niebeling hat sich mit der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten schriftlich einverstanden erklärt.

 

Der Antrag von Frau Niebeling bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 238 für den Bereich Druckerweg/ Spinnerweg/Elberfelder Straße (siehe Anlage 3).

Dieser Bebauungsplan erlangte seine Rechtskraft im August 2002 nach einem Verfahren, welches durch einen Antrag des Anwohners Druckerweg 10 (Herr H. Niebeling; Ex-Ehemann von Frau Niebeling) aus dem Jahr 1999 ausgelöst wurde.

 

Dieser Bebauungsplan regelt zum einen die Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen straßenbegleitenden Bebauung, zum anderen sichert er im Blockinnenbereich die dortigen erhaltenswerten Baumbestände und schließt eine Bebauung des Innenbereiches aus.

 

Mit ihrem Antrag führt Frau Niebeling ihren „Kampf“ gegen den Bebauungsplan Nr. 238 fort, der praktisch seit Beginn des Planaufstellungsverfahrens im Jahr 1999 währt.

 

Die Antragstellerin hat seit dem beim Kreis Mettmann, bei der Bezirksregierung Düsseldorf, beim (damaligen) Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW und auch vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf wiederholt den Bebauungsplan und seine Inhalte in Zweifel gezogen und angegriffen – jeweils ohne Erfolg.

 

Einzelheiten hierzu gehen aus den als Anlage 1a und 2a beigefügten Antwortschreiben der Stadt Hilden hervor und müssen daher an dieser Stelle nicht wiederholt werden.

 

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Antrag, den Bebauungsplan Nr. 238 aufzuheben, ist folgendes von Belang:

 

  • Entschädigungspflichten gegenüber der Antragstellerin bestehen für die Stadt Hilden nicht. Die relevante Frist von sieben Jahren (seit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 8 im März 1963), die sich aus § 42 BauGB ergibt, ist seit langem vorbei (siehe Anlage 1a).
  • Der Bebauungsplan Nr. 238 ist in einem ordentlichen Aufstellungsverfahren erstellt worden und bezieht sich nicht nur auf die Grundstücke der Antragstellerin, sondern auf zahlreiche andere Grundstücke und Gebäude im Baublock Druckerweg/ Spinnerweg und Elberfelder Straße. Von einer Sonderregelung kann also nicht die Rede sein.
  • Von einer „Vernichtung von Baurecht“ kann ebenfalls nicht die Rede sein. Vielmehr wurde das Planungsrecht aus dem Jahr 1963 an das Planungsrecht des Jahres 2002 angepasst, welches neue Sachverhalte auch für den Umgang mit Grünflächen, Bäumen usw. formuliert hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es einen weiteren „Bauplatz“ auf dem Grundstück gibt, und zwar am Spinnerweg (neben Haus Druckerweg 10). Hier ist eine Einfamilienhausbebauung im Einklang mit der Umgebungsbebauung möglich.
  • Es gibt keinen Grund, den Bebauungsplan Nr. 238 wieder aufzuheben. Denn er hat sich in der Vergangenheit als adäquates Instrument zur Beurteilung von bauplanungsrechtlichen Aspekten im gesamten Plangebiet erwiesen. Ebenfalls zu bedenken ist, dass ein Bebauungsplan nicht einfach „aufgehoben“ werden kann, sondern auch hierfür ein formelles Aufhebungsverfahren (analog zu einem Aufstellungsverfahren) erforderlich wäre, inklusive der entsprechenden Verfahrensschritte und Beteiligungen.
  • Die Antragstellerin stellt immer wieder die Rechtsgrundlage für die Bauleitplanung in Frage, also das Baugesetzbuch. Dies liegt darin begründet, dass sie nach jeder Argumentation sucht, die ihr in ihrer jahrzehntelangen Auseinandersetzung mit ihrem geschiedenen Ehemann möglicherweise helfen könnte. Auf einer substanziellen Argumentation beruhen die Annahmen der Antragstellerin nicht.
  • Die von der Antragstellerin dargestellte Grundstückssituation (vier Flurstücke) hat sich seit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 238 nicht verändert. Die Bebauungsplan-Aufstellung war auch nicht Auslöser dieser Grundstücksaufteilung, die ganz allein auf privaten Ãœberlegungen der Eigentümer beruht. Für die Aussagen des Bebauungsplanes sind die Grundstücksaufteilungen nicht weiter von Bedeutung, da in einem Bébauungsplan auch immer über vorhandene Grundstücksgrenzen hinweg geplant werden kann.

 

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, den Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 238 als inhaltlich unbegründet abzulehnen.

 

gez. Thiele


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

nein

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

x

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer