Antrag nach §24 GO
Beschlussvorschlag:
1. „Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt
die Erläuterungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Maßnahme
„RW-Kanalsanierung und –neubau Auf der Hübben“ in 2009 .
¨ Planungsvariante 1: Verlegung des RW-Kanals, sowohl für den Anschluss der Straßenentwässerung, als
auch der Grundstücksentwässerung
¨ Planungsvariante 2: Verlegung des RW-Kanals nur für den Anschluss der Straßenentwässerung
Der HV 6 wird
aufgehoben.
2. Der Haupt- und
Finanzausschuss bestätigt den Beschluss des Stadtentwicklungsaus- schusses
Günter Scheib
Zusätzliche Erläuterungen:
Der Antrag nach §24
GO der Anlieger der Straße „Auf der Hübben“ vom 27.8.2008 sollte ursprünglich
mit Sitzungsvorlage SV 66/142 im Stadtentwicklungsausschuss am 15.10.2008 beraten
werden.
Die Sitzungsvorlage
wurde jedoch vertagt, um die Erkenntnisse aus der
Bürgerinformation
vom 8.10.2008 in den Entscheidungsprozess einfließen zu lassen.
Mit Schreiben vom
25.9.2008 wurden alle Anlieger zu dieser Bürgerinformationsveranstaltung im
Ratssaal des Bürgerhauses eingeladen.
In einem äußerst
konstruktiven Dialog wurde den Anwesenden die Notwendigkeit dieser Maßnahme
u.a. in Form einer Powerpoint-Präsentation ausführlich erörtert und die zwei
verschiedenen Möglichkeiten und deren finanziellen Auswirkungen einer
Kanalbauplanung für die Straße „Auf der Hübben“ dargestellt:
1. Planung des RW-Kanals, sowohl für den
Anschluss der Straßenentwässerung, als auch der Grundstücksentwässerung
2. Planung des RW-Kanals nur für die
Straßenentwässerung
Aus der
Diskussion heraus wurde vereinbart eine dritte Möglichkeit
3. Planung des RW-Kanals sowohl für den
Anschluss der Straßenentwässerung, als
auch von Teilflächen (vordere Dachhälften und befestigten Stellflächen)
um ggfs. dann den
fälligen Kanalanschlussbeitrag reduzieren zu können.
Die Verwaltung
stimmte einer Prüfung zu. Es wurde vereinbart die Entscheidung über den Antrag nach
§24 GO vertagen zu lassen.
Das Protokoll der
Bürgerinformation wird als Anlage 1 der Sitzungsvorlage beigefügt.
Auf Wunsch der
Interessengemeinschaft fand am 11.11.2008 ein weiteres Gespräch nur mit deren
Vertretern im Rathaus statt, bei dem nochmals auf die Problematik vertiefend
eingegangen wurde.
Bei der
Gelegenheit wurden auch die Ergebnisse der Prüfung zu Planungsvariante 3
mitgeteilt.
Das Protokoll
dieser Besprechung wird als Anlage 2 der Sitzungsvorlage beigefügt.
Mit Schreiben vom
25.1.2009 hat die Interessengemeinschaft eine Aktualisierung des Bürgerantrages
eingereicht. ( Anlage 3 der Sitzungsvorlage)
Vom Sachverhalt
her sind in diesem Schreiben jedoch keine wesentlichen neuen Aspekte aufgeführt,
die nicht auf Grund der Fragestellungen des ursprünglichen Antrages schon in
den Erläuterungen und Begründungen der SV-Nr. 142 behandelt wurde.
Es wird deshalb
nur noch auf den konkreten Antrag im letzten Absatz des Schreibens eingegangen.
Zu Pkt. 1:
Nach Prüfung
aller Möglichkeiten verbleiben nur die o.g. zwei Planungsvarianten.
Fällt die
Entscheidung auf Variante 1 –
RW-Kanal, sowohl für den Anschluss der
Straßenentwässerung, als auch der Grundstücksentwässerung – so müssen die
Eigentümer sowohl den Kanalanschlussbeitrag, als auch die jährlichen
Regenwassergebühren bezahlen. Ausnahmen können hier nicht eingeräumt werden, da
für jeden Eigentümer die gleiche Möglichkeit besteht an den Kanal anschließen
zu können, egal ob sie tatsächlich versickern oder einen Anschluss erhalten.
Wie bereits in
der Bürgerinformation am 8.10.2008 erläutert, können vorhandene Versickerungen
/ Verrieselungen auf den einzelnen Grundstücken bestehen bleiben. Die Stadt
würde zum Vorteil der Anlieger vom satzungsgemäßen Anschluss- und
Benutzungszwang keinen Gebrauch machen.
Fällt die
Entscheidung auf Variante 2 - Planung
des RW-Kanals nur für die Straßenentwässerung, so kann die Dimensionierung
des RW-Kanals von DN 400 auf DN 300 reduziert werden mit der Konsequenz, das
kein Anlieger einen Anschluss aus Gründen der Gleichbehandlung erhalten darf. Dies
hätte weiterhin zur Konsequenz, dass alle bestehenden oberflächigen Regenwasserableitungen
von z.B. Garagenzufahrten und Hauszugangswege auf die Straße unterlassen werden
müssen. Hier müssen alle Betroffenen dann entwässerungstechnische
Umbauten auf den Grundtücken vornehmen.
Somit würde dann
zwar kein Kanalanschlussbeitrag erhoben, allerdings wären die Voraussetzungen
für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 128 BauGB gegeben.
(Kanalbaukosten
würden zu 90 % auf Anlieger abgewälzt). Die Verlegung eines Regenwasserkanals
ist jedoch ohne zusätzlichen umfangreichen Straßenausbau möglich.
Die Anlieger
gehen in ihrem Schreiben vom 25.1.2009 (Anlage 3) auf verschiedene technische
Möglichkeiten der Regenwasserbeseitigung ein. Dazu folgende Hinweise:
Zu Variante 2
zählt auch die Beseitigung des Regenwassers über eine Aco-Drain-Rinne (wie im
Rosenweg umgesetzt) oder über sickerfähiges Pflaster (wie in der Bonhoeffer
Str. umgesetzt). Beide Möglichkeiten können aber nur im Zusammenhang mit einem
grundlegenden Straßenausbau umgesetzt werden, weil hier die erforderlichen
Gefälleverhältnisse und / oder ein spezieller Straßenunterbau erforderlich ist.
Die Kosten für diesen Straßenausbau würden dann ebenfalls zu 90 % auf die
Anlieger umgelegt.
Auf den o.g.
Sachverhalt wurde schon ausführlich in dem Schreiben der Verwaltung vom 11.2.2009
an die Interessengemeinschaft (Kopie ging auch an alle Fraktionen) eingegangen.
Mit einem
Schreiben vom Schreiben vom 18.3.09 wurden weitere Fragen von der Interessengemeinschaft
gestellt. Zur Information ist der Schriftverkehr als Anlage 5 beigefügt.
Die
Interessengemeinschaft hat am 21.5.09 ein weiteres Schreiben an die Verwaltung
gerichtet, welches auch den Fraktionen direkt zugegangen ist (s Anlage 6). Eine
Beantwortung ist aus terminlichen Gründen in dieser SV nicht mehr möglich
gewesen. Das Antwortschreiben ist daher den Fraktionen auf direktem Wege zur
Kenntnis gegeben worden.
Da die Mehrheit
der Anlieger (26 von 30) bereit sind für eine vollständige Versickerung zu
sorgen und im Umkehrschluss auch für die Verlegung eines RW-Kanals nur für die
Straßenentwässerung votieren, kann die Verwaltung auch dieser Variante 2
zustimmen. Ausnahmen können dann jedoch nicht gemacht werden.
Allerdings möchte
die Verwaltung nicht der politischen Meinungsbildung vorgreifen, deshalb stehen
im Beschlussvorschlag beide möglichen Planungsvarianten zur Abstimmung.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
1. Antrag
Von Anliegern aus der Straße „Auf den Hübben“ wurde der beiliegende
Antrag nach § 24 GO gestellt.
Im letzten Absatz des Bürgerantrages bitten die Antragsteller um
- Möglichkeit
zur Einsichtnahme in Akten / Videoaufzeichnungen zum besehenden Kanalteil
sowie Klärung der Weiterbelastung an Anlieger
- Vor-Ort-Termin
zur Klärung des Verbleibs des Oberflächenwassers vor den Häusern 32-34
- Stopp
jeglicher Beauftragungen u.ä. vor Klärung der Sachverhalte eines
alternativen Entwässerungskonzeptes mit dem Ziel der ökologisch
sinnvollen, gemeinwohlverträglichen Versickerung
- Erneute
Behandlung im Rat der Stadt Hilden auf dieser Basis
- Behandlung
dieses Schreibens als „Bürgerantrag“ im Sinne des §24 GO NW
2. Allgemeines
Nach Beschluss des H+F vom 31.10.2007 und nach Vorberatung durch den
Stadtentwicklungsausschuss am 17.10.2007 wurde die Maßnahme „RW-Kanalsanierung
und –neubau Auf der Hübben“ beschlossen.
In der Sitzungsvorlage wurde die Notwendigkeit der Maßnahme ausführlich
erläutert. An diesen Voraussetzungen hat sich bis jetzt auch nichts geändert.
Die Notwendigkeit der Sanierung der bestehenden RW-Kanäle in der
Hochdahler Str. (2 Haltungen) und der Straße „Auf der Hübben“ (2 Haltungen )
ergibt sich insbesondere aus den baulichen Schäden. Diese sind auf DVD
dokumentiert und können jederzeit eingesehen werden.
3. Beantwortung
der einzelnen Fragen des Antrages
Zu Pkt. 1:
Der Zustand der alten vorh. Regenwasserkanäle in der Hochdahler Str. und
der Straße „Auf der Hübben“ sind auf DVD und der Kanaldatenbank dokumentiert.
Hier kann jederzeit Einsicht genommen werden. Die Gesamtmaßnahme RW-Kanal „Auf
der Hübben“ ist mit 210.000,- € im Haushalt etatisiert. Davon entfallen
80.000,- € auf den Sanierungsabschnitt von ca. 120 m und 130.000,- € auf den
Neubauabschnitt von ca. 260 m.
Die Frage, ob Anlieger, deren Grundstücke im Bereich der
RW-Kanalsanierungsmaßnahme liegen, an den Sanierungskosten beteiligt werden,
wird wie folgt beantwortet.
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der hierzu
erlassenen Anschlussbeitragssatzung werden Beiträge nur bei erstmaliger
Anschlussmöglichkeit an das Abwassernetz erhoben. Diese Anlieger werden daher
nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen.
Zu Pkt. 2:
Ein Großteil der Straßenentwässerung erfolgt über zwei vorhandene
Sickerschächte auf der Straße vor Haus Nr. 19 und Haus Nr. 9. Auch das
Regenwasser von den vorderen Dachflächen (über Kandelrohre) und anderen
befestigten Flächen (direkt über das Gefälle) von den nördlichen Grundstücken
wird über Straßenabläufe (Gullys) in diese Sickerschächte geleitet.
Gleichzeitig gibt es auf vielen Grundstücken ebenfalls Sickerschächte,
die das dort anfallende Regenwasser aufnehmen. Diese sind in den meisten Fällen
wasserrechtlich nicht genehmigt.
Entgegen der Meinung der Antragsteller handelt es sich bei
Sickerschächten weder um die ökologisch zu bevorzugende, noch um eine
gemeinwohlverträgliche Versickerungsvariante.
Sofern der Bau von ökologisch höherwertigeren Versickerungsanlagen wie
Muldenversickerungen und Rohr- / Rigolenversickerungen möglich ist, werden
Versickerungsanlagen in Form von Sickerschächten von der zuständigen Unteren
Wasserbehörde nicht mehr genehmigt.
Bei dem betroffenen Einzugsgebiet „Auf der Hübben“ handelt es sich nicht
um ein neues Bebauungsplangebiet (wie z.B. die im Antrag genannten Gebiete „Am
Bürenbach“ und Bonhoefferpark“), bei dem die Festsetzungen eines Bebauungsplanes
für die Niederschlagswasserbeseitigung zu berücksichtigen waren. Daher gelten
die Regelungen des § 51a Landeswassergesetz, wonach sowohl eine Versickerung
(Rohr-Rigolenversickerung, Muldenversickerung) als auch eine Ableitung über
einen Regenwasserkanal zum nächsten Vorfluter / Gewässer als ortsnahe
Niederschlagswasserbeseitigung möglich sind.
Mit dem 1.1.2006 wurde in Hilden die getrennte Abwassergebühr, d.h. dass
jeder Grundstückseigentümer für die Ableitung von Regenwasser durch die
öffentliche RW-Kanalisation jährlich eine Regenwassergebühr in Höhe von derzeit
0,63 € pro qm versiegelter und angeschlossener Grundstücksfläche zahlt,
eingeführt.
Im Hinblick auf eine sachgerechte Verteilung auf möglichst viele
Anschlussnehmer hat sich die Verwaltung Anfang 2006 entschlossen, von dem im
Landeswassergesetz und der Entwässerungssatzung verankerten Anschluss- und
Benutzungszwang für Regenwasser weiterhin Gebrauch zu machen.
Auf dieser Grundlage hatte das Fachamt den Anschluss aller Grundstücke
bei der Planung des RW-Kanals „Auf der Hübben“ zu berücksichtigen.
Vor 2006 wurden bei einzelnen Neubau- und /oder Anbaumaßnahmen, anders
als danach von der Verwaltung beschlossen, noch entsprechende
Wasserrechtsanträge genehmigt bzw. zur Genehmigung an die Untere Wasserbehörde
weitergeleitet.
Zu Pkt. 3:
Das Tiefbau- und Grünflächenamt hat die Aufstellung eines
Generalentwässerungsplanes für das gesamte Stadtgebiet beauftragt. Die
Ergebnisse werden Ende 2009 vorliegen.
Bei den im Haushaltsplan aufgeführten Maßnahmen (z.B. RWK-Sanierung
Biesenstr.), handelt es sich um Maßnahmen deren Einzugsgebiet und somit die
abzuleitenden Wassermengen wesentlich größer ist, als die der Straße „Auf der
Hübben“. Die Auswirkungen und Zusammenhänge auf das unterliegende Kanalnetz
sind deshalb komplexer und anders zu beurteilen.
Die Berechnung der geplanten RW-Kanäle „Auf der Hübben“ und der Nachweis
einer schadlosen Ableitung wurden im Rahmen der Planung nach den üblichen
Berechnungsmethoden durch das
Fachamt durchgeführt. Hierfür müssen die Ergebnisse der
Generalentwässerungsplanung nicht abgewartet werden.
Zu Pkt. 4:
Im Haushaltsplan 2008 ist im Teilfinanzplan „Produkt 110302
Stadtentwässerung“ eine Einzahlung aus Beiträgen u.ä. Entgelten in Höhe vom
151.551 € für 2009 etatisiert (S. 482).
Diese in der Zukunft liegenden „Sonderposten“ umfassen keine konkreten
Refinanzierungsmaßnahmen für das Kanalnetz der Stadt Hilden, sondern stellen
Schätzpositionen dar. Erst im Zuge einer konkreten Kanalbaumaßnahme werden die
beitragspflichtigen Grundstücke aufgrund des umfangreichen Rechercheaufwandes
mit konkreten Einzelbeiträgen ermittelt und dann in den aktuellen Haushalt
aufgenommen.
Zu Pkt. 5:
In der von der Interessengemeinschaft Auf der Hübben zitierten
Sitzungsvorlage SV 66/101 sind ausschließlich die finanziellen Auswirkungen im
Auszahlungsbereich des Finanzplanes dargestellt. Die Verwaltung hat lediglich
im Text über den Ertrag und Aufwand für Hausanschlussleitungen berichtet, da
sich in diesem Bereich Aufwand und Ertrag decken.
Nach der Satzung über den Kostenersatz nach § 10 KAG sind die Kosten für
Hausanschlüsse in der tatsächlichen Höhe von den Eigentümern zu erstatten.
Eine Betrachtung aus beitragsrechtlicher Sicht ist aus den zuvor geschilderten Gründen nicht erfolgt.
Zu Pkt. 6:
Im Zusammenhang mit den Haushaltsplanberatungen 2008 wurden verschiedene
Kanalbaumaßnahmen (u.a. auch RWK „Auf der Hübben) im Hinblick auf die
seinerzeit anstehenden Privatisierungsbestrebungen der Stadtentwässerung mit
einem HV 6-Vermerk versehen. Das bedeutete, dass die Maßnahmen erst nach
Freigabe durch den Stadtentwicklungsausschuss hätten durchgeführt werden
können. Diese Freigabe wurde mit Sitzungsvorlage SV 66-134 durch den
Stadtentwicklungsausschuss am 16.4.2008 beschlossen
Zu Pkt. 7.
Die Maßnahme RW-Kanal „Auf der Hübben“ wurde erstmalig im Jahre 2006 für
den Haushalt 2007 (vorbereitende Maßnahmen -3.000.- €) und 2008 (Bauausführung
207.000,- €) angemeldet.
Zu Pkt. 8:
Die CDU-Fraktion hat mit ihrem Antrag vom 17.1.2008 (nicht 23.1.2008)
zunächst beantragt:
„ Die
Kanalbaumaßnahme RWK- Sanierung und Neubau Auf der Hübben, soweit nicht unaufschiebbar,
wird zurückgestellt. Die Stadt prüft zur Zeit die Gründung einer Abwasserbeseitigungsgesellschaft.
Soweit eine solche Gesellschaft gegründet wird, wird die Maßnahme dieser
übertragen. Hierdurch könnten steuerl. Vorteile erzielt werden. Wenn diese
Gesellschaft nicht gegründet wird, sollen die Maßnahmen 2009 von der Stadt
ausgeführt werden.“
Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen wurde der Antrag einvernehmlich
derart modifiziert, dass an der Maßnahme lediglich ein HV 6 – Vermerk
angebracht wurde.( hierzu siehe Ausführungen zu Pkt.6).
Die Bildung einer neuen Rechtsform der Stadtentwässerung hat
hinsichtlich der Abwicklung von Baumaßnahmen für die Bürger keinen Einfluss.
Alle gesetzlichen und technischen Pflichten und Rechte würden von der Stadt der
neuen Gesellschaft übertragen. Einzelheiten werden in einem auszuhandelnden und
vom Rat zu beschließenden Vertrag festgelegt.
Zu Pkt. 9.
In Pkt. 9 äußert die Interessengemeinschaft ihre Befürchtung, dass durch
die geplanten Arbeiten eine beitragsfähige Maßnahme zur Herstellung der Straße
„Auf der Hübben“ erforderlich wird.
Nach Abschluss der Kanalbaumaßnahme wird die Straße aus
Unterhaltungsmitteln ordnungsgemäß für den Verkehr wieder hergerichtet werden.
Aus diesem Grund erfolgte die angesprochene Mittelbereitstellung im Produkt
120101 Verkehrsflächen und Brücken.
Diese Arbeiten lösen keine Beitragspflicht aus. Insofern stellt sich die
Frage nach einer Refinanzierung zu Lasten der Anlieger zurzeit nicht.
Die Mehrjahresfinanzplanung sieht bis 2012 keine umfängliche
Straßenbaumaßnahme für „Auf der Hübben“ vor.
In einem Informationsschreiben an die Bürger (Anlage) und in vielen
persönlichen Gesprächen wurden einige der vorstehenden Sachverhalte erläutert
und auf mögliche technische Einzelfalllösungen hingewiesen. U.a wurde eine
Kombination der Regenwasserbeseitigung aus Beibehaltung von vorhandenen
Versickerungen und RW-Kanalanschluss für die vorderen Dachflächen als eine
Lösungsmöglichkeit vorgeschlagen.
Auf Grund der auf jedem Grundstück vorgefundenen unterschiedlichen
Grundstücksentwässerungen gibt es natürlich auch viele andere Varianten.
Neben der Möglichkeit den Regenwasserkanal sowohl für die
Straßenentwässerung, als auch für die Grundstücksentwässerung zu planen, kann
eine Planung auch nur für die Straßenentwässerung
vorgenommen werden. In der Regel könnte dann der Regenwasserkanal
kleiner dimensioniert werden. Diese Planung schließt einen
RW-Grundstücksanschluss in jedem Falle aus. Die Grundstückseigentümer müssen
dann das gesamte Regenwasser auf Dauer auf dem Grundstück versickern. Auch die
Ableitung über sog. Kandelrohre und / oder über befestigte Flächen mit
entsprechendem Gefälle auf die Straße ist dann konsequent satzungsgemäß zu
untersagen.
Dies hat im Einzelfall für die Eigentümer zur Folge, dass umfangreiche
und kostenintensive entwässerungstechnische Umbauten auf dem Grundstück
erforderlich werden, die auch die Höhe eines Anschlussbeitrages übersteigen
könnte.
Außerdem ist in vielen Fällen die Anpassung der vorhandenen
Versickerungsanlagen (derzeit überwiegend Versickerungsschächte) an die wasserrechtlichen
Rahmenbedingungen erforderlich. Vorhandene Sickerschächte sind zum größten Teil
wasserrechtlich nicht genehmigt oder die Genehmigungen laufen spätestens 2012
aus, genehmigungsfähig sind sie nach Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde
nicht mehr. Für eine Änderung dieser Anlagen müssten dann auch erhebliche
bauliche und finanzielle Mittel aufgebracht werden.
Das Fachamt hält weiterhin an der ursprünglichen Planung fest und
schlägt vor diese wie im H+F am 31.10.2007 beschlossen in 2009 umzusetzen.
Am 8.10.2008 findet die vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossene
Info-Veranstaltung statt.
Über das Ergebnis wird in dieser Sitzung mündlich berichtet.
Günter Scheib