Beschlussvorschlag:

 

1.         „Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Erläuterungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Maßnahme „RW-Kanalsanierung und –neubau Auf der Hübben“ in 2009 .

 

 

¨         Planungsvariante 1:  Verlegung des RW-Kanals, sowohl für den Anschluss der Straßenentwässerung, als auch der Grundstücksentwässerung

 

 

¨         Planungsvariante 2:  Verlegung des RW-Kanals nur für den Anschluss der Straßenentwässerung

 

            Der HV 6 wird aufgehoben.

 

 

 

2.         Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt den Beschluss des Stadtentwicklungsaus-  schusses

 

 

Günter Scheib


Zusätzliche Erläuterungen:

 

Der Antrag nach §24 GO der Anlieger der Straße „Auf der Hübben“ vom 27.8.2008 sollte ursprünglich mit Sitzungsvorlage SV 66/142 im Stadtentwicklungsausschuss am 15.10.2008 beraten werden.

Die Sitzungsvorlage wurde jedoch vertagt, um die Erkenntnisse aus der

Bürgerinformation vom 8.10.2008 in den Entscheidungsprozess einfließen zu lassen.

 

Mit Schreiben vom 25.9.2008 wurden alle Anlieger zu dieser Bürgerinformationsveranstaltung im Ratssaal des Bürgerhauses eingeladen.

In einem äußerst konstruktiven Dialog wurde den Anwesenden die Notwendigkeit dieser Maßnahme u.a. in Form einer Powerpoint-Präsentation ausführlich erörtert und die zwei verschiedenen Möglichkeiten und deren finanziellen Auswirkungen einer Kanalbauplanung für die Straße „Auf der Hübben“ dargestellt:

 

1.      Planung des RW-Kanals, sowohl für den Anschluss der Straßenentwässerung, als auch der Grundstücksentwässerung

2.      Planung des RW-Kanals nur für die Straßenentwässerung

 

Aus der Diskussion heraus wurde vereinbart eine dritte Möglichkeit

 

3.         Planung des RW-Kanals sowohl für den Anschluss der Straßenentwässerung, als      auch von Teilflächen (vordere Dachhälften und befestigten Stellflächen)

 

um ggfs. dann den fälligen Kanalanschlussbeitrag reduzieren zu können.

Die Verwaltung stimmte einer Prüfung zu. Es wurde vereinbart die Entscheidung über den Antrag nach §24 GO vertagen zu lassen.

Das Protokoll der Bürgerinformation wird als Anlage 1 der Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Auf Wunsch der Interessengemeinschaft fand am 11.11.2008 ein weiteres Gespräch nur mit deren Vertretern im Rathaus statt, bei dem nochmals auf die Problematik vertiefend eingegangen wurde.

Bei der Gelegenheit wurden auch die Ergebnisse der Prüfung zu Planungsvariante 3 mitgeteilt.

Das Protokoll dieser Besprechung wird als Anlage 2 der Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Mit Schreiben vom 25.1.2009 hat die Interessengemeinschaft eine Aktualisierung des Bürgerantrages eingereicht. ( Anlage 3 der Sitzungsvorlage)

 

Vom Sachverhalt her sind in diesem Schreiben jedoch keine wesentlichen neuen Aspekte aufgeführt, die nicht auf Grund der Fragestellungen des ursprünglichen Antrages schon in den Erläuterungen und Begründungen der SV-Nr. 142 behandelt wurde.

 

Es wird deshalb nur noch auf den konkreten Antrag im letzten Absatz des Schreibens eingegangen.

 

Zu Pkt. 1:

Nach Prüfung aller Möglichkeiten verbleiben nur die o.g. zwei Planungsvarianten.

Fällt die Entscheidung auf Variante 1 – RW-Kanal,  sowohl für den Anschluss der Straßenentwässerung, als auch der Grundstücksentwässerung – so müssen die Eigentümer sowohl den Kanalanschlussbeitrag, als auch die jährlichen Regenwassergebühren bezahlen. Ausnahmen können hier nicht eingeräumt werden, da für jeden Eigentümer die gleiche Möglichkeit besteht an den Kanal anschließen zu können, egal ob sie tatsächlich versickern oder einen Anschluss erhalten.

Wie bereits in der Bürgerinformation am 8.10.2008 erläutert, können vorhandene Versickerungen / Verrieselungen auf den einzelnen Grundstücken bestehen bleiben. Die Stadt würde zum Vorteil der Anlieger vom satzungsgemäßen Anschluss- und Benutzungszwang keinen Gebrauch machen.

 

 

 

Fällt die Entscheidung auf Variante 2 - Planung des RW-Kanals nur für die Straßenentwässerung, so kann die Dimensionierung des RW-Kanals von DN 400 auf DN 300 reduziert werden mit der Konsequenz, das kein Anlieger einen Anschluss aus Gründen der Gleichbehandlung erhalten darf. Dies hätte weiterhin zur Konsequenz, dass alle bestehenden oberflächigen Regenwasserableitungen von z.B. Garagenzufahrten und Hauszugangswege auf die Straße unterlassen werden müssen. Hier müssen alle Betroffenen dann entwässerungstechnische Umbauten auf den Grundtücken vornehmen.

Somit würde dann zwar kein Kanalanschlussbeitrag erhoben, allerdings wären die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 128 BauGB gegeben.

(Kanalbaukosten würden zu 90 % auf Anlieger abgewälzt). Die Verlegung eines Regenwasserkanals ist jedoch ohne zusätzlichen umfangreichen Straßenausbau möglich.

 

Die Anlieger gehen in ihrem Schreiben vom 25.1.2009 (Anlage 3) auf verschiedene technische Möglichkeiten der Regenwasserbeseitigung ein. Dazu folgende Hinweise:

Zu Variante 2 zählt auch die Beseitigung des Regenwassers über eine Aco-Drain-Rinne (wie im Rosenweg umgesetzt) oder über sickerfähiges Pflaster (wie in der Bonhoeffer Str. umgesetzt). Beide Möglichkeiten können aber nur im Zusammenhang mit einem grundlegenden Straßenausbau umgesetzt werden, weil hier die erforderlichen Gefälleverhältnisse und / oder ein spezieller Straßenunterbau erforderlich ist. Die Kosten für diesen Straßenausbau würden dann ebenfalls zu 90 % auf die Anlieger umgelegt.

Auf den o.g. Sachverhalt wurde schon ausführlich in dem Schreiben der Verwaltung vom 11.2.2009 an die Interessengemeinschaft (Kopie ging auch an alle Fraktionen) eingegangen.

 

Mit einem Schreiben vom Schreiben vom 18.3.09 wurden weitere Fragen von der Interessengemeinschaft gestellt. Zur Information ist der Schriftverkehr als Anlage 5 beigefügt.

 

Die Interessengemeinschaft hat am 21.5.09 ein weiteres Schreiben an die Verwaltung gerichtet, welches auch den Fraktionen direkt zugegangen ist (s Anlage 6). Eine Beantwortung ist aus terminlichen Gründen in dieser SV nicht mehr möglich gewesen. Das Antwortschreiben ist daher den Fraktionen auf direktem Wege zur Kenntnis gegeben worden.

 

Da die Mehrheit der Anlieger (26 von 30) bereit sind für eine vollständige Versickerung zu sorgen und im Umkehrschluss auch für die Verlegung eines RW-Kanals nur für die Straßenentwässerung votieren, kann die Verwaltung auch dieser Variante 2 zustimmen. Ausnahmen können dann jedoch nicht gemacht werden.

 

 

Allerdings möchte die Verwaltung nicht der politischen Meinungsbildung vorgreifen, deshalb stehen im Beschlussvorschlag beide möglichen Planungsvarianten zur Abstimmung.

 

 

Günter Scheib

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

1. Antrag

 

Von Anliegern aus der Straße „Auf den Hübben“ wurde der beiliegende Antrag nach § 24 GO gestellt.

 

Im letzten Absatz des Bürgerantrages bitten die Antragsteller um

  • Möglichkeit zur Einsichtnahme in Akten / Videoaufzeichnungen zum besehenden Kanalteil sowie Klärung der Weiterbelastung an Anlieger
  • Vor-Ort-Termin zur Klärung des Verbleibs des Oberflächenwassers vor den Häusern 32-34
  • Stopp jeglicher Beauftragungen u.ä. vor Klärung der Sachverhalte eines alternativen Entwässerungskonzeptes mit dem Ziel der ökologisch sinnvollen, gemeinwohlverträglichen Versickerung
  • Erneute Behandlung im Rat der Stadt Hilden auf dieser Basis
  • Behandlung dieses Schreibens als „Bürgerantrag“ im Sinne des §24 GO NW

 

 

2. Allgemeines

 

Nach Beschluss des H+F vom 31.10.2007 und nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss am 17.10.2007 wurde die Maßnahme „RW-Kanalsanierung und –neubau Auf der Hübben“ beschlossen.

In der Sitzungsvorlage wurde die Notwendigkeit der Maßnahme ausführlich erläutert. An diesen Voraussetzungen hat sich bis jetzt auch nichts geändert.

Die Notwendigkeit der Sanierung der bestehenden RW-Kanäle in der Hochdahler Str. (2 Haltungen) und der Straße „Auf der Hübben“ (2 Haltungen ) ergibt sich insbesondere aus den baulichen Schäden. Diese sind auf DVD dokumentiert und können jederzeit eingesehen werden.

 

 

3. Beantwortung der einzelnen Fragen des Antrages

 

Zu Pkt. 1:

Der Zustand der alten vorh. Regenwasserkanäle in der Hochdahler Str. und der Straße „Auf der Hübben“ sind auf DVD und der Kanaldatenbank dokumentiert. Hier kann jederzeit Einsicht genommen werden. Die Gesamtmaßnahme RW-Kanal „Auf der Hübben“ ist mit 210.000,- € im Haushalt etatisiert. Davon entfallen 80.000,- € auf den Sanierungsabschnitt von ca. 120 m und 130.000,- € auf den Neubauabschnitt von ca. 260 m.

Die Frage, ob Anlieger, deren Grundstücke im Bereich der RW-Kanalsanierungsmaßnahme liegen, an den Sanierungskosten beteiligt werden, wird wie folgt beantwortet.

Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der hierzu erlassenen Anschlussbeitragssatzung werden Beiträge nur bei erstmaliger Anschlussmöglichkeit an das Abwassernetz erhoben. Diese Anlieger werden daher nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen.

 

Zu Pkt. 2:

Ein Großteil der Straßenentwässerung erfolgt über zwei vorhandene Sickerschächte auf der Straße vor Haus Nr. 19 und Haus Nr. 9. Auch das Regenwasser von den vorderen Dachflächen (über Kandelrohre) und anderen befestigten Flächen (direkt über das Gefälle) von den nördlichen Grundstücken wird über Straßenabläufe (Gullys) in diese Sickerschächte geleitet.

Gleichzeitig gibt es auf vielen Grundstücken ebenfalls Sickerschächte, die das dort anfallende Regenwasser aufnehmen. Diese sind in den meisten Fällen wasserrechtlich nicht genehmigt.

Entgegen der Meinung der Antragsteller handelt es sich bei Sickerschächten weder um die ökologisch zu bevorzugende, noch um eine gemeinwohlverträgliche Versickerungsvariante.

 

 

Sofern der Bau von ökologisch höherwertigeren Versickerungsanlagen wie Muldenversickerungen und Rohr- / Rigolenversickerungen möglich ist, werden Versickerungsanlagen in Form von Sickerschächten von der zuständigen Unteren Wasserbehörde nicht mehr genehmigt.

 

Bei dem betroffenen Einzugsgebiet „Auf der Hübben“ handelt es sich nicht um ein neues Bebauungsplangebiet (wie z.B. die im Antrag genannten Gebiete „Am Bürenbach“ und Bonhoefferpark“), bei dem die Festsetzungen eines Bebauungsplanes für die Niederschlagswasserbeseitigung zu berücksichtigen waren. Daher gelten die Regelungen des § 51a Landeswassergesetz, wonach sowohl eine Versickerung (Rohr-Rigolenversickerung, Muldenversickerung) als auch eine Ableitung über einen Regenwasserkanal zum nächsten Vorfluter / Gewässer als ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung möglich sind.

 

Mit dem 1.1.2006 wurde in Hilden die getrennte Abwassergebühr, d.h. dass jeder Grundstückseigentümer für die Ableitung von Regenwasser durch die öffentliche RW-Kanalisation jährlich eine Regenwassergebühr in Höhe von derzeit 0,63 € pro qm versiegelter und angeschlossener Grundstücksfläche zahlt, eingeführt.

Im Hinblick auf eine sachgerechte Verteilung auf möglichst viele Anschlussnehmer hat sich die Verwaltung Anfang 2006 entschlossen, von dem im Landeswassergesetz und der Entwässerungssatzung verankerten Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser weiterhin Gebrauch zu machen.

 

Auf dieser Grundlage hatte das Fachamt den Anschluss aller Grundstücke bei der Planung des RW-Kanals „Auf der Hübben“ zu berücksichtigen.

 

Vor 2006 wurden bei einzelnen Neubau- und /oder Anbaumaßnahmen, anders als danach von der Verwaltung beschlossen, noch entsprechende Wasserrechtsanträge genehmigt bzw. zur Genehmigung an die Untere Wasserbehörde weitergeleitet.

 

 

Zu Pkt. 3:

Das Tiefbau- und Grünflächenamt hat die Aufstellung eines Generalentwässerungsplanes für das gesamte Stadtgebiet beauftragt. Die Ergebnisse werden Ende 2009 vorliegen.

Bei den im Haushaltsplan aufgeführten Maßnahmen (z.B. RWK-Sanierung Biesenstr.), handelt es sich um Maßnahmen deren Einzugsgebiet und somit die abzuleitenden Wassermengen wesentlich größer ist, als die der Straße „Auf der Hübben“. Die Auswirkungen und Zusammenhänge auf das unterliegende Kanalnetz sind deshalb komplexer und anders zu beurteilen.

Die Berechnung der geplanten RW-Kanäle „Auf der Hübben“ und der Nachweis einer schadlosen Ableitung wurden im Rahmen der Planung nach den üblichen Berechnungsmethoden durch das

Fachamt durchgeführt. Hierfür müssen die Ergebnisse der Generalentwässerungsplanung nicht abgewartet werden.

 

Zu Pkt. 4:

Im Haushaltsplan 2008 ist im Teilfinanzplan „Produkt 110302 Stadtentwässerung“ eine Einzahlung aus Beiträgen u.ä. Entgelten in Höhe vom 151.551 € für 2009 etatisiert (S. 482).

Diese in der Zukunft liegenden „Sonderposten“ umfassen keine konkreten Refinanzierungsmaßnahmen für das Kanalnetz der Stadt Hilden, sondern stellen Schätzpositionen dar. Erst im Zuge einer konkreten Kanalbaumaßnahme werden die beitragspflichtigen Grundstücke aufgrund des umfangreichen Rechercheaufwandes mit konkreten Einzelbeiträgen ermittelt und dann in den aktuellen Haushalt aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

Zu Pkt. 5:

In der von der Interessengemeinschaft Auf der Hübben zitierten Sitzungsvorlage SV 66/101 sind ausschließlich die finanziellen Auswirkungen im Auszahlungsbereich des Finanzplanes dargestellt. Die Verwaltung hat lediglich im Text über den Ertrag und Aufwand für Hausanschlussleitungen berichtet, da sich in diesem Bereich Aufwand und Ertrag decken.

Nach der Satzung über den Kostenersatz nach § 10 KAG sind die Kosten für Hausanschlüsse in der tatsächlichen Höhe von den Eigentümern zu erstatten.

Eine Betrachtung aus beitragsrechtlicher Sicht ist aus den zuvor geschilderten Gründen nicht erfolgt.

 

Zu Pkt. 6:

Im Zusammenhang mit den Haushaltsplanberatungen 2008 wurden verschiedene Kanalbaumaßnahmen (u.a. auch RWK „Auf der Hübben) im Hinblick auf die seinerzeit anstehenden Privatisierungsbestrebungen der Stadtentwässerung mit einem HV 6-Vermerk versehen. Das bedeutete, dass die Maßnahmen erst nach Freigabe durch den Stadtentwicklungsausschuss hätten durchgeführt werden können. Diese Freigabe wurde mit Sitzungsvorlage SV 66-134 durch den Stadtentwicklungsausschuss am 16.4.2008 beschlossen

 

Zu Pkt. 7.

Die Maßnahme RW-Kanal „Auf der Hübben“ wurde erstmalig im Jahre 2006 für den Haushalt 2007 (vorbereitende Maßnahmen -3.000.- €) und 2008 (Bauausführung 207.000,- €) angemeldet.

 

Zu Pkt. 8:

Die CDU-Fraktion hat mit ihrem Antrag vom 17.1.2008 (nicht 23.1.2008) zunächst beantragt:

„ Die Kanalbaumaßnahme RWK- Sanierung und Neubau Auf der Hübben, soweit nicht unaufschiebbar, wird zurückgestellt. Die Stadt prüft zur Zeit die Gründung einer Abwasserbeseitigungsgesellschaft. Soweit eine solche Gesellschaft gegründet wird, wird die Maßnahme dieser übertragen. Hierdurch könnten steuerl. Vorteile erzielt werden. Wenn diese Gesellschaft nicht gegründet wird, sollen die Maßnahmen 2009 von der Stadt ausgeführt werden.“

 

Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen wurde der Antrag einvernehmlich derart modifiziert, dass an der Maßnahme lediglich ein HV 6 – Vermerk angebracht wurde.( hierzu siehe Ausführungen zu Pkt.6).

Die Bildung einer neuen Rechtsform der Stadtentwässerung hat hinsichtlich der Abwicklung von Baumaßnahmen für die Bürger keinen Einfluss. Alle gesetzlichen und technischen Pflichten und Rechte würden von der Stadt der neuen Gesellschaft übertragen. Einzelheiten werden in einem auszuhandelnden und vom Rat zu beschließenden Vertrag festgelegt.

 

Zu Pkt. 9.

In Pkt. 9 äußert die Interessengemeinschaft ihre Befürchtung, dass durch die geplanten Arbeiten eine beitragsfähige Maßnahme zur Herstellung der Straße „Auf der Hübben“ erforderlich wird.

Nach Abschluss der Kanalbaumaßnahme wird die Straße aus Unterhaltungsmitteln ordnungsgemäß für den Verkehr wieder hergerichtet werden. Aus diesem Grund erfolgte die angesprochene Mittelbereitstellung im Produkt 120101 Verkehrsflächen und Brücken.

Diese Arbeiten lösen keine Beitragspflicht aus. Insofern stellt sich die Frage nach einer Refinanzierung zu Lasten der Anlieger zurzeit nicht.

Die Mehrjahresfinanzplanung sieht bis 2012 keine umfängliche Straßenbaumaßnahme für „Auf der Hübben“ vor.

 

 

 

 

 

 

 

In einem Informationsschreiben an die Bürger (Anlage) und in vielen persönlichen Gesprächen wurden einige der vorstehenden Sachverhalte erläutert und auf mögliche technische Einzelfalllösungen hingewiesen. U.a wurde eine Kombination der Regenwasserbeseitigung aus Beibehaltung von vorhandenen Versickerungen und RW-Kanalanschluss für die vorderen Dachflächen als eine Lösungsmöglichkeit vorgeschlagen.

Auf Grund der auf jedem Grundstück vorgefundenen unterschiedlichen Grundstücksentwässerungen gibt es natürlich auch viele andere Varianten.

 

Neben der Möglichkeit den Regenwasserkanal sowohl für die Straßenentwässerung, als auch für die Grundstücksentwässerung zu planen, kann eine Planung auch nur für die Straßenentwässerung

vorgenommen werden. In der Regel könnte dann der Regenwasserkanal kleiner dimensioniert werden. Diese Planung schließt einen RW-Grundstücksanschluss in jedem Falle aus. Die Grundstückseigentümer müssen dann das gesamte Regenwasser auf Dauer auf dem Grundstück versickern. Auch die Ableitung über sog. Kandelrohre und / oder über befestigte Flächen mit entsprechendem Gefälle auf die Straße ist dann konsequent satzungsgemäß zu untersagen.

Dies hat im Einzelfall für die Eigentümer zur Folge, dass umfangreiche und kostenintensive entwässerungstechnische Umbauten auf dem Grundstück erforderlich werden, die auch die Höhe eines Anschlussbeitrages übersteigen könnte.

Außerdem ist in vielen Fällen die Anpassung der vorhandenen Versickerungsanlagen (derzeit überwiegend Versickerungsschächte) an die wasserrechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich. Vorhandene Sickerschächte sind zum größten Teil wasserrechtlich nicht genehmigt oder die Genehmigungen laufen spätestens 2012 aus, genehmigungsfähig sind sie nach Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde nicht mehr. Für eine Änderung dieser Anlagen müssten dann auch erhebliche bauliche und finanzielle Mittel aufgebracht werden.

 

 

Das Fachamt hält weiterhin an der ursprünglichen Planung fest und schlägt vor diese wie im H+F am 31.10.2007 beschlossen in 2009 umzusetzen.

 

Am 8.10.2008 findet die vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossene Info-Veranstaltung statt.

Über das Ergebnis wird in dieser Sitzung mündlich berichtet.

 

Günter Scheib