Änderung des Aufstellungsbeschlusses
Abhandlung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
den
Aufstellungsbeschluss für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 257 (VEP Nr.
15) vom 14.07.2010 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Hilden am
30.07.2010) dahingehend zu ändern, dass nun ein Bebauungsplan gemäß § 13a
Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBI. I S. 3316) in der zurzeit gültigen
Fassung aufgestellt wird.
Das Plangebiet liegt im Zentrum der Stadt Hilden südlich der
Fußgängerzone Mittelstraße im Eckbereich von Heiligenstraße und Kolpingstraße.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 15 umfasst die Flurstücke 1196, 1199,
1201, 1202 und 1204. Alle Flurstücke liegen in Flur 49 der Gemarkung Hilden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll planungsrechtlich die Neunutzung des
Plangebietes durch Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser ermöglichen.
2. die
Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
2.1 Schreiben
des Bund für Umwelt- und Naturschutz LV NW, Ortsgruppe Hilden, Herr Dieter
Donner vom 22.10.2010 und vom 29.10.2010 (Nachtrag):
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Ziel der Planung ist es, diesen innenstadtnahen Bereich künftig mit
einer Wohnbebauung - analog zum Umfeld - auszugestalten. Geplant sind zwei
8-Parteienhäusern an der Kolpingstraße / Heiligenstraße sowie zusätzlich drei
Einfamilienhäuser im südöstlichen Bereich des Plangebietes.
Durch unterschiedliche Grundrisse (Maisonettewohnungen mit eigenem
Garten, Zweispänner und Penthäuser) sollen unterschiedliche Nutzer und
Generationen angesprochen werden, so dass ein „Mehr-Generationen-Wohnen“
gefördert wird.
Durch das Planungsziel der Nachverdichtung des Plangebietes und der
damit verbundenen Innenentwicklung wird das Plangebiet im innenstadtnahen
Bereich für alle Altersgruppen interessant, da kurze Wegebeziehungen zur
Innenstadt bestehen. Die Nachverdichtung sowie die durch das Vorhaben
beabsichtigte kleinteilige Innenentwicklung trägt zu einer weiteren Stärkung
der kompakten Stadtstruktur Hildens bei, welche in dem im Entwurf vorliegenden
strategischen Stadtentwicklungskonzept der Stadt Hilden als gute Leitlinie beurteilt
wird.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung
durchgeführt. In deren Ergebnis festgehalten ist, dass durch die Planung keine
erheblichen und dauerhaften negativen Auswirkungen zu erwarten sind.
Im Planverfahren wurden unterschiedliche Varianten geprüft. Im Ergebnis
ermöglicht die nun gewählte Variante eine optimale Ausrichtung der
Gebäudekörper im Sinne des Investors sowie eine sinnvolle Lösung der
Parkraumproblematik aufgrund der vorgesehenen Tiefgarage.
Für die Festsetzung der Gebäudehöhe wurden alle Gebäude im Umfeld des
Plangebietes mit einbezogen. Aus städtebaulicher Sicht ist dabei der
Kindergarten mit seiner teilweisen Eingeschossigkeit nicht die vorherrschende
Gebäudehöhe. Vielmehr wird eine höhere Bebauung auch im Hinblick auf einen
schonenden Umgang mit Grund und Boden im Sinne des BauGB für sinnvoll erachtet.
Die Bäume im WA 1 können aufgrund der geplanten Gebäude sowie der
erforderlichen Tiefgarage nicht erhalten werden. Um eine Eingrünung des
Plangebietes gegenüber der Heiligenstraße sicher zu stellen, wird die Pflanzung
einer Hecke im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Entsprechend der
Baumstutzsatzung der Stadt Hilden sind jedoch Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Die Hinweise zum Klimaschutz werden zur Kenntnis genommen. Den
Anregungen wird dahingehend gefolgt, dass Klimaschutzmaßnahmen im Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufgenommen wurden. So wird festgesetzt, dass gemäß Definition zum Förderprogramm der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Gebäude im Plangebiet der „KfW-
Effizienzhaus 55“-Standard einzuhalten ist. Ferner setzt das Konzept im Hinblick auf den
Klimawandel auf eine klimafreundliche, bioenergetisch effiziente
Heizungsanlage.
Die Wohnbebauung wird
an eine Nahwärmeversorgung angeschlossen. Ein Blockheizkraftwerk ist hierfür
innerhalb des Plangebietes vorgesehen, bei dem Holzpellets zum Heizen verwendet
werden sollen. Hierdurch bleibt der CO2 Ausstoß klimafreundlich
gering. Denn durch das Heizen mit Holz wird jene CO2-Menge frei, die
zuvor beim Wachstum aufgenommen wurde. Wärme aus Holz bewahrt den CO2-Kreislauf
zum Schutz unseres Klimas.
Das
Blockheizkraftwerk wird nach den aktuell anerkannten Regeln der Technik
errichtet und die zulässigen Richtwerte werden deutlich unterschritten. Einzelheiten zur
Heizungsanlage werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Schreiben vom 29.10.2010 ist festzuhalten:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
In der
Entwurfsbegründung zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde unter dem Punkt 3 zum
Flächennutzungsplan (FNP) ausgeführt, dass der nördliche Bereich des
Plangebietes - Standort AWO - als Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Kindergarten dargestellt wird. Ferner wurde zu diesem frühen
Planungsstand argumentiert, dass aufgrund der Parzellenunschärfe des FNP´s
davon ausgegangen wird, dass der Vorhabenbezogene Bebauungsplan aus den
Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden kann. Im
Rahmen des weiteren Planverfahrens hat sich jedoch gezeigt, dass aus Sicht der
Kreisverwaltung eine Flächennutzungsplanänderung notwendig ist.
Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung wurde durch den Kreis Mettmann angeregt, den
Aufstellungsbeschluss für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 13a BauGB
zu fassen. Dieser Anregung wird gefolgt.
Durch die Änderung
des Verfahrens kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst
werden. Die Öffentlichkeit wird durch die Verfahrensänderung nicht umgangen, da
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bereits im Rahmen des „normalen“
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stattgefunden hat. Auch werden die
ökologischen Aspekte, welche im Zuge des Regel-Verfahrens untersucht werden, weiterhin
auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes berücksichtigt.
Bezüglich der Fläche für Gemeinbedarf im Bereich des Plangebietes wird
kein Bedarf zur Beibehaltung gesehen. Zum einen bleibt die Fläche für Gemeinbedarf
im Bereich des Kindergartens weiterhin bestehen, zum anderen zieht der bislang
im Josef-Kremer Haus ansässige Seniorentreff in das Evangelische Gemeindehaus
in die Schulstraße. Somit wird das Angebot trotz Umnutzung des Plangebietes
erhalten.
Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung angepasst werden,
um die beabsichtigte Wohnnutzung am Standort planungsrechtlich zu sichern.
2.2 Schreiben
des Landrates Kreis Mettmann vom 21.10.2010:
Die Hinweise der unteren Immissionsschutzbehörde werden zur Kenntnis
genommen.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine schalltechnische
Untersuchung durchgeführt. Hierbei wurden auch die benachbarte Schlosserei
sowie weitere gewerbliche Nutzungen an der Kirchhofstraße bewertet und in der
Untersuchung berücksichtigt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie die
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 werden eingehalten.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aus den umliegenden gewerblichen
Nutzungen keine Anforderungen an den Schallschutz im Plangebiet resultieren.
Ergebnis der Immissionsberechnungen durch die Firma Peutz Consult zur
Ermittlung der Schallimmissionen der Schlosserei im Plangebiet und im Bereich
der bestehenden Wohnbebauung im Umfeld infolge des Betriebes der Schlosserei
ist, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm bzw. der schalltechnische Orientierungswert
der DIN 18005 am Tag im Bereich der geplanten Bebauung sowie der bestehenden
Wohnbebauung an allen Immissionsorten eingehalten wird. Zum Nachtzeitraum erfolgt
keine Nutzung.
Jedoch werden aufgrund Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet die
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete
von 55 dB(A) / 45 dB(A) tags / nachts - insbesondere auch Tags - an der
vorhandenen Bebauung überschritten. Das Plangebiet wurde aus Gründen des
passiven Schallschutzes in die Lärmpegelbereiche I bis III eingestuft. - Im
Bebauungsplan sind darüber hinaus weitere Maßnahmen festgesetzt.
Die Immissionsberechnung zur Ermittlung der Schallimmissionen im
Plangebiet infolge der Tiefgaragennutzung und die Nutzung des geplanten,
privaten Erschließungsstiches zeigt, dass der schalltechnische
Orientierungswert der DIN 18005 an Tag und Nacht im Bereich der geplanten
Wohnbebauung sowie im Bereich der bereits bestehenden Wohnbebauung an allen
Immissionsorten eingehalten wird. Lediglich die Nordostfassade des südlichen
Mehrparteienhauses bildet eine Ausnahme. - Im Bebauungsplan wurden hier
entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Im Plangebiet werden durch den Bebauungsplan die maximalen Gebäudehöhen
explizit festgesetzt. Die notwendige Höhe des Schornsteins für die Holzheizung
gemäß den Vorgaben der TA Luft bzw. der 1. BlmSchV wird im Bebauungsplan gewährleistet.
Die Hinweise der
Bodenschutzbehörde hinsichtlich einer eventuellen Belastung des Plangebietes
durch Altlasten werden zur Kenntnis genommen.
Da es sich jedoch
um einen vagen Anfangsverdacht handelt, wird auf eine Kennzeichnung im
Bebauungsplan verzichtet. Beim Auffinden von Altlasten, Munitionsresten, etc.
im Rahmen der Erschließungs- und Bauarbeiten ist die Baustelle sofort
einzustellen und entsprechend der Gefahr abzusichern.
Aufgrund eines
vagen Anfangsverdachtes auf Altlasten im südöstlichen Plangebiet ist die Untere
Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann in baurechtlichen Genehmigungsverfahren
zu beteiligen, die diesen Bereich des Plangebietes betreffen. Ein
Baugrundgutachten sowie ein hydrologisches Gutachten wurden erstellt.
Untersuchungen hinsichtlich möglicher Altlasten sind im Gange. Es wird jedoch
derzeit nicht davon ausgegangen, dass sich der vage Anfangsverdacht bestätigt.
Sollten wider Erwarten im Rahmen der Untersuchungen dennoch Altlasten gefunden
werden, wird in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises
Mettmann deren Beseitigung veranlasst.
Die Hinweise des Kreisgesundheitsamtes werden zur Kenntnis genommen. Im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung
durchgeführt, dabei wurde sowohl der Lärm der umgebenden Straßen als auch der
Tiefgarage sowie der umliegenden gewerblichen Nutzungen berücksichtigt.
Die Hinweise zur Be- und Entlüftungsanlagen der Tiefgarage werden zur
Kenntnis genommen und werden im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt.
Eine gärtnerische Nutzung des Tiefgaragendaches ist beabsichtigt. Daher ist im
Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, dass die Be- und Entlüftungsanlagen
der Tiefgarage diese Nutzung nicht negativ beeinflusst.
Die Hinweise zum
Planungsrecht werden zur Kenntnis genommen. Dem Vorschlag, den Bebauungsplan
nach § 13a durchzuführen, wird entsprochen.
Durch die Änderung
des Verfahrens kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst
werden. Die Öffentlichkeit wird durch die Verfahrensänderung nicht umgangen, da
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bereits im Rahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stattgefunden hat. Auch werden die
ökologischen Aspekte, welche im Zuge eines Regel-Verfahrens untersucht werden, weiterhin
auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes berücksichtigt. Eine Berichtigung
des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der Fläche für Gemeinbedarf in
Wohnbaufläche wird angestrebt.
Im weiteren
Verlauf wird der Bebauungsplan der Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 34
Landesplanungsgesetz auf dem Dienstweg vorgelegt.
2.3 Schreiben
der Handwerkskammer Düsseldorf vom 18.10.2010:
Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
2.4 Schreiben
der Stadtwerke Hilden vom 08.10.2010:
Die Hinweise der Stadtwerke Hilden werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass im Bebauungsplan anstelle
der privaten Verkehrsfläche eine Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zugunsten der Anlieger und Versorgungsträger festgesetzt wird. Hierdurch wird
auf Ebene des verbindlichen Bauleitplanes die Sicherung der notwendigen
Leitungstrassen gewährleistet. Die grunddienstliche Sicherung der notwendigen
Leitungstrassen wird somit im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereitet.
2.5 Schreiben
des RWE Rhein-Ruhr- Netzservice GmbH vom 08.10.2010:
Der Hinweis des RWE Rhein-Ruhr-Netzservice wird zur Kenntnis genommen.
Es sind keine Versorgungsanlagen auf dem Plangebiet vorhanden.
2.6 Das
Protokoll der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 28.10.2010 wird zur Kenntnis
genommen und in die Abwägung einbezogen.
3.
die öffentliche
Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 257 (VEP Nr. 15), sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006
(BGBl. I S. 3316)
Das Plangebiet liegt im Zentrum der Stadt Hilden, südlich der
Fußgängerzone Mittelstraße, im Eckbereich von Heiligenstraße und Kolpingstraße.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 15 umfasst die Flurstücke 1196, 1199,
1201, 1202 und 1204. Alle Flurstücke liegen in Flur 49 der Gemarkung Hilden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll planungsrechtlich die Neunutzung
des Plangebietes durch Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser ermöglichen.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung inklusive
Umweltbericht mit Stand vom 25.11.2010 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat am 14.07.2010 den Beschluss zur
Aufstellung des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes Nr. 257 (VEP
Nr. 15) gefasst.
Das Plangebiet
liegt im Zentrum der Stadt Hilden südlich der Fußgängerzone Mittelstraße im Eckbereich
von Heiligenstraße und Kolpingstraße. Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr.
15 umfasst die Flurstücke 1196, 1199, 1201, 1202 und 1204. Alle Flurstücke
liegen in Flur 49 der Gemarkung Hilden.
Am 28.10.2010
wurde eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu dem Bebauungsplanentwurf
durchgeführt. Die Betroffenen wurden schriftlich sowie mittels Presse und
Internet eingeladen. Das Protokoll zu der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung liegt dieser Sitzungsvorlage bei. Die Inhalte der
Bürgerbeteiligung sind in die Abwägung einbezogen worden.
Aus den Anregungen
der Bürger im Rahmen der Beteiligung ergab sich keine direkte Notwendigkeit,
den Bebauungsplanentwurf grundlegend zu überarbeiten.
Im Rahmen der
Bürgeranhörung wurde bemängelt, dass hinsichtlich der verkehrlichen Situation
gewisse Konflikte entstehen. Zum einen wurde angemerkt, dass die Planung mit
einer Verkehrszunahme in der Kolpingstraße und Heiligenstraße einhergeht. Zum
anderen wurde der Parkraummangel angesprochen. Auch die Lage der
Tiefgarageneinfahrt war den Bürgern ein Anliegen, ebenso wie die Auswirkung der
geplanten Gebäude hinsichtlich der Übersichtlichkeit für den Verkehr auf der
Kolpingstraße / Ecke Heiligenstraße.
Eine Anpassung des
Bebauungsplanes aufgrund der zum Verkehr getätigten Anfragen seitens der Bürger
ist nicht erfolgt, da die Fragen und Überlegungen der Bürger im Bebauungsplanentwurf
bereits berücksichtigt wurden. Durch die Planung wird der Verkehr auf der
Heiligenstraße sowie der Kolpingstraße nur unwesentlich erhöht, da lediglich 19
Wohneinheiten geschaffen werden. Beide Straßen haben die Kapazität, diesen
Mehrverkehr aufzunehmen. Außerdem sind im allgemeinen Wohngebiet WA1 zwei
Fahrradstellplätze je Wohneinheit festgesetzt, um die Attraktivität für die
Fahrradnutzung zu steigern.
Auch der
Parkraummangel wird durch die Planung nicht weiter erhöht. Durch den
Bebauungsplan sind ausreichend neue Stellplätze für die neuen Wohneinheiten
eingeplant. So werden zu den Reihenhäusern jeweils 2 Stellplätze zur Verfügung
stehen sowie rd. 20 Stellplätze in der Tiefgarage für die Mehrparteienhäuser.
Aufgrund der
besonderen Konzeption des Mehr-Generationen-Wohnens und der zentralen Lage im
unmittelbaren Umfeld der Innenstadt wird diese Stellplatzzahl für ausreichend
erachtet. Die Lage der Tiefgarageneinfahrt befindet sich nicht auf der Kolping-
bzw. Heiligenstraße, sondern an der neuen Erschließungsanlage.
Ferner wird die
Übersichtlichkeit für den Verkehr auf der Kolpingstraße / Ecke Heiligenstraße
nicht beeinträchtigt, da auch das neue Gebäude wie schon das Josef-Kremer Haus
vom Straßenraum zurückspringt. Der vorgesehene nördliche Müllstandort an der
Heiligenstraße wurde weiter von dem Kreuzungsbereich abgerückt.
Im Rahmen der
Bürgeranhörung kamen ebenfalls Fragen zur Luftqualität und deren Beeinträchtigung
durch das geplante Blockheizkraftwerk und der Fällung der Bäume auf. Dies wurde
im weiteren Planverfahren untersucht und die Ergebnisse im Umweltbericht
berücksichtigt. Im Ergebnis können jedoch aufgrund der vorliegenden Planung
keine erheblichen Auswirkungen auf Umweltaspekte festgestellt werden.
Der Erhalt der
Bäume ist im Plangebiet nicht möglich. Entsprechend der Baumschutzsatzung der
Stadt Hilden sind jedoch Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Das geplante Blockheizkraftwerk wird nach
den aktuell anerkannten Regeln der Technik errichtet und die zulässigen
Richtwerte werden deutlich unterschritten.
Es wurde zur
Konkretisierung der Planung eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Im
Ergebnis wurden im Bebauungsplan aufgrund der Vorbelastung entlang der
Kolpingstraße und Heiligenstraße passive Schallschutzmaßnahmen aufgenommen. Die
Geräuschbelastung des Kindergartens wird rechtlich als sozial-adäquater Lärm
betrachtet. Sorgen um eine Einschränkung des Kindergartenbetriebes sind unberechtigt.
Eine Lärmbelastung
durch Abbruch und Bauphase ließe sich leider auch nicht durch eine Umgestaltung
des Bebauungsplanes umgehen. Selbst die umfangreichen, nötigen
Sanierungsarbeiten am bestehenden Gebäude auf dem Plangebiet würden zu einer
erhöhten Geräuschbelastung führen.
Ferner wurden
während der Öffentlichkeitsbeteiligung Bedenken zu den festgesetzten Gebäudehöhen
im Plangebiet geäußert und Rückfragen zum „Mehrgenerationenwohnen“ gestellt.
Diese Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren
überprüft. Im Bebauungsplan wurden keine Änderungen vorgenommen, da die
Gebäudehöhen den Grundsätzen des §1 BauGB und den Anforderungen des §34 BauGB
folgen, d.h. sich an der Umgebungsbebauung orientieren.
Dass die geplanten
Gebäude nach Fertigstellung wirklich für Mehrgenerationenwohnen genutzt werden,
ist im Bebauungsplan nicht festzusetzen.
Jedoch werden Zusicherungen seitens des Investors gemacht, dass das
geplante Konzept des Mehrgenerationenwohnen auch barrierefrei und somit im
Sinne des Konzeptes zur Förderung der Generationenmischung in einem Gebäude
folgen wird.
Die Hinweise, dass die geplanten Flachdächer nicht in die Umgebung passen würden, da hier noch einheitlich Satteldächer vorherrschen und dass früher ein Ensemble mit dem Kindergarten bestand, welches durch die geplante Bebauung verloren geht, werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Flachdächer, sondern Pultdächer und somit geneigte Dächer im Plangebiet festgesetzt werden. Hierdurch wird auf den Bestand reagiert und zwischen der Flachdachbebauung des angrenzenden Kindergartens und den umliegenden Satteldächern vermittelt. Ferner sollen durch die Festsetzung von Pultdächern hier moderne, zeitgemäße Wohngebäude entstehen. Auch im Hinblick auf das Mehrgenerationenwohnen soll daher in den Wohnräumen möglichst auf Dachschrägen verzichtet werden.
Die Anregungen zum
Erhalt des großen Kirschbaumes auf dem Flurstück 1201 wurden im Rahmen der
Planungen geprüft. Die Kirsche weißt einen sehr hohen Totholzanteil, zahlreiche
Bruchstellen sowie unfachlich ausgeführte Schnittstellen auf. Sehr gravierend ist
jedoch die Tatsache, dass der Stamm einen großen Spalt aufweist, wo eindeutig
Stammfäule und Pilzbildung zu erkennen ist. Die ganze Vitalität sowie die weitere
Standsicherheit der Kirsche sind in Frage zu stellen.
Das
Erscheinungsbild der Kirsche ist auf weitere Bäume in der Gartenfläche zu
übertragen. Die auf dem Flurstück 1201 stockenden Gehölze stellen aufgrund
ihrer Art und Entwicklung keine schützens- und erhaltenswürdigen Gehölzstrukturen
dar. Eine etwaige Rodung der Gehölze wird über die Baumschutzsatzung der Stadt
Hilden mittels einer Ausgleichspflanzung oder Ausgleichszahlung abgegolten.
Aus den
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange haben sich keine Notwendigkeiten
zur grundlegenden Überplanung des Entwurfes ergeben.
Anregungen
städtischer Dienststellen wurden soweit wie möglich berücksichtigt.
Aufgrund der
Stellungnahme des Kreises Mettmann zur Notwendigkeit einer FNP-Änderung ist im
Beschlussvorschlag auch eine Abänderung des Aufstellungsbeschlusses enthalten. Das
Aufstellungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll ab der
Offenlage auf das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB umgestellt werden,
da dies die Möglichkeit eröffnet, den Flächennutzungsplan auf dem Wege der
nachträglichen Berichtigung anzupassen. Angesichts der geringen räumlichen
Größe des betroffenen Bereiches und der bereits durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung
ist dieses Vorgehen vertretbar.
Die Öffentlichkeit
wird durch die nachträgliche Verfahrensänderung nicht umgangen, da die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit bereits im Rahmen des „normalen“
Aufstellungsverfahrens für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan stattgefunden
hat. Auch werden die ökologischen Aspekte, welche im Zuge des „normalen“
Verfahrens untersucht werden, weiterhin auf der Ebene des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes berücksichtigt.
Mit dieser
Umstellung des Verfahrens zum Offenlagebeschluss wird ausschließlich die sonst
nach dem Satzungsbeschluss notwendige 3-monatige Genehmigungsfrist der
Bezirksregierung für eine Änderung des Flächennutzungsplans gespart.
Falls der Rat der
Stadt Hilden in seiner Sitzung am 15.12.2010 die öffentliche Auslegung des Entwurfes
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschließt, ist die Offenlage gem. § 3
Abs. 2 BauGB für den Zeitraum Januar/Februar 2011 (also nach den
Weihnachtsferien) geplant.
gez. Thiele