Abhandlung der Anregungen
Beschluss des Durchführungsvertrages
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die
Anregungen aus der öffentlichen Auslegung wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben des Kreises Mettmann vom
12.05.2010
Umweltamt: 1.
Untere Wasserbehörde:
Keine Bedenken oder Anregungen. Die
in der Planung vorgesehene Versickerung des Niederschlagswassers von den Dachflächen der
Neubauten über Rigolen wird ausdrücklich befürwortet.
2.
Untere Immissionsschutzbehörde:
keine Anregungen
3.
Untere Bodenschutzbehörde:
1.
Allgemeiner Bodenschutz: keine Anregungen
2.
Altlasten:
Es gibt über die bestehenden
Planinhalte hinaus keine Anregungen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass das
Grundwasser mit LCKW verunreinigt ist und daß nur die Nutzung zur Bewässerung
unbedenklich ist. Jede
höherwertige Nutzung ist nicht ohne Vorbehandlung möglich.
Empfehlung zur Abwägung: Aufgrund der Grundwasserbelastung erfolgt auf
dem Bebauungsplan der Hinweis, dass die Grundwasserentnahme nur für die
Bewässerung unbedenklich ist und dass jede höhere Nutzung nicht ohne
Vorbehandlung möglich ist.
Darüber hinaus
wird bestätigt, dass das vorgelegte hydrogeologische Gutachten des Ingenieurbüros
Müller zur Regenwasserversickerung eine genaue Beschreibung der hydraulische
Eigenschaften des Untergrundes gibt und dass die Berechnungen korrekt durchgeführt
wurden.
Kreisgesundheitsamt:
Es wird angeregt, die
Begründung bzw. den Umweltbericht um den „Schutzgut Mensch“ und Aussagen zur
Immissionssituation zu ergänzen (auch wenn diese unkritisch ist).
Empfehlung
zur Abwägung: Der Umweltbericht wird um das „Schutzgut Mensch“ erweitert.
Planungsamt: 1. Untere Landschaftsbehörde:
Landschaftsplan: keine
Anregungen
Umweltprüfung / Artenschutz: keine
Anregungen
Eingriffsregelung:
Durch die Planung entstehen geringfügige Eingriffe in Natur und
Landschaft, deren Ausgleichsbedarf im Bebauungsplan beurteilt wurde.
Der Landschaftspflegerische
Fachbeitrag (LFB) geht von einem Kompensationsdefizit von 301,9 Punkten oder 38
qm Fläche aus. Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde sind wegen der geringen
Größe keine externen Maßnahmen notwendig.
Das Kompensationsdefizit konnte in der Weiterbearbeitung auf 247,1
Punkte (d.h. 95,05 %) verringert werden.
2.
Planungsrecht:
Zum Planungsrecht
schreibt das Planungsamt des Kreises Mettmann, seine Anregungen aus der
Stellungnahme vom 27.11.09 (im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs.
1 BauGB) seien nur zum Teil in das städtebauliche Konzept eingearbeitet worden.
Seinerzeit wurden jedoch keine Anregungen zum Planungsrecht gemacht.
1.2 Schreiben der RWE
Rhein-Ruhr Netzservice GmbH vom 16.04.2010
Die RWE erteilt Auskunft über die in der Niedenstraße und Eichenstraße
vorhandenen
Trassen. Darüber hinaus: keine Anregungen.
1.3 Schreiben
des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes vom 13.04.2010
Es werden in dem Schreiben keine
Anregungen gemacht.
1.4 Schreiben
des BUND, Ortsgruppe Hilden, vom14.05.2010
Der
BUND beklagt eingangs, dass die „vorgelegte Planung zwar einige akzeptable
Ansätze beinhaltet (wie z.B. die Artenschutzbetrachtung), aber deutlich eine
auf die Investoreninteresse zielende und Nachbarinteressen ausgrenzende
Vorhabenplanung darstellt..“. Diese Beurteilung hätten überwiegend auch die
Bürger (siehe Bürgeranhörung am 24.9.09) geteilt. Es sei aber nicht erkennbar,
dass deren Anregungen „abgewogen und, wo erforderlich, eingearbeitet“ wurden.
Konkret wurden folgende Punkte benannt:
1. Es wird (wie schon in der Beteiligung gem. §
4 Abs.1 BauGB) kritisiert, daß die bereits vorhandene „überstarke“ Versiegelung
als Basis zur Überbauung der „ursprünglich als Gärten geplanten
Grundstücksflächen“ genommen wird. Der BUND verweist auf die „seltsame Form und
Ausgestaltung des B-Planes“ hin und hält es für „nicht nachvollziehbar, warum
die benachbarten Flurstück 181, 676 und 316 nicht in der städtebaulichen
Planung berücksichtigt würden.
2. In der Bürgeranhörung war das Hereinragen
der Grundstückseinfriedungen in den Straßenraum der Eichenstraße war moniert
worden. Seine Beseitigung wurde vom BUND als „gute Maßnahme“ bezeichnet.
3. Der BUND bezeichnet die neue
Bebauung als „Hinterbebauung“. Durch sie sei der
Gartenbereich des
Grundstückes Niedenstraße 30 „eingemauert“. Es wird daher angeregt, die neuen
Häuser und Garagen in Richtung Eichenstraße zu verschieben und eine
Garten-an-Garten-Situation zum Nachbargrundstück zu schaffen.
4. Auf diese Weise sei, so der BUND, auch die
„Versickerungsproblematik“ zu lösen, da dann die erforderlichen Abstände zur
Grundstücksgrenze und den unterkellerten Gebäuden einzuhalten sei. Der BUND
schlägt vor, dieses mit entsprechenden Festsetzungen in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
5. Der BUND weist auf Flächen im Plangebiet hin,
die nach seiner Meinung von einer Altlast und von Grundwasserverunreinigungen
(CKW-Fahne) betroffen sind. Es gäbe hierzu keine „klaren Aussagen, die die
Unbedenklichkeit bescheinigen“. Er schlägt vor, hierzu noch die Stellungnahme
des Kreises abzuwarten.
6.
Der BUND stellt fest, wie es auch der Verfasser des
Hydrogeologischen Gutachtens bei der Bürgeranhörung am 24.9.09 erläutert hat,
dass es in der jüngsten Vergangenheit starke Schwankungen des
Grundwasserspiegels gegeben habe. Er erwähnt eine Gerichtsentscheidung, nach
der „der verantwortliche Architekt die Grundwassersituation auch der
Vergangenheit in eine vorsorgende Planung einzubeziehen hat.“ Dies sei in den
Unterlagen nicht festzustellen.
Abschließend hält
der BUND das Konzept für „noch nicht ausgereift und deshalb nicht geeignet,
eine an gesunden Natur-, Boden- und Wohnverhältnissen orientierte Entwicklung
in diesem Bereich zu erreichen…“.
Er schlägt vor,
„dieses Verfahren bis zur Klärung der offenen Fragen und mit der Aufforderung,
einen 100 % - Ausgleich zu realisieren, an den Vorhabenträger zur Überplanung zurückzugeben.“
Empfehlung zur Abwägung:
zu 1. Eine
bereits vorhandene „überstarke Versiegelung“ des Bereiches ist nicht erkennbar.
Da für die neue Bebauung nur die bereits vorhandenen Erschließungsflächen genutzt
werden, werden zu diesem Zweck keine weiteren Flächen versiegelt.
Die Grundstücksflächen, die überbaut werden sollen,
waren zudem bisher nicht explizit als Gärten geplant. Im Flächennutzungsplan
sind hier Wohnbauflächen ausgewiesen.
Zur Form des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes:
die vom BUND erwähnten Flurstücke 676 (Niedenstaße 26) und 316 (Niedenstraße
24) einzubeziehen ergäbe wegen der dort bereits vorhandenen Bebauung keinen
Sinn.
Die Einbeziehung des Flurstückes 181 (Niedenstraße
30) würde das Einverständnis des Eigentümers voraussetzen, welches aber nicht
gegeben wurde.
Der Verlust gesunder Wohnverhältnisse ist
nicht zu befürchten. Zudem wird im jetzt
gültigen LFB ein Ausgleich der Maßnahmen von 95,05 % erreicht, ein für ein innerstädtisches
Planungsvorhaben hohes Maß, das der angestrebten „behutsamen Nachverdichtung“
entspricht (siehe Aufstellungsbeschluss vom 10.6.09). (Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde
beim Kreis Mettmann sind daher auch keine externen Maßnahmen notwendig.)
Es wird empfohlen, der Stellungsnahme des BUND bei diesem Punkt nicht zu folgen.
zu 2: Der Anregung aus der Bürgerversammlung
wurde im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes bereits gefolgt.
zu 3: Der Garten hinter dem Haus Niedenstraße
30 wird nicht „eingemauert“. Der
Spielplatz, der zum Haus Niedenstraße 28 gehört
bleibt erhalten. Das erste der drei geplanten Einfamilienhäuser ist von diesem
Haus mindestens 17,50 m entfernt.
Eine Verschiebung der geplanten Häuser in Richtung
Eichenstraße, wie sie vom BUND vorgeschlagen wird, würde zum einen für die
Bewohner der neuen Gebäude kaum nutzbare Gärten und zum anderen zu wenig Raum
für die Versickerungsanlagen (Rigolen) zur Folge haben.
Es wird empfohlen, der Stellungnahme des BUND bei
diesem Punkt nicht zu folgen.
zu 4: Zu
den Flächen für die Versickerungsanlagen (Rigolen): siehe 3.
zu 5: Im
Plangebiet gibt es keine Flächen, die im „Altlastenkataster“ des Kreises Mettmann verzeichnet sind. Nach den
Ergebnissen der flächendeckenden Altstandorterfassung des Kreises Mettmann
befindet sich im Plangebiet der Altstandort ( Key-Fläche) 64609 Hi (Flurstücke 674 und 677) mit den ehemaligen
Nutzungen der Branchen Spedition, Tankstelle, Kfz-Reparatur oder Handel mit
festen Brennstoffen und Mineralöl-Erzeugnissen. Daher besteht ein
Altlasten-Anfangsverdacht.
Es wurde in
der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.1 BauGB vorsorglich angeregt, diese
Fläche im Bebauungsplan zu kennzeichnen und den Hinweis aufzunehmen, dass die
Untere Bodenschutzbehörde am baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen
ist.
Die Fläche ist im Bebauungsplan gekennzeichnet und
der Hinweis wurde in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Die Untere Bodenschutzbehörde beim Kreis Mettmann
hat bereits darauf hingewiesen, dass das Grundwasser mit LCKW verunreinigt ist
und dass nur die Nutzung zur Bewässerung unbedenklich ist. Jede höherwertige
Nutzung ist nicht ohne Vorbehandlung möglich. Aufgrund der Grundwasserbelastung
erfolgt (wie unter 1 erläutert) auf dem Bebauungsplan der Hinweis, dass die
Grundwasserentnahme nur für die Bewässerung unbedenklich ist und dass jede höherwertige
Nutzung nicht ohne Vorbehandlung möglich ist.
Der Anregung des BUND ist damit in modifizierter
Form Folge geleistet.
Zu 6: Die
Schwankungen des Grundwasserspiegels in den letzten Jahren erstreckten sich
über eine Fläche, die weit über Hilden hinausgeht. Ihre Ursachen sind bisher
nicht geklärt.
Das vom BUND erwähnte Urteil bezieht sich auf die
Bauplanung durch den verantwortlichen Architekten und eine nicht ausreichend
abgedichtete Unterkellerung. Dieser Sachverhalt ist nicht Gegenstand der
Bauleitplanung und damit nicht Inhalt des vorliegenden Bebauungsplanes.
Zusammenfassung: Das Planverfahren sollte
fortgesetzt und der Bebauungsplan zur Rechtskraft gebracht werden. Die
Anregungen des BUND sind entweder aufgrund der Stellungnahmen des Kreises Mettmann
bereits aufgenommen oder sie sind planerisch nicht sinnvoll.
1.5 Schreiben
des Behindertenbeirates vom 07.05.2010
Der Behindertenbeirat gibt in seiner
Stellungnahme Empfehlungen, die für konkrete Bauvorhaben von Interesse sind.
Sie betreffen:
- die
barrierefreie Zuwegung von der Eichenstraße zu den Häusern
- den
barrierefreien Zugang in die Gebäude und die Nutzbarkeit der Eingangstür für
Rollstuhlfahrer
-
die Ausbildung der Flure, Türen, Treppen in die
Geschosse, Fenster, Badezimmer und Gästetoiletten in den Gebäuden.
Die Empfehlungen sind für die Planung der Einzelgebäude von
Wichtigkeit, können jedoch nicht als Festsetzungen in den Bebauungsplan
aufgenommen werden.
1.6 Schreiben von Frau Ingrid Bulka, Schmalfeld, vom 30.04.2010
Frau Bulka ist Eigentümerin des benachbarten
Grundstückes Niedenstraße 30. Sie erhebt
folgende Einwände:
1. Sie sieht die drei großkronigen Buchen an der
Ostgrenze ihres Grundstücke durch die drei
Metallcontainer auf dem Grundstück (Flurstück 696) des Vorhabenträgers gefährdet und fragt, ob die Stadt
Hilden deren Bestandsschutz garantieren könne, ob
es rechtlich zulässig sei, die Wurzeln zu beschädigen und ob in diesem Falle
der Vorhabenträger oder die Stadt Hilden zu Schadensersatz verpflichtet sei.
2. Sie
verweist auf den Bau des Hauses Niedenstraße 28 und die „völlig unzumut-
baren
Baustörungen“ und fragt, ob der Antragsteller dafür sorgen könne, dass diesmal alles ordnungsgemäß abläuft. Sie fragt
außerdem, ob er rechtlich verpflichtet und bereit sei, „rechtlich unvermeidbare
Aufwendungen für Mietminderung in den Nachbarhäusern zu übernehmen“.
3.
Frau Bulka befürchtet, dass die vorgesehene Grundstücksentwässerung bei
heftigen Platzregen oder Dauerregen die Aufnahme des Niederschlagswassers nicht
gewährleisten könne, so dass
sich Überschwemmungen einstellen
könnten.
Das
sei seit dem Bau des Hauses 28 in den Häusern 34 und 36 aufgetreten. Das Grund- wasser flösse auf das Haus Niedenstraße
30 zu.
Sie
fragt, wer beim Nachweis dadurch aufgetretener Schäden, für die anfallenden Kosten aufkomme: der
Investor, der hydrogeologische Gutachter oder die Stadt.
4.
Das anfallende Dachwasser sollen über Rigolen versickert werden. Rigolen müssen
jedoch gewartet werden. Es könne, wenn diese verstopften, zu Überschwemmungen
kommen. Frau Bulka fragt, wie diese Gefahr bei heftigen Niederschlägen zu beurteilen
sei und wer für Schäden aufkomme.
5.
Die Planung sieht als eine der Varianten zu Energieversorgung Wärmepumpen vor.
In der Bürgeranhörung wurde hingegen
gesagt, dass keine „geothermale Energiegewinnung“
mehr vorgesehen sei. Frau Bulka fragt, ob diese Aussage juristisch verbindlich
sei. Sie sieht für den Fall von Bohrungen die Gefahr von „massiven Erd- und
Hauseinstürzen“ wie in Kamen oder Baden-Württemberg.
6. Der erste Antrag des Investors im Jahre 2007
sei vom Bürgermeister wie folgt beantwortet worden: „Nach § 34 BauGB können nach
Einschätzung der Verwaltung die Grundstücke
im Eckbereich Niedenstr./Eichenstr. nur entlang der Straße bebaut werden und…. kann aus Sicht des Planungs- und
Vermessungsamtes einer Bebauung der rückwärtigen Grundstücke nicht zugestimmt
werden.“
Nach Frau Bulkas Meinung ist es „sehr erstaunlich,
inwiefern sich der Wind dieser Beur- teilung
politisch inzwischen gedreht hat.“
Anmerkungen zur Abwägung:
zu
1. Der Abstand der Bäume auf dem
angrenzenden Grundstück Niedenstraße 30 entspricht
nicht dem gem. § 41 NachB-NRW (Nachbarrechtsgesetz Nordrhein- Westfalen) geforderten
Grenzabstand. Sie genießen jedoch aufgrund des Alters und der langjährigen Duldung Bestandsschutz.
Gemäß
dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB 1 § 190) hat ein Eigentümer das Recht, Wurzeln und Zweige eines Baumes, die von
einem Nachbargrundstück eingedrungen sind,
zu entfernen, sofern sie eine Beeinträchtigung seines Grundstückes darstellen.
Das
heißt z.B. bei einer Nutzung der heute von den Wurzeln aufgeworfenen Fläche als
Weg, Terrasse o.ä. dürfte der
Eigentümer die Wurzeln entfernen.
(Dass
der Vorhabenträger mit seinen Containern den Abstand von 3 m einzuhalten hat,
ist
in diesem Zusammenhang nicht primär von Belang, da diese seit Jahren dort
stehen und den Bäumen nicht
geschadet haben.)
Juristisch
ist die Situation damit eindeutig, jedoch sollte man den Beitrag der Bäume zur Verbesserung der
Wohnumfeldqualitäten (der bestehenden und der geplanten Bauten) sehen. Es ist daher zu empfehlen, dass der Vorhabenträger
mit Frau Bulka eine Vereinbarung auf
freiwilliger Basis trifft.
zu
2. Der Ablauf von Baumaßnahmen ist
nicht Gegenstand der Bebauungsplanung sondern
des Baurechts, des Nachbarrechts (hier: des Hammerschlags- und Leiter- rechts), der Baustellenverordnung etc.
Zusätzlich gelten die Bestimmungen des Durchführungsvertrages
zum VEP.
zu 3. Es ist im Bebauungsplan vorgesehen (und im Durchführungsvertrag
enthalten), dass die Versickerung
des Dachflächenwassers der Neubauten über Rigolen geschieht. Mittels der Rigolen wird dafür gesorgt, dass
dieses Wasser in die versickerungsfähige Bodenschichtungen
gelangt. Das quantitative Aufkommen an Wasser, das auf dem gesamten Grundstück
versickert werden muss, ist mit oder ohne Neubauten identisch.
Die
Baugrunduntersuchung am 9.7.2009 ergab einen Grundwasserhorizont, der zwischen 3,2 und 3,5 m
unter dem jeweiligen Geländeniveau liegt.
Nach
Unterlagen, die vom Kreis Mettmann (Untere Bodenschutzbehörde) zur Verfügung gestellt wurden, beträgt die
Schwankung des Grundwasserhorizontes über einen Zeit- raum von 6 Jahren etwa 0,65 m. Die
Rigolen sind mit dem entsprechenden technischen Regelwerk so ausgelegt, dass die Einleitung des
Dachflächenwassers in den tieferen Untergrund das Niveau des Grundwassers nicht
bzw. nur unwesentlich verändert.
zu 4. Der Vorhabenträger verpflichtet sich gem. VEP und
Durchführungsvertrag (sowie dem
Entwässerungsentwurf beim Bauantrag) zum Bau der Rigolen und ihrer
fachgerechten Unterhaltung.
zu
5. Gemäß Bebauungsplan (Begründung
Punkt 5) hat die vorgesehene Bebauung den
Energiestandard KfW 40 einzuhalten. Außerdem ist die Warmwasserversorgung über Solaranlagen und/oder die Heizung
durch Wärmepumpen festgeschrieben.
Für den Fall der Beheizung durch Wärmepumpen: hier
handelt es sich um „Oberflächen- nahe
Geothermie“ zum Heizen von Einzelgebäuden mit Bohrungen von ca. 5 bis maximal
10 m.
Sie
darf nicht mit der „Tiefen-Geothermie“ verwechselt werden, die zur Nutzung im Wärmemarkt dient und für die Bohrungen
bis zu mehreren hundert Metern notwendig sind.
Die
Gefahr von Erd- und Hauseinstürzen durch Wärmepumpen besteht nicht.
zu
6. Die Ablehnung des Antrages von
2007 auf der Basis des § 34 BauGB durch den Bürgermeister
ist folgerichtig. Nach § 34 ist „ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt…“ .
Daher ist ein Bebauungsplan die
notwendige Voraussetzung für eine Nachverdichtung und Bebauung im Blockinnenbereich.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
1.7
Schreiben von Frau Lilly Krause
vom 28.04.2010
Frau
Krause ist mit dem Bebauungsplan aus folgenden Gründen nicht einverstanden:
- Mit dem Vorhaben wird eine der
letzten Grünflächen im Hildener Westen beseitigt.
- Als sie dort vor etwa 40 Jahren dort gebaut hat,
war die Niedenstraße ein „weitgehend unerschlossenes landwirtschaftliches
Gebiet“.
Damals
durfte sie in ihrem Garten „nicht einmal ein kleines Steinhaus für Gartengeräte
errichten“ und beklagt, „für
dieses Gerätehaus nicht das Instrument des Bebauungsplanes gewählt zu haben und
politische Interessen hinter uns gebündelt zu haben“.
Mit
diesem Instrument könne man heute wohl „völlig überdimensionierte Häuser (z.B. Niedenstraße 28) bauen. Es sei für sie als „seit 50 Jahren in Hilden
wohnende Bürgerin …..erschreckend, daß man mit diesen
Instrumenten die Politik offenbar dazu bewegen kann,
ein städtebauliches Chaos wie auf der Eichen- und Niedenstraße bereits geschehen, anzurichten“.
- Ebenso
wie ihre Tochter, Frau Bulka, spricht sie intensiv das Thema „Grund- wasser“ an.
-
Zum Abschluss des Briefes kündigt sie an, sich nicht noch einmal (wie bei den
bisherigen Bauten des Vorhabenträgers) ruhig zu verhalten, wenn „Baumaßnahmen
zu unzulässigen Zeiten in unzulässiger Form durchgeführt“ werden. Man werde
„nötigenfalls rechtliche Schritte dagegen einleiten“.
Anmerkungen zur Abwägung:
Die
Enttäuschung von Frau Krause, die seit 40 Jahren in der Niedenstraße wohnt,
über die zunehmende Verdichtung
und Verstädterung des einstmaligen „landwirtschaftlichen Gebietes“ ist verständlich.
Es
ist jedoch anzumerken, daß sich auf dem Grundstück Niedenstraße 28 von 1969 bis
1987 ein Betrieb zur Herstellung
von Kunststoffwaren und Fertigsteilen aus Holz befand.
(Deshalb
hat die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann dieses Grundstück als Altlastenverdachtsfläche
eingestuft.)
Der wichtigste Grund für die Veränderung
dieses Gebietes ist jedoch, dass Hilden in dieser Zeit eine rasantes
Bevölkerungswachstum und eine starke wirtschaftliche Entwicklung erlebt hat.
Heute ist es mit 2.180 Einwohnern pro Quadratkilometer die Stadt mit der höchsten
Bevölkerungsdichte im Kreis Mettmann.
(Zum Vergleich: Erkrath 1.771
und Langenfeld 1.435). Dazu ist der Hildener Westen bereits seit mehr als 40
Jahren als gewerbliche Baufläche in den Planwerken der Stadt enthalten.
Das
Instrument des Bebauungsplanes wurde in diesem Bereich erst relativ spät angewandt:
lediglich westlich der Niedenstraße gab es Bebauungspläne, die vor allem
Gewerbegebiete
zum Inhalt hatten. (Erst 2006 wurden Wohngebiete mit der 2. Änderung in den B-Plan Nr.103 aufgenommen.)
Die
Mischung von Gebäuden auf der Nieden- und Eichenstraße basiert also gerade
nicht auf Bebauungsplänen,
sondern auf Entscheidungen nach § 34 BauGB!
Zu
den Themen „§ 34 BauGB“, „Grundwasser“ und „Baumaßnahmen“: >
siehe die Punkte: zu 6, zu 3
und zu 2 in den Anmerkungen zur Stellungnahme von Frau Bulka.
Den
Anregungen kann nicht gefolgt werden.
1.8 Schreiben
von Frau Ingeborg Edlerherr vom 28.04.2010
Frau Edlerherr möchte sich über den
Bebauungsplan beschweren. Sie begründet die wie folgt (Nummerierung
hinzugefügt):
1.
Frau Edlerherr beklagt sich eingangs über den Bau des Hauses Niedenstraße 28
und die Nachteile, die dieser für ihre Wohnqualität mit sich gebracht habe.
Auch
heute würde die Stellplatzzufahrt dieses Hauses schon von Kindern als Rollstrecke
genutzt.
Frau
Edlerherr befürchtet nun, dass dadurch, dass „die große Wiese hinter dem Haus
28 beseitigt wird, ..die Kinder
noch viel eher auf die Stellplatzzufahrt ausweichen..“ würden.
2.
Sie befürchtet, dass zahlreiche Vogelarten, die erhaltenswert sind, „durch die Bauarbeiten vernichtet“ würden. Für alle
Nachbarn sei auch der Verlust von Kohlmeisen, Distelfinken,
Rotkehlchen und einigen anderen Arten sehr bedauerlich. Die Qualität entsprechender
Gutachten zweifelt sie an.
Anders als in den Planungsunterlagen
und Gutachten ausgesagt, handle es sich bei dem Grundstück des Vorhabenträgers
um eine „schöne Gartenfläche mit angrenzenden Bäumen,
die von vielen Vogelarten bewohnt werden“.
Lediglich
der Teil der Grundstückes, der durch Zäune abgetrennt sei, „stellt eine Schmuddelecke dar“. Diesem Mißstand
könne man aber auch „anders abhelfen als die Fläche
zu bebauen“.
Anmerkungen zur Abwägung:
zu
1. Der Bau des Gebäudes Niedenstraße 28 kann in diesem Kontext nicht mehr Gegenstand der Erörterung
sein. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass der Spielplatz auf dem Grundstück Niedenstraße 28 erhalten
bleibt.
Zu
2. Bei der „Artenschutzrechtlichen
Ersteinschätzung“ (d.h. dem faunistischen Gutachten)
geht es darum, mögliche Potentiale im Hinblick auf planungs relevante Arten und naturschutzfachlich bedeutsame Arten (Rote Liste-Arten,
Vorwarnliste-Arten) aufzu- zeigen.
Die
Auswahl der hier zu beachtenden Arten ist durch die EU-Kommission, das Bundes- amt für Naturschutz bzw. das
Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW
(MUNLV) vorgegeben.
Auch
wenn die privaten Interessen der Anwohner und ihre Vorbehalte gegen das Vorhaben
vielleicht verständlich sind, können artenschutzrechtliche Argumente nicht gegen die Planung verwandt werden:
selbst wenn planungsrelevante Arten im Planungs- gebiet vorkommen sollten, ist der Eingriff nur dann
unzulässig, wenn essentielle Habitate dieser
Arten erheblich beeinträchtigt oder zerstört würden (ohne dass dies durch
funktions-erhaltende Maßnahmen ausgeglichen werden kann oder wenn der Zustand
der lokalen Population sich verschlechtert).
Bei
den relativ weit verbreiteten planungsrelevanten Arten (wie z.B. Sperber, Grünspecht,
Mehlschwalbe oder
Zwergfledermaus) ist dies in der Regel nicht der Fall.
Von diesen Arten wurden im Zuge der
„Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“ im Planungsbereich
keine Anzeichen zu „reproduktivem Vorkommen“, d.h. Mehlschwalben- Altnester, besondere Quartiersstrukturen
(Spalten an Gebäuden, Baumhöhlen etc.) gefunden.
Auch
der Verlust von kleinflächigen „Teilnahrungshabitaten“ (Nahrungsquellen) führt
hier nicht zu einer
Verschlechterung des Zustandes der lokalen Populationen.
Zu den vorkommenden Vogelarten: In Bereichen wie dem Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes ist ein Artenspektrum
häufiger und urbanophiler Arten zu erwarten.
Während
der Begehung wurden folgende ubiquitäre und nicht planungsrelevante Arten nachgewiesen: Türkentaube, Amsel, Singdrossel,
Kohlmeise, Blaumeise, Buchfink,
Stieglitz, Rotkelchen und
Heckenbraunelle.
Den
Anregungen kann nicht gefolgt werden.
1.9 Schreiben
von Frau Else Ciupek vom 29.04.2010
Frau Ciupek schreibt, dass das Grundstück
Niedenstraße 28 vor 50 Jahren noch land- wirtschaftliche
Fläche gewesen sei. Sie findet es daher unverständlich, dass zusätzlich zu dem Haus Nr. 28 noch weitere Gebäude auf den
früheren Obst- und Gemüsegarten gesetzt werden sollen.
Sie
hat im einzelnen noch folgende Fragen bzw. Anmerkungen:
1. Da sich der Grundwasserspiegel in den letzten
Jahren erhöht habe, hat sie die Sorge,
dass ihr Haus durch einen überschwemmten Keller Schaden nehmen könne.
Sie
fragt, ob der Vorhabenträger für den Schaden aufkommen werde, wenn man später einen ursächlichen Zusammenhang
zwischen seinen Bauten und dem Schaden nach- weisen
könne.
2.
Sie fragt, ob der Vorhabenträger sich nachträglich an den Erschließungskosten
der Eichenstraße beteiligen müsse oder Nutznießer dieser Erschließung sei.
3. Sie
fragt unter Hinweis auf den Bau des Hauses Niedenstraße 28, ob der Investor beim Bau der neuen Häuser die gesetzlichen
Vorschriften einhalten werde.
4. Frau
Ciupek hat den Eindruck, dass es keinen „einflussreichen poltischen Für-
specher“
für den Hildener Westen gibt. Es sei immer mehr Industrie angesiedelt worden und die Niedenstraße sei zu einer
stark befahrenen Straße mit LKW-Verkehr geworden.
Sie
fragt, ob das so weitergehen solle.
Abschließend
bezeichnet sie das Fehlen eines Gesamtkonzeptes, das vor Bau des Hauses 28 hätte erstellt werden müsse, als
„städtebauliche Flickschusterei und … kein
Ruhmesblatt
für Politik und Planungsamt“. Sie bittet, die Bauverdichtung zu reduzieren.
Anmerkungen zur Abwägung:
zu
1. zum Thema „Grundwasser“: > siehe den Punkt zu 3 in den Anmerkungen zu Stellungnahme
von Frau Bulka.
zu
2. zu den Erschließungsbeiträgen:
Das Erheben und das Zahlen von Erschließungsbeiträgen
ist nicht Gegenstand des Bauleitplan-Verfahrens, sondern unterliegt
nachgeschalteten Rechts- und Verfahrensvorschriften. Auf einer abstrakten Ebene kann gesagt werden, dass grundsätzlich alle die Grundstückseigentümer
entlang der Eichenstraße für die genannte Straßenbaumaßnahme herangezogen
wurden, die innerhalb eines definierten Abrechnungsgebietes lagen. Dies gilt
auch für den Vorhabenträger, sollte er zum damaligen Zeitpunkt schon Eigentümer
gewesen sein.
zu 3. zum Bauablauf: > siehe Punkt zu 2 in den Anmerkungen zur Stellungnahme von Frau Bulka.
zu
4. Die Zukunft des Hildener Westens ist Gegenstand der
Stadtentwicklungsplanung,
die
sich im konkret im Flächennutzungsplan niederschlägt. Das vorgelegte Bebauungs- plan ist aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt. Die Entwicklung des Hildener Westens zu einem der wichtigsten
Gewerbestandorte ist das Ergebnis eines jahrzehntealten Prozesses, der sich
auch in den Planwerken der Stadt Hilden – als Resultat entsprechender politischer
Entscheidungen – nieder geschlagen hat.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
1.10 Schreiben
der Eheleute Zimmermann vom 29.04.2010
Die
Eheleute Zimmermann möchten verhindern, dass während des Baus der geplanten Häuser „über Monate wieder Baulärm
entsteht, bei dem man sich an keine Regeln hält“.
Außerdem
möchten sie zur Kenntnis geben, dass sie dagegen sind, „ dass die letzten privaten Grünflächen im Hildener Westen
nun auch noch zugebaut werden sollen“.
Anmerkungen zur Abwägung:
Zu
den Themen Bauablauf / Baulärm: > siehe Punkt zu 2 in den Anmerkungen zur Stellungnahme von Frau Bulka.
Die
Ablehnung des Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen.
1.11 Schreiben
von Frau Cordula Hinrichs vom 02.05.2010
Frau Hinrichs möchte als Bewohnerin der Niedenstraße
zum Ausdruck bringen, daß sie „mit dem Bebauungsplan in seiner
jetzigen Form nicht einverstanden“ ist.
Zunächst
weist sie jedoch darauf hin, daß sie an der Seriosität der „vom Investor selbst
in Auftrag gegebenen Gutachten
bzw. Ersteinschätzungen starke Zweifel“ hat.
Im
Folgenden führt sie folgende Einzelthemen auf:
1. Die
„Artschutzrechtliche Ersteinschätzung“ (Büro Lill + Sparla) empfindet sie als fragwürdig.
So
erwecke bereits das Titelblatt einen falschen Eindruck von der Fläche, die nun bebaut werden soll. Es zeige nicht die
„schöne Wiese und die sie umgebenden Bäume“.
Die
Aussage des Gutachtens, dass „der Untersuchungsraum im Hinblick auf des Vorkommen planungsrelevanter Arten .. als
geringstwertig anzusehen“ ist, ist nach Frau Hinrichs‘
Meinung vielleicht sogar gerechtfertigt. Sie hält sie jedoch für „absurd“ wenn
der größere Raum betrachtet worden wäre.
Sie
bezweifelt die Aussage des Gutachters zu den im Plangebiet vorkommenden Vogelarten,
die in „hohem Maße zur Lebensqualität“ beitragen und zu den planungsrelevanten Arten.
2.
Dem beauftragten Stadtplanungsbüro (Hamann I Stadtplaner + Architekten) wirft Frau Hinrichs vor, mit dem Protokoll der
Bürgeranhörung „in keiner Weise den Unmut und
die aufgebrachte Stimmung der Bürger“ widerzuspiegeln.
3. Frau Hinrichs spricht im Folgenden die drei Bäume
an der Ostgrenze des Grundstückes Niedenstraße 30 (Eigentümerin: Frau Ingrid
Bulka) an. Sie fürchtet, dass die
Baumaßnahmen zur Zerstörung der Bäume führen würden und fragt, ob man den
Investor zwingen könne, „sich um das Wohl der Bäume zu kümmern“.
4. Sie
bittet, zu prüfen, ob bei Herrn Spelter mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft
im Stadtentwicklungsausschuss
und seiner Rolle als beauftragter Vermessungsingenieur nicht eine Interessenkollision vorliegt.
5.
Sie merkt an, dass die Interessen und die Lebensqualität der um das Grundstück wohnenden Menschen zu Gunsten des Investors
missachtet werden, „wenn der Bebau- ungsplan
in der jetzigen Form angenommen wird“.
Zum
Abschluss spricht Frau Hinrichs die Situation des Stadtteiles an: Sie hat den Eindruck, „dass man den Hildener Westen für
die Wohnbevölkerung endgültig abgeschrieben und zur Zuzementierung freigegeben
hat“. Und „wie stellen sich die Mitglieder
des Stadtentwicklungsausschusses die Zukunft des Hildener Westens vor?“
Anmerkungen zur Abwägung:
zu
1. Der Gutachter hat primär zwar den Bereich des Bebauungsplanes untersucht
dabei jedoch das Umfeld im Blick gehabt.
Zitat:
„Das Baufeld ist von auf unterschiedlicher Art und Weise genutzten Garten- und Hinterhofparzellen umgeben und besitzt
durch Zerschneidungseffekte von Verkehrswegen und versiegelten Flächen
keinerlei Anbindung an die freie Landschaft“.
Bei
der erwähnten „Wiese“ handelt es sich definitionsgemäß nicht um eine Wiese (langrasige aus
schnitt-toleranten Arten bestehende Grünlandformation, die maximal 3 – 4 mal im Jahr gemäht wird) sondern um einen extensiv genutzten
bzw. aufgelassenen Vielschnittrasen.
Bezüglich
der planungsrelevanten Arten und der vorkommenden Vogelarten: > siehe
Anmerkungen zum 2. Absatz der Stellungnahme von Frau Ingeborg Edelherr.
zu 2. Das Protokoll wurde vom
beauftragten Stadtplanungsbüro geschrieben und von der Verwaltung gegengelesen und ergänzt.
zu
3. Zu den Bäumen auf dem Grundstück Niedenstraße 28: > siehe Punkt zu 1 in
den Anmerkungen zur
Stellungnahme von Frau Lilly Krause.
zu 4. Mit den Vermessungsleistungen im Zuge des
Bebauungsplanes ist Herr Thorsten Spelter,
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Erkrath, betraut. Dies von dem Ratsherren
Jürgen Spelter zu trennen.
Die
Zukunft des Hildener Westens ist Gegenstand der Stadtentwicklungsplanung, die
sich konkret im Flächennutzungsplan
niederschlägt. Das vorgelegte Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt. Die Entwicklung des Hildener Westens zu einem der wichtigsten
Gewerbestandorte ist das Ergebnis eines jahrzehntealten Prozesses, der sich
auch in den Planwerken der Stadt Hilden – als Resultat entsprechender
politischer Entscheidungen – nieder geschlagen hat.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
1.12 Schreiben
von Herrn Peter Krause vom 09.05.2010
Herr Krause erhebt gegen den
Bebauungsplan nachfolgende Einwände und bittet um die Klärung der damit verbundenen Fragen:
1. Er
erwähnt ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf aus dem Jahre 2001,
in
dem auf Klagen zweier Nachbarn die Genehmigung zur Errichtung von Einfamilien- häusern im Hinterland der
Grazer Straße in Duisburg, die die Stadt erteilt hatte, aufgehoben wurde. Das
Gericht stellte fest, dass die Bebauung das Rücksichtsgebot gegen-
über
den Nachbarn verletze.
Herr
Krause fragt, inwiefern sich die Rechtslage inzwischen geändert habe.
Er
verweist außerdem auf sie Aussage des Bürgermeisters aus dem Jahre 2007 zum
ersten
Antrag des Investors. (> siehe: Punkt 6 in der Stellungnahme von Frau Bulka,
in dem die gleiche Frage gestellt wird).
2.
Herr Krause erwähnt die verschiedenen Gutachten in Zusammenhang mit der Bebauungsplanung.
Seine Darlegungen entsprechen inhaltlich etwa denen, die Frau
Hinrichs
abgegeben hat. (> siehe: Punkt 1 in der Stellungnahme von Frau Hinrichs.)
3. Des
weiteren spricht Herr Krause das Thema „Grundwasser“ an.
In
diesem Punkt entspricht seine Stellungnahme inhaltlich der von Frau Bulka.
(> siehe:
Punkt
3 der Stellungnahme von Frau Bulka)
4. Zum Thema „Rigolen“ und deren
Wartung entspricht die Frage der von Frau Bulka.
(> siehe: Punkt 4 in der Stellungnahme von Frau Bulka.)
5. Herr
Krause sieht Probleme beim Einsatz von Wärmepumpen. Die gestellte Frage
ist
identisch mit der von Frau Bulka. (> siehe: Punkt 5 in der Stellungnahme von
Frau Bulka.)
6.
Herr Krause verweist auf den Bau des Hauses Niedenstraße 28 und die „völlig unzumutbaren, häufig über das gesetzlich
Erlaubte hinausgehende Baustörungen“ und fragt,
ob der Antragsteller das dieses Mal ausschließen könne. Er fragt außerdem, ob
er bereit sei, Aufwendungen für
Mietminderung in den Nachbarhäusern zu übernehmen.
(>
dazu siehe: Punkt 2 der Stellungnahme von Frau Bulka.)
7. Nach Herr Krauses Aussage stellt
die Planung „nach Ansicht der meisten Anlieger eine
unzumutbare Hinterhofbebauung - ohne Rücksicht auf sozialgerechte Bodennut- zung – dar.“ Er verweist auf die
Unterschriftenliste von 67 Bürgern dar, die vor einigen Monaten dem damaligen Bürgermeister übergeben worden sei.
Die
Aussage von Herrn Groll vom Planungs- und Vermessungsamt, es habe sich dabei um ein Protestschreiben gehandelt,
weist er zurück. Er will stattdessen die Unter- schriftenliste
als gegen den jetzigen Antrag gerichtet sehen.
Er
stellt die Frage, ob das Interesse des einzelnen Investors mehr wiegt als die
Interessen der meisten Anlieger.
8. Da
er eine zu starke „Bauverdichtung“ befürchtet möchte Herr Krause folgende Fragen beantwortet haben:
a. Wird
bei der Vermessung jedes Flurstück einzeln behandelt oder sieht man das
ehemalige
Grundstück Niedenstraße 28 (mit dem existierenden Gebäude) als Einheit?
b.
Wird die Zuwegung der geplanten Garagen bei der Bemessung der „zugebauten Flächen“
berücksichtigt, und ist davon auszugehen, dass keine Bodenversiegelung stattfindet?
c. Wie
hoch ist die Firsthöhe des vorgesehenen Doppelhauses.
9.
Durch die neuen Häuser, die nach Herrn Krauses Verständnis nur Carports für die
Eigentümer haben sollen, wird,
so befürchtet Herr Krause, die Parkplatznot voraussichtlich größer. Herr Krause
wünscht eine Einschätzung der Entwicklung der Parkplatz-
situation.
Anmerkungen
zur Abwägung:
zu 1. Die rechtliche Situation der Bauvorhaben in Duisburg, dessen
Genehmigung vom
Verwaltungsgericht aufgehoben wurde,
ist nicht mit dem (nach einem Bebauungsplan zu genehmigenden)
Vorhaben in Hilden vergleichbar.
Die Stadt Duisburg hatte ganz offensichtlich eine
Baugenehmigung nach § 34 BauGB erteilt,
der Spielraum für Auslegungen lässt (vergl. die einschlägigen Kommentare).
Hätte es jedoch in dem Bereich in
Duisburg, in dem das Bauvorhaben lag, einen Bebau- ungsplan gegeben, wäre es nicht zu diesem Urteil gekommen.
Die Nachverdichtung von Wohngebieten, die heute allgemein
ein wichtiges Ziel der Stadtentwicklung
ist, ist ohne die Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne) nicht darstellbar.
Die Ablehnung des Antrages von 2007
auf der Basis des § 34 BauGB durch den Bürgermeister ist folgerichtig. Nach § 34 ist
„ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt…“ .
Daher ist ein Bebauungsplan die
notwendige Voraussetzung für eine Nachverdichtung
und Bebauung im
Blockinnenbereich.
zu 2. > siehe: die Antwort zu Punkt 1 in der Stellungnahme von Frau
Hinrichs
zu 3. > siehe: die Antwort zu Punkt 3 in der Stellungnahme von Frau
Bulka
zu 4. > siehe: die Antwort zu Punkt 4 in der Stellungnahme von Frau
Bulka
zu
5. > siehe: die Antwort zu Punkt 5
in der Stellungnahme von Frau Bulka
zu 6. > siehe: die Antwort zu Punkt 2 in der Stellungnahme von Frau
Bulka
zu 7. Die im Juni
2009 beim Bürgermeister abgegebene Unterschriftenliste kann sich entgegen der Meinung von Herrn
Krause nicht pauschal auf diesen Antrag beziehen.
Zum einen hat erst nach der
Bürgeranhörung vom 24. September 2009 der Stadtent- wicklungsausschuss am 24.2.2010 den Beschluss zur öffentlichen
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
gefällt.
Zum anderen lagen im Juni 2009 noch nicht alle Gutachten und
Planungen vor (die im Übrigen mit den
zuständigen Behörden gem. § 4 Abs.1 BauGB abgestimmt wurden).
Schließlich gibt es auch für
Planungsverfahren die Pflicht zur Einhaltung von Fristen:
die Offenlage fand zwischen dem 12.4
und dem 14.5. 2010 statt.
Das Procedere bei
Bebauungsplanverfahren ist durch das Baugesetzbuch geregelt.
Die einfache Quantität der Unterschriften kann die Qualität
der Entscheidungen der politischen Gremien nicht steuern.
zu 8.
a. Die
beiden auf dem ehemaligen Grundstück Niedenstraße 28 geplanten Ein- familienhäuser sind auf dem Bebauungsplan in einem
separaten Gebiet der Art und des Maßes der baulichen Nutzung
zusammengefasst:
Reines Wohngebiet / nur Einfamilienhäuser zulässig /
eingeschossig / GRZ 0,4 /
GFZ 0,8 / Satteldach mit
Neigung zwischen 38° und 45° / Firsthöhe maximal 52,5 ü.N.N. das entspricht ca. 9,00 m.
b. Die
Zuwegung der geplanten Garagen auf den Grundstücken ist mit Rasenfugen-
pflaster belegt und
werden daher in der Eingriffsbilanzierung zwischen versiegel- ten und Rasenflächen
eingeordnet.
Zusätzliche Flächen für
den Verkehr werden nicht versiegelt.
Für die Dächer der
Garagen oder Carports ist extensive Dachbegrünung gem. den Richtlinien
der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) vorgesehen.
c. Die
Firsthöhe des Doppelhauses ist mit maximal 52,4 ü.N.N. festgelegt. Das ent-
spricht ca. 8,70 m über
dem Gelände.
zu 9. Die einzelnen
Grundstücke bieten neben den Garagen/ Carports noch auf den Zufahrten ausreichend Platz für mögliche
Zweitwagen oder Gäste. Mit einer Verschär-
fung der Stellplatzsituation ist (mit Ausnahme gelegentlicher Anlieferungen)
nicht zu rechnen.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
1.13 Schreiben
der Eheleute Merx vom 11.05.2010
Herr und
Frau Merx geben in einer sehr kurzen Stellungnahme zur Kenntnis, dass sie mit dem Bebauungsplan nicht einverstanden
sind. Sie nennen dafür folgende Gründe:
- die
geplante „Bauverdichtung“ sei zu stark
- dabei
wird die Situation im „Hildener Westen“ angesprochen (Straßenverkehr, Industrie oder u.a. Spielhallen)
- eine
zusätzliche Belastung käme jetzt mit der geplanten Bebauung im Hinterland
- ihnen
gefällt ihr Umfeld so wie es heute ist („schöne Wiesen und die sie umgebenden Bäume“)
- die
„weitere Verschlechterung der Parksituation“ wird ironisch angesprochen.
Die Aussagen dieser Stellungnahme bleiben in Bezug auf
konkrete Probleme bzw. Bedenken oder Anregungen relativ vage. Daher ist keine
detaillierte Antwort möglich.
1.14 Schreiben
der Familie Emich vom 10.05.2010
Familie
Emich teilt mit, dass sie mit einer „derart massiven Bebauung nicht einver- standen“ ist.
Im Folgenden werden noch folgende Einzelpunkte angesprochen
(Nummerierung hinzugefügt):
1. Die Familie wohnt seit
Jahrzehnten auf dem Grundstück und ist „ immer fest
davon ausgegangen“, dass auf dem
Nachbargrundstück nicht mehr gebaut werden kann.
Emichs beziehen sich auch auf die
Äußerung des Bürgermeisters im Jahre 2007.
2. Sie fürchten den Baulärm und dass
ihnen der Blick ins Grüne genommen wird.
3. Sie machen sich Sorgen um die
großen Bäume und fürchten, dass der Bauherr das Recht bekommt, diese beseitigen zu lassen, wenn sie sein
Bauvorhaben stören.
4. Die Bäume beherbergen viele
Vögel. Familie Emich fragt deshalb, ob man solche Schäden an der Natur entgegen den Wünschen der alteingesessenen
Bewohner erzeu- gen kann.
5. Nach Familie Emichs Meinung werden große Spielflächen für
die Kinder im Bereich der Nieden- und der Eichenstraße beseitigt. Sie fürchtet,
dass bald auch die „letzten Wiesenreste“der
Grundstücke 30 und 32 zugebaut werden dürften.
6. Als nächster Punkt wird die Gefahr von Wasserschäden in
den Kellern angesprochen. Familie Emich fragt nach dem Ersatz der eventuellen
Schäden.
7. Sie empfindet das „riesengroße Gebäude“ (gemeint sind die
Häuser Niedenstraße 26 und 28) als „Zerstörung“ des Straßenbildes der Niedenstraße
und wünscht sich, dass „die Politiker
einmal die Interessen der bereits hier lebenden Menschen vertreten würden…“
8. Zur Bürgeranhörung: Emichs empfanden diese „nicht als
wirklich faire Veranstaltung, in der die Bürger ihre Meinung sagen konnten. Man
hatte ständig das Gefühl, dort abgekanzelt und für dumm gehalten zu werden“.
Anmerkungen zur Abwägung:
zu 1. Thema § 34 BauGB: >siehe die Antwort zu 6 in der Stellungnahme
von Frau Bulka
zu 2.+3. Thema Bäume:
>siehe die Antwort zu 1 in der Stellungnahme von Frau Bulka
zu 4. Thema Vögel / Artenschutz: > siehe die Antwort zu 2 in der
Stellungnahme von Frau
Edlerherr
zu 5. Der Spielplatz
hinter dem Haus Niedenstraße 28 bleibt gemäß Bebauungsplan erhalten. Die private Rasenfläche, die daran
anschließt, wird bebaut.
Die Grundstücke Niedenstraße 30 und 32 gehören anderen
Eigentümern und liegen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
zu 6. Thema Wasserschäden / Grundwasser: > siehe die Antwort zu 3 in der Stellung- nahme in der Stellungnahme von Frau
Bulka
zu 7. Das Gebäude Niedenstraße 26/28 ist auf der Basis des § 34 BauGB
genehmigt worden. Dabei hat
man sich am Maßstab der Bebauung in Teilen der Niedenstraße und der Eichenstraße orientiert.
zu 8. Jeder Bürger
hat das Recht, auf einer Bürgerversammlung zu Wort zu kommen. Alle
angesprochenen Inhalte der hier angesprochenen Bürgeranhörung sind sachlich
protokolliert worden. In einer Bürgeranhörung wird oft kontrovers diskutiert,
das beinhaltet auch Widerspruch zu einzelnen Äußerungen.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
1.15 Schreiben
der Eheleute Edlerherr vom 08.05.2010
Familie
Edlerherr beschreibt zunächst den Zustand des Bereiches vor sieben Jahren als „ländlich-idyllisch“. Dieser Zustand
habe sich, so die Familie Edlerherr, mit dem Verkauf der Idylle an den Vorhabenträger und einen anderen Bauherrn
geändert.
Die Bauten seien „groß, wuchtig, die
angrenzenden Einfamilienhäuser fast erschlagend“.
Nun wolle der Vorhabenträger mit dem Bau weiterer Häuser den
„Gartenbereich zuzementieren“.
Für die Anwohner werde der
Verkehrslärm lauter und die Luftqualität schlechter.
Die Einwänder schlagen vor, der Vorhabenträger solle im
Interesse seiner Mieter, der Anwohner und der Tiere, die sich in den Gärten
angesiedelt hätten, einen Zier- und Nutzgarten anlegen.
Sie schauten „lieber in eine grüne
Gartenoase als in eine Bauverdichtung“.
Die Stellungnahme ist auch von Manfred und Margitta Menzel,
Niedenstraße 36, unterschrieben.
Anmerkungen zur Abwägung:
Zum Maßstab der Gebäude: bei den
Bauten im Bebauungsplan handelt es sich um zwei eingeschossige Einfamilienhäuser und ein eingeschossiges
Doppelhaus.
Das Wohnhaus der Familie Edlerherr
(Niedenstraße 36) ist ein zweispänniges und zweigeschossiges Mehrfamilienhaus
mit ausgebautem Dachgeschoss.
Die Stellungnahme führt keine
konkreten, einzelnen Bedenken und Anregungen auf, sondern gibt nur einen allgemeinen Widerstand gegenüber
weiteren baulichen Veränderungen
wieder.
(Auf die generelle Diktion und die Schlussbemerkungen
gegenüber dem Vorhabenträger, die teilweise verletzend sind, soll hier nicht
eingegangen werden.)
Allgemein gilt aber:
Durch eine ökologisch orientierte Begrünung von Neubauten
(z.B. durch Fassaden- oder die geplante Begrünung der Garagen), die Erhaltung
von Bäumen oder die vorgesehene Neupflanzung von Bäumen sowie gezielte Maßnahmen (wie die Anbringung
von Mehl-schwalbennisthilfen oder Fledermauskästen) könnte die Situation im
Hinblick auf die Reproduktion von planungsrelevanten Arten sogar nachhaltig
(gegenüber heute) verbessert werden.
Derartige Elemente finden sich im Bebauungsplan wieder.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
1.16
Schreiben des Herrn Michael Bister
vom 12.05.2010
Herr Bister wohnt seit zehn Jahren im Haus Niedenstraße 36.
Auch er betont den Aus- blick auf eine
„Gartenidylle “. Die Grundstücke seien nicht durch Zäune geteilt, sondern durch Hecken gegliedert, was ein
„parkähnliches Hinterland“ schaffe.
Diese Idylle würde durch die nun
anstehenden Bauvorhaben „in starkem Maße zerstört werden“.
Herrn Bisters Stellungnahme lässt
sich in folgende Einzelpunkte gliedern (Nummerie- rung hinzugefügt):
1. In der „Artenschutzrechtlichen
Ersteinschätzung“ werde das Hinterland als „eine
Ansammlung von Garagenhöfen und
kleinflächigen Hausgärten“ beschrieben. Dies sei nicht der Fall; die Garagenhöfe nähmen nur einen kleinen Teil ein
und befänden sich am Rande des
Gebietes. Er versucht die „lockere
Aufteilung und …. gemeinsame Nutzung der
Gartenflächen“ mit einigen Photos zu
belegen.
2. Er erwähnt die großen Bäume am Ende des Gartens
Niedenstraße 30 die „bei einem Neubau
vermutlich abgeholzt würden“.
3. Von Artenarmut kann seiner Meinung nach nicht die Rede
sein und er berichtet über die Beobachtung von Eidechsen,
Fledermäusen, Eichelhähern, Eichhörnchen etc.
4. In der „Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“ werden
regelmäßig wirkende Störungen bedingt durch die hohe Nutzungsintensität“ für
den Untersuchungsraum erwähnt. Herr Bister sagt, dass das für die Garagenhöfe
zutreffen mag, „nicht aber für den Großteil der relevanten Flächen, da sich
dort nur wenige Menschen aufhalten und mit Fahrzeugen keine Zufahrt möglich
ist. Tiere haben dort also ein ruhiges Rückzugsgebiet, in dem sie von Menschen
nur selten gestört werden.“
Das Hinterland zwischen Nieden- und
Eichenstraße sei „für die dort lebenden Menschen ein Ort der Ruhe und Erholung“.
Anmerkungen zur Abwägung:
zu 1. Herr Bister sieht das Plangebiet von seinem Garten aus.
Tatsächlich vermittelt die Fläche
der Gärten der Häuser Niedenstraße 30, 32, 34 und 36 einen aufgelockerten und großflächigen Eindruck. Dieser Bereich ist
jedoch nur das nordwestliche Viertel der Blocks.
Die Einschätzung der „Artenschutzrechtlichen
Ersteinschätzung“ bezieht sich (in der zusammenfassenden Schlussbetrachtung)
jedoch explizit auf das Plangebiet (d.h den Geltungsbereich des Bebauungsplanes)
und nicht auf das gesamte „Hinterland“.
zu 2. Zur Vermutung von Herrn Bister zum „Abholzen“ der großen Bäume am Ostrand des Grundstückes Niedenstraße 30 :
> siehe die Antwort zu 1 in der
Stellungnahme von Frau Bulka.
zu 3. Das Vorkommen von Eidechsen
ist im Untersuchungsraum auszuschließen. Wahrscheinlich hat Herr Bister sie mit zu den Amphibien zählenden Teich –
oder Berg- molchen (im
Landlebensraum) verwechselt. Diese Arten stehen nicht auf der Roten Liste und gelten auch nicht als planungsrelevant
im Sinne des MUNLV.
Nicht das Vorkommen von Amphibien generell, sondern das
Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten wurde in der „Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“
ausgeschlossen.
Zur Zwergfledermaus ist zu sagen, dass das temporäre und
potenzielle Vorkommen dieser Art nicht grundsätzlich bestritten wurde. Es wurde
aber in der „Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“ die Feststellung gemacht,
dass die potentiell vorhandenen Quartiersstrukturen „pessimal“ (d.h. mit
schlechtest möglichen Vorgaben) ausgebildet sind und dass eine Quartiersnutzung
im Bereich des Baufeldes unwahrscheinlich ist.
zu 4. Mit „im Bezug auf die Fauna in den Gärten wirkende
Störungen “ sind nicht nur Kraftfahrzeuge
sondern auch Rasenmäher, Grillbetrieb, spielende Kinder, Hunde etc. gemeint.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
1.17 Schreiben
von Frau Ruth Prinzmeier vom 26.04.2010
Frau
Prinzmeier ist nicht gegen eine Bebauung, sondern gegen den geplanten „Umfang an Häusern“. Die Gründe (Nummerierung
hinzugefügt):
1. Frau Prinzmeier fürchtet eine „deutliche
Verminderung der Wohnqualität“:
Die Abstände der Häuser seien zu
gering. Der Wegfall der gepflegten und
intensiv genutzten
„Gemeinschaftswiese“ (als Treffpunkt für Kinder und Erwachsene) und damit der Wegfall der Ruhezone (als Ausgleich der stark befahrenen
Niedenstraße) werden beklagt.
2. Die Größe des verbleibenden Spielplatzes, der von 8
Kindern aus dem Haus 28 genutzt
wird, ist, nach Frau Prinzmeiers Ansicht nicht ausreichend.
3. Die hohen und großen Bäume, so
fürchtet sie, werden aufgrund des Bauvorha- bens
kurz- oder mittelfristig gefällt werden.
4. Zur
„Artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung“ kritisiert Frau Prinzmeier die
Charakterisierung des Plangebietes: der Gutachter habe nicht das tatsächliche Erscheinungsbild
des Hinterlandes dargestellt. In der Schlussbetrachtung würde das Grundstück
als Ansammlung von Garagenhöfen und kleinflächigen Hausgärten bezeichnet. „Der umfangreiche Baumbestand, die dichten
Hecken als auch die großen Rasenflächen sind offensichtlich nicht in das Gutachten
eingeflossen“.
Sie bittet, dies noch einmal zu
prüfen.
5. Sie schlägt vor, um „diese Art von Gutachten“ zu
vermeiden, solle die Stadt Hilden den Antragstellern z.B. 3 von der Stadt
geprüfte, unabhängige Gutachter zur
Auswahl stellen.
6. Die Lebensqualität für Vögel sei klar definiert, fragt
Frau Prinzmeier, nach welchen Kriterien werde aber über die Lebensqualität für
Menschen entschieden.
In ihrer Schlussbemerkung bittet
sie, die Dichte des Bauvorhabens zu reduzieren.
Anmerkungen zur Abwägung:
zu 1. Die Enfernung
des westlichsten der geplanten Einfamilienhäuser beträgt 18,16 m bis zum Haus Niedenstraße 28. Die maximale Firsthöhe der Häuser beträgt zudem
nur ca. 9,0 m.
Die „Gemeinschaftswiese“ besteht heute aus dem Spielplatz
und einer Rasenfläche. Der Spielplatz bleibt erhalten. Die Rasenfläche ist ein privater Garten,
dessen Nutzung und Gestaltung dem Eigentümer weitgehend freistehen.
Nach dem Bebauungsplan wird sie zum Teil Garten, der nach
der textlichen Festset- zung zum Teil von
einer Hecke umgeben ist, zum Teil gehört sie zur „überbaubaren Fläche“ des
westlichsten neuen Einfamilienhauses.
zu 2. Die Größe des Spielplatzes entspricht auch in Zukunft den
Anforderungen, die im
Zuge der Baugenehmigung für das Haus
Niedenstraße 28 gefordert wurden.
zu 3. Zu den Bäumen am Ostrand des Grundstückes Niedenstraße 30: siehe die Antwort
zu 1 in der Stellungnahme von Frau Bulka.
zu 4. Zur Charakterisierung des Gebietes in der „Artenschutzrechtlichen
Ersteinschät- zung“: hier wird
auf die Antwort zu 1 in der Stellungnahme von Herrn Bister verwiesen.
zu 5. Die Gutachter sind unabhängig; sie haben in keiner Phase der
Erarbeitung des
„Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages“ , der „Artenschutzrechtlichen Erstein-
schätzung“ oder des „Hydrogeologischen Gutachtens“ Weisungen
vom Vorhabenträger empfangen. Das Resultat des jeweiligen Gutachtens hat
für sie auch keinerlei wirt- schaftliche
Auswirkungen.
zu 6. Die Lebensqualität der Menschen ist das zentrale Anliegen des
Baugesetzbuches
(BauGB).
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne
(also auch der Bebauungspläne) sind nach
§ 1 Abs. 6
unter anderem zu berücksichtigen:
- die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
- die
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial
stabiler
Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung …
- die
sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien…
- die
Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile ..
- die
Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes, ….. und die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes… .
Den Anregungen kann nicht gefolgt
werden.
1.18 Die während der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Anregungen sind nicht anders zu bewerten, als bereits im Offenlagebeschluss
des Rates vom 17.03.2010 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/027) beschlossen,
soweit in den hier vorangehenden Abwägungsentscheidungen 1.1 bis 1.3 keine Änderungen
vorgenommen wurden. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 17.03.2010 verwiesen.
2. dem als Anlage beigefügten
Durchführungsvertrag zuzustimmen, und
3. der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 256, (VEP Nr. 14) wird gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in der z.Zt.
gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgebenen Anregungen als Satzung
beschlossen.
Das Plangebiet liegt im Hildener Westen im Hinterland des Eckbereiches
von Niedenstraße und Eichenstraße.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 14 umfasst die Flurstücke 662,
674,677,696 und 697.
Das Flurstück 314 (Eichenstraße 112) liegt außerhalb des VEP. Alle
Flurstücke liegen in Flur 3 der Gemarkung Hilden.
Zusammen bilden sie den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 256.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung inklusive Umweltbericht mit
Stand vom 24.06.2010
zugrunde.
H. Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 256 (Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 14) für Grundstücke im Eckbereich von Niedenstraße und Eichenstraße im Hildener Westen wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss im Juni 2009 gefasst und auch öffentlich bekanntgemacht.
Ziel der Bebauungsplan-Aufstellung war dabei die Nachverdichtung vorhandener Wohnbebauung durch den Bau einiger Einfamilienhäuser.
Der Vorhabenträger für den als Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 14 betriebenen Bebauungsplan Nr. 256 war und ist dabei Herr M. Sikorski aus Erkrath, als Planer fungierte das Büro Hamann, Stadtplaner und Architekten, aus Köln. Weitere Fachplaner kamen im Laufe des Verfahrens hinzu.
Die Bürgeranhörung zu diesem Plan erfolgte im September 2009; das Protokoll dieser Veranstaltung ist der Sitzungsvorlage beigefügt.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange schloss sich im Oktober/ November 2009 an.
Die hierbei eingegangenen Anregungen sowie die Inhalte von Fachgutachten (hier: hydrogeologisches Gutachten und Landschaftspflegerischer Fachbeitrag) wurden in den Bebauungsplan-Entwurf eingearbeitet.
Dieser wurde dann im Februar 2010 dem Stadtentwicklungsausschuss sowie im März 2010 dem Rat der Stadt Hilden zum Offenlagebeschluss vorgelegt.
Die öffentliche Auslegung/Offenlage selbst fand dann im April/ Mai 2010 statt, wiederum verbunden mit der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.
Mit Schreiben vom 7. April 2010 wurden
folgende Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange angeschrieben und um Stellungnahmen gebeten:
1. Kreis Mettmann
2. RWE Rhein-Ruhr-Netzservice
GmbH, Regionalzentrum Neuss, Netzplanung
3. BRW
Bergisch-Rheinischer Wasserverband, Haan
4. Stadtwerke
Hilden
5. Industrie- und Handelkammer Düsseldorf
6. BUND,Landesverband
NW e.V., Ortsgruppe Hilden
7. Bürgerverein
Hilden West u. Unterstadt e.V.
8. Behindertenbeirat
der Stadt Hilden
Es gingen
Stellungnahmen folgender Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ein:
1. Kreis Mettmann
2. RWE
Rhein-Ruhr-Netzservice GmbH
3. BRW
Bergisch-Rheinischer Wasserverband, Haan
4. BUND Landesverband
NW e.V., Ortsgruppe Hilden
5. Behindertenbeirat
der Stadt Hilden.
Diese
Stellungnahmen sind der Vorlage beigefügt und sind Gegenstand der Abwägung im Beschlussvorschlag.
Der Vorlage
ebenfalls beigefügt sind die eingegangenen Stellungnahmen/ Anregungen aus der
Bürgerschaft. Auch zu diesen Anregungen werden im Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschläge gemacht. Es wird in vielen Fällen seitens der Anlieger sehr
emotional und zum Teil auch auf persönlicher Ebene argumentiert.
Die
Abwägungsvorschläge beschränken sich jedoch auf die für das
Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren relevanten Themen.
Parallel wurde der Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Hilden und dem Vorhabenträger im Entwurf ausgearbeitet.
Nach dem Abschluss der Offenlage sind durch den beauftragten Planer die eingegangenen Anregungen sowohl aus der Bürgerschaft als auch seitens der Behörden und der städtischen Fachämter auf ihre Relevanz hin untersucht worden und wo erforderlich in den Bebauungsplan eingearbeitet worden.
Auch wurde der Durchführungsvertrag entsprechend konkretisiert.
Demnach kann nun der Bebauungsplan Nr. 256 (VEP Nr. 14) zunächst dem Stadtentwicklungsausschuss (zur Vorberatung) und anschließend des Rat der Stadt Hilden (abschließend) zum Satzungsbeschluss vorgelegt werden, verbunden mit der Abwägung der eingegangenen Anregungen sowie dem Beschluss des Durchführungsvertrages.
Hierbei konnten die Anregungen der städtischen Ämter, soweit sie sich auf das Bauleitplan-Verfahren bezogen, eingearbeitet werden.
Insgesamt hat sich aus fachlicher Sicht nicht die Notwendigkeit ergeben, die Planung grundlegend zu ändern oder gar einzustellen. Der Bau von drei Einfamilienhäusern in zeitgemäßer Energiespartechnik (siehe Durchführungsvertrag) im Innenbereich des Baublockes stellt eine angemessene Nutzung der Möglichkeiten des Bau- und Planungsrechtes dar.
Seitens der Verwaltung wird daher der Satzungsbeschluss zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Die im Durchführungsvertrag genannten Anlagen sind ebenfalls Anlage des Bebauungsplanes und als solche Bestandteil der Sitzungsvorlage. Sie werden daher nicht zweimal beigefügt.
H. Thiele