Sitzung: 29.09.2010 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/053
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1. die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1 Â Â Â Schreiben
des Kreises Mettmann vom 22.04.2010:
Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:
Untere Wasserbehörde:
Bei dem in dem Schreiben hingewiesenen oberirdischen Fließgewässer
(Mühlenbach) handelt es sich voraussichtlich um den alten Verlauf des
Itterbaches. Dieser wurde in den 60er Jahren östlich der A3 umgeleitet und hat
nun den heutigen Verlauf. Der verbliebene trockengelegte Seitenarm des alten
Itterbaches ist daher noch in den in der Stellungnahme benannten Karten
verzeichnet, aber inzwischen vollständig überbaut worden.
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Untere Immissionsschutzbehörde
Eine schalltechnische Untersuchung wurde aufgrund
der Nachbarschaft zwischen Gewerbe und Wohnen bereits
frühzeitig als erforderlich angesehen.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnisse,
dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an allen Immissionsorten durch die
Gesamtbelastung tagsüber und nachts unter bestimmten Auflagen eingehalten
werden. Diese beziehen sich hauptsächlich auf die Anlieferung des
Einzelhandelszentrums über die Walder Straße. Solange die Anlieferungen
außerhalb der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) erfolgen, sind keine
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für die westlich angrenzenden
Wohngebäude zu erwarten. Das Begehren des geplanten Discounters einmal täglich
während der Nachtzeit anzuliefern, ist nur unter bestimmten Auflagen zulässig,
die als Textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, um die
Einhaltung der zulässigen Richtwerte sicher zu stellen.
Das Gutachten kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass auch die
Orientierungswerte der DIN 18005 unterschritten werden. Der Betrieb des
geplanten Einzelhandelszentrums erfüllt somit die Anforderungen nach TA Lärm
und der DIN 18005.
          Â
         Beeinträchtigungen durch den
vorhandenen Parkplatz des Einzelhandelsareals für das angrenzende westliche
Wohngebiet sind ebenfalls nicht zu erwarten, da der bestehende gewerbliche
Gebäudekomplex im Bereich der Sondergebietsausweisung eine abschirmende Wirkung
hat.
Planungsrecht
Die Anregung bzgl. einer Verträglichkeitsanalyse im Rahmen der
Baugenehmigung bei großflächigen Einzelhandelsvorhaben innerhalb des
Plangebietes ist in den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplanentwurf
enthalten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.2
Schreiben der Stadtwerke Hilden vom 08.03.2010:
Die Hinweise der Stadtwerke Hilden GmbH werden zur
Kenntnis genommen und an das ausführende Büro, welches für die Planung der neuen
Zufahrt von der Walder Straße aus auf das Gelände des
Einzelhandelsnutzungsareals zuständig ist, weitergeleitet.
Die Trafostation ist aber bisher weder
planungsrechtlich noch privatrechtlich gesichert. Im Bebauungsplan wird
erstmals ein Standort an der Straße Kalstert dargestellt. Sollte der bisherige
Standort zur Realisierung der geplanten privaten Zufahrt verlegt werden, ist hiermit
ein neuer zugänglicher Standort planungsrechtlich gesichert.
1.3 Â Â Â Schreiben des Landesbetriebs
Straßenbau NRW vom 20.04.2010:
Die Hinweise von
Straßen NRW werden wie folgt zur Kenntnis genommen.
Zu 1.    Der Verlauf der
Straßenbegrenzungslinie (Eigentumsgrenze Land) wurde in den
Bebauungsplanentwurf ergänzt.
             Die Entwässerung der
Böschung ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
            Â
Zu 2.    Der Anregung, die 40 m
breite Anbauverbotszone gemäß § 25 (1) StrWG NRW in den Bebauungsplanentwurf
einzutragen, wurde Folge geleistet.
Zu 3.    Ein konkreter
straßenbautechnischer Entwurf ist für den Bebauungsplan nicht erforderlich, da die
Funktionalität der geplanten privaten Grundstückszufahrt nicht im
Bebauungsplan-Verfahren geprüft werden muss, sondern in direkter Abstimmung mit
dem Landesbetrieb Straßen NRW und der Stadt Hilden vor Realisierung zu erfolgen
hat.
             Entsprechende Regelungen
sind Bestandteil einer Genehmigung dieser privaten Zufahrt.
Die im Weiteren
aufgeführten Anregungen und Forderungen seitens des Landesbetriebs Straßen NRW
werden wie folgt abgehandelt:
Die im Schreiben
aufgelisteten Forderungen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und
werden daher zur Kenntnis genommen und an die Fa. Breidohr zur weiteren Verwendung
weitergeleitet. Allerdings wird zurzeit ein straßenbautechnischer Entwurf
seitens des Grundstückseigentümers erarbeitet, der die hier vorgebrachten
Anregungen und Forderungen entsprechend zu berücksichtigen hat. Die Abstimmung
der straßenbaulichen Entwurfsplanung erfolgt gemeinsam mit dem Landesbetrieb Straßen
NRW, der Stadt Hilden und dem ausführenden Büro.
Bezüglich der in
dem Schreiben hingewiesenen Kostenübernahme für den Ausbau des neuen
Knotenpunktes durch die Stadt Hilden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Kosten
durch den Grundstückseigentümer, Fa. Breidohr vollständig zu übernehmen sind
und die Kostenübernahme in Form eines städtebaulichen Vertrages geregelt wird.
Für den
Straßenbaulastträger bleibt weiterhin die Stadt Hilden Vertragspartner.
1.4
Schreiben des Stadtplanungsamtes der Stadt Düsseldorf
vom 12.04.2010:
Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen. Die Bedenken hinsichtlich des in der Entwurfsplanung des
Grundstückseigentümers noch dargestellten dänischen Bettenlagers können als
gegenstandslos angesehen werden, da zwischenzeitlich nur noch Nutzungen vorgesehen
sind, die ein zentrenrelevantes Kernsortiment ausschließen.
Die zulässigen
Randsortimente werden auf maximal 10% der Verkaufsfläche begrenzt.
1.5
Schreiben der Stadt Erkrath vom 10.03.2010:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
Die Erstellung einer gutachterlichen
Verträglichkeitsanalyse im Fall eines großflächigen Einzelhandels ist
Bestandteil der Textlichen Festsetzungen.
In der bisher erstellten
Verträglichkeitsanalyse an beispielhaften Nutzungen wurde festgestellt, dass an
räumlich näher gelegenen und durch die Walder Straße/Elberfelder Straße bisher eher
erreichbare Versorgungsbereiche in Haan und Solingen keine wesentlichen Auswirkungen
zu erwarten sind.
1.6
Schreiben
der Stadt Solingen vom 19.04.2010:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
Die darin geforderten Anregungen, die
Verkaufsflächengröße des LIDL-Marktes und des dm-Drogeriemarktes zu reduzieren,
werden im Bebauungsplan nicht unmittelbar umgesetzt, weil es sich hier um eine
„Angebotsplanung“ handelt. Die verträglichen Verkaufsflächen werden im
Baugenehmigungsverfahren durch konkrete Gutachten untersucht. Im bisherigen Konzept
der Grundstückseigentümer werden die angrenzenden Verkaufsflächen (Lidl mit 950
m² und dm mit 660 m²) angestrebt. Die im Weiteren geforderten Sortimentsbeschränkungen
sind Bestandteil der Textlichen Festsetzungen.
1.7
Schreiben
der IHK Düsseldorf vom 22.04.2010:
Die Kritik hinsichtlich der unvollständigen
Bestandsaufnahme wird zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt der Erstellung der
Begründung noch nicht definitiv sichergestellt war, welche der damals zur
Diskussion stehenden Nutzungen auch tatsächlich realisiert werden.
Das Gartencenter der Fa. Laukart wurde erst
Ende März eröffnet, also zu einem Zeitpunkt nach der Erstellung der Entwurfsbegründung.
Für die Bebauungsplanbegründung ist die tatsächliche Nutzung zum Zeitpunkt der
Erstellung relevant, die in der Begründung aufgelisteten Nutzungen stellen demnach
nur eine Momentaufnahme des Bestandes dar.
Die Bestandsaufnahme wurde um das
Fitness-Center im nördlichen Bereich des Plangebietes ergänzt.
Der Anregung, die Sondergebietsausweisung
„Einzelhandel“, um den freizeit- und dienstleistungsorientierter Nutzungen zu
ergänzen, wird teilweise entsprochen, indem seitens der Stadt Hilden neben der
Einzelhandelsnutzung noch Sport- und Gesundheitsrelevante Nutzungen mit
aufgenommen werden, um somit auch den tatsächlichen Bestand und auch die
zukünftigen Nutzungen dadurch zu sichern.
Die von der IHK geforderten Ergänzungen bzgl.
der Textlichen Festsetzungen sind nur bedingt nachvollziehbar, da bereits in
den textlichen Festsetzungen zur frühzeitigen Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange, zentrenrelevante Kernsortimente ausgeschlossen waren und
auch nahversorgungs- und nichtzentrenrelevante Sortimente im Plangebiet, sofern
diese keine negativen Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Für den Fall,
dass ein großflächiges Einzelhandelvorhaben geplant ist, ist durch eine gutachterliche
Verträglichkeitsanalyse im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass auf die
zentrale Entwicklung der Stadt Hilden und der benachbarten Städte Solingen und
Haan, keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind.
Der in diesem Zusammenhang vorgebrachten
Anregung seitens der IHK das Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO
festzusetzen wurde gefolgt und entsprechend in den Textlichen Festsetzungen
geändert.
Die im Weiteren vorgebrachten Anmerkungen
seitens der IHK bzgl. der Verträglichkeitsanalyse des Büros futura consult
werden zu Kenntnis genommen, zumal die darin enthaltenen Aussagen zu
vereinzelten geplanten Nutzungen nicht mehr dem aktuellen Realisierungs- und
Nutzungsvorhaben entsprechen. Die Anmerkungen werden an die Grundstückseigentümer
weiter gegeben.
Der Hinweis der IHK Düsseldorf zum
Einzelhandelskonzept der Stadt Hilden wird ebenfalls zur Kenntnis genommen und
dahingehend als konstruktive „Kritik“ bewertet, da eine Überarbeitung und
Aktualisierung des Einzelhandelskonzeptes durchaus sinnvoll ist und eine Beantragung
für entsprechende finanzielle Mittel zeitnah erfolgen soll.
      Â
1.8Â Â Â Â Schreiben der PLEdoc GmbH vom 29.03.2010:
Die Hinweise auf
die vorhandenen Leitungstrassen werden zur Kenntnis genommen.
Die
„Schutzanweisungen für Versorgungsanlagen“ werden im Rahmen der Baumaßnahme selbstverständlich
berücksichtigt.
1.9Â Â Â Â Schreiben der Nord-West Oelleitung vom 08.03.2010:
Die Hinweise auf
die vorhandenen Leitungstrassen werden zur Kenntnis genommen.
Die
„Schutzanweisungen für Versorgungsanlagen“ werden im Rahmen der Baumaßnahme selbstverständlich
berücksichtigt.
1.10  Das Protokoll der Bürgeranhörung vom
29.04.2010 wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen.
2.      die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 148B gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) sowie die Beteiligung der Behörden und
der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen
gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Das Plangebiet wird
im Osten begrenzt durch die Trasse des Ostrings, im Süden durch die Walder
Straße, im Westen durch die östliche Grenze der Flurstücke 129, 131 (Walder
Str. 95 inkl. Garagenhof) sowie 728 (Mühlenbachweg 4) und im Norden durch die
nördliche Grenze der Flurstücke 815 und 888 (Mühlenbachweg 12) in Flur 46 der
Gemarkung Hilden. Es umfasst die Grundstücke Walder Str. 99 – 113 und
Mühlenbachweg 12.       Â
Das Planungsziel besteht darin,
die planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten
innerhalb eines als „Sondergebiet (SO)“ festgesetzten Bereiches zu schaffen.
Die Festsetzung für das
Flurstück Nr. 796 (Walder Str. 111) verbleibt bei nicht-störendem Gewerbe.
Dem
Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht mit
Stand vom 10.08.2010 zugrunde.