Sitzung: 07.07.2010 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/041
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.      die Anregungen aus der
frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1 Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann vom
28.04.2009:
Die Hinweise der unteren Immissionsschutzbehörde werden zur Kenntnis
genommen. Die Verträglichkeit der gewerblichen mit der Wohnnutzung in Bezug auf
Gewerbelärm, Gerüche etc. wird im Baugenehmigungsverfahren wie angeregt
untersucht.
Die Hinweise des Kreisgesundheitsamtes werden zur Kenntnis genommen. Die
Auswirkungen des vorhandenen und zusätzlichen Straßenverkehrs sowie der
Tiefgaragenzufahrt auf die Bestandsbebauung sowie die geplanten Gebäude wurden
im Schallgutachten untersucht. Der Bebauungsplan setzt passive
Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet fest. Die entsprechende Formulierung in der
Begründung wurde korrigiert.
Eine Grundrissgestaltung, bei der Schlaf- und Aufenthaltsräume allein
zur lärmabgewandten Seite orientiert sind, ist aufgrund der Gebäudetiefe
teilweise nicht realisierbar und wird aufgrund der erforderlichen Flexibilität
– die genaue Aufteilung zwischen Wohn- und Büro-/ Dienstleistungsflächen steht
noch nicht fest – nicht gewünscht. Eine diesbezügliche Festsetzung wird daher
nicht in den Bebauungsplan aufgenommen. Zur Sicherung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse wird der Einbau fensterunabhängiger Lüftungseinrichtungen
an der lärmzugewandten Fassade festgesetzt.
Die Hinweise der unteren Landschaftsbehörde werden zur Kenntnis
genommen. Der Umweltbericht wurde in der Zwischenzeit erarbeitet und stellt die
Auswirkungen der Planung auf die verschiedenen Schutzgüter dar. In diesem
werden auch die artenschutzrechtlichen Belange detailliert ausgeführt.
Das Plangebiet befindet sich in einem Abstand von mind. 30 m von
der Itter, so dass durch die Planungen nicht in den dort vorhandenen
Gehölzbestand oder in das Gewässer selbst eingegriffen wird.
Die Hinweise zum Planungsrecht werden zur Kenntnis genommen.
1.2Â Â Â Â Schreiben
der RWE Rhein-Ruhr AG vom 03.04.2009:
Die Hinweise auf die vorhandenen Leitungstrassen werden zur Kenntnis
genommen. Weder in der Hochdahler Straße noch in der Mittelstraße, noch auf der
Nordseite der Mühlenstraße erfolgen Straßenbauarbeiten, so dass davon
auszugehen ist, dass die vorhandenen Leitungen von der Planung nicht betroffen
sind.
Die „Schutzanweisungen für Versorgungsanlagen“ werden im Rahmen der
Baumaßnahme selbstverständlich berücksichtigt.
1.3Â Â Â Â Schreiben
der Stadtwerke Hilden GmbH vom 06.05.2009:
Die Hinweise der Stadtwerke Hilden GmbH werden zur Kenntnis genommen.
Der Zeitbedarf für eine teilweise notwendige Verlegung der vorhandenen Anlagen
wird bei den weiteren Planungen berücksichtigt. Die bestehenden und zu
erhaltenden Anlagen werden während der Baumaßnahmen entsprechend geschützt.
Gemäß Bebauungsplan sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2
BauNVO, die der Versorgung des Gebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser sowie
zur Ableitung von Abwasser dienen, innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Eine genaue Abstimmung zur Lage und Ausgestaltung
der entsprechenden Anlagen erfolgt im Rahmen der Objektplanung.
1.4Â Â Â Â Schreiben
des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 21.04.2009:
Die Hinweise von Straßen NRW werden zur Kenntnis genommen. Von der
vormaligen Erschließungskonzeption mit einer alleinigen Anbindung an die
Mühlenstraße wurde abgesehen. Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes wurden mehrere Erschließungsmöglichkeiten gutachterlich
untersucht und bewertet. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat
mit Beschluss vom 05.05.2010 eine kombinierte Erschließung über die
Mühlenstraße als auch über die Hochdahler Straße beschlossen. An der Hochdahler
Straße ist demnach nur eine Zufahrt in die geplante Tiefgarage und an der Mühlenstraße
nur eine Ausfahrt aus der geplanten Tiefgarage zulässig. Seitens des Verkehrsgutachters
konnte bei der vorliegenden Variante ermittelt werden, dass eine ausreichende Qualität
der Verkehrsabwicklung gewährleistet ist.
Der Bebauungsplan setzt aufgrund der Verkehrslärmbelastung passive
Lärmschutzmaßnahmen fest, die durch den Vorhabenträger im Rahmen der
Realisierung des Projektes umgesetzt werden. Regelungen hierzu werden im
Durchführungsvertrag aufgenommen.
1.5Â Â Â Â Schreiben
der Rheinbahn AG vom 28.04.2009:
Die Anregungen der Rheinbahn AG werden zur Kenntnis genommen. Es sind
nach jetzigem Kenntnisstand keine Umbaumaßnahmen an der Hochdahler Straße
erforderlich und geplant. Die vorhandene Haltestelle soll an ihrem aktuellen
Standort prinzipiell beibehalten werden. Inwieweit Umbaumaßnahmen an der
Haltestelle im Rahmen des Projekts durchgeführt werden können, wird im Rahmen
der weiteren Planungen geprüft. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der
Umbau der Haltestelle nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens ist.Â
1.6Â Â Â Â Schreiben
des BUND vom 30.04.2009:
Der Hinweis auf die unzureichende Beurteilungsbasis wird zur Kenntnis
genommen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4
Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange u.a. dazu dient, Anregungen im Hinblick auf Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung einzuholen, so dass die Erkenntnisse aus
der frühzeitigen Beteiligung zur Erarbeitung des Umweltberichts dienen und auch
die Vorlage eines Umweltberichts zu diesem Verfahrensstand keinesfalls
erforderlich ist.
Der Umweltbericht ist inzwischen erarbeitet worden. Er stellt dar, dass
keine erheblichen und dauerhaft nachteiligen Auswirkungen auf die einzelnen
Schutzgüter zu erwarten sind.
Die Belange des Artenschutzes wurden anhand einer Potenzialabschätzung
über Nist-, Brut- und Jagdreviere von planungsrelevanten Arten, insbesondere
mögliche Vorkommen von Vogel- und Fledermausarten im Frühjahr 2009 analysiert.
Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass durch die Planung die
Verbotstatbestände gemäß § 42 BNatSchG nicht berührt werden. Nist-,
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Arten konnten im Plangebiet
nicht nachgewiesen werden. An den Siedlungsraum angepasste Arten wie die Zwergfledermaus
können im Plangebiet prinzipiell vorkommen, die Strukturen im Plangebiet weisen
jedoch eine geringe Attraktivität auf, da eine intensive anthropogene Nutzung
im Plangebiet vorhanden ist.
Besondere Maßnahmen zum Klimaschutz werden im Durchführungsvertrag zum
Vorhaben- und Erschließungsplan geregelt. Nach jetzigem Kenntnisstand
beinhaltet dieser weitergehende Anforderungen an die Wärmedämmung sowie in
Teilbereichen die Begrünung von Dächern. Ergänzungen sind möglich.
Mit der Neuplanung geht eine Erhöhung der Verkehrsbewegungen in der
Mühlenstraße einher. Folglich erhöhen sich auch die verkehrsinduzierten
Luftimmissionen. Die Zunahme des Verkehrs ist jedoch in Relation zu den
Verkehrsbewegungen in den umliegenden Straßen zu vernachlässigen. Aufgrund des
hochwertigeren Gebäudestandards und der vorgesehenen Dachbegrünung in der
Planung stellt der Umweltbericht auch positive Auswirkungen auf das Schutzgut
Klima fest.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans samt Begründung mit
Umweltbericht erfolgt, einen entsprechenden Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses und des Rates vorausgesetzt, im Sommer 2010. Der
BUND wird dann erneut Gelegenheit haben, sich zu der Planung zu äußern.
1.7Â Â Â Â Schreiben
der Bundesnetzagentur vom 17.04.2009:
Die Hinweise der Bundesnetzagentur werden zur Kenntnis genommen.
Die Höhe der Gebäude selbst wird gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplans einen Wert von 20 m nicht überschreiten. In geringem Umfang
(10 % der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses) sind allerdings
Technikaufbauten zulässig, die ein Überschreiten der Höhe von 20 m zur
Folge haben.
Die genannten Betreiber von Richtfunkanlagen werden im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes beteiligt.
1.8Â Â Â Â Schreiben
des Arbeitskreises Denkmalschutz und Denkmalpflege vom 28.04.2009:
Die Hinweise des Arbeitskreises Denkmalschutz und Denkmalpflege werden
zur Kenntnis genommen. Im Gestaltungsplan wurde keine Kennzeichnung von
Baudenkmalen vorgenommen. Im Bebauungsplan sind die im Plangebiet befindlichen
Baudenkmäler St. Jacobuskirche und das Pfarrhaus (Mühlenstraße Nr. 8)
nachrichtlich als Baudenkmal gekennzeichnet.
Inwieweit ein Erhalt weiterer Bäume möglich ist, wird im Rahmen der
konkreten Gebäudeplanung, auch vor dem Hintergrund der vorgesehenen Tiefgarage,
geprüft werden. Eine Festsetzung weiterer Bäume zum Erhalt wird im
Bebauungsplan jedoch nicht vorgenommen.
Eine Begrünung des Platzes durch Bäume (Neupflanzungen) ist auch in
Anlehnung an den Wettbewerbsbeitrag (Investorenwettbewerb 2007) vorgesehen.
1.9Â Â Â Â Schreiben
des Behindertenbeirates der Stadt Hilden vom 14.05.2009:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Zielvereinbarung zwischen
dem Behindertenbeirat der Stadt Hilden und der Stadt werden bei der weiteren
Planung berücksichtigt.
1.10Â Â Schreiben
des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 04.06.2009:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde in Abstimmung mit dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege eine Untersuchung zur archäologischen Situation vorgenommen.
Hier erfolgte zunächst eine Überprüfung des bestehenden Karten- und
Archivbestandes auf Hinweise zum Standort der Vorgängerkirche der Pfarrkirche
St. Jacobus sowie deren Kirchhof. In einem weiteren Schritt wurden die
Ergebnisse dargelegt und der weitere Untersuchungsumfang mit dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege abgestimmt. Daraufhin wurde eine archäologische
Sachverhaltsermittlung durch eine Fachfirma in Form einer Sondierung durchgeführt.
Es wurde eine ca. 8 x 5 m große Sondagefläche im Bereich nordöstlich der Kirche
angelegt. Die Sondage wurde ca. 1,5 m tief ausgehoben. Im Ergebnis der
Untersuchung wurden in den oberen Bodenhorizonten menschliche Knochenreste
gefunden. Klare Hinweise zur Lage des alten Kirchhofes bestehen jedoch nach den
Befunden nicht. Ferner wurde Abbruchschutt in der Sondagefläche vorgefunden.
Hierbei bleibt unklar, ob es sich bei der vorgefundenen Grube um einen
ausgebrochenen Keller handelt. Der Standort der Vorgängerkirche wird nach
Interpretation des Karten- und Archivbestandes für den westlichen Teilbereich
der heutigen Lage der St. Jacobuskirche mit hoher Wahrscheinlichkeit lokalisiert.
Da nach den vorgenommenen Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass
bei Umsetzung der Planung die Belange des Bodendenkmalschutzes berührt werden,
sind die anstehenden Erdarbeiten unter archäologischer Fachaufsicht
durchzuführen. Regelungen hierzu werden im Durchführungsvertrag aufgenommen.
Auch erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan. Die Ergebnisse der Untersuchungen
werden im Umweltbericht beschrieben und bewertet und somit in die Abwägung
eingestellt.
1.11Â Â Schreiben
des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 03.06.2009:
Die nördlich an die St. Jacobuskirche angebaute Sakristei ist ebenfalls
Gegenstand des Baudenkmals St. Jacobuskirche. Dementsprechend wird die
Sakristei nachrichtlich als Baudenkmal im Bebauungsplan gekennzeichnet. Der
Bebauungsplan bereitet neue Anbauten an der St. Jacobuskirche durch die
Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen vor. Dieser Bereich befindet
sich jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und
Erschließungsplanes. Dieser Bereich des Bebauungsplanes hat somit den Charakter
eines Angebotsbebauungsplanes. Konkrete Absichten für den Neubau der Sakristei
und eines neuen Eingangsbereiches bestehen derzeit nicht. Durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes soll für diesen Bereich in erster Linie die
avisierte Entwicklung gemäß dem Wettbewerbsbeitrag vorbereitet werden. Sofern
konkrete Bauabsichten hier bestehen sollten, wird im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens das LVR-Amt für Denkmalpflege beteiligt.
1.12Â Â Das
Protokoll der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 30.04.2009 wird zur Kenntnis
genommen und in die Abwägung einbezogen.
2.      die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 73A, 6. Änderung (VEP Nr. 13), sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom
21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
Das Plangebiet befindet sich im
Zentrum Hildens und wird begrenzt im Norden durch die Berliner Straße, im
Nordwesten durch die Bebauung südlich der Berliner Straße sowie die Nordseite
der Mühlenstraße, im Südwesten durch die Bebauung zwischen Mittelstraße und
Mühlenstraße, im Süden durch die Mittelstraße und im Osten durch die Hochdahler
Straße. Davon betroffen sind die Flurstücke 10, 401, 403, 642, 752, 764, 766,
1079, 1080 und Teile der Flurstücke 55, 58 und 824 der Flur 49 sowie Teile der
Flurstücke 1023 und 1033 der Flur 59 in der Gemarkung Hilden.
Die Aufstellung des
Bebauungsplanes soll planungsrechtlich eine Umstrukturierung des Bereiches um
die St. Jacobuskirche und den Auftakt der Fußgängerzone ermöglichen. Kirchliche
und kirchennahe Nutzungen sollen dauerhaft gesichert werden. Daneben sollen
kerngebietstypische Nutzungen und Wohnnutzungen zu einer Belebung des
Standortes führen.
Dem Offenlagebeschluss liegt die
Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 27.05.2010 zugrunde.
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