Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.       die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

1.1     Schreiben des Kreises Mettmann vom 28.04.2009

 

          Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde in Bezug auf den Altstandort am westlichen Rand des Plangebiets werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung, einen Hinweis zur Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird gefolgt.

 

In die Begründung zum Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die potenzielle Altablagerung nebst Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde aufgenommen. Der Eigentümer der Fläche sowie der Vorhabenträger wurde über die geäußerten Verdachtsmomente informiert. Eine Kennzeichnung nach § 9 (5) Nr. 3 BauGB in der Planzeichnung des Bebauungsplans erfolgt nicht, da hier zunächst nur ein erster „Anfangsverdacht“ besteht und nicht nachweislich Böden mit erheblichen Belastungen vorliegen.

 

Die Bitte des Kreisgesundheitsamtes, im Genehmigungsverfahren frühzeitig beteiligt zu werden, wird berücksichtigt.

 

          Die Hinweise des Planungsamtes werden zur Kenntnis genommen.

 

 

1.2     Schreiben der RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH vom 03.04.2009

 

Da keine Kabelanlagen der RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH vorhanden sind, ergeben sich keine Folgerungen für die Planung.

 

 

1.3     Schreiben des BUND vom 30.04.2009

 

Der Hinweis auf die unzureichende Beurteilungsbasis wird zur Kenntnis genommen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange u.a. dazu dient, Anregungen im Hinblick auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung einzuholen, so dass die Erkenntnisse aus der frühzeitigen Beteiligung zur Erarbeitung des Umweltberichts dienen und auch die Vorlage eines Umweltberichts zu diesem Verfahrensstand keinesfalls erforderlich ist.

 

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans. Das geltende Baurecht ermöglicht eine Versiegelungsrate von 60 %. Durch die Neuplanung wird eine Versiegelungsrate von 65,6 % ermöglicht. Rechtlich gesehen wird die mögliche Versiegelung demnach nicht um 10 % sondern lediglich um 5,6 % erhöht.

Bei der Beurteilung des Eingriffs ist im Falle einer Planänderung nicht der Bestandszustand des Plangebiets als Vergleichsgröße anzusetzen, sondern es sind die bereits nach geltendem Recht möglichen Eingriffe den neuen Eingriffen gegenüberzustellen. Nach derzeitigem Planungsrecht könnte im Plangebiet bereits über das derzeit vorhandene Maß, bis zu einem Wert von 60 % versiegelt werden. Ein Vergleich mit dem Ist-Zustand ist demnach rechtlich nicht korrekt.

 

Die Aussage, dass es sich bei den Böden im Plangebiet um anthropogen überformte Böden handelt, ist nicht zynisch, sondern fachlich korrekt. Es sind zu großen Teilen versiegelte Flächen vorhanden, in den Freibereichen, vor allem der Kindertagesstätte, haben Arbeiten zur Geländemodellierung u. dgl. stattgefunden, so dass der natürliche Schichtaufbau des Bodens zum größten Teil nicht mehr vorhanden ist, auch wenn im Plangebiet Grünbereiche vorhanden sind, die optisch einen gesunden Bodenaufbau vermuten lassen.

Zudem sind prinzipiell die Umnutzung bzw. Wiedernutzung und Nachverdichtung von innerstädtischen Standorten zu fördern und werden auch durch den § 1a Abs. 2 BauGB explizit gefordert. Die Alternative für eine bauliche Entwicklung stellte ansonsten die Inanspruchnahme von Böden außerhalb des derzeitigen Siedlungsgebiets dar, die tatsächlich bisher, abgesehen von ggf. landwirtschaftlicher Nutzung, nicht von anthropogener Ãœberformung betroffen waren.

Zudem gibt es für die Evangelische Kirchengemeinde keine Standortalternative, wenn sie ihre Angebote und Funktionen in Hilden weiter in ausreichendem Umfang wahrnehmen will. Dazu sind die Konzentration der kirchlichen Nutzungen auf einer kleineren Fläche und die wohnbauliche Nutzung der nicht mehr benötigten Flächen durch einen Investor zwingend erforderlich.

 

Die Anregungen in Bezug auf erforderliche Untersuchungen werden zur Kenntnis genommen. Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter wurden in der Umweltprüfung untersucht und sind im Ergebnis im Umweltbericht dargestellt.

 

 

1.4     das Protokoll der Bürgeranhörung vom 02.04.2009 wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen.

 

 

2.       die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 57A, 3. Änderung (VEP Nr. 12), sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)

 

Das Plangebiet liegt im Hildener Norden und wird begrenzt im Norden durch die rückwärtigen Grundstücke der Wohnbebauung an der Händelstraße, im Westen durch den Molzhausweg, im Süden durch die Schumannstraße sowie im Osten durch die Werner-Egk-Straße. Davon betroffen ist das Flurstück 1578 der Flur 8 der Gemarkung Hilden.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll planungsrechtlich einerseits die Errichtung von Einfamilienhäusern sowie eines Wohngebäudes mit altengerechten Wohnungen ermöglichen und andererseits die Kirche und das Gemeindezentrum mit der neu geplanten Kindertagesstätte dauerhaft sichern.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 15.05.2009 zugrunde.