Sitzung: 10.06.2009 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 04-09 SV 61/294
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.      die Anregungen aus der
frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann vom 28.04.2009
         Die
Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde in Bezug auf den Altstandort am
westlichen Rand des Plangebiets werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung,
einen Hinweis zur Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde in den
Bebauungsplan aufzunehmen, wird gefolgt.
In die Begründung zum Bebauungsplan wird ein
Hinweis auf die potenzielle Altablagerung nebst Beteiligung der Unteren
Bodenschutzbehörde aufgenommen. Der Eigentümer der Fläche sowie der
Vorhabenträger wurde über die geäußerten Verdachtsmomente informiert. Eine
Kennzeichnung nach § 9 (5) Nr. 3 BauGB in der Planzeichnung des Bebauungsplans
erfolgt nicht, da hier zunächst nur ein erster „Anfangsverdacht“ besteht und
nicht nachweislich Böden mit erheblichen Belastungen vorliegen.
Die Bitte des Kreisgesundheitsamtes, im
Genehmigungsverfahren frühzeitig beteiligt zu werden, wird berücksichtigt.
         Die
Hinweise des Planungsamtes werden zur Kenntnis genommen.
1.2Â Â Â Â Schreiben der RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH vom 03.04.2009
Da
keine Kabelanlagen der RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH vorhanden sind, ergeben
sich keine Folgerungen für die Planung.
1.3Â Â Â Â Schreiben des BUND vom 30.04.2009
Der
Hinweis auf die unzureichende Beurteilungsbasis wird zur Kenntnis genommen.
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange u.a. dazu dient, Anregungen im Hinblick auf Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung einzuholen, so dass die Erkenntnisse aus
der frühzeitigen Beteiligung zur Erarbeitung des Umweltberichts dienen und auch
die Vorlage eines Umweltberichts zu diesem Verfahrensstand keinesfalls
erforderlich ist.
Bei
der vorliegenden Planung handelt es sich um die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans.
Das geltende Baurecht ermöglicht eine Versiegelungsrate von 60 %. Durch
die Neuplanung wird eine Versiegelungsrate von 65,6 % ermöglicht.
Rechtlich gesehen wird die mögliche Versiegelung demnach nicht um 10 %
sondern lediglich um 5,6 % erhöht.
Bei
der Beurteilung des Eingriffs ist im Falle einer Planänderung nicht der
Bestandszustand des Plangebiets als Vergleichsgröße anzusetzen, sondern es sind
die bereits nach geltendem Recht möglichen Eingriffe den neuen Eingriffen
gegenüberzustellen. Nach derzeitigem Planungsrecht könnte im Plangebiet bereits
über das derzeit vorhandene Maß, bis zu einem Wert von 60 % versiegelt
werden. Ein Vergleich mit dem Ist-Zustand ist demnach rechtlich nicht korrekt.
Die
Aussage, dass es sich bei den Böden im Plangebiet um anthropogen überformte
Böden handelt, ist nicht zynisch, sondern fachlich korrekt. Es sind zu großen
Teilen versiegelte Flächen vorhanden, in den Freibereichen, vor allem der
Kindertagesstätte, haben Arbeiten zur Geländemodellierung u. dgl.
stattgefunden, so dass der natürliche Schichtaufbau des Bodens zum größten Teil
nicht mehr vorhanden ist, auch wenn im Plangebiet Grünbereiche vorhanden sind,
die optisch einen gesunden Bodenaufbau vermuten lassen.
Zudem
sind prinzipiell die Umnutzung bzw. Wiedernutzung und Nachverdichtung von innerstädtischen
Standorten zu fördern und werden auch durch den § 1a Abs. 2 BauGB explizit
gefordert. Die Alternative für eine bauliche Entwicklung stellte ansonsten die
Inanspruchnahme von Böden außerhalb des derzeitigen Siedlungsgebiets dar, die
tatsächlich bisher, abgesehen von ggf. landwirtschaftlicher Nutzung, nicht von
anthropogener Ãœberformung betroffen waren.
Zudem
gibt es für die Evangelische Kirchengemeinde keine Standortalternative, wenn
sie ihre Angebote und Funktionen in Hilden weiter in ausreichendem Umfang
wahrnehmen will. Dazu sind die Konzentration der kirchlichen Nutzungen auf
einer kleineren Fläche und die wohnbauliche Nutzung der nicht mehr benötigten
Flächen durch einen Investor zwingend erforderlich.
Die
Anregungen in Bezug auf erforderliche Untersuchungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter wurden in der Umweltprüfung untersucht
und sind im Ergebnis im Umweltbericht dargestellt.
1.4Â Â Â Â das
Protokoll der Bürgeranhörung vom 02.04.2009 wird zur Kenntnis genommen und in
die Abwägung einbezogen.
2.      die öffentliche Auslegung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 57A, 3. Änderung (VEP Nr. 12), sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) vom
21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
Das Plangebiet liegt im Hildener
Norden und wird begrenzt im Norden durch die rückwärtigen Grundstücke der
Wohnbebauung an der Händelstraße, im Westen durch den Molzhausweg, im Süden
durch die Schumannstraße sowie im Osten durch die Werner-Egk-Straße. Davon
betroffen ist das Flurstück 1578 der Flur 8 der Gemarkung Hilden.
Die Aufstellung des
Bebauungsplanes soll planungsrechtlich einerseits die Errichtung von
Einfamilienhäusern sowie eines Wohngebäudes mit altengerechten Wohnungen
ermöglichen und andererseits die Kirche und das Gemeindezentrum mit der neu
geplanten Kindertagesstätte dauerhaft sichern.
Dem Offenlagebeschluss liegt die
Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 15.05.2009 zugrunde.