Sitzung: 13.03.2013 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/176
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.        die Anregungen der Träger öffentlicher
Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1      Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf,
07.11.2012
Die Bezirksregierung Düsseldorf weist darauf
hin, dass das Plangebiet die Achtungsabstände und angemessenen Abstände der
Anlagen in Betriebsbereichen, die unter die Störfall-Verordnung fallen,
unterschreite.
Durch
den Bebauungsplan Nr. 501 wird keine Neubebauung oder bisher nicht zulässige neuartige
Nutzung ermöglicht, sondern es werden bisher zulässige Nutzungen ausgeschlossen
oder begrenzt. Hieraus ergibt sich, dass keine zusätzlichen
Gefährdungspotentiale eröffnet werden. Der Anregung wird daher nicht gefolgt.
Außerdem wird ausgeführt, dass der im
textlichen Hinweis Nr. 3 benannte § 50 BImschG den „Trennungsgrundsatz“ in der
Bauleitplanung regelt, nicht jedoch Achtungsabstände im Genehmigungsverfahren.
Dieser Absatz sei daher zu streichen.
Der
Anregung wird insofern gefolgt, als der Hinweis auf § 50 BImSchG entfällt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf äußert zudem
Bedenken hinsichtlich des Absatzes Nr. 5 der Entwurfsbegründung in Bezug auf
die Regelungen zu den Abständen zu den Störfallbetrieben. Hier werde auf
„abschließende Informationen eines Gutachtens verwiesen“, und es würden
Ergebnisse aus dem nicht abgeschlossenen Gutachten zum Teil vorweg genommen und
im Verfahren verwendet.
Die
in der Begründung dargelegten Erkenntnisse sind, wie ausdrücklich dargelegt,
„vorläufig“. Sie beziehen sich nicht auf das aktuelle Gutachten, sondern
es wird zusätzlich auf dieses derzeit in Arbeit befindliche Gutachten
sowie auf die hierdurch zu erwartenden „abschließenden Informationen“
hingewiesen.
Der
Anregung wird dennoch gefolgt, um weiteren Missverständnissen vorzubeugen. Zur
Klarstellung wird daher in der Begründung ausgeführt:
„Derzeit wird ein Gutachten erstellt, welches alle
Betriebe im Sinne der Störfallverordnung in Hilden untersucht. Nach Vorliegen
des durch das LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) NRW
gebilligten Gutachtens sind die Ergebnisse des Gutachtens - oder ggf. neuerer
durch das LANUV gebilligter Untersuchungen - bei Neuansiedlungen, Erweiterungen
oder Umnutzungen von Betrieben, Wohn- oder sonstigen Nutzungen im Plangebiet zu
berücksichtigen. Vor Vorliegen der gutachterlichen Ergebnisse sind folgende Achtungsabstände
und angemessenen Abstände zu berücksichtigen und mit der Bezirksregierung
Düsseldorf abzustimmen:
Akzo Nobel Packaging
Coatings GmbH Hilden, Düsseldorfer
Str.: |
wegen Verwendung
abstandsrelevanter Stoffe: giftige pastöse Stoffe und Flüssigkeiten (lt.
Gutachten 1434/11, R+D von 12/2011), Stand der Abstandsermittlung 13.01.2012 |
Achtungsabstand
500m, angemessener Abstand 200m |
Stute Verkehr
GmbH Hilden, Otto-Hahn-Straße |
wegen Verwendung
abstandsrelevanter Stoffe: F+; F; N (ISA) (lt. Gutachten 1434/11, R+D von
12/2011), Stand der Abstandsermittlung 13.01.2012 |
Achtungsabstand
500m, angemessener Abstand 200m |
3M Deutschland
GmbH Hilden, Düsseldorfer Straße |
wegen Verwendung
abstandsrelevanter Stoffe: Leichtentzündliche Flüssigkeiten; F (Stoffinformationen
aus ISA) |
Achtungsabstand
200m |
ISA = Informationssystem
Stoffe und Anlagen der Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“
1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann,
04.10.2012:
Die Untere Bodenschutzbehörde regt an, die Flächendarstellungen
aus dem Altlastenkataster zu aktualisieren und die im Plangebiet befindlichen
Altlasten und Altlastenverdachtsflächen in den textlichen Festsetzungen mit
Nummer, Klassifizierung und Status tabellarisch darzustellen sowie den Hinweis
aufzunehmen, dass bei baulichen Eingriffen und Nutzungsänderungen in den betroffenen
Bereichen die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann zu beteiligen ist.
Weitere Aspekte werden vom Kreis Mettmann
nicht angesprochen.
Der Anregung wird
gefolgt.
1.3Â Â Â Â Â Â Schreiben
der Industrie- u. Handelskammer Düsseldorf,Â
29.10.2012:
Die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf regt an, die Textliche
Festsetzung Nr. 3 in Bezug auf den Begriff „Erweiterung“ klarstellend neu zu
formulieren.
Der Anregung wird
gefolgt.
Ferner wird angeregt, für den Betrieb „Gesundheitszentrum
Vital“, Kleinhülsen 44, einen erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO
für Änderungen, Erneuerungen und Erweiterungen einzuräumen. Dieser sei
erforderlich, da der Betrieb gemäß dem Einzelhandelsgutachten der Stadt Hilden
zentrenrelevante Waren vertreibt, der Betrieb jedoch aufgrund seiner
Ausrichtung sowohl flächenintensiv als auch störend sei. In einer integrierten
Lage sei ein solcher Betrieb nicht zu realisieren.
Der
Anregung wird insofern gefolgt, als eine Fremdkörperfestsetzung getroffen wird,
die der Entwicklung des Betriebes Rechnung trägt. Sie wird in die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes integriert.
Außerdem wird angeregt, die „Hildener Liste“
nahversorgungs- und zentrenrelevanter Sortimente in der Planzeichnung zu ergänzen.
Der
Anregung wird gefolgt.
1.4      Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf,
05.11.2012:
Die Handwerkskammer Düsseldorf regt in Bezug auf den
Betrieb „Gesundheitszentrum Vital“, Kleinhülsen 44 an, eine Fremdkörperfestsetzung
nach §1 Abs. 10 BauNVO zu treffen. Diese sei erforderlich, da der Betrieb
flächenmäßig und vom Störungsgrad nicht in gewachsener Lage unterzubringen und
daher atypisch sei.
Der
Anregung wird insofern gefolgt, als eine Fremdkörperfestsetzung getroffen wird,
die der Entwicklung des Betriebes Rechnung trägt. Sie wird in die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes integriert.
1.5Â Â Â Â Â Â Schreiben
des Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbands, 08.11.2012
Der Rheinische Einzelhandels- und Dienstleistungsverband regt an, für Nahversorgungsbetriebe
unterhalb der Großflächigkeit eigene Festsetzungen zu treffen, da diese oft
erhebliche Auswirkungen auf kleinere Zentren hätten.
Es solle daher geprüft werden, ob die Zulässigkeit von
Nahversorgungsbetrieben auf den Typus der kleinflächigen ergänzenden Anbieter
bspw. bis max. 400 qm Verkaufsfläche zu beschränken seien.
Die kleineren
Nahversorgungsbetriebe wie beispielsweise Kioske und Trinkhallen haben unter anderem
eine Versorgungsfunktion für die im Gewerbegebiet tätigen Menschen. Aufgrund
ihrer sehr kleinen Verkaufsfläche ist von ihrem Angebot an zentren- oder
nahversorgungsrelevanten Waren keine negative Auswirkung auf die Zentralität
der Innenstadt oder auf die vorhandenen Nahversorgungszentren zu erwarten. Im
Hinblick auf die Zentralität der Innenstadt und der Nahversorgungszentren wird
die Ansiedlung eines großflächigen Versorgers für bedenklich gehalten, da
dieser nur dann einträglich arbeiten könnte, wenn er Kaufkraft aus anderen
Zentren abziehen würde. Eine Beschränkung kleinflächiger Betriebe auf eine letztlich
nach Gutdünken festgesetzte Verkaufsfläche unterhalb der Großflächigkeit ist
zudem rechtlich nicht haltbar.
Kleinflächige
Nahversorgungsbetriebe sollen und können aus diesen Gründen im Plangebiet zulässig
bleiben. Der Anregung wird daher nicht gefolgt.
Ferner wird angeregt, den im Planungsgebiet bestehenden Einzelhandelsbetrieben
auch zukünftig die Möglichkeit einer Erweiterung einzuräumen, indem im
Bebauungsplan im Rahmen des Bestandsschutzes eine Erweiterungsoption für
verträgliche Erweiterungsflächen aufgenommen würde.
Um die Ziele der
Planung nicht zu gefährden, kann eine allgemeine Möglichkeit der Erweiterung
für alle Einzelhandelsbetriebe nicht aufgenommen werden. Hierfür müssten
deutliche Anhaltspunkte für den Bedarf einer Erweiterung konkreter Betriebe
vorliegen. Die Betriebe müssten hierfür im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
initiativ werden.
Eine Erweiterung
von Betrieben, die sich in Zukunft ergibt, kann gegebenenfalls auch im Zuge des
Genehmigungsverfahrens in Form einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
ermöglicht werden. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn die Erweiterung im
Hinblick auf die Ziele des Bebauungsplans unproblematisch ist.
Der Anregung wird
aus diesen Gründen nicht entsprochen.
2.        Abhandlung
der Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern aus der frühzeitigen Beteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB:
2.1Â Â Â Â Â Â Schreiben
der Firma Akzo Nobel Packaging
Coatings GmbH, 17.10.2012:
Die Firma Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH, Düsseldorfer Straße, sieht
die Firmeninteressen an der Weiterentwicklung am Standort möglicherweise gefährdet.
Durch den
Bebauungsplan Nr. 501 sollen einige Nutzungen im Plangebiet bzw. in Teilen des
Plangebiets ausgeschlossen werden. Es werden keine baulichen Anlagen,
z.B. Wohnungsbauten durch die Planung ermöglicht, die ggf. Einschränkungen für den
Störfallbetrieb mit sich bringen würden.
Die Informationen zum Thema der Störfallverordnung sind
nachrichtlich in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen und die
Betriebsflächen in der Planzeichnung nachrichtlich gekennzeichnet, so dass im
rechtskräftigen Bebauungsplan eindeutig dargestellt ist, dass hier die
Störfallverordnung beachtet werden muss.
Der Anregung  zu
einem Abstimmungsgespräch wurde inzwischen gefolgt, eine Kollision des Bebauungsplan-Zieles
mit Firmen-Interessen ist derzeit nicht absehbar.
2.2Â Â Â Â Â Â 3M Deutschland GmbH, Werk Hilden,
05.11.2012:
Die Firma 3M Deutschland, Düsseldorfer Straße, sieht die
Firmeninteressen an der Weiterentwicklung am Standort gefährdet. Der Bereich A,
in welchem Diskotheken, Tanzgaststätten und
Festhallen, Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig seien, grenze
an die „Störfallbetriebe“. Für das Werk Hilden sollte ein Achtungsabstand der
Klasse II (500m) für das Planungsgebiet mit berücksichtigt werden.
Der
Anregung wird teilweise gefolgt:
Der
an den Störfallbetrieb 3M Deutschland grenzende Bereich gehört nicht zum
Bereich A, sondern ist durch eine Nutzungsgrenze von diesem abgegrenzt. Zur
Klarstellung wird er nun als Bereich C gekennzeichnet. Für den Bereich C werden
keine Festsetzungen getroffen.
Durch den
Bebauungsplan Nr. 501 sollen einige Nutzungen im Plangebiet bzw. in Teilen des
Plangebiets ausgeschlossen werden. Es werden keine baulichen Anlagen,
z.B. Wohnungsbauten durch die Planung ermöglicht, die ggf. Einschränkungen für den
Störfallbetrieb mit sich bringen würden.
Die Informationen zum Thema der Störfallverordnung sind
in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen und die Betriebsflächen in der
Planzeichnung nachrichtlich gekennzeichnet, so dass im rechtskräftigen
Bebauungsplan eindeutig dargestellt ist, dass hier die Störfallverordnung
beachtet werden muss. Der für den Betrieb 3M Deutschland zu beachtende
Achtungsabstand beträgt nach Information der Bezirksregierung Düsseldorf 200m.
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass bei der Genehmigung von Neuansiedlungen
oder Umnutzung von Vorhaben die jeweils aktuellen Achtungsabstände oder
angemessenen Abstände zu beachten sind.
Die Entwicklungsinteressen der Fa. 3M Deutschland werden
somit, auch wenn sie selbst nicht im Plangebiet liegt, berücksichtigt.
3.
die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 501
sowie die Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen
gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert wurde.
Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Hilden westlich der Bahnlinie
Düsseldorf-Köln und nördlich der Düsseldorfer Straße. Es umfasst Teile der
Fluren 1, 2, 3, 4, 11, 12 und 13 der Gemarkung Hilden. Es liegt innerhalb
folgender Grenzen (Plangebietsgrenze gegen den Uhrzeigersinn):
·
Nordwestliche Grenze Flur 11, Flurstück 963 nach
Westen entlang der Stadtgrenze,
·
Ostgrenze der Straße Im Hock (Flur 11, Flurstück
694),
·
Südgrenze des Flurstückes 497,
·
Nordgrenze der Straße Im Hock, in gerader Linie
verlängert über die Straße Großhülsen,
·
Nord- und Ostgrenze der Straße Großhülsen,
·
Nordgrenze der Flur 11, Flurstücke 1476, 701, 699
(Hülsenstraße),
·
Westgrenze von Flur 11, Flurstück 699, in gerader
Linie verlängert bis zur Nordgrenze des Flurstücks 245 in Flur 4,
·
Ostgrenze der Flur 4, Flurstücke 133 und 135 bis
zum südlichen Ende,
·
Südgrenze von Flur 4, Flurstück 135,
Verbindungslinie zur Nordgrenze von Flur 4, Flurstück 104,
·
Nordgrenze von Flur 4, Flurstücke 104, 181 und 182,
·
Stadtgrenze in Richtung Süden bis zur
nordwestlichen Ecke von Flur 1, Flurstück 271,
·
Nord- und Ostgrenze der Flur 1 bis zum
nordöstlichen Endpunkt der Daimlerstraße,
·
Nordgrenze von Flur 1, Flurstück 265
(Daimlerstraße),
·
Lotrechte Verbindungslinie auf die Westgrenze von Flur
1, Flurstück 289 (Forststraße),
·
Westgrenze von Flur 1, Flurstück 289 (Forststraße)
bis südöstliche Ecke von Flur 1, Flurstück 110, gerade Verbindung bis südwestliche
Ecke von Flur 1, Flurstück 108, nordwestliche Ecke von Flur 1 Flurstück 194,
·
Nordgrenze von Flur 1, Flurstücke 194 und 48,
·
Westgrenze von Flur 2, Flurstück 226
(Niedenstraße),
·
nördliche Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer
Straße,
·
Westgrenze von Flur 2,
Flurstück 268,
·
Nordwestliche Grenze der
Flurstücke 268, 260, 262,
·
Westgrenze von Flur 2,
Flurstücke 273, 272,
·
nördliche Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer
Straße,
·
Westgrenze der Bahntrasse (Flur 13, Flurstück 290
und 327, Flur 11, Flurstück 1645, verbunden mit der südöstlichen Ecke des
Flurstücks 878 in Flur 11, westliche Grenze des Flurstücks 1670 /Flur 11)),
·
Nutzungslinie, die an der Ostgrenze von Flurstück
1330 im Bereich „Großhülser Busch“ beginnt (innerhalb von Flurstück 1670 in
Flur 11 gelegen), bis zur nördlichen Stadtgrenze und entlang der Ostgrenze von
Flur 11, Flurstücke 965 und 963 bis zum Ausgangspunkt.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Regelung der
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Plangebiet auf Grundlage des
Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten (Rahmenplan Spielhallen) der Stadt
Hilden.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung
vom 21.02.2013 zu Grunde.