Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtentwicklungsausschluss der Stadt
Hilden beschließt:
Der Beschluss vom 07.07.2004 zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 161, 2. Änderung wird geändert. Der Bebauungsplan wird
im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung
mit § 13 BauGB vom 27.12.2006 in der zurzeit gültigen Fassung aufgestellt.
2. Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 161, 2.
vereinfachte Änderung wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung vom 27.12.2006 öffentlich ausgelegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird von der Umweltprüfung und dem
Umweltbericht abgesehen.
Dem Offenlagebeschluss liegt die
Entwurfsbegründung vom 30.01.2007
zugrunde.
Das Plangebiet wird begrenzt durch die
südliche und westliche Grenze des Flurstückes 9, die westlichen Grenzen der
Flurstücke 58, 30, 20 und 61 (letztes entstanden aus Flurstück 1) in Flur 33,
die südliche und westliche Grenze des Flurstückes 197 in der Flur 34, die
westliche Grenze des Flurstückes 45, die westliche und nördliche Grenze des
Flurstückes 46, die nördlichen Grenzen der Flurstücke 44, 43 und 51, die
östlichen Grenzen der Flurstücke 51, 32 und 31 in der Flur 33, die Straße
“Elb”.
Im Bereich Elb wurden im Zuge der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 161 Flächen zum naturschutzrechtlichen
Ausgleich der Eingriffe im Plangebiet ausgewiesen. Durch die Maßnahmen wurde
eine Überkompensation der geplanten Eingriffe erzielt. Ziel der 2. vereinfachten
Änderung ist, die als Ausgleich für die damaligen Eingriffe nicht benötigten
Ausgleichsmaßnahmen dem Ökokonto der Stadt Hilden zur Kompensation anderer
Eingriffe zuzuordnen.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
. 161 „Elb“ aus
dem Jahr 1996/98 wurde das Baurecht im Ortsweiler Elb geregelt und der Bau des
so genannten „Kinderreichen-Projektes“ ermöglicht. Zu den ermöglichten
Eingriffen wurden Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen im Plangebiet festgesetzt,
die dann von der Stadt Hilden durchgeführt und finanziert wurden. Nach § 135a
Abs. 2ff und § 135b Baugesetzbuch (BauGB) wurden Kostenerstattungsbeträge von
den Vorhabenträgern eingefordert.
Im Zuge dieser
Refinanzierungsforderungen wurde festgestellt, dass die Ausgleichsflächen eine
erhebliche Überkompensation für die durch den Bebauungsplan Nr. 161
ermöglichten Eingriffe darstellen, da für Teile des Plangebietes durch die 1982
beschlossene Innenbereichssatzung Baurecht nach § 34 BauGB bestand. Für diese
sind nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
Dieser Zusammenhang war bei der Erstellung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplanes noch rechtlich umstritten und
wurde erst mit der Novelle des BauGB von 1998 geklärt.
Am 07.07.2004
wurde daher durch den Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, die 2. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 161 aufzustellen, um die für den Eingriffs-Ausgleich
nicht benötigten Kompensationsmaßnahmen einem anderen Bebauungsplan zuzuordnen,
um auf diesem Weg eine Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen.
Nun soll anstelle dieses Änderungsverfahrens ein vereinfachtes Verfahren
durchgeführt werden, um die Maßnahmen dem Ökokonto der Stadt Hilden zuzuordnen.
Gemäß
Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden ist dem
Stadtentwicklungsausschuss der verfahrenseinleitende Beschluss abschließend zur
Entscheidung übertragen worden. Die Entscheidung über die städtebauliche
Abwägung (= Abhandlung der Anregungen = Offenlagebeschluss) hat sich der Rat
vorbehalten.
Durch die
Bebauungsplanänderung ergeben sich keine neuen baulichen oder die Nutzung betreffenden
Veränderungen für das Plangebiet, die Grundzüge der bestehenden Planung
(Bebauungsplan Nr. 161) werden daher nicht berührt. Da die Planung lediglich
die Neuzuordnung der überschüssigen Ökowertpunkte zum Ziel hat, ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich, und es entstehen keine
umweltbezogenen Auswirkungen auf Schutzgüter nach §1 Abs. 7 BauGB (Flora,
Fauna, Landschaft, Mensch, Kultur- und Sachgüter oder bestehende Schutzgebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete).
Die im
Bebauungsplan Nr. 161 festgesetzten Pflanzmaßnahmen, die bereits durchgeführt
wurden, werden im 2. Änderungsverfahren als Erhaltungsmaßnahmen dargestellt und
festgesetzt; hiermit wird die Absicht der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
161 umgesetzt und lediglich textlich und zeichnerisch neu gefasst. Die im
Bebauungsplan Nr. 161 nicht durchgehend festgesetzte
Wiederanpflanzungsverpflichtung für alle Pflanz- und Erhaltungsmaßnahmen wird
in der Änderungsplanung textlich ergänzt.
Der auf Flurstück
Nr. 30 der Flur 33 der Gemarkung Hilden bestehende landwirtschaftliche Betrieb
erhält nach § 1 Abs. 10 BauNVO erweiterten Bestandsschutz, so dass Änderungen,
Nutzungsänderungen und Erneuerungen der Anlagen zulässig sind. Die Erweiterung
des genehmigten Tierbestands ist damit nicht verbunden. Dieser erweiterte
Bestandsschutz wird festgesetzt, da der Betrieb in seinem Bestand und seiner
Wirtschaftlichkeit bestehen können soll, im übrigen Plangebiet aber keine Geruch
emittierenden neuen Nutzungen entstehen sollen. Hiermit wird die Planungsabsicht
im Bebauungsplan Nr. 161 textlich neu gefasst, in dem festgesetzt wurde:
"In dem MDII-Gebiet 1 sind gemäß § 9 Absatz 5 und 9 BauNVO nur Wohnungen
sowie landwirtschaftliche Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen, jedoch keine
weiteren Stallungen) zulässig".
Aus diesen Gründen
kann die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 161 nach §13 BauGB als vereinfachte
Änderung aufgestellt und durchgeführt werden.
Im vereinfachten
Änderungsverfahren sind die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
sowie der Bürger, die Umweltprüfung, der Umweltbericht und sonstige
umweltrelevanten Aussagen nach §13 Abs. 2 und 3 nicht erforderlich. Der
Planentwurf wird nach §13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange werden informiert und es
wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Um die
durchgeführten, jedoch zum Ausgleich des Eingriffs nicht erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen zu bewerten, musste die ökologische Wertigkeit der
Eingriffsmaßnahmen sowie der Ausgleichsmaßnahmen neu berechnet und diese
zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Die Bilanzierung der Eingriffs-
Ausgleichsmaßnahmen wurde der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann
zur Prüfung vorgelegt, die ihr zugestimmt hat.
Die
Gesamtbilanzierung der Ausgleichsmaßnahmen wurde am 07.07.2004 dem Stadtentwicklungsausschuss
vorgelegt. Im Folgenden werden daher nur eine Zusammenfassung der Ergebnisse
sowie eine Änderung erläutert, die sich zwischenzeitlich ergeben hat.
Bilanzierung der Eingriffs- Ausgleichsmaßnahmen
Berechnung der
zusätzlich erzielten Ökowertpunkte (=Überkompensation):
Die notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen für einen Eingriff wurden nach einer Wertetabelle (Verfahren
nach Fröhlich/ Sporbeck) in „Ökowertpunkten“ berechnet. Für die neue Berechnung
dieser Wertpunkte wurde die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum
Bebauungsplan Nr. 161 zugrunde gelegte Punktetabelle verwendet. Die Wertigkeit
des damals aufgenommenen Bestandes wurde gegen die der ermöglichten
Eingriffsmaßnahmen sowie der durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen aufgerechnet:
Aus der
Bilanzierung von Bestandswert und Planungswert der tatsächlich bestehenden
Eingriffsflächen ergeben sich 18.055 Punkte Defizit, die auszugleichen sind.
Durch die
Umgestaltung der Kompensationsflächen werden 112.307 Punkte Gewinn erwirtschaftet.
Es ergibt sich daher ein Überschuss von 94.252 Punkten, die für andere
Baumaßnahmen genutzt werden können.
Die
Ausgleichsfläche IV, im Bestand 1995 eine Grünbrache mit größerem
Gehölzbestand, wurde mit Heckensträuchern bepflanzt. Da sie von
Privatgrundstücken eingeschlossen ist, kann ihre regelmäßige Pflege nicht gewährleistet
werden. (siehe beiliegende Karte "Fläche IV"). Es wurde daher
beschlossen, die Fläche IV (550m²) an anliegende Grundstückseigner zu
verkaufen, um sie zu Hausgärten umzugestalten. Sie wird dadurch nach dem
Punktesystem an ökologischem Wert verlieren, da Heckenanpflanzungen mit 17
Punkten/m² bewertet werden, Hausgärten dagegen nur mit 6 Punkten:
9.350 Wertpunkte des Bestands / Fläche IV
- 3.300 Wertpunkte nach Umgestaltung in
Hausgärten
= 6.050
Wertpunkte auf Fläche IV
In der
Gesamtbilanz bedeutet dies:
94.252 Punkte Überschuss
- 3.300 Wertpunkte Defizit auf Fläche IV
90.952 Punkte Überschuss im gesamten Plangebiet
Nach Abzug des
Defizits können 90.952 Punkte (Berechnung nach dem Verfahren von Fröhlich/Sporbeck)
dem Ökokonto zugeschlagen werden.
G. Scheib
Finanzielle Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: |
Bezeichnung: |
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Produktnummer: 010607 |
Bezeichnung: Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für das Baudezernat |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
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Mittel |
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Finanzierung: Durch die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
161 soll die bisher nicht erfolgte Refinanzierung der für die Umsetzung der
Bebauung nicht erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht werden. |
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