Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. zu den während der Offenlage
eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1 Schreiben des Landesbetriebes Wald und
Holz.NRW, Mettmann, vom 11.10.2006
Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.2 Schreiben des Staatlichen Umweltamtes,
Düsseldorf, vom 30.10.2006
Das Staatliche Umweltamt nimmt unter
den Aspekten Immissionsschutz und Wasserwirtschaft zu dem Offenlage-Plan Stellung. Hinsichtlich des Immissionsschutzes
werden keine Bedenken geäu- ßert.
Die zum Thema Wasserwirtschaft geäußerten
Anregungen werden aufgegriffen. Sie sind in das
Entwässerungskonzept integriert. Das Entwässerungskonzept für das Firmengelände
QIAGEN findet seinen Ausdruck im
Entwässerungsantrag. Dieser wiederum wurde mit dem zuständigen Tiefbau- und Grünflächenamt abgestimmt
und hat die mittelfristige Realisierung des Gesamt- Konzeptes zum Gegenstand.
1.3 Schreiben der Kreisverwaltung
Mettmann, Mettmann, vom 02.11.2006
Die Kreisverwaltung Mettmann äußert
sich zu dem Offenlage-Plan aus der Sicht der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde, der
Unteren Bodenschutzbehörde sowie aus planungsrechtlicher
Sicht.
Die Untere Wasserbehörde und die
Untere Bodenschutzbehörde äußern keine Bedenken. Der von der Unteren Wasserbehörde gemachte Hinweis
hinsichtlich der Versickerungsmöglichkeiten wurde im Zuge des Entwässerungsantrages für das Firmengelände
beachtet.
Die Untere Landschaftsschutzbehörde
des Kreises Mettmann äußert sich besonders zum Land schaftspflegerischen Fachbeitrag. Es wird auf Unstimmigkeiten
bei der Bewertung hinsichtlich der heutigen
Qualität der externen Ausgleichsfläche im Bereich Kesselsweier hingewiesen.
Darüber hinaus regt der Kreis
Mettmann für spätere Kompensationsmaßnahmen in diesem Bereich andere Planungen als Aufforstungen an.
Hierzu wird wie folgt Stellung
genommen:
Der Argumentation des Kreises kann
aus Sicht der Stadt Hilden nicht gefolgt werden. Die betrof- fene Fläche im Bereich Kesselsweier
wurde bereits im Zusammenhang mit einem anderen Bebau- ungsplan (Nr. 66 F, Westring/ Nordfriedhof; Rechtskraft 11.10.2002)
als Ackerfläche bewertet und auch so
vom Kreis Mettmann akzeptiert. Die Fläche ist zudem als Acker verpachtet, sie
kann – auch wenn sie derzeit
ungenutzt ist – jederzeit wieder in eine „aktive“ Ackernutzung einbezogen werden. Auch im
Liegenschaftskataster des Kreises ist der Bereich als „Acker“ bezeichnet.
In Analogie zu den gesetzlichen
Vorgaben im „Innenbereich“ (bereits bisher planungsrechtlich zulässige Vorhaben bedürfen keines Ausgleichs)
ist auch in diesem Fall vom planungsrecht- lich
zulässigen Zustand (d.h.
Acker) bei der ökologischen Bewertung auszugehen.
Insofern sieht die Stadt Hilden keine
Notwendigkeit, von der bisherigen Einstufung im Land- schaftspflegerischen Fachbeitrag abzuweichen. Die sich
hieraus ergebende Konsequenz wäre ein größerer
Flächenanteil für die Kompensationserfordernisse des Bebauungsplan Nr. 231, 3. Änderung und ein kleinerer verbleibender
Anteil für das städtische Ökokonto. Diese Konsequen- zen sind nicht im Interesse der Stadt Hilden.
Die Anregung des Kreises wird daher
in diesem Teil zurückgewiesen.
Der andere Teil der Anregung wird
erst aktuell bei neuen Planungen, kann dann aber berücksich- tigt werden.
1.4 Schreiben der Handwerkskammer
Düsseldorf vom 06.11.2006
Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.5 Schreiben des Bergisch-Rheinischen
Wasserverbandes, Haan, vom 06.11.2006
Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen. Die angesprochene Thematik ist nicht Gegenstand von bauleitplanerischen Festsetzungen.
Jedoch ist auf folgendes
hinzuweisen:
Bei der
Grundstücksentwässerungsplanung für das Grundstück QIAGEN hat sich die Situation
soweit entwickelt, als dass
nunmehr das nicht klärpflichtige Regenwasser auf dem Grundstück verbleiben und dort versickert werden
soll. Der in den bisherigen Planungen vorgesehene Notüber- lauf in den Entlastungskanal Kalstert
entfällt.
Die für die Planung angesetzten
abflusswirksamen Flächen haben sich aufgrund der Versickerung auf dem QIAGEN-Gelände verringert, dies
trägt zu einer Verringerung der Einleitungsmenge im Entlastungsfall in die Itter bei. Dies kommt wiederum den
Interessen des BRW entgegen.
1.6 Schreiben des Landesbetriebes Straßen.
NRW, Essen, vom 08.11.2006
In seinem Schreiben regt der
Landesbetrieb Straßen. NRW an, die Grenzen der zukünftigen Ge- meindestraße, die auf die Ohligser
Straße (L 288) münden wird, etwas nach Westen auszuweiten.
Diese Anregung wird zurückgewiesen.
Sie ist in keiner Weise funktional
begründet, steht in keinem Zusammenhang zu Fragen der Ver- kehrstechnik oder Verkehrssicherheit
und nimmt auch keine Rücksicht auf die tatsächlich entstehende zukünftige Situation, z.B. die Lage der
Feuerwehrumfahrt und der Grundstückseinfrie- digung.
Es ist nicht sinnvoll, zwei getrennte Grundstückszufahrten/ Zufahrtstore zu
schaffen, die unmittelbar
nebeneinander liegen und nur auf ein Grundstück führen. Aus Gründen der
funktiona- len Eindeutigkeit und der
ökonomischen Vernunft ist die im Bebauungsplan verfolgte Lösung die bessere und wird daher beibehalten.
1.7 Schreiben des Herrn B. Achten,
Predigerstraße 2, Freiburg, vom 02.11.2006
Herr Achten äußert sich als (Mit-)
Eigentümer des Gebäudes Grenzstraße 24. Dieses Wohngebäu- de befindet sich innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 231 und auch innerhalb des Geltungsbereiches der 3. Änderung
dieses Bebauungsplanes. Zusammen mit einem Nachbar- gebäude (Grenzstraße 26) ist das betroffene Grundstück
als „private Grünfläche“ ausgewiesen. Diese
Ausweisung erfolgte erstmals im Bebauungsplan Nr. 231 im Jahr 1998. Dieser
folgte damit der Intention des
Flächennutzungsplanes der Stadt Hilden aus dem Jahr 1993. Dieser sieht hier „Fläche für die Forstwirtschaft (Wald)“
vor, also ebenfalls keine baulich nutzbare Fläche. Der FNP aus 1993 wiederum baut auf den Baugebiets-
und Baustufenplan der Stadt Hilden aus dem Jahr 1960 auf. Der sieht den betroffenen Bereich ebenfalls nicht als
baulich nutzbare Fläche vor.
Insofern nimmt die 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 231 lediglich eine seit Jahrzehnten be- stimmte Situation weiter auf; es
erfolgt keine Ausweisung der angesprochenen Grundstücke als Wohnbaufläche. Vielmehr besteht
weiterhin das langfristige planerische Ziel, zwischen Hilden und Solingen die Siedlungsflächen durch
einen Grüngürtel zu trennen.
Dies ändert nichts an dem geltenden
Bestandsschutz für die Gebäude, die Wohnfunktion ist auch in Zukunft gesichert.
Die Anregung wird daher
zurückgewiesen.
2. die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231 gemäß §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung NW vom 14.07. 1994 (GV NW S. 666) in der zzt.
gültigen Fassung sowie des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. S. 2414) in der zzt. gültigen Fassung unter
Berücksichtigung der stattgegebenen
Anregungen als Satzung.
Das
Plangebiet liegt im äußersten Osten des Hildener Stadtgebietes. Es wird
begrenzt im Norden durch die Straße
Kalstert, im Osten durch die L 288 (Grenzstraße / Ohligser Straße), im Süden durch die südlichen Grenzen der Flurstücke
2736, 2738 und 2741 sowie im Westen durch die Max- Volmer-Straße und die Westgrenze des Flurstückes 2741. Alle
Flurstücke liegen in Flur 65 der Gemarkung
Hilden.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Entscheidungsbegründung vom 03.01.2007
zugrunde.“
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Die dritte Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 231 beschäftigt sich mit einem Bereich zwischen der
Max- Volmer-Straße, der Qiagenstraße, der Straße Kalstert, der Ohligser Straße
und der Grenzstraße; das Plangebiet liegt im äußersten Osten des Hildener
Stadtgebietes, es handelt sich um das Betriebsgelände der Firma QIAGEN.
Der
Aufstellungsbeschluss für die dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231 wurde
in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 3. Mai 2006 gefasst; Ziel
des Verfahrens war dabei, der ortsansässigen Firma QIAGEN die Umsetzung ihres
„Masterplanes“ zur Sicherung und zum Ausbau des Standortes zu ermöglichen.
Die Bürgeranhörung
zum Verfahren fand, wie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange, ebenfalls im Frühjahr 2006 statt.
Bereits vorher
wurden die verschiedenen notwendigen Fachgutachten erstellt, etwa zu den Themen
Lärm und Verkehrliche Auswirkungen.
Nach der
Einarbeitung der Inhalte in den Bebauungsplan-Entwurf fasste dann der Rat der
Stadt Hilden im September 2006 den Offenlage-Beschluss.
Die Offenlage selbst
erfolgte in der Zeit vom 09.10. bis zum 10.11.2006.
Die während dieser
Zeit eingegangenen Anregungen und die sich daraus ergebenden Vorschläge zur
Abwägung sind Gegenstand dieser Sitzungsvorlage, ebenso der sich an die
Abwägung anschließende Beschluss der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231
als Satzung.
Die Notwendigkeit
einer erneuten Offenlage ergibt sich aus den genannten Anregungen und der
folgenden Abwägung nicht.
Nach der sich
anschließenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hilden möglichst
noch im Dezember 2006 erhält der Bebauungsplan dann seine Rechtskraft.
Die Grundlage für
die weitere Entwicklung der Fa. QIAGEN an ihrem Hildener Unternehmensschwerpunkt
ist damit gegeben.
(G. Scheib)
Planungs- und
Vermessungsamt
-Stadtplanung-
IV/61.1 Groll-231,
3. Änd. 03.01.2007
Zusätzliche Erläuterungen und
Begründungen:
Ursprünglich war
seitens der Verwaltung vorgesehen, die 3.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231
für das Betriebsgelände der Fa. QIAGEN schon im Dezember 2006 abschließend zur
Beratung zu bringen.
Leider war dies
nicht möglich, da die Fa. Qiagen im Laufe des Verfahrens ihre Baupläne in einer
Weise änderte, die nicht in allen Einzelheiten mit dem bisherigen
Bebauungsplan-Entwurf übereinstimmte.
Die Änderungen
hatten Auswirkungen auf die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich innerhalb
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages und schlugen sich auch in Änderungen
der Plandarstellung nieder.
Um den Satzungsbeschluss
vorzubereiten und dann in die Beratung von Stadtentwicklungsausschuss und Rat
einzubringen, mussten die genannten Änderungen erst in die Planunterlagen eingearbeitet
werden.
Dies ist inzwischen
geschehen.
Auswirkungen auf die
Abhandlung der eingegangenen Anregungen aus der Offenlage hatten die Änderungen
nicht.
Die 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 231 kann daher nun als Satzung beschlossen werden.
Nach der
Bekanntmachung im städtischen Amtsblatt, die sich an den entsprechenden
Beschluss des Rates Ende Januar 2007 anschließen wird, erhält der Bebauungsplan
dann Rechtskraft.
(G. Scheib)
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: |
Bezeichnung: |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im Vermögenshaushalt |
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Mittel stehen
nicht zur Verfügung |
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Finanzierung: Als Folge des Bebauungsplanes wird u.a. eine Stichstraße von der
Ohligser Straße aus auf das Firmengelände gebaut. Hierüber und über andere
Aspekte wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen der betroffenen Firma und
der Stadt Hilden geschlossen, in dem auch die Kostenverteilung bzw.
Kostenübernahme geregelt wird. |
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