Beschlussvorschlag:
1. die
Anregungen der Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben
der Stadtwerke Hilden vom 11.10.2006
Es
wird zur Kenntnis genommen, dass möglicherweise die Gas-, Wasser- oder
Stromversorgung verstärkt werden muss.
1.2. Schreiben
des Kreises Mettmann vom 19.10.2006
Die
externe Ausgleichsmaßnahme zur naturschutzrechtlichen Kompensation der ermöglichten
Eingriffe wurde zwischenzeitlich zwischen dem beauftragten Planer und der
Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Ein Lageplan der Fläche ist dem
Umweltbericht beigefügt.
Im
Bebauungsplan wird ein textlicher Hinweis aufgenommen, dass bei der Ausgestaltung
der Fassaden und Fenster das Problem des Vogelschlags berücksichtigt werden
soll.
1.3. Schreiben
des BRW vom 17.10.2006
Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
Das
Schreiben wird weitergeleitet an das Tiefbau- und Grünflächenamt, das die entwässerungstechnischen
Angelegenheiten weiter bearbeiten wird. Im
Zusammenhang mit der im Jahre 2011 auslaufenden Einleitungsgenehmigung in die
Itter werden rechtzeitig mit dem BRW die entsprechenden wasserrechtlichen
Belange abgesprochen.
1.4 Schreiben
des BUND, Ortsgruppe Hilden vom 20.10.2006
Der
Bebauungsplan entwickelt sich aus der Flächennutzungsplanung; in dieser wird
ein kleiner Teil des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 231, 2. Änderung als
Grünfläche dargestellt. Die Entwurfsbegründung wird dahingehend berichtigt,
dass die im derzeitigen Planungsrecht (Bebauungsplan Nr. 231) geplante private
Grünfläche 590m² beträgt.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) wurde seitens der
Verwaltung geprüft. Er baut auf den Bestandsaufnahmen des LBP zum Bebauungsplan
Nr. 231 auf. In diesem wurde kein Vorkommen von geschützten oder Wildtierarten
festgestellt. Auch ist laut Auskunft der Unteren Landschaftsbehörde das
Vorkommen streng geschützter Arten in diesem Bereich nicht bekannt. Es ist davon
auszugehen, dass sich hier nur Kulturfolger-Arten befinden, so dass eine
Untersuchung der Flora und Fauna des Plangebietes zu unterschiedlichen Jahreszeiten
nicht gerechtfertigt wäre.
Die Städtebauliche Konzeption der Stadt Hilden für das Plangebiet wurde
gemäß der Anregung in der Begründung zum Bebauungsplan genauer beschrieben.
Ein Großteil der im Bebauungsplan Nr. 231 festgelegten Fläche nach § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird in der 2. Änderungsplanung als private Grünfläche mit
Bindungen für Bepflanzungen festgesetzt. Die übrige Fläche ist für die
Feuerwehrumfahrt zwingend erforderlich. Der naturschutzrechtliche Ausgleich
wird an anderer Stelle durch Renaturierungsmaßnahmen an der Itter erbracht. Zu
einer nachhaltigen städtebaulichen Planung gehört neben dem naturschutzrechtlichen
Ausgleich ebenso die Wirtschaftlichkeit der Planung, in diesem Fall z. B. die
Sicherung von Arbeitsplätzen der im Plangebiet ansässigen Firma.
Der
vorliegende Bebauungsplan Nr. 231 wird zurzeit in 3 Teilgebieten geändert.
Diese Änderungsplanung konnte nicht in einem Zug erfolgen, da zu viele
verschiedene Interessen miteinander abgestimmt werden müssen, dies hätte den
vertretbaren Zeitrahmen für verschiedene Beteiligte gesprengt.
Die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für den Lärm für das hier
vorliegende Gewerbegebiet (es ist keine Wohnbebauung betroffen) ist nicht
Gegenstand der Bauleitplanung, sondern des Baugenehmigungsverfahrens. Dies
betrifft sowohl die zulässigen Betriebszeiten, als auch die eingesetzten
Maschinen bzw. den hierdurch verursachten Lärmpegel. Eine Erweiterung der
Betriebszeiten gegenüber der für die Baugenehmigung vorgelegten Betriebsbeschreibung
würde gegebenenfalls vom Staatlichen Umweltamt begutachtet und beurteilt
werden. Grundsätzlich muss jeder Betrieb im GE lt. Technischer Anleitung zum
Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gewährleisten, dass 65 dBA tagsüber und 50 dBA
nachts als Außenwerte nicht überschritten werden. Gleichfalls ist der
Abstandserlass NRW einzuhalten. Sollten bei der Bauantragstellung oder später
im Betrieb Probleme wegen zu hoher Lärmwerte auftreten, müsste ggf. ein
Schallschutzgutachten vorgelegt werden, um die Einhaltung der gegebenen
Grenzwerte abzuklären.
Die
massive Überbauung der nur teilversiegelten und unversiegelten Flächen im
Plangebiet ist das wesentliche Ziel der Planung, die dazu dient, der ansässigen
Firma eine wirtschaftliche Existenz zu ermöglichen. Die "grüne"
Auflockerung des Gebietes muss in diesem Falle hinter dem genannten
Planungsziel zurückstehen.
2. die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 231, 2. Änderung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen
Fassung.
Das
Plangebiet liegt im Osten der Stadt Hilden zwischen den Straßen Kalstert,
Max-Volmer-Straße und Qiagen Straße. Es umfasst die Flurstücke 2415 und 2418 in
Flur 65 der Gemarkung Hilden.
Das Ziel der Planung ist, der im Planungsgebiet ansässigen Firma
Wielpütz die zur Sicherung ihres Betriebsstandortes notwendigen Erweiterungen
ihres Gebäudebestandes sowie der Stellplatzflächen zu ermöglichen.“
Dem
Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung vom 14.11.2006 zugrunde.
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Das Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 231, 2. Änderung (Flurstücke2415 und 2418 in Flur 65 der
Gemarkung Hilden) liegt im Osten der Stadt Hilden zwischen den Straßen
Kalstert, Max-Volmer-Straße und Qiagen Straße. Der Anlass zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 231 ist der gestiegene Raumbedarf der Firma Wielpütz. Sie
möchte ihren Gebäudebestand erweitern und teilweise neu errichten und muss die vorhandenen
Stellplatzflächen vergrößern.
Für die Flurstücke
2415 und 2418 in Flur 65 setzt der vorhandene Bebauungsplan Nr. 231 im Wesentlichen
eine geschlossene 3-geschossige Bebauung innerhalb eines Gewerbegebietes (GE)
fest.
Im 2. Änderungsplan
soll die Gebäudehöhe auf maximal 22,00 m festgelegt werden, die hierdurch ermöglichte
Hallenhöhe ist ca. 15,15 m höher als die derzeit vorhandene Halle. Die Baugrenze
wird im nördlichen Bereich um ca. 16 m, im südlichen Bereich um ca. 7 m nach Osten
verlegt.
Während im
Bebauungsplan Nr. 231 ein Teil des naturschutzrechtlichen Ausgleichs für die
zulässigen baulichen Eingriffe auf der Fläche des heutigen Plangebiets
erfolgte, lassen die erforderlichen baulichen Erweiterungen der Firma Wielpütz
einen Ausgleich auf einer annehmbar großen Fläche nicht zu. Dennoch wird ein
Großteil der im Bebauungsplan Nr. 231 festgelegten Ausgleichsfläche nach § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB in der 2. Änderungsplanung als private Grünfläche mit
Bindungen für Bepflanzungen festgesetzt. Die übrige Fläche ist für die
Feuerwehrumfahrt zwingend erforderlich. Der naturschutzrechtliche Ausgleich
wird an anderer Stelle durch Renaturierungsmaßnahmen an der Itter erbracht, wie
in der Begründung und im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben.
Die Durchführung der
Kompensationsmaßnahmen wird durch einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB
gesichert. Dieser Vertrag kann nach § 1a Abs. 3 BauGB die textliche Festsetzung
im Bebauungsplan ersetzen; von dieser Möglichkeit wurde hier Gebrauch gemacht.
Während der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden einige Anregungen vorgebracht, die teilweise berücksichtigt wurden. Es
gab keine Anregungen, die wesentliche Grundzüge der Planung in Frage stellen.
Die Firma Wielpütz
strebt aufgrund eingegangener vertraglicher Verpflichtungen, für deren Erfüllung
umgehend die angestrebte Betriebserweiterung erforderlich ist, eine baldige
Baugenehmigung an. Es wird beabsichtigt, die hierfür erforderlichen Unterlagen
nach dem Beschluss der öffentlichen Auslegung vorzulegen. Die Erteilung der
Baugenehmigung wird bereits für Mitte Januar angestrebt, wenn der Verfahrensstand
nach § 33 BauGB erreicht ist.
Wenn der
Offenlagebeschluss am 06.12.2006 im StEA und am 13.12.2006 im Rat beschlossen
wird, kann die Offenlage vom 08.01.2007 (nach den Weihnachtsferien) bis zum
09.02.2007 durchgeführt werden.
(G. Scheib)