Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung des Stadtentwicklungsausschusses:
1. Die
vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben
des Landesbetriebs Straßen.NRW vom 07.11.2006
Die
Anregung umfasst die Forderung, dass im Bebauungsplan entlang der Straßenbegrenzungslinie
der Düsseldorfer Straße zusätzlich ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
festgesetzt wird.
Aus Sicht der Stadt Hilden ist diese unbegründete Forderung nach einer
zusätzlichen Festsetzung nicht nachzuvollziehen, wobei nicht verkannt wird,
dass die Düsseldorfer Straße laut Verkehrsentwicklungsplan 2004 der Stadt
Hilden eine Verkehrsbelastung westlich der Niedenstraße in Höhe ca. 15.000
Kfz/Tag besitzt. Weitere Zufahrten erschweren den Verkehrsablauf und können zu
erheblichen Störungen führen.
Jedoch kann die Frage zusätzlicher Ein- und Ausfahrten auf dem betroffenen
Straßenabschnitt nicht abstrakt auf Ebene des Bebauungsplans korrekt geprüft
werden, sondern es ist immer eine Einzelfallprüfung notwendig, um den
Sachverhalt aufzuklären. Im Bundesfernstraßengesetz ist fachgesetzlich abschließend
geregelt, dass außerhalb der Ortsdurchfahrt – die Grenze liegt heute noch unmittelbar
westlich des Verkehrsknotenpunkts Niedenstraße / Düsseldorfer Straße – die
Anlage oder erhebliche Veränderung einer Zufahrt einer Erlaubnis der
Straßenbaubehörde bedarf.
Die Anregung wird deshalb zurückgewiesen.
Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren
mit der Straßenbaubehörde konkretisiert.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103, 2.
Änderung ausschließlich zur notwendigen Fortschreibung der planungsrechtlichen
Steuerung von Nutzungen innerhalb des übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 103
aus dem Jahr 1962 dient. Eine Aussage zur Westumgehung kann und wird im Rahmen
der Aufstellung dieses Bebauungsplans nicht getroffen.
1.2 Schreiben
des Kreises Mettmann vom 10.11.2006
Das
Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann wird zur Kenntnis genommen. Mit den Hinweisen
zum Sachstand der Untersuchung der Altlasten Nr. 6370/5 Hi und dem Austausch
der Worte „Verkaufsfläche“ in „Geschossfläche“ wird die Begründung
fortgeschrieben.
1.3 Schreiben
des Herrn Bernd Müller vom 27.10.2006
Es
wird angeregt, dass neben den im Bebauungsplan dargestellten Zufahrten zum
Betriebsgelände der Firma BSS Röhren Gesellschaft mbH – hier handelt es sich um
die „Privatstraße“ am ehemaligen Mönchengraben sowie unmittelbar nördlich des
Gebäudes Forststraße 5 – auch die heute bestehende Zufahrtsmöglichkeit über das
in der Regel geschlossene Rolltor gegenüber den Wohnhäusern Forststraße 10 und
12 im Bebauungsplan gekennzeichnet wird.
Um den Betrieb dieser gelegentlich genutzten Zufahrt für die Zukunft
abzusichern, wird im Bebauungsplan unter der Textlichen Festsetzung Nr. 3.5 in
Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt Düsseldorf festgesetzt, dass
ausnahmsweise im Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Grundstückszufahrten möglich
sind, wenn die Lärmemissionskontingente eingehalten werden. Die zeichnerische
Festlegung im Bebauungsplan wird jedoch nicht geändert, da diese Zufahrt
grundsätzlich nur als Ausnahme in Betracht gezogen werden soll. Um die benachbarten
Anlieger vor unzulässigen Immissionen zu schützen,
soll die Zufahrt nur selten genutzt werden und gegenüber der Wohnbebauung sonst
immer geschlossen sein (z.B. durch ein Rolltor). Nur bei der tatsächlichen
Fahrbewegung darf das "Garagentor" offen sein.
1.4 Schreiben
der Rechtsanwälte Grooterhorst & Partner vom 09.11.2006 und 06.12.2006
In
dem Schreiben wird angeregt, dass auf den Grundstücken Forststraße 1 doch
Einzelhandelsansiedlungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten
zugelassen werden sollen.
Bereits im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hat die
Rechtsanwaltskanzlei diese Anregung vorgebracht. Die damaligen Schreiben vom 16.06.2006
sowie vom 06.04.2006 waren bereits Teil der Sitzungsvorlage zum Beschluss der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und wurden somit schon zu
diesem Zeitpunkt in die städtebauliche Abwägung eingestellt. Im Schreiben vom
09.11.2006 ergänzen die Rechtsanwälte die Begründung ihrer Anregung unter
Hinweis auf das Protokoll zur Bürgeranhörung vom 06.04.2006. Im Rahmen der
damaligen Diskussion hätten die Bürgerinnen und Bürger eine Ansiedlung eines
Einzelhandelsbetriebs mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zur
Verbesserung ihrer Versorgungsstruktur gefordert. (Diese Forderung wurde während
der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs – außer diesem Schreiben –
von niemandem wiederholt. Deshalb ist davon auszugehen, dass mit den seit der
Bürgeranhörung vorgenommenen Änderungen am Bebauungsplanentwurf auch dieser
Belang korrekt in die städtebauliche Abwägung eingestellt worden ist.) Bereits
in der erwähnten Sitzungsvorlage wurde zu diesem Belang ausgeführt:
„Hier ist anzumerken, dass laut telefonischer
Mitteilung des bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 23.05.2006 die Ansiedlung
eines Lebensmitteldiscounters auf dem Grundstück Forststraße 1 schon daran
scheitert, dass auf der Achse Hildener Straße (Düsseldorf-Benrath) / Düsseldorfer
Str. (Hilden) bereits Aldi und Lidl mit jeweils einer Filiale vertreten sind.
Andere Betreiber (z.B. Penny, Norma) wollen nicht das Risiko eingehen, in
dieser Konkurrenzsituation eine neue Filiale zu eröffnen.
Bezüglich der Ansiedlung eines Lebensmittelvollversorgers ist darauf
hinzuweisen, dass die Einwohnerzahl in der Weststadt gering und die
Bevölkerungsentwicklung in der Weststadt rückläufig ist (2004 wohnten nur 3011
Personen in der Weststadt, während 1990 noch 3124 Einwohner hier lebten). Ein
Vollsortimenter in einer heute als notwendig erachteten Größe (mind. 1.200 m²
Verkaufsfläche) kann hier aus dem vorhandenen Bevölkerungsmantel nicht bestehen
und zieht erhebliche Kaufkraft aus anderen Gebieten (Innenstadt und vorhandene
Nahversorgungszentren) ab. Vor diesem Hintergrund und auf Grund der durch die
Ansiedlung des Lidl entstandene statistische Überversorgung von 0,62 m²
Verkaufsfläche im Lebensmitteleinzelhandel/Einwohner im Hildener Westen hat
auch das vom Rat der Stadt Hilden am 01.03.2006 beschlossene Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept seine Empfehlungen erarbeitet. …
In diesem Spannungsfeld ist darauf hinzuweisen, dass in den im Bebauungsplan
festgesetzten besonderen Wohngebieten auch künftig die der Versorgung des
vorhandenen Wohngebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe angesiedelt werden können.“
Im übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen in der Begründung (Kapitel
4.5: Auschluss von zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen)
hingewiesen.
Mit
Schreiben vom 06.12.2006 wird gefordert, die Festsetzung der privaten
Grünflächen entlang der Düsseldorfer Straße und der westlichen Grenze des
Grundstücks Forststraße 1 erheblich einzuschränken und künftig nur noch entlang
der Düsseldorfer Straße einen Grünstreifen mit einer Breite von 10 m
festzusetzen. Die restlichen Bereiche sollen dann als gewerbliche Bauflächen
überplant werden.
Mit der 2. Änderung des übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 103 sollte nur
die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben
städtebaulich neu geordnet werden. Außerdem war es im Aufstellungsverfahren
städtebaulich erforderlich, die heute vorhandene Nachbarschaft zwischen
gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen zu untersuchen und eine
städtebauliche Lösung zu erarbeiten, weil sich der übergeleitete Durchführungsplan
mit dieser Nachbarschaftsproblematik nicht auseinander gesetzt hat.
Jedoch soll die Dimensionierung der Grünflächenfestsetzung im Rahmen dieser
zweiten Änderung nicht geändert werden, weil der planungsrechtlich zulässige
Eingriff gegenüber dem bisherigen Status quo durch dieses
Bebauungsplanverfahren eben nicht vergrößert werden soll. Die bauliche
Ausnutzbarkeit der Grundstücke bezüglich des Umfangs der zulässigen
Versiegelung soll nicht reduziert, aber auch nicht vergrößert werden.
Um den Grundstückseigentümern ein Mehr an Flexibilität bei der baulichen
Ausnutzung der Grundstücke einzuräumen, wird im Rahmen der zweiten Änderung die
Möglichkeit eröffnet, in den mit „privaten Grünflächen“ gekennzeichneten
Bereichen bis zu 5% der Flächen mit baulichen Anlagen zu bebauen, wenn in den
gemäß Bebauungsplan überbaubaren Bereichen die Flächen im Verhältnis 1:1
kompensiert werden.
2. Der
Bebauungsplan Nr. 103, 2. Änderung wird gemäß §§
7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07. 1994 (GV NW S. 666) in der zzt.
gültigen Fassung sowie des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. S. 2414)
in der zzt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen
Anregungen als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt nördlich der Düsseldorfer Straße (B228) im Westen des
Hildener Stadtgebietes.
Es wird im Süden von der Düsseldorfer Straße begrenzt.
Im Westen wird es von der westlichen Grenze des Flurstückes 245 begrenzt,
welches ursprünglich nicht im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 103 lag, nun
aber in das Plangebiet der 2. Änderung mit einbezogen wird. Im weiteren Verlauf
von Süden nach Norden wird das Plangebiet von den östlichen Grenzen der Flurstücke
268, 256 und 253 sowie nach Querung der Reisholzstraße von den östlichen
Grenzen der Flurstücke 270 und 271 begrenzt.
Die nördliche Grenze verläuft Richtung Osten entlang der nordöstlichen
Flurgrenze der Flur 1 bis zur Niedenstraße (nördliche Grenze des Flurstücks
121, Forststraße und nördliche Grenze des Flurstücks 214).
Östlich wird das Plangebiet in südliche Richtung von der Niedenstraße begrenzt,
weiter von der nördlichen Grenze der Daimlerstraße sowie der westlichen Grenze
der Forststraße. Dann quert die Grenze die Forststraße und verläuft entlang der
nördlichen Grenzen der Flurstücke 194 und 48 bis auf die Niedenstraße. Bis zur
Düsseldorfer Straße wird das Plangebiet dann von der Niedenstraße begrenzt.
Alle genannten Flurstücke liegen in Flur 1 der Gemarkung Hilden.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung (inkl. Umweltbericht) mit Stand vom
20.11.2006 zugrunde.
( Günter Scheib )
Erläuterungen und Begründungen:
Der Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 103, 2. Änderung wurde am 20.09.2006 vom Rat der Stadt zur
Offenlage beschlossen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs, seiner
Begründung inkl. Umweltbericht und den zugrunde liegenden Gutachten fand
anschließend in der Zeit vom 09.10.2006 bis einschließlich 10.11.2006 im Rathaus
statt. Weiterhin konnten sämtliche Unterlagen auch im Internet unter www.stadtplanung-hilden.de
eingesehen werden.
Mit der
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs wurden auch die von der
Bebauungsplanänderung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie verwaltungsintern die betroffenen Fachämter mit den Ergebnissen
der städtebaulichen Abwägung zum Offenlagebeschluss beteiligt.
Neben den im
Beschlussvorschlag „abgehandelten“ Behörden haben sich der BRW, die Handwerkskammer
Düsseldorf und die Stadt Düsseldorf schriftlich im Rahmen der öffentlichen Auslegung
gemeldet. Sie wiesen nur darauf hin, dass sie zum ausgelegten
Bebauungsplanentwurf keine Anregungen haben.
Aufgrund der
Eingaben wurde in der Planzeichnung nur zusätzlich der als Baudenkmal eingetragene
Teil des Gebäudes Forststraße 2 nachrichtlich gekennzeichnet. Außerdem wurden –
wie im Beschlussvorschlag als Ergebnis der städtebaulichen Abwägung erläutert -
Änderungen in den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung vorgenommen.
Außerdem wurde bei
der Steuerung der Zulässigkeit der Einzelhandelsbetriebe vor dem Hintergrund
von aktuellen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster folgende
Ergänzungen / Änderungen vorgenommen:
- Die
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben kann planungsrechtlich nicht
unmittelbar über die Größe der Verkaufsfläche gesteuert werden. Deshalb muss
die maximale Größe der Verkaufsfläche in der Textlichen Festsetzung 1.2 bei
Werksverkäufen gestrichen werden.
Die Steuerung erfolgt im Rahmen der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren. Es ist
hier zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit
bei dem jeweiligen Einzelvorhaben erfüllt sind. Um hier der Bauaufsichtsbehörde
eine Entscheidungshilfe zu geben, wird in dem neuen Textlichen Hinweis 4 der
Rahmen von zulässigen Werksverkäufen aus Sicht der Bauleitplanung erläutert.
- Die
städtebauliche Bedeutung von Ansiedlungsvorhaben bildet die Grundlage und den
Rahmen bei der planungsrechtlichen Steuerung von Einzelhandelsbetrieben. Da
beispielsweise ein Kiosk mit seinem geringen Umfang an zentren- oder
nahversorgungsrelevanten Angeboten keine Auswirkung auf ein vorhandenes
Nahversorgungszentrum oder die Innenstadt Hildens hat, dürfen diese Läden in
einem Gewerbegebiet nicht generell ausgeschlossen werden. Deshalb wurde die
neue Textliche Festsetzung 1.3 eingefügt, die entsprechende Läden ausnahmsweise
in den festgesetzten GE-Gebieten zulässt. Ein Grund hierfür ist, dass ein
Kiosk, eine Trinkhalle oder (teil-)stationäre Imbissbuden mit ihrem begrenzten
Angebot in geringem Umfang die Versorgung der im Gewerbegebiet Tätigen mit
Lebensmitteln ermöglichen oder ergänzen. Aber auch bei solchen Ansiedlungen
sind die sonstigen Festsetzungen – z.B. die festgesetzten Lärmemissionskontingente
– zu berücksichtigen.
In den Wohngebieten sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden weiterhin
grundsätzlich zulässig.
Alle Änderungen sind
in den entsprechenden Anlagen dieser Sitzungsvorlage kursiv dargestellt. Insgesamt sind die Ergänzungen und Änderungen
allerdings so geringfügig, dass sie die Grundzüge der Planung nicht berühren
und somit der Satzungsbeschluss gefasst werden kann.
Desweiteren liegt
der Sitzungsvorlage zusätzlich zu der Begründung inklusive des Umweltberichtes
eine zusammenfassende Umwelterklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB bei.
Sollte der
Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden, kann er mit der Bekanntmachung im
Amtsblatt noch im Dezember 2006 Rechtskraft erlangen.
( Günter Scheib )