Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. die eingegangenen Anregungen
während der Offenlage wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben des Kreises
Mettmann vom 10.11.2006
Von der Unteren Bodenschutzbehörde wird
angeregt, eine Fläche aus der informellen Altstandorterfassung des Kreises
Mettmann in den Bebauungsplan mit dem Hinweis aufzunehmen, dass die Behörde im
Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen ist. Da sich der Altstandort nicht im
Plangebiet befindet, wird lediglich in der Begründung auf den benachbarten
Altstandort hingewiesen.
Den vom Kreisgesundheitsamt angeregten Änderungen
und Ergänzungen bezüglich des Lärmschutzes wird entsprochen. Der Bebauungsplan
wird um passive Schallschutzmaßnahmen ergänzt und die Begründung geändert.
2. den Bebauungsplan Nr. 14 A, 2.
vereinfachte Änderung gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994
(GV NW S. 666) in der zzt. gültigen Fassung sowie des § 10 Baugesetzbuch
(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. S. 2414) in der zzt. gültigen Fassung unter
Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.
Das Plangebiet liegt unmittelbar in der Hildener Innenstadt zwischen
der Mittelstraße und der Straße Am Kronengarten und umfasst die Flurstücke 56,
57, 503, 510, 563, 564, 566, 632 und 633, alle in Flur 49 der Gemarkung Hilden.
Dem Satzungsbeschluss liegt
die Entscheidungsbegründung vom 17.11.2006 zugrunde.“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Die 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 14 A wurde am 20.09.2006 vom Rat der Stadt Hilden zur Offenlage
beschlossen. Diese fand in der Zeit vom 09.10. - 10.11.2006 im Rathaus statt.
Von der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht.
Gleichzeitig wurden
erstmalig die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Lediglich vom Kreis Mettmann
wurden Anregungen vorgetragen, denen in der Abhandlung stattgegeben wird.
In der
Planzeichnung, in den textlichen Festsetzungen und Hinweisen sowie der
Begründung müssen aufgrund dieser Eingabe Änderungen und Ergänzungen
vorgenommen werden. Auch gibt es kleine Ergänzungen auf Grund interner
Hinweise. Eine erneute Offenlage ist allerdings nicht notwendig, da gemäß § 4a
Abs. 3 die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Alle Änderungen sind in
der Begründung und den Festsetzungen kursiv
dargestellt.
Da auf Grund der
Tatsache, dass die Änderung vereinfacht durchgeführt wurde keine Umweltprüfung
stattfand, kann auch keine zusammenfassende Umwelterklärung gemäß § 10 (4)
BauGB beigefügt werden.
Sollte der
Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden, kann er noch im Dezember 2006
Rechtskraft erlangen.
Günter Scheib