Betreff
Bebauungsplan Nr. 14 A, 2. Änderung für den Bereich Mittelstraße, Am Kronengarten: hier: 1. Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage, 2. Satzungsbeschluss
Vorlage
WP 04-09 SV 61/135
Aktenzeichen
IV/61.1-Hol
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.    die eingegangenen Anregungen während der Offenlage wie folgt abzuhandeln:

 

1.1  Schreiben des Kreises Mettmann vom 10.11.2006

Von der Unteren Bodenschutzbehörde wird angeregt, eine Fläche aus der informellen Altstandorterfassung des Kreises Mettmann in den Bebauungsplan mit dem Hinweis aufzunehmen, dass die Behörde im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen ist. Da sich der Altstandort nicht im Plangebiet befindet, wird lediglich in der Begründung auf den benachbarten Altstandort hingewiesen.

Den vom Kreisgesundheitsamt angeregten Änderungen und Ergänzungen bezüglich des Lärmschutzes wird entsprochen. Der Bebauungsplan wird um passive Schallschutzmaßnahmen ergänzt und die Begründung geändert.

 

2.    den Bebauungsplan Nr. 14 A, 2. vereinfachte Änderung gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zzt. gültigen Fassung sowie des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. S. 2414) in der zzt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.

 

Das Plangebiet liegt unmittelbar in der Hildener Innenstadt zwischen der Mittelstraße und der Straße Am Kronengarten und umfasst die Flurstücke 56, 57, 503, 510, 563, 564, 566, 632 und 633, alle in Flur 49 der Gemarkung Hilden.

 

       Dem Satzungsbeschluss liegt die Entscheidungsbegründung vom 17.11.2006 zugrunde.“

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 A wurde am 20.09.2006 vom Rat der Stadt Hilden zur Offenlage beschlossen. Diese fand in der Zeit vom 09.10. - 10.11.2006 im Rathaus statt. Von der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht.

 

Gleichzeitig wurden erstmalig die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Lediglich vom Kreis Mettmann wurden Anregungen vorgetragen, denen in der Abhandlung stattgegeben wird.

In der Planzeichnung, in den textlichen Festsetzungen und Hinweisen sowie der Begründung müssen aufgrund dieser Eingabe Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden. Auch gibt es kleine Ergänzungen auf Grund interner Hinweise. Eine erneute Offenlage ist allerdings nicht notwendig, da gemäß § 4a Abs. 3 die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Alle Änderungen sind in der Begründung und den Festsetzungen kursiv dargestellt.

 

Da auf Grund der Tatsache, dass die Änderung vereinfacht durchgeführt wurde keine Umweltprüfung stattfand, kann auch keine zusammenfassende Umwelterklärung gemäß § 10 (4) BauGB beigefügt werden.

 

Sollte der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden, kann er noch im Dezember 2006 Rechtskraft erlangen.

 

 

 

 

Günter Scheib