I. Beschlussvorschlag
für den Rat:
„1. Der gemäß § 95 Abs. 5 GO NRW vom Kämmerer am
16.05.2023 auf- und vom Bürgermeister am 16.05.2023 bestätigte Jahresabschluss
nebst Lagebericht ist vom Rechnungsprüfungsausschuss nach § 59 Abs. 3 GO
NRW i. V. m. § 102 GO NRW geprüft worden. Das Prüfungsergebnis des Beratungs-
und Prüfungsamtes ist im Prüfungsbericht vom 02. November 2023 und
im Bestätigungsvermerk vom gleichen Tage festgehalten worden.
Der Rat der Stadt Hilden nimmt ebenfalls
Kenntnis vom schriftlichen Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses vom 04.12.2023
zu seiner Prüfung des Jahresabschlusses, welcher dieser Sitzungsvorlage
zunächst als Entwurf beigefügt ist und zur Sitzung des Rates in seiner
endgültigen Form als Tischvorlage vorgelegt werden wird.
Der Jahresabschluss 2022
vom 16.05.2023 wird hiermit gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.
2. Nach der Prüfung und nach der Feststellung
des vorgelegten Jahresabschlusses durch den Rat der Stadt Hilden wird der
Jahresüberschuss von 498.338,53 Euro der Ausgleichsrücklage in der
Gesamtposition des Eigenkapitals zugeführt.“
II. Beschlussvorschlag für die Ratsmitglieder (ohne den Bürgermeister):
„1. Herr Bürgermeister Dr. Pommer wird nach
§ 96 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2022 entlastet.
2. Der Bürgermeister wird gebeten, den
Prüfbericht nebst Bestätigungsvermerk sowie den Jahresabschluss 2022 und
Lagebericht gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt zu machen und danach
bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme
verfügbar zu halten.“
Erläuterungen
zur Sitzungs- und Verfahrensfolge:
Dies ist eine
Sitzungsvorlage des Beratungs- und Prüfungsamtes, bei der anders als bei
anderen Fachausschussberatungen sowohl der Rechnungsprüfungsausschuss als auch
der Rat abschließende Beschlüsse unterschiedlichen Inhaltes fassen. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat also nicht nur zur Kenntnis genommen oder
vorberaten, sondern hat einen eignen Beschluss gefasst.
Denn es ist
Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß § 59 Abs. 3 GO,
- den Jahresabschluss unter Einbezug des
Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes zu prüfen und sich dabei
der örtlichen Rechnungsprüfung zu bedienen und
- zu dem (seinem) Ergebnis der
Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen.
Der
Prüfungsbericht des Beratungs- und Prüfungsamtes stellt nach Auffassung des
Gesetzgebers eine Unterstützung für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses
dar, sich ein eigenes Urteil bilden zu können.[1] Durch das
vorgeschriebene Verfahren sollen laut Gesetzesbegründung
Rechnungsprüfungsausschüsse und Räte veranlasst werden, sich stärker als bisher
mit den Jahresabschlüssen und deren Prüfung zu beschäftigen.
Hinweis
zum Druckexemplar des Jahresabschlusses:
Der
Jahresabschluss mit Lagebericht, Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und
Anhang ist eine Anlage dieser Sitzungsvorlage, die allerdings auch dann
standardmäßig nicht mit
ausgedruckt wurde, sofern Ihnen diese Sitzungsvorlage in ausgedruckter Form
zugegangen ist. Selbstverständlich sind alle Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage
im Rats- und Bürgerinformationssystem als Datei vorhanden. Sofern Sie für Ihre
Beratungen ein zusätzliches Druckexemplar benötigen, wenden Sie sich bitte an
das Amt für Finanzservice oder das Team Bürgermeisterbüro der Stadt Hilden.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss am 04.12.2023 unter Einbezug
des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes geprüft. Er hat sich bei
seiner Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung bedient.
Aus
Praktikabilitätsgründen hat der Rat in § 7 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung
der Stadt Hilden zu § 59 Abs. 3 Sätze 4 - 6 GO NRW geregelt, dass die
schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat von der
BPA-Leitung als Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss entworfen
wird. Am Schluss des Berichtes ist zu erklären, ob nach dem abschließenden
Ergebnis der Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob der vom Bürgermeister
aufgestellte Jahresabschluss und Lagebericht gebilligt wird.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis seiner Jahresabschlussprüfung in
seiner Sitzung am 04.12.2023 eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Rat
beschlossen, die dieser Sitzungsvorlage als Entwurf beigefügt ist. Die Stellungnahme des
Rechnungsprüfungsausschusses dient
ebenso wie der Bericht des Beratungs- und Prüfungsamtes der Entscheidung des
Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung des
Bürgermeisters.
Der Prüfbericht und der Bestätigungsvermerk des Beratungs- und
Prüfungsamtes
Der
Bestätigungsvermerk des Beratungs- und Prüfungsamtes entspricht § 102 GO Abs. 8
und dem Verweis auf die §§ 321 und 322 HGB und der sich daraus ergebenden
Weiterverweisung auf § 317 HGB. Aufgrund der HGB-Verweisung soll der
Bestätigungsvermerk analog zu den Bestätigungsvermerken nach den
Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer verfasst sein, wo und inwieweit
kommunalspezifische Gründe nicht dagegensprechen.
Der
Bestätigungsvermerk wird ab Seite 20 des Prüfungsberichtes des BPAes unter
Nummer 5 - Prüfergebnis - wiedergegeben. Er enthält
·
die Prüfungsurteile des Beratungs- und
Prüfungsamtes,
·
die Grundlagen dazu,
· die Darstellung
der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den
Lagebericht und
·
die Nennung der Verantwortung des Rechnungsprüfers
für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Die
Prüfinhalte
Die Prüfung des
Jahresabschlusses erfolgt gemäß § 59 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 GO NRW daraufhin,
ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und der Bestimmungen der GO NRW ergibt. Die Prüfung
des Jahresabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung ist die Buchführung
einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken,
ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen
Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so
anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Bestimmungen, die sich auf
die Darstellung des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 GO NRW ergebenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei
gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
Der Lagebericht
ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu
prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend
dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts hat sich auch darauf zu
erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet
worden sind.
Gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW hätte die Leiterin des Beratungs- und Prüfungsamtes
in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses über wesentliche Schwächen des rechnungslegungsbezogenen IKS berichten
müssen. Da die Prüfung keine wesentlichen Schwächen des
rechnungslegungsbezogenen IKS ergeben hat, ist dieser Bericht entfallen.
Die vom Beratungs-
und Prüfungsamt zusätzlich zur Abschlussprüfung erbrachten Leistungen,
Prüfungen und Beratungen sowie die Ausgestaltung der verwaltungsinternen
Regelungen und Konditionen lassen keine Umstände erkennen, die auf eine
Befangenheit der an der Prüfung Beteiligten hinweisen würden.
Abschließend
danken die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungs- und Prüfungsamtes
den Mitgliedern der Verwaltungsführung, insbesondere aber dem Team des Amtes
für Finanzservice und dem Stadtkämmerer für die stets konstruktive
Zusammenarbeit während der Prüfung des Jahresabschlusses.
gez.
Christine
Kaiser
Leiterin des Beratungs- und Prüfungsamtes