Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss verfasst und
beschließt folgenden Bericht über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes der Stadt Hilden des Jahres 2022 zur Erstattung an den Rat gemäß
§ 59 Abs. 3 GO NRW:
„Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses vom 04.12.2023
an den Rat der Stadt Hilden gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW
zum Jahresabschluss 2022 der Stadt Hilden
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat im Haushaltsjahr 2022 die ihm nach Gesetz oder
Satzung obliegenden Aufgaben und Pflichten unter anderem durch Beratung der
Prüfberichte der örtlichen Rechnungsprüfung umfassend und sorgfältig
wahrgenommen.
1.
Prüfungshandlungen
des Rechnungsprüfungsausschusses und des Beratungs- und Prüfungsamtes waren:
1.1 Schwerpunkte der Tätigkeit des
Rechnungsprüfungsausschusses im Jahr 2022:
Im Berichtsjahr 2022 kam der Rechnungsprüfungsausschuss zu einer Sitzung
zusammen, und zwar am 12.12.2022.
In seiner Sitzung hat der Rechnungsprüfungsausschuss die nach Gesetz
oder Satzung erforderlichen Beschlüsse nach gründlicher Prüfung und Beratung
gefasst. Der Bürgermeister ist seinen Informationspflichten vollumfänglich
nachgekommen und hat dem Rechnungsprüfungsausschuss die von ihm gewünschten
Informationen vollständig und zeitnah zur Verfügung gestellt.
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses hatten in der Sitzung ausreichend
Gelegenheit, sich aktiv und kritisch mit den Berichten des Beratungs- und
Prüfungsamtes und den Informationen des Bürgermeisters, der Beigeordneten und
der Kämmerin auseinanderzusetzen wie auch eigene Anregungen einzubringen.
Im abgelaufenen Haushaltsjahr hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss
verschiedenen Themen gewidmet. Standardmäßig steht in jeder Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses eine Mitteilungsvorlage zu freihändigen
Vergaben ab 5.000 € auf der Tagesordnung, zu der regelmäßig eine Reihe von
Fragen gestellt und beantwortet werden.
In der Sitzung am 12.12.2022 hat der Rechnungsprüfungsausschuss über den
Jahresabschluss 2021 der Stadt Hilden beraten. Der Rechnungsprüfungsausschuss
hat seinen eigenen Prüfungsbericht verfasst, der anschließend auch im Rat der
Stadt beraten wurde, bevor der Rat den Jahresabschluss 2021 beschlossen hat.
In dieser Sitzung hat der Rechnungsprüfungsausschuss auch über die zwei
Einzelprüfungsberichte
- „Nachschauprüfung
und statistische Auswertung der freihändigen Vergaben und Direktaufträge“ und
- „Vorwurf
Werkstatt“
beraten und diese auch beschlossen.
1.2 Jahresabschlussprüfung durch die örtliche
Rechnungsprüfung:
Das Beratungs- und Prüfungsamt der Stadt Hilden ist laut Gesetz und
Rechnungsprüfungsordnung Abschlussprüfer der Stadt und hat den Jahresabschluss
2022 nebst Lagebericht und allen Anlagen nach der Ratssitzung am 25.05.2023 zur
Prüfung erhalten.
Der von Herrn Kämmerer Peter Stuhlträger am 16.05.2023 nach den
Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
aufgestellte und von Herrn Bürgermeister Dr. Claus Pommer am 16.05.2023
bestätigte Jahresabschluss der Stadt Hilden zum 31. Dezember 2022 sowie der
Lagebericht für das Haushaltsjahr 2022 wurden gemäß dem gesetzlichen
Prüfungsauftrag unter Berücksichtigung der festgelegten Prüfungsschwerpunkte
und unter Einbeziehung der Buchführung geprüft.
Die Prüfungen durch das Beratungs- und Prüfungsamt ergaben zwei
Einwendungen und einen Hinweis. Dennoch konnte am 02.11.2023 ein
uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden.
2. Stellungnahme des
Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Prüfung:
Der Abschlussbericht des Beratungs- und Prüfungsamtes vom 02.11.2023 wurde
den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses rechtzeitig vor der Sitzung
des Rechnungsprüfungsausschusses am 04.12.2023 zugeleitet. In der Sitzung beantworteten
der Bürgermeister und die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes die Fragen des
Rechnungsprüfungsausschusses und erteilten die erforderlichen und erbetenen
Auskünfte.
Die Leiterin des Beratungs- und Prüfungsamtes nahm ebenfalls an dieser
Sitzung teil und berichtete über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung.
Sie informierte über die vom Beratungs- und Prüfungsamt zusätzlich zur
Abschlussprüfung erbrachten Leistungen sowie darüber, dass keine Umstände vorliegen,
die ihre Befangenheit besorgen lassen. Die Leiterin des Beratungs- und
Prüfungsamtes stand den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses für
Auskünfte und ergänzende Fragen zur Verfügung.
Die Leiterin des Beratungs- und Prüfungsamtes empfahl dem
Rechnungsprüfungsausschuss, den vom Kämmerer aufgestellten und vom
Bürgermeister bestätigten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 nebst dem
zugehörigen Lagebericht zu billigen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss und den Lagebericht
seinerseits eingehend unter Einbezug des Prüfungsberichtes des Beratungs- und
Prüfungsamtes geprüft und sich dabei an den Vorschriften des § 102 GO NRW
orientiert. Er hat sich in der Ausschusssitzung und aufgrund der Rückfragen der
Ausschussmitglieder ein eigenes Bild bzw. Urteil gebildet. Dabei ist der
Rechnungsprüfungsausschuss zu keinem anderen Ergebnis oder zu Einwendungen
gekommen und schließt sich aufgrund seiner eigenen Prüfungen den Ergebnissen
des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes zum Jahresabschluss der
Stadt Hilden zum 31. Dezember 2022 und dem Lagebericht für das Haushaltsjahr
2022 an.
Der Rechnungsprüfungsausschuss billigt den Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2022 sowie den Lagebericht und empfiehlt dem Rat, den Jahresabschluss in
der vorgelegten Form festzustellen.“
Der Rechnungsprüfungsausschuss bittet das
Beratungs- und Prüfungsamt, den vorstehenden Bericht als Anlage zur
Sitzungsvorlage zur Feststellung des Jahresabschlusses 2022 hinzuzufügen und
somit den Rat in Kenntnis zu setzen.“
Erläuterungen
zur Sitzungs- und Verfahrensfolge:
Dies ist eine Sitzungsvorlage des
Beratungs- und Prüfungsamtes, bei der anders als bei anderen Fachausschussberatungen
sowohl der Rechnungsprüfungsausschuss als auch der Rat abschließende Beschlüsse
fassen, allerdings unterschiedlichen Inhaltes. Der Rechnungsprüfungsausschuss
ist also nicht nur vorberatend, sondern ebenso beschließend wie der Rat tätig.
Denn der Rechnungsprüfungsausschuss prüft gemäß § 59 Abs. 3 GO den
Jahresabschluss unter Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und
Prüfungsamtes und bedient sich dabei der örtlichen Rechnungsprüfung.
Der Prüfungsbericht des Beratungs- und
Prüfungsamtes stellt nach Auffassung des Gesetzgebers eine Unterstützung für
die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dar, sich ein eigenes Urteil
bilden zu können.[1]
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat seit
der Neufassung der GO zum 01.01.2019 sein eigenes Prüfungsergebnis, welches er
u.a. auf Basis des Prüfberichts des Beratungs- und Prüfungsamtes selbst
erarbeitet, als schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Rat abzugeben. Dieses
Verfahren soll laut Gesetzesbegründung die Rechnungsprüfungsausschüsse und Räte
veranlassen, sich stärker als bisher mit den Jahresabschlüssen und deren
Prüfung zu beschäftigen.
Aus Praktikabilitätsgründen hat der Rat
in § 7 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hilden zu § 59 Abs. 3
Sätze 4 bis 6 GO NRW geregelt, dass die schriftliche Stellungnahme des
Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat von der BPA-Leitung als
Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss entworfen wird.
Der Verweis auf die §§ 321 und 322 HGB
und der sich daraus ergebenden Weiterverweisung auf § 317 HGB bestimmen
Aussehen und Inhalt des Bestätigungsvermerks, der von der örtlichen
Rechnungsprüfung (in Hilden: Beratungs- und Prüfungsamt) verfasst wird.
Aufgrund der HGB-Verweisung soll der Bestätigungsvermerk analog zu den
Bestätigungsvermerken nach den Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer verfasst
sein, wo und inwieweit kommunalspezifische Gründe nicht dagegensprechen.
Der Bestätigungsvermerk wird ab Seite 20
des Prüfungsberichtes des BPAes unter Nummer 5 - Wiedergabe des
Bestätigungsvermerks zum Jahresabschluss 2022 der Stadt Hilden - wiedergegeben.
Er enthält
·
die
Prüfungsurteile des Beratungs- und Prüfungsamtes,
·
die
Grundlagen dazu,
·
die
Darstellung der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den
Jahresabschluss und den Lagebericht und
·
die
Nennung der Verantwortung des Rechnungsprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Gemäß § 102 GO NRW muss der Rechnungsprüfungsausschuss zu dem (seinem) Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung nehmen. Folgende Inhalte müssen in der Stellungnahme enthalten sein:
·
Wegen
des Verweises auf die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuches in § 102 Abs. 8 GO
NRW muss sich der Rechnungsprüfungsausschuss mit den vom
Prüfungsverantwortlichen berichteten Schwächen des rechnungslegungsbezogenen
IKS (§ 59 Abs. 3 GO NRW) befassen und dem Rat darüber berichten.
·
Am
Schluss seines Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob
nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind
und ob er den vom Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht
billigt.
Nachdem der Rechnungsprüfungsausschuss
den vorstehenden Beschluss ge- und somit seinen Bericht verfasst hat, wird
diese Sitzungsvorlage um die beiden folgenden Beschlussvorschläge ergänzt und
dem Rat bzw. den Ratsmitgliedern zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet:
I. Beschlussvorschlag für den Rat der Stadt:
"1. Der gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW vom Kämmerer am
16.05.2023 auf- und vom Bürgermeister am 16.05.2023 bestätigte und vom Rat am 21.06.2023
festgestellte Jahresabschluss nebst Lagebericht ist vom Rechnungsprüfungsausschuss
nach § 59 Abs. 3 GO NRW i.V.m. § 102 GO NRW geprüft worden. Das
Prüfungsergebnis des Beratungs- und Prüfungsamtes ist im Prüfungsbericht vom 02. November 2023 und im Bestätigungsvermerk
vom gleichen Tage festgehalten worden.
Der Rat der Stadt Hilden nimmt ebenfalls
Kenntnis vom schriftlichen Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses vom 04.12.2023
zu seiner Prüfung des Jahresabschlusses, welcher dieser Sitzungsvorlage als
Entwurf beigefügt ist und zur Sitzung des Rates in seiner endgültigen Form als
Tischvorlage vorgelegt werden wird.
Der Jahresabschluss 2022
vom 16.05.2023 wird hiermit gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.
2. Nach der Prüfung und nach der Feststellung
des vorgelegten Jahresabschlusses durch den Rat der Stadt Hilden wird der
Jahresüberschuss von 498.338,53 Euro der Ausgleichsrücklage in der
Gesamtposition des Eigenkapitals zugeführt.“
II. Beschlussvorschlag für die Ratsmitglieder (den Rat der Stadt
ohne den Bürgermeister):
„1. Herr Bürgermeister Dr. Claus Pommer wird
nach § 96 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2022 entlastet.
2. Der Bürgermeister wird gebeten, den
Prüfbericht nebst Bestätigungsvermerk sowie den Jahresabschluss 2022 und
Lagebericht gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt zu machen und danach
bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme
verfügbar zu halten.“
Hinweis
zum Druckexemplar des Jahresabschlusses:
Der Jahresabschluss 2022 mit
Lagebericht, Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Anhang ist eine
Anlage dieser Sitzungsvorlage, die allerdings auch dann standardmäßig nicht mit ausgedruckt wurde,
sofern Ihnen diese Sitzungsvorlage in ausgedruckter Form zugegangen ist.
Selbstverständlich sind alle Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage im Rats- und Bürgerinformationssystem
als Datei vorhanden. Sofern Sie für Ihre Beratungen ein zusätzliches
Druckexemplar benötigen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Finanzservice
oder das Bürgermeisterbüro der Stadt Hilden.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß
§ 59 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den
Jahresabschluss und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfberichtes des
Beratungs- und Prüfungsamtes.
Die
Prüfung erfolgt mit dem Ziel herauszufinden, ob der Jahresabschluss ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und der Bestimmungen der GO NRW ergibt.
Die
Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung ist die Buchführung
einzubeziehen.
Die
Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Bestimmungen,
die sich auf die Darstellung des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 GO NRW
ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde
wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob
er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des
Lageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen
Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet worden sind.
Die vom Beratungs- und Prüfungsamt
zusätzlich zur Abschlussprüfung erbrachten Leistungen, Prüfungen und Beratungen
sowie die Ausgestaltung der verwaltungsinternen Regelungen und Konditionen
lassen keine Umstände erkennen, die auf eine Befangenheit der an der Prüfung
Beteiligten hinweisen würden.
Der Rechnungsprüfungsausschuss berät den
nach der Prüfung vom Beratungs- und Prüfungsamt erstellten, als Anlage
beigefügten Prüfungsbericht sowie den Bestätigungsvermerk des Beratungs- und
Prüfungsamtes.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu
dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung
zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungs-prüfungsausschuss zu
erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu
erheben sind und ob er den vom Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und
Lagebericht billigt. Selbstverständlich ist der Rechnungsprüfungsausschuss
jedoch in seiner Entscheidung frei und könnte den Jahresabschluss der Stadt und
das Prüfungsergebnis des Beratungs- und Prüfungsamtes anders beurteilen und
dies in seinem Bericht an den Rat dokumentieren.
Der Prüfungsbericht der örtlichen
Rechnungsprüfung als Abschlussprüfer und der Bericht des
Rechnungsprüfungsausschusses dienen dem Rat als Grundlage zur Feststellung des
Jahresabschlusses und den Ratsmitgliedern als Grundlage zur Entscheidung über
die Entlastung des Bürgermeisters gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW.
Abschließend danken die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Beratungs- und Prüfungsamtes den Mitgliedern der
Verwaltungsführung, insbesondere aber dem Team des Amtes für Finanzservice und dem
Stadtkämmerer für die stets konstruktive Zusammenarbeit während der Prüfung des
Jahresabschlusses.
gez.
Christine
Kaiser
Leiterin des Beratungs- und Prüfungsamtes