Betreff
Neufassung der Vereinbarung SKFM Hilden e.V. Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung ab 01.01.2024
Vorlage
WP 20-25 SV 50/065
Aktenzeichen
III/50 - Fu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss und im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die Neufassung der Vereinbarung über die Durchführung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung einschließlich Präventionsarbeit in Hilden zwischen dem Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer Hilden e.V. und der Stadt Hilden zum 01.01.2024.


Erläuterungen und Begründungen:

Der SKFM Hilden e.V. (kurz SKFM) führt durchgehend seit 2003 Schuldner -und Verbraucherinsolvenzberatung im Rahmen der Daseinsvorsorge auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher I, II und XII durch.

 

Der SKFM ist ein langjährig erfahrener und zuverlässiger Partner, mit einem gewachsenen Netzwerk innerhalb Hildens, den kreisangehörigen Gemeinden und dem Kreis Mettmann.

Mit der letzten Vereinbarung ab 01.01.2014, ergänzt um Anpassungen ab 01.01.2020 (WP 14-20 SV 50/163), wurden auch präventive Leistungen in das Portfolio aufgenommen, des Weiteren die Finanzierung einer Verwaltungskraft. Aus der Anlage 1 können der Leistungsumfang und Kriterien zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung entnommen werden.

 

Die Beratungsstelle befindet sich in zentraler Lage, Kirchhofstraße 18. Ebenfalls in diesem Gebäude verortet sind, als weitere Leistungsangebote des SKFM Hilden e.V., das Cafe K, die Tafel, ein Betreuungsbüro, eine Beratungsstelle zur Regelung des elterlichen Sorgerechts und eine Kontaktstelle für die Schwangerschaftsberatung - esperanza. Der SkF e.V. Langenfeld bietet dort zudem eine Anlaufstelle für Obdachlose an.

 

Zuletzt hat der SKFM mit dem Jahresbericht 2022, vorgelegt im Sozialausschuss vom 04.05.2023 (WP 20-25 50/063), belegt, wie wichtig die Kurz- und Langzeitberatung für die betroffenen Haushalte ist. Schuldenhöhe und Anzahl der Gläubiger führen zu einer Überforderungssituation der Ratsuchenden. Diese ist gekennzeichnet von Stress, Verlust sozialer Kontakte und kräftezehrenden Auseinandersetzungen mit den Gläubigern, Ämtern und kontoführender/n Bank/en, um zumindest den Lebensunterhalt (der Familie) sicherstellen zu können. In den meisten Fällen ist die Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens angezeigt, um langfristig eine Entschuldung zu erreichen.

 

Zur Durchführung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung sowie der Präventionsarbeit setzt der SKFM maximal die folgenden Fachkräfte und Personal ein:

Schuldnerberatung

2,025 Vollzeitäquivalente (VZÄ) = 79 Wochenstunden Sozialarbeiter*innen oder vergleichbar

Prävention

0,384 VZÄ  = 15 Wochenstunden Sozialarbeiter*innen oder vergleichbar

Verwaltung

0,25 VZÄ  = 9,75 Wochenstunden

 

Gemäß der aktuellen Vereinbarung ab 01.01.2014 muss die Eingruppierung entsprechend des für den SKFM gültigen Tarifvertrags analog des TVöD erfolgen. Dementsprechend sind 2,409 VZÄ gemäß Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD - SuE) S12 Stufe 6 bzw. 5 eingestuft.

Die Verwaltungskraft wird aus einer Zuwendung des Landes in Höhe von 28.000 € pro Jahr refinanziert.

 

Die aktuellen Vereinbarungsregelungen legen fest, dass der SKFM „für die zu erbringende Leistung eine jährliche variable Zuwendung von 129.098 € zuzüglich fix 20.000 € für Prävention, demnach in Summe 149.098 € erhält. Die variable Zuwendung unterliegt einer Index-Regelung auf der Basis des Verbrauchpreisindex für Deutschland, Basis 01.01.2012 = 102,8. Eine Anpassung der variablen Zuwendung soll jeweils bei einer Indexabweichung von mehr als 5% erfolgen.

 

Der Kreis Mettmann beteiligt sich an der Finanzierung der Schuldnerberatung für Leistungsbezieher von SGB II Leistungen (auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 und § 16a SGB II). Davon ausgenommen sind Verbraucherinsolvenzverfahren für diesen Personenkreis. Der Zuschuss betrug für das Jahr 2022 64.732 € und für das Jahr 2023 68.188 €. Für das Jahr 2024 werden weiterhin 68.188 € erwartet. In der Vereinbarung ab 01.01.2014 ist festgelegt, das eine Anrechnung dieser Förderung auf die variable Zuwendung erfolgen soll. Festgeschrieben sind 52.709,40 €. Ab 01.01.2020 soll jeweils der anrechenbare Betrag geprüft werden. Hintergrund ist, dass auch für SGB II Leistungsempfänger vielfach ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet wird. Eine genaue Abrechnung/Trennung von Leistungen, die unter die Zuwendung des Kreises Mettmann fallen, und damit eine Festlegung von Personalaufwendungen, die unter die hier behandelte Vereinbarung fallen, ist kaum möglich.

 

Als weitere Drittmittel setzt der SKFM regelmäßig eine Spende aus einem Sparkassenfonds ein. Der Betrag lag in den letzten Jahren zwischen rd. 8.950 und 9.050 €.

 

In der Praxis hat sich nun sowohl die Index-Regelung, als auch die jährliche Prüfung der Anrechnung der Zuwendung des Kreises Mettmann, als nicht praktikabel erwiesen. So wurden die Jahre 2015 und 2020 zwischenzeitlich als neue Basisjahre festgelegt. Eine Anpassung der Grundzuwendung (129.098 €) erfolgte jedoch nicht. Grundlage ist zudem der Verbraucherpreis-Index und nicht ein Personalkosten-Index. Der Tarifabschluss mit der Laufzeit 01.01.2023 bis 31.12.2024 ließ vermuten, dass sich die tariflichen Steigerungen auch auf den Verbraucherpreis-Index entsprechend auswirken würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Tatsächlich ist der Verbraucherpreisindex von Dezember 2022 113,2 bis August 2023 lediglich um 3,2 Punkte auf 117,5 gestiegen. Da daraus keine 5% Indexabweichung resultiert, wäre für das Jahr 2023 auch keine Erhöhung der Zuwendung möglich. Lediglich die Anrechnung der Zuwendung des Kreises Mettmann über 57.709,40 € hinaus wäre zu prüfen. Auch für 2024 ist eine auskömmliche Indexanpassung eher unwahrscheinlich. Anmerkung: auch der Personalkostenindex liegt im II. Quartal 2023 nur 4,5 Punkte über dem Vorjahreswert.

 

Aus Sicht der Verwaltung soll eine Neufassung der Vereinbarung erfolgen, durch die die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung auskömmlich und sowohl für den SKFM als auch für die Stadt Hilden planbar finanziert wird.

 

Übersicht Kosten und Finanzierung der Jahr 2022 und 2023, Prognose 2024

 

Jahr

Personalkosten**

Angerechnete Zuwendung Kreis Mettmann

SSK HRV Fonds

Zuwendung Stadt Hilden

Fehlbetrag SKFM Hilden e.V.

2022

193.930,14 €

64.732,00 €

9.052,50 €

89.756,72

30.388,92 €

2023

211.104,80 €

64.732,00 €

8.950,31 €

96.797,33 €

37.168,28 €

2024

220.984,82 €*

68.188,88 €

8.950,31 €*

96.797,33 €

47.048,30 €

* Voraussichtlich

** ohne Sachmittel

 

Die Übersicht stellt dar, dass der SKFM bereits ohne Berücksichtigung von Sachmitteln, Kosten für den Overhead usw. erhebliche Eigenmittel zur Durchführung der vereinbarten Beratung aufwenden muss. Der SKFM hat signalisiert, dass er diesen hohen Eigenanteil zuzüglich Sachkosten und 100% Gemeinkosten nicht mehr tragen kann.

 

Zur auskömmlichen Finanzierung, und vor allem um den Umfang und die Qualität des Angebotes zu sichern, schlägt das Fachamt vor, auf der Basis der Berichte zu den „Kosten eines Arbeitsplatzes“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltung (KGSt) ab 01.01.2024 die Zuwendung an den SKFM Hilden e.V. zu berechnen. Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ist ein von Städten, Gemeinden und Landkreisen gemeinsam getragener Fachverband für kommunales Management. Eine Besonderheit bei der Erstellung der Berichte ist die Einbindung von Fachleuten der jeweils betroffenen Aufgabengebiete aus verschiedenen Kommunen, um damit ein hohes Maß an Praxisnähe bei den Veränderungsvorschlägen zu gewährleisten.

 

Neben Jahrespersonalkosten (Jahres-PK), abgestimmt auf Beschäftigte der Tarifgruppen SuE-TVöD, werden auch Sachkosten und Gemeinkosten (Overhead) einbezogen.

 

Beispiel „Kosten eines Arbeitsplatzes“ nach KGSt, Bericht Nr. 10/2023 vom 31.07.2023:

Jahres-PK S12:                                               78.100 €

Sachkosten:                                                       9.700 €

10% Fachbereichs-Overhead*:                         7.810 €

10% Organisations-Overhead*:                        7.810 €

Gesamt:                                                         103.420 €

* von Jahres-PK

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Sachkostenpauschale und den Fachbereichs-Overhead einzubeziehen. Die Gesamtsumme für ein VZÄ S12 würde sich auf 95.610 € pro Jahr reduzieren.

Der Eigenanteil würde dann zukünftig rd. 10% des Verwaltungsoverheads je VZÄ (aktuell 7.810 €) betragen. Eine Anpassung der Zuwendung soll jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres auf der Grundlage des am 30.09. des Vorjahres gültigen Berichts zu den „Kosten eines Arbeitsplatzes“ erfolgen. Dies, um der Haushaltssystematik gerecht werden zu können und planbare Daten für den Träger zu haben. Die Zuwendung des Kreises Mettmann und weitere Drittmittel würden zu 100% angerechnet. Der Landeszuschuss NRW (aktuell 28.000 €) für Schuldnerberatungsstellen, soll anrechnungsfrei weiterhin zur Refinanzierung der Verwaltungsstelle genutzt werden können.

 

Bezogen 2,409 VZÄ wäre die Basis für eine städtische Zuwendung 230.324,49 €.

Abzüglich der Förderung durch den Kreis Mettmann (68.188,88 €) und der Drittmittel (SSK HRV Fonds 8.950,21 €) würde die städt. Zuwendung rd. 153.200 € betragen. Weitere Drittmittel stehen aktuell nicht zur Verfügung.

Gegenüber der bisherigen Systematik würde die Zuwendung um rd. 56.400 € steigen.

 

Gemäß der Indexsystematik wurde mit einer entsprechend für den Träger günstigen Prognose 105.000 € für das Haushaltsjahr 2024 veranschlagt. Der neuen KGSt-Systematik folgend werden rd. 50.000 € zusätzlich benötigt.

 

Anmerkung: Zuletzt wurde ein Kontrakt zum Aufbau einer Koordinierungsstelle für Vormundschaften ebenfalls auf der Basis von KGSt-Werten mit dem SKFM geschlossen. Da Sach- und Gemeinkosten immer auch der Basis von eingesetzten Wochenarbeitsstunden berechnet werden, kann es an dieser Stelle nicht zu einer doppelten Finanzierung kommen.

 

Anlage 2: Entwurf Vereinbarung über die Gewährung einer Zuwendung für die Schuldner - und Verbraucherinsolvenzberatung für das Stadtgebiet Hilden.

 

Der Entwurf wurde mit dem SKFM besprochen. Der SKFM hat dieser Neufassung zugestimmt.

 

Im Rahmen des Gemeinwohls und der Daseinsvorsorge müsste die Stadt Hilden einen neuen Träger suchen oder (nachrangig) selber einen entsprechenden Dienst einsetzen, sofern der SKFM aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage wäre, die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung fortzuführen.

 

Das Fachamt schlägt vor, über die Änderungsliste zur Haushaltsplanung 2024 zusätzlich 50.000 € für den SKFM zur Verfügung zu stellen, um somit langfristig das wichtige Angebot auskömmlich zu finanzieren.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

050301

Hilfe zum Lebensunterhalt
(nach SGB XII)

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 (hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

X

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind bereits im Ergebnisplan des Haushaltsentwurfs 2024 veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Zeile

Bezeichnung

Betrag €

2024ff

0503013000

15

Zuschüsse für übrige Bereiche

130.400 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze für den Entwurf des Haushalts 2024:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Zeile

Bezeichnung

Betrag €

2024ff

0503013000

15

Zuschüsse für übrige Bereiche

180.400 €

 

 

 

Gesamt

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

X

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Über die Änderungsliste zur Haushaltsplanung 2024 wird die Verwaltung vorschlagen, die zusätzlich benötigten Budgetmittel in Höhe von 50.000 € für den SKFM in den Haushalt einzustellen.

 

Gez. Stuhlträger

 

 



Organisatorische Auswirkungen KEINE

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Orga