Betreff
Antrag einer Bürgerin auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43
Vorlage
WP 20-25 SV 61/132
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, dem Antrag der Bürgerin auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 nicht zu folgen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Bürgerin beantragt, oben genannten Bebauungsplan für den Bereich der Grundstücke Luisenstr. 32 und 34 zu ändern: Die auf dem Grundstück der Antragstellerin stehende Buche soll zum Erhalt festgesetzt werden.

 

Begründung des Antrages:

 

Der Antrag wird seitens der Antragstellerin damit begründet, dass es sich bei der zum Erhalt fest zu setzenden Buche um einen stadtbildprägenden Baum handele. Dieser solle durch die Festsetzung vor erzwungener Fällung bei eventueller Bebauung des Nachbargrundstückes geschützt werden. (siehe Anlage 1 „Antrag zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 43“ sowie Anlage 2 „Anlage zum Antrag: Bilder Bestandsbaum“).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die betroffenen Grundstücke und der genannte Bestandsbaum liegen nördlich der Luisenstraße und grenzen an die öffentliche Verkehrsfläche dieser an. Das Grundstück mit der Hausnummer 34 ist bereits bebaut, wohingegen das Nachbargrundstück sich noch unbebaut präsentiert. Für den Bereich existiert, wie in der Antragstellung vermerkt, der seit 19.05.1973 geltende Bebauungsplan Nr. 43 (siehe Anlage 3 „Bebauungsplan Nr. 43“). Dieser setzt ein Reines Wohngebiet (WR) fest und trifft Aussagen zum Maß der zulässigen Bebauung (GRZ und GFZ, Bauweise sowie Geschossigkeit als Höchstmaß). Darüber hinaus werden Baufelder durch Baugrenzen definiert. Diese weisen im betreffenden Bereich eine Tiefe von 18,0 m auf. Die straßenseitige Baugrenze ist um 3,0 m von der Straßenbegrenzungslinie der Luisenstraße zurückversetzt. Es werden keine Bäume im Plan dargestellt und somit auch nicht zum Erhalt festgesetzt. Für das noch unbebaute Grundstück Luisenstraße Nr. 32 besteht somit Baurecht entsprechend der Aussagen des gültigen Bebauungsplanes.

 

Bei dem von der Antragstellerin genannten Baum handelt es sich um eine grüne Hänge-Buche. Diese steht mit ihrem Stamm unmittelbar am Zaun, der die Grenze zwischen den Grundstücken Hausnr. 32 und 34 markiert. Die ausladende Krone des Baumes reicht sehr weit in das Nachbargrundstück und prägt somit derzeit den Bereich der bestehenden Baulücke. Es ist davon auszugehen, dass das Wurzelwerk ebenfalls ins Nachbargrundstück reicht.

 

Das Sachgebiet Grünflächen hat am 07.08.2023 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und beurteilt die Situation wie folgt:

Bei der Hänge-Buche handelt es sich um einen imposanten Baum, der das Straßen- / Stadtbild prägt. Der Standort des Baumes ist näher als 4,0 m zu dem bestehenden Gebäude (somit fällt diese Hänge-Buche nicht unter die Baumschutzsatzung s. § 3 Abs. 4 e) und hat einen Abstand von weniger als 1,00 m zum Nachbargrundstück. Vor Ort ist ersichtlich, dass der Baum im oberen Kronenbereich Sonnenbrand hat. Hier ist bereits ein großer Teil der Rinde an der Oberseite der oberen Äste aufgeplatzt und fängt an, einzutrocknen. Dies führt dazu, dass diese Äste absterben und nicht mehr den natürlichen Sonnenschutz für die unteren Äste bilden. Ein langfristiger Erhalt kann aufgrund der Klimaentwicklung nicht prognostiziert werden.

Hier greifen zwei Befreiungstatbestände der Baumschutzsatzung, die einen Erhalt bzw. eine Ersatzpflanzung ausschließen.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Hänge-Buche fast zur Hälfte über das Nachbargrundstück Hausnr. 32 ragt, was zurzeit noch unbebaut ist. Unabhängig von einer möglichen Bebauung dieses Grundstücks könnte bereits aufgrund der Vorgaben im privatrechtlichen Nachbarrecht, der Eigentümer des Grundstücks verlangen, dass nicht nur dieser Kronenteil, sondern auch die Wurzeln entfernt werden, die auf das freie Nachbargrundstück gewachsen sind. Aus statischen Gründen wäre dieser Baum dann nicht mehr zu erhalten.

 

Demgemäß kann seitens der Verwaltung leider keine Empfehlung gegeben werden, dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes, mit dem Ziel der Festsetzung des privaten Baumes zum Erhalt, zu folgen.

 

Zusammenfassend wird dies damit begründet, dass der Nachbar eine baurechtlich zulässige Nutzung nicht oder nur mit erheblicher Beschränkung verwirklichen könnte bzw. der Baum bei einer entsprechend möglichen Bebauung nicht mehr erhalten werden könnte.

Auch ist aufgrund des Zustandes des Baumes und vor dem Hintergrund der Klimaentwicklung ein langfristiger Erhalt des Baumes nicht gesichert.

Zudem greifen Befreiungstatbestände der Baumschutzsatzung, die einen Erhalt bzw. eine Ersatzpflanzung ausschließen.

Neben der Baumschutzsatzung ist des Weiteren das Nachbarrechtsgesetz NRW zu beachten. Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1a des Gesetzes ist für stark wachsende Bäume ein Abstand von 4,0 m zu Nachbargrundstücken einzuhalten. Dieser Abstand wird im vorliegenden Fall erheblich unterschritten und es ist davon auszugehen, dass dieser Abstand auch zum Zeitpunkt der Pflanzung der Buche nicht bestanden hat.

Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans können in der Regel nachbarliche Konflikte nicht auflösen. Denn zur Änderung oder Ergänzung von Festsetzungen eines Bebauungsplans muss ein vollständiges Satzungsverfahren durchgeführt werden, das neben den diversen politischen Beratungen eine frühzeitige Beteiligung sowie die öffentliche Auslegung eines Entwurfs umfasst. In diesem Verfahren sind gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch die öffentlichen und die privaten Belange immer gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen.

 

Vor diesem Hintergrund wird eine Änderung des Bebauungsplanes zum Zwecke der Unterschutzstellung des betreffenden Baumes seitens der Verwaltung nicht empfohlen.

 

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister