Beschlussvorschlag:
Der Sportausschuss und der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen nehmen die Änderung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Hildener Sportvereine zum 01.01.2023 zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der Stadt Hilden den Beschluss mit Wirkung ab 01.01.2023.
Ergänzung
Stand 29.11.2022
Am 28.11.2022 ging beim Bürgermeister der
als Anlage beigefügte „Einwand zum Haushaltsentwurf 2023“ ein. Der Einwand wird
mit dieser Ergänzungsvorlage dem Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen und
dem Rat der Stadt Hilden zur Kenntnis gegeben.
Der Entwurf der Haushaltssatzung liegt seit
dem 26.09.2022 während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat öffentlich aus.
Gegen den Entwurf konnten Einwohnerinnen und Einwohner oder Abgabepflichtige
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Beginn der Auslegung bei dem
Bürgermeister der Stadt Hilden Einwendungen erheben.
Über fristgerecht erfolgte Einwendungen von
Einwohnerinnen und Einwohner oder Abgabepflichtige wäre vom Rat in öffentlicher
Sitzung zu beschließen.
Eine Befassung mit den vorgebrachten
Argumenten sollte im Rahmen einer Stellungnahme der Verwaltung dennoch erfolgen,
denn der Rat könnte auch über nicht fristgerecht eingereichte Einwendungen
entscheiden, zumal hier auf das besondere Mitwirkungsrecht nach § 71 Abs. 3 S.
SGB VIII in Belangen der Jugendhilfe hingewiesen wird.
Im Kommentar zur Gemeindeordnung zu § 80 GO
NRW (Held, Winkel, Wansleben) wird in Bezug auf die Beteiligung an der
Haushaltsplanberatung Folgendes ausgeführt:
„Angesicht der Ausschließlichkeitsregelung
des § 59 Abs. 2 GO ist eine Vorberatung in Fachausschüssen vom Gesetzgeber
(gemeint ist, über die Beratung im Finanzausschusses hinaus) nicht vorgesehen.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, besteht jedenfalls keine Pflicht,
weitere Ausschüsse mit der Bratung der Haushaltssatzung zu befassen.
Etwas Anderes gilt im Ergebnis für den nach
Bundesrecht geregelten Kinder- und Jugendhilfeausschuss. Zwar kann dies noch
nicht aus § 71 Abs. 3 Satz 1 geschlossen werden, denn danach wird ihm lediglich
„Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der
Vertretungskörperschaft bereitgestellten
Mittel konzediert. Von einer der
Bereitstellung vorausgehenden Beratung über die bereitzustellenden Mittel ist
dabei nicht die Rede. …. Allerdings ergibt sich ein Beteiligungsrecht aus der
Bestimmung des folgenden Satzes (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Danach soll der
Jugendhilfeausschuss vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in
Fragen der Jugendhilfe gehört werden und hat das Recht, an die
Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen.“
Die Vorberatung der Angelegenheiten der Jugendhilfe
hat nach Auslegung des Haushaltsplanentwurfes am 16.11.2022 stattgefunden.
Der Rat der Stadt Hilden hat bereits vor der
Beratung über die Zuschussrichtlinien für Sportvereine über eine Entlastung von
Familien im Kontext der aktuellen besonderen Herausforderungen beraten. Ein
Anspruch auf Gleichbehandlung ist zu verneinen, vielmehr handelt es sich um
unabhängige Beratungen zu unterschiedlichen kommunalen Aufgabenfeldern, auch
wenn sich diese teilweise auf eine Schnittmenge von Bürgerinnen und Bürgern
auswirken.
Die Sportvereine bieten neben dem Aufgabenfeld der Jugendhilfe einen wichtigen Beitrag für
alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt. Die Erbringung von Sportangeboten bringt
auch in der Differenzierung nach Altersklassen heterogene Herausforderungen mit
sich. Die Teilnahme an Sportangeboten hat sich über die Corona-Pandemie
deutlich verschoben und verändert. Über heruntergefahrene Sozialkontakte wurde
auch weniger Gruppen-Sport und damit Vereinssport betrieben. Das trifft gerade
auch für höhere Altersklassen zu. Die Stadt Hilden zielt mit den Zuschüssen an
Sportvereine auf alle Altersklassen ab. Die Bemessung der Zuschüsse u.a. an dem
Alter der Mitglieder ist auf die Kostenintensität des Sportangebotes und der
Teilnahme an Wettkämpfen in dieser Altersklasse zurückzuführen. Natürlich sind
gerade Sportvereine mit Ihren Angeboten allgemein im Bereich der Jugendhilfe
aktiv, die angesprochenen Richtlinien im Speziellen setzen aber die
Mitgliedschaft im Stadtsportverband Hilden voraus, der keine Sportjugend hat.
Entsprechend entfällt der Sachgrund einer Beratung im Jugendhilfeausschuss der
Stadt Hilden, zumal notwendige Haushaltsmittel sachgerecht im Produkt der
Sportförderung und nicht der Jugendhilfe verortet sind.
Es ergeben sich aus Sicht der Verwaltung
keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Mitwirkung des
Jugendhilfeausschusses in Angelegenheiten der Jugendhilfe.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Grund der /2-Vorlage:
Nach Beratung im Schul- und Sportausschuss
am 21.11.2022 haben sich Änderungen in den Richtlinien und bei den finanziellen
Auswirkungen ergeben, die in der Synopse farblich (grün)
dargestellt sind.
gez.
Sönke Eichner
1. Beigeordnete
Grund
der /1-Vorlage:
Der
Schul- und Sportausschuss ist in seiner Sitzung vom 10.11.2022 über eine
Sondersitzung des Ausschusses am 21.11.2022 informiert und aufgefordert worden,
Fragen zu stellen. Die aus dem Gremium heraus gestellten Fragen sind in der
Anlage beigefügt, Fragen bis zum 15.11.2022 werden separat beantwortet.
gez.
Sönke Eichner
1. Beigeordnete
Erläuterungen und Begründungen:
Die derzeit gültigen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an
Hildener Sportvereine wurden in den Jahren 2020/2021 inhaltlich überarbeitet
und sind seit dem 01.01.2021 gültig. Der Ausschuss für Schule und Sport legte
im Rahmen eines Grundsatzbeschlusses und auf der Grundlage der
Zuständigkeitsordnung des Rates die Verwendung der entsprechenden
Haushaltsmittel in Höhe von 104.000 € fest. Aufgrund der Veränderung der
Haushaltslage der Stadt Hilden wurde das Budget bis zum Jahr 2020 auf 100.000 €
reduziert.
Die Verwaltung regt nun erneut eine Änderung der Richtlinien an, um den
Sportvereinen in Hilden, die im Stadtsportverband Hilden zusammengeschlossen
sind, in Ihrem ehrenamtlichen Sozialengagement für die Stadt und deren
Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen.
Neben den durchaus heftigen Folgen der Corona-Krise wird auch die
unaufhaltsame Energiekrise bei den Sportvereinen und den Mitgliedern für eine
erhebliche Kostenexplosion sorgen. Daher gilt es, die unverzichtbare Arbeit der
Sportvereine zu sichern und finanzielle Anreize zu geben, sich auch in
Krisenzeiten weiterhin zu engagieren.
Für die Verwaltung ist der Sport eine Daseinsvorsorge, die trotz
überlappender Krisen und finanzieller Herausforderungen bedient werden muss.
Vereinssport ist kein Luxusgut, sondern soziale Teilhabe! Über die
Neugestaltung der Richtlinien soll entsprechend auch der gesellschaftliche
Zusammenhalt gesichert werden.
Es sind mit einem Mehraufwand von ca. 80.000,-€ zu rechnen, die abhängig
von der Antragsstellung der Sportvereine ist. Nach Beratung im Schul- und
Sportausschuss wird der Mehrbetrag in die Änderungsliste der Verwaltung zur
Beratung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen aufgenommen.
Als Anlage sind zur Gegenüberstellung die alten und die neuen
Richtlinien beigefügt.
gez.
Sönke Eichner
1. Beigeordneter
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
0800201 Sport-, Vereins-
und Verbandsförderung |
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X (hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile EgHH |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2023 |
080201 |
15 |
Transferaufwendungen |
332.889 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile EgHH |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2023 |
080201 |
15 |
Transferaufwendungen |
|
||
|
|
|
|
442.889 |
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
||||||