Erläuterungen zum
Antrag:
Ein kommunales Programm zum Hochwasserschutz der Hildener Bevölkerung liegt im öffentlichen Interesse. Angesichts der Dramatik der Entwicklung, wie zuletzt beim Hochwasser im Sommer 2021 erlebt, hält die BA einen konkreten Handlungsauftrag verbunden mit einer Zielmarke zur Reduzierung der Hochwassergefährdung im ganzen Stadtgebiet unter Berücksichtigung hydraulischer und ökologischer Erfordernisse für unverzichtbar. Orientierung bietet das „Erweiterte Maßnahmenkonzept Starkregen“ und die ebenda bereits nach Prioritäten klassifizierten Maßnahmenvorschläge. Von den dort zur Umsetzung empfohlenen 65 Maßnahmen sind alleine 16 der Priorisierung 1 (hoch) zugeordnet.
Die Stadt Hilden legt ein Hochwasserschutz-Programm auf, mit dem Ziel, bis zum Jahr 2035 80 Prozent der in der Starkregenkarte festgestellten Überflutungs-Risiken im öffentlichen Siedlungsbereich der Stadt durch auf klimatische Veränderungen zurückzuführende Starkregenereignisse abzubauen. Zum Anschub des Programms und zur Finanzierung erster Planungskosten sind finanzielle Mittel in Höhe von 100.000 Euro in den Haushalt einzustellen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Antrag wurde erstmalig in der Sitzung des Ausschusses
für Umwelt- und Klimaschutz am 24.11.2022 zur Beratung gestellt; aufgrund des
Antragseingangs und der vor Zustellung der Sitzungsvorlage zur Verfügung
stehenden Arbeitszeit gemäß Geschäftsordnung ohne Stellungnahme der Verwaltung.
Zur Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligung wird diese
Stellungnahme hiermit in Form einer /1-Sitzungsvorlage zur Verfügung gestellt.
Da hier in der Regel nicht die „Fachpolitiker“ an der Beratung teilnehmen, die
die vorhergehenden Sitzungsvorlagen mit den Erläuterungen der Verwaltung
kennen, hält es die Verwaltung für sinnvoll, im Folgenden an dieser Stelle die
wesentlichen Aussagen zu wiederholen:
Der Schutz vor katastrophalen Schäden infolge von Überflutungen ist nicht zuletzt auf Grund der enormen Schäden durch das Extremwetter am 14.07.2021 ein sehr wichtiges Thema der Daseinsvorsorge in der Stadt Hilden.
Nach § 72 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) ist „Hochwasser […] eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser.
Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.“
Abgrenzung
Überschwemmungen aus Hochwasser und Starkregen:
Bei der Vorsorge vor Überschwemmungen muss zwischen solchen Ereignissen unterschieden werden, die infolge eines Hochwasserabflusses im Gewässer stattfinden und solchen, die unabhängig von der Lage zum Gewässer im gesamten Stadtgebiet durch extreme Niederschläge entstehen. Diese beiden Ereignisse können auch gleichzeitig eintreten, müssen es allerdings nicht.
Hochwasser an Gewässern sind grundsätzlich vorhersagbar, allerdings herrscht in Hilden die Besonderheit, dass aufgrund der Einzugsgebiete auch die Gefährdung durch Hochwasser insbesondere aus der Itter vergleichsweise kurzfristig eintreten kann. Durch schnellen Entstehung und das lokal begrenzte Auftreten können Starkregen kaum vorhergesagt werden. Die kurzen Vorwarnzeiten und die lokale Unbestimmtheit machen diese Ereignisse deshalb so gefährlich.
Ist ein umfassender und abschließender Schutz vor Überflutungen
möglich?
Hochwasser lässt sich nicht vollständig vermeiden. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass kein abschließender Hochwasser- oder Überflutungsschutz möglich ist (s.a. WP 20-25 SV 66/042).
Das Kanalnetz auf die Ableitung aller auch extremer Niederschlagsereignisse auszulegen, ist aus betrieblichen und finanziellen Argumenten nicht möglich.
Der Ausbau der Gewässer zur schadfreien Ableitung von Hochwasserwellen für Ereignisse mit einer statistischen Häufigkeit von seltener als 100 Jahren ist aus ökologischen Gesichtspunkten weder ratsam noch genehmigungsfähig.
Zuständigkeiten für den Überflutungsschutz
Die Zuständigkeiten für den Überflutungsschutz aus Gewässern und Kanalisation verteilen sich im Hildener Stadtgebiet auf den Bergisch Rheinischen Wasserverband, die Stadt Hilden, den Kreis Mettmann als Genehmigungsbehörde und die potentiell von Hochwasser bedrohten Eigentümer:
Gemäß §5 Abs. 2 WHG ist jede Person, die prinzipiell von Hochwasser gefährdet ist, dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Hochwasserschutz zu treffen. Die Kommune ist erst für die Hochwasservorsorge der Allgemeinheit im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge (Art. 28 Abs. 2 GG) sowie für die Ableitung des Niederschlagswassers im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht zuständig. Durch Übertragung an den BRW ist dieser für die Aufgaben Gewässerausbau und Ausgleich der Wasserführung verantwortlich. Im Rahmen der Aufgabe Ausgleich der Wasserführung errichtet und betreibt der BRW Hochwasserrückhaltebecken.
Maßnahmen an Gewässern / Hochwasserschutzkonzept
Ziel der Hochwasservorsorge ist die Hochwasserabflussspitze durch geringere Einleitungen und Erhöhung des Retentionsvolumens innerhalb der Gewässer abzuflachen.
Die Bewirtschaftung der Gewässer unterliegt dem BRW (s.a. WP 20-25 SV 66/042).
Im Zusammenhang der ökologischen Umgestaltung durch
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde für die Itter ein
Trittsteinkonzept im Stadtentwicklungsausschuss am 27.05.2020 (Sitzungsvorlage
WP 14-20 SV 66/175) vorgestellt und grundsätzlich beschlossen. Diese Maßnahmen
werden gerade geplant und abgestimmt.
Zur weiteren Planung von lang- und kurzfristigen Maßnahmen entlang der Gewässer
wird für den Garather Mühlenbach ein Konzept gemeinsam von Stadtverwaltung und
BRW erarbeitet. Allerdings kann auch hier nur ein Schutzziel zur schadlosen
Ableitung eines hundertjährigen Hochwassers angestrebt werden.
Rückhaltung von Niederschlägen
Die Stadt Hilden hat in den Jahren 2008-2010 den Generalentwässerungsplan fortgeschrieben. Bestandteil davon war auch ein Regenwasserbehandlungskonzept auf Grundlage des Runderlasses "Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" ("Trennerlass"). Das Konzept sieht eine Reihe von Regenwasser-Behandlungsmaßnahmen vor, für die entsprechende Planungen erstellt werden und bildet den Rahmen, das Entwässerungsnetz zu ertüchtigen und die Einleitungsmenge in die Gewässer zu verringern.
Weiterhin wird in allen Bebauungsplänen, die seit den 1990er Jahren neu aufgestellt werden, geprüft und wenn möglich auf Grundlage des § 51a Landeswassergesetz festgesetzt, dass das Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken zu versickern ist und somit vom Kanal und letztlich vom Gewässer ferngehalten wird.
Erklärtes Ziel ist es auch möglichst wenig Fläche zu versiegeln. So sollen Wege und ähnliche Nebenflächen versickerungsfähig ausgeführt werden.
Auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 66/021/2 wurde beschlossen, auf Basis der Starkregenrisikokarte einen Katalog für kurzfristige Maßnahmen zum Hochwasser- und Überflutungsschutz zu beauftragen. Die 65 Maßnahmen wurden durch das Ingenieurbüro Fischer Teamplan erarbeitet (s.a. WP 20-25 SV 66/021/2 Anlage 1: Maßnahmensteckbriefe). Die Ergebnisse des Katalogs wurden dem Ausschuss am 19.05.2022 durch einen Vertreter des beauftragten Ingenieurbüros vorgestellt.
Die Betrachtung / Bewertung der erarbeiteten 65 Maßnahmen musste
/ muss einzelfallbezogen durch die Verwaltung geprüft werden. Die Zwischenergebnisse
der internen Bewertung und Prüfung der Umsetzbarkeit werden in WP 20-25 SV
66/052 umfassend erläutert.
Unbestritten ist der Nutzen der Aufklärung über die Betroffenheit von Starkregen- und Hochwassergefahren und die Sensibilisierung für die Eigenverantwortung jedes Einzelnen als ein wichtiger Bestandteil, um künftige Schäden zu minimieren bzw. zu vermeiden.
Derzeit wird vom Kreis Mettmann ein Leitfaden zur Starkregenvorsorge für Hildener Bürgerinnen und Bürger, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Architekturbüros erarbeitet. Als Vorlage dient der Leitfaden der Stadtentwässerung Köln, welcher über die städtische Homepage verfügbar ist. (https://www.hilden.de/sv_hilden/Sch%C3%B6ner%20wohnen/Bauen%20und%20Wohnen/Starkregenvorsorge%20und%20Hochwasser/.
Umsetzungsrate von
80%
Die Umsetzbarkeit der Vorbeugung wird neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen, gerade im urbanisierten Hilden, durch die Verfügbarkeit von Flächen beeinflusst.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verpflichtung auf eine Reduktionsrate von 80% der festgestellten Überflutungsrisiken schwierig.
Derzeit kann nicht abgeschätzt werden, wie viele Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden können. Die rechtlichen Grundlagen und die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit müssen zunächst geprüft werden.
Bewertung:
Die Kosten für Maßnahmen der Starkregenrisikovorbeugung werden über Entwässerungsgebühren finanziert. Zusätzliche Mittel könnten eine kurzfristige flexible externe Vergabe von Teilleistungen ermöglichen.
Die für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Maßnahmenkonzeptes und die Beauftragung eines Hochwasserschutzkonzepts erforderlichen Haushaltmittel sind derzeit noch nicht absehbar.
Zusätzliche, über die derzeitigen Kernaufgaben des Tiefbau- und Grünflächenamtes hinausgehenden, Projekte erfordern eine intensive Auswahl und Begleitung des Projektpartners. Gleichzeitig sollten diese Maßnahmen in ein zu erstellendes strategisches Konzept zu einer Überprüfung und möglichen Neuausrichtung bzw. Überplanung der öffentlichen Infrastrukturen (Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen, Gewässers, Stadtentwässerung) integriert werden. Um diese zusätzlichen Aufgaben ganzheitlich und planmäßig bearbeiten zu können, sind zusätzliche Personalressourcen bereitzustellen.
Deshalb können weitere Haushaltmittel vor dem Hintergrund des Umfangs der heutigen Auslastung insbesondere der personellen Ressourcen im verantwortlichen Tiefbau- und Grünflächenamt nur bedingt dabei helfen, über das derzeit geplante Ausmaß neue innovative Projekte zu initiieren und umzusetzen.
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
Die Umsetzung der Maßnahmen zur Anpassung an Hochwasser und Überschwemmungen infolge extremer Niederschläge stellt eine Klimafolgenanpassungsmaßnahme dar.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110302 Stadtentwässerung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei Zustimmung zum Antrag ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Zeile |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2023 |
110302 Stadtentwässerung |
13 |
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen |
100.000 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja X (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja X (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
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