Betreff
Live-Stream Ratssitzungen
Vorlage
WP 20-25 SV 01/079/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage beigefügten Rahmenbedingungen für den im Jahr 2023 vorgesehenen einjährigen Test eines Livestreams der Sitzungen des Rates.

 


Zusätzliche Erläuterungen zur Sitzung des Rates am 22.6.2022:

 

Die CDU-Fraktion beantragte in der Sitzung des Hauptausschusses die Aufnahme/Änderung der Rahmenbedingungen:

 

„Abschnitt „Vereinbarungen1 Regeln" Unterpunkt C2 Der Text „Von einer Redezeitbegrenzung wird zunächst abgesehen" soll ersetzt werden durch den Text:

 

Die Rahmenbedingungen sollen unter Punkt 02 wie folgt geändert werden:

Die Fraktionen / Gruppen / Einzelvertreterinnen reichen im Vorfeld der Ratssitzung eine Rede-Liste ein. Hier werden die Rednerinnen zu den Tagesordnungspunkten benannt.

 

Weiter gilt: Jede Rednerin, jeder Redner erhält einmalig 4 Minuten Redezeit zum behandelten Thema. Ausnahme von der Regelung bilden Haushaltsreden bzw. Aussprachen zum Haushalt.

 

Um unnötigen Personalaufwand zur Überwachung der Redezeiten zu vermeiden, beantragen wir hierzu die Anschaffung einer Stoppuhr mit Lichtsignal zum Preis von EUR 29,95.

 

 

Begrenzung der Redezeit

Ratsmitglieder genießen weitreichende Mitwirkungsrechte, die grundgesetzlich und in der GO NRW manifestiert sind. Das Recht der freien Rede gehört zu den elementaren Statusrechten der Ratsmitglieder und leitet sich aus § 43 Abs. 1 GO NRW ab (BeckOK KommunalR NRW/Frenzen, 19. Ed. 1.3.2022, GO NRW § 43 Rn. 8). Eine generelle Begrenzung der Redezeit eines Ratsmitglieds findet sich in der GO NRW nicht.

 

Elementar für die Arbeit des Rates ist seine Funktionsfähigkeit, zu der auch der Geschäftsgang des Rates gehört (VGH München Beschl. v. 4.10.2010 – 4 CE 10.2403). Diese Ordnung kann durch unbegrenzte Redezeiten gefährdet werden. In der Konsequenz bedeutet das, dass zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs des Rates das Rederecht nicht unbegrenzt bestehen kann. Zugleich dürfen Redezeitbegrenzungen nicht derart einschneidend sein, dass über das Ziel der Funktionsfähigkeit des Rates hinausgeschossen wird.

 

Mittlerweile findet sich in (Rats-) Geschäftsordnungen zahlreicher Städte in Deutschland eine Begrenzung der Redezeit von Ratsmitgliedern - Die Begrenzung der Redezeit hat auch Eingang gefunden in die Mustergeschäftsordnung, die der Städte- und Gemeindebund herausgegeben hat.

 

In dieser Mustergeschäftsordnung wird folgender Wortlaut empfohlen:

 

Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 10 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.

Diese Regelung haben aus dem Kreis Mettmann die Gemeinden Monheim, Langenfeld, Mettmann, Wülfrath und Ratingen übernommen.

 

Velbert hat geregelt:
§ 12 (6) Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens 5 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen. Die Redezeit verkürzt sich bei der zweiten und dritten Wortmeldung auf jeweils 3 Minuten; für Beratungen über Anträge zur Geschäftsordnung beträgt die Redezeit höchstens 3 Minuten.

In Heiligenhaus beträgt die Redezeit im Regelfalle höchstens 3 Minuten.

 

Hinsichtlich einer Redezeitbegrenzung haben mittlerweile mehrere Gerichte in unterschiedlichen Bundesländern zugunsten einer Redezeitbegrenzung geurteilt.

 

Das für uns am ehesten maßgebliche VG Arnsberg hat mit Urteil vom 05.12.2019 - AZ: 12 K 7751/17 - folgende Redezeitbeschränkung für den Rat der Stadt Brilon für rechtmäßig gehalten:

 

Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens 5 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens zweimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.“

 

In der Entscheidungsbegründung wird ausgeführt:

Das Rederecht gehöre zum Statuskern des Ratsmitgliedes. Dem entsprechend stehe jedem Ratsmitglied grundsätzlich das Recht zu, seine Stimme im Plenum des Rates zu erheben. Denn das öffentliche Verhandeln von Argument und Gegenargument vor der Abstimmung sei ein wesentliches Element des demokratischen Entscheidungsfindungsprozesses und gebe den Abgeordneten, insbesondere denen der Minderheiten, die Möglichkeit, ihre Auffassung darzustellen, auf die Diskussion einzuwirken und damit ein Ergebnis in ihrem Sinne zu beeinflussen. Das Rederecht gelte jedoch nicht unbegrenzt, sondern werde durch die Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges des Rates begrenzt. Es könne zur Sicherung der Effektivität und Funktionsfähigkeit des Rates sowie zur Abstimmung mit den Rederechten der anderen Ratsmitglieder in der Geschäftsordnung des Rates näher ausgestaltet und eingeschränkt, insbesondere zeitlich begrenzt werden. Dabei stehe dem Rat prinzipiell ein weites Ermessen zu. Dieser könne bei der Regelung der Redezeiten auch den Aspekt der nur begrenzten Zeitkontingente der nur ehrenamtlich tätigen Ratsmitglieder sowie den Umstand berücksichtigen, dass Entscheidungen des Rates in der Regel in Fraktionen und in den Ausschüssen des Rates vorbereitet und in der Regel schon so weit abgestimmt würden, dass eine Änderung der dabei entstandenen Meinungsbildung nach kontroverser Diskussion im Rat nicht die Regel sei.

Dem entsprechend sei die Geschäftsordnungsbestimmung, die eine Begrenzung auf zwei Wortbeiträge zu in der Regel je fünf Minuten Dauer vorsehe, für die Sitzungen des Rates selbst nicht zu beanstanden, da dem Rederecht der Ratsmitglieder mit dieser Ausgestaltung noch hinreichend Rechnung getragen werde.

An der Stelle sei kurz darauf hingewiesen, dass In der Arnsberg-Entscheidung klar gesagt wird, dass diese Redezeitbeschränkung nur im Hinblick auf den Rat zulässig war, eine solche Redezeitbeschränkung bei Ausschüssen aber nicht geht.

 

(Die Entscheidung findet sich im Volltext hier:  https://openjur.de/u/2194188.html)

 

Fazit:

Eine Redezeitbegrenzung ist zulässig. Ob die Begrenzung auf einmalig 4 Minuten dem Rederecht der Ratsmitglieder noch hinreichend Rechnung getragen wird, ist gerichtlich nicht abgesichert.

 

 

Redeliste

Zum Thema Rednerliste wird in der Kommentierung Held/Winkel/Wansleben (Ziffer 2.2 zu § 51 GO NRW) ausgeführt:

 

„Jedes Ratsmitglied hat das Recht, sich zu einem Tagesordnungspunkt oder zu einem Antrag zu einem Tagesordnungspunkt zu Wort zu melden. Das Recht zu Wortbeiträgen ist das wohl wichtigste Beteiligungsrecht eines Ratsmitgliedes im Rahmen seines Rechtes auf freie Mandatsausübung. Es kann als „geborenes Recht “eines Ratsmitgliedes angesehen werden (VG Gelsenkirchen, Urt. vom 21.3.1986, Eildienst LKT NW 1986 S. 221). Beschränkungen des Rederechts sind nur in engen Grenzen zulässig.

(…)

Ausnahmsweise (z. B. bei besonders wichtigen Beratungen) kann auch bereits im Vorfeld eine Rednerliste festgelegt werden, wobei dann jede Fraktion oder Gruppe in chancengleicher Weise zu berücksichtigen ist und zudem auch weitere Redebeiträge zugelassen werden müssen.“

Nach den o.g. Ausführungen in der Kommentierung dürfte eine generelle Regelung aber rechtlich zumindest fraglich sein.

Eine dem Antrag vergleichbare Regelung in Geschäftsordnungen anderer Kommunen wurde nicht gefunden. Auch die Geschäftsordnung des Kreistags ermöglicht nur im Ausnahmefall und auf Beschluss eine Begrenzung der Zahl der Rednerinnen und Redner.

Urheberrecht/Persönlichkeitsrechte

Hinsichtlich der Verwendung von Bild und Tonmaterial wird darauf verwiesen, dass ein Download des Streams technisch unterbunden werden soll, eine Verwendung des Materials daher nur möglich ist über die Einbindung eines Links auf den Stream, solange dieser der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Eine darüberhinausgehende Verwendung ist also bislang nicht vorgesehen.

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

 

 

Erläuterungen und Begründungen:

Anlass der Vorlage:

Der Rat der Stadt Hilden beschloss in seiner Sitzung am 14.12.2021, das Streaming von Ratssitzungen in einer einjährigen Testphase durch einen externen Dienstleister in der Stadthalle im Haushaltsjahr 2023 durchzuführen.

 

Vor Durchführung der Testphase sollte die Plattform dargestellt werden sowie eine Information erfolgen, wo die Videos abgerufen werden können. Des Weiteren sollen Rahmenbedingungen für Redezeitbegrenzungen und Redelisten ausgearbeitete werden. Mit dieser Vorlage sollen die grundsätzlichen Überlegungen und Rahmenbedingungen - wie in den Beratungen gefordert - vorgestellt und zur Diskussion gestellt werden.

 

Sachverhaltsdarstellung:

Rechtliche Bewertung:

Wie bereits in der SV WP  14-20 Nr. 01/171 dargelegt, gelten Video-und Audioübertragung der Sitzung einer Kommunalvertretung als Datenverarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts. Die Zulässigkeit der Verarbeitung richtet sich nach § 6 Abs. 1 DSGVO und ist u.a. nur dann gegeben, wenn eine Rechtsform hierzu ermächtigt oder die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt.

 

Daraus folgt, dass sich alle Teilnehmer einer Gremiensitzung mit einer möglichen Übertragung bzw. Aufzeichnung einverstanden erklären müssen, und zwar sowohl MandatsträgerInnen als auch Verwaltungsmitarbeitende, als auch Gäste (ZuhörerInnen, Teilnehmende an der Einwohnerfragestunde, Sachverständige etc):

 

Diese Einwilligung muss auf der Grundlage einer umfassenden vorherigen

Information freiwillig und schriftlich erfolgen. Außerdem muss sie jederzeit widerrufbar sein.

 

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einem Streaming sichergestellt sein muss, dass Personen, von denen keine Einwilligung zur Übertragung von Bild oder Ton vorliegt auch nicht zu sehen und zu hören sind. Die Verwaltung hatte hierzu bereits im April 2021 eine unverbindliche Anfrage gestartet, wer mit der Übertragung von Bild und Ton einverstanden wäre.

Ø  Im Ergebnis haben 34 Ratsmitglieder ein Einverständnis signalisiert, 22 Ratsmitglieder hatten sich gegen eine Übertragung ausgesprochen, 8 Ratsmitglieder waren noch unentschlossen bzw. haben keine Rückmeldung abgegeben.

 

Ebenso ist sicherzustellen, dass auch beim Streaming der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass das Streaming nur so weit gehen darf, wie es zur jeweiligen Informationsübermittlung erforderlich ist. Dementsprechend sind beispielsweise Kameraeinstellungen, die Unterlagen auf den Tischen der Mandatsträger zeigen, unzulässig.

 

Rechtliche Voraussetzung für eine Liveübertragung ist daher die Einwilligungserklärung jedes Ratsmitgliedes und der VerwaltungsmitarbeiterInnen sowie sonstiger TeilnehmerInnen.

Hierbei ist zu beachten, dass unabhängig von einem im Vorhinein erteilten generellen Einverständnis jede/r VerwaltungsmitarbeiterIn und jedes Ratsmitglied vor jedem Redebeitrag die Möglichkeit hat, ad-hoc einer Übertragung zu widersprechen. Im Kreistag Mettmann können die Mitglieder durch eine entsprechende Karte anzeigen, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.

 

An diesen Voraussetzungen hat sich auch durch die am 26. April in Kraft getretenen Änderungen der GO nichts geändert. Mit dem „Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ sind Voraussetzungen für die Zulassung von Anwendungen zur Bild-Ton-Übertragung sowie von Anwendungen zur Durchführung digitaler Abstimmungen im Rahmen von digitalen Sitzungen in Ausnahmefällen wie Katastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen und hybriden Sitzungen kommunaler Gremien erlassen worden. Aussagen zu audiovisuellen Übertragung von Sitzungen wurden nicht in das Gesetz aufgenommen.

 

Schließlich sind vor der Testphase noch die Geschäftsordnung zu ändern und für das VerwaltungsmitarbeiterInnen der Personalrat zu beteiligen

 

 

Organisatorische Bewertung

Auf Grund der Größe des Rates werden Ratssitzungen seit dieser Wahlperiode in der Stadthalle Hilden abgehalten. Ein Umbau des Bürgersaals im Bürgerhaus, der eine Rückkehr nach Ausklingen der Pandemie ermöglicht, wurde aus Kostengründen für diese Wahlperiode nicht weiter in Betracht gezogen, sodass Ratssitzungen zumindest in dieser Wahlperiode ausschließlich in der Stadthalle stattfinden werden.

 

Weder die Stadthalle Hilden noch die Stadt verfügen über geeignete Hard- (Kamera, Mikrofone etc,) und Software, die ein Streaming ermöglichen. Neben diesen technischen Voraussetzungen fehlen auch die entsprechenden Qualifikationen und das Know-how bei den Verwaltungsmitarbeitenden.  Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zunächst eine einjährige Testphase vorgesehen ist, ist von einer Anschaffung entsprechender Hard- und Software vorerst abzusehen und auf die Dienstleistung eines externen Dienstleisters zurückzugreifen.

 

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten belaufen sich nach ersten unverbindlichen Anfragen auf ca. 2. bis 3.000 € / Sitzung und sollen lt. Beschluss des Rates im Haushaltsjahr 2023 bereitgestellt werden.

 

 

Festlegung der Rahmenbedingungen

 

Bild- und Tonübertragung

Aus den rechtlichen Anforderungen (Verhältnismäßigkeit der Informationsübermittlung und Schutz der Persönlichkeitsrechte) leiten sich technische Rahmenbedingungen für das Livestreaming ab, die der Rat angemessen festzulegen hat. Hierzu gehört das Festlegen eines oder mehrerer Bildausschnitte:

Vor dem Hintergrund des Abstimmungsergebnisses (s.o.) schlägt die Verwaltung folgende Festlegungen vor:

 

Ø  Vor /auf gleicher Höhe wie die Verwaltungsbank wird ein Rednerpult bereitgestellt.

 

Ø  Diejenigen, die in der Sitzung das Wort ergreifen wollen und ihr Einverständnis mit einer Bild- und Tonübertragung gegeben haben, sprechen von dem Rednerpult aus. Diejenigen, die das Wort ergreifen wollen und kein Einverständnis mit einer Bild- und Tonübertragung gegeben haben, bleiben am Platz sitzen.

 

Ø  Das Streaming erfolgt mittels fest installierter Kameras (gemeint ist: kein Schwenken und kein Herumlaufen von Kameraleuten). Gezeigt werden drei bzw. vier verschiedene Bildausschnitte

o   Eine Totale vom rückwärtigen Saalbereich in Blickrichtung zur Verwaltungsbank mit einer Unschärfe im Vordergrund, die die Mitglieder des Rates undeutlich erscheinen lassen

o   Den/Die Redner/in am Rednerpult

o   Den Bürgermeister als Vorsitzenden

o   Green Screen oder Stadtwappen bei Beiträgen von Personen, die kein Einverständnis mit einer Bild- und Tonübertragung gegeben haben

 

 

 

 

Redezeit

Einige Kommunen haben eine Redezeitbegrenzung (auch schon vor einer audiovisuellen Übertragung). Beispiele:

 

Wuppertal: Die Redezeit je Ratssitzung ist begrenzt. Jede Fraktion, Gruppe und jeder fraktions- und gruppenlose Stadtverordnete erhält zu jedem Tagesordnungspunkt zwei Minuten Redezeit. Zusätzlich erhält jeder fraktions- und gruppenlose Stadtverordnete für die gesamte Ratssitzung weitere fünf Minuten Redezeit, jede Gruppe zehn Minuten und jede Fraktion 20 Minuten zusätzliche Redezeit. Diese Redezeit erhöht sich für je zehn Stadtverordnete einer Fraktion um fünf Minuten.

 

Münster: Die Redezeit in den Aussprachen, die bislang bei fünf Minuten lag, wird auf drei Minuten begrenzt. Je Tagesordnungspunkt ist die gesamte Redezeit auf 30 Minuten beschränkt. Bislang gab es kein Zeitlimit, wohl aber die Möglichkeit, per Mehrheitsentscheidung ein „Ende der Debatte“ herbeizuführen.

 

Hilden hat bislang keine Begrenzung der Redezeit. Die Einführung einer solchen erfordere zwangsläufige eine Person, die dann auch konsequent Beginn und Ende einer Rede misst. Auch wenn dies intellektuell keine hohe Anforderung darstellt, lenkt es die Konzentration weg vom Inhalt der Rede auf den Ablauf der Zeit - insbesondere bei einer Regelung, wie sie Wuppertal vorsieht. Situationen, in denen Rats- oder Ausschussmitglieder in Hilden nach mehrheitlicher Meinung eine übermäßige Redezeit in Anspruch genommen haben, sind auf Einzelfälle beschränkt. In einigen Fällen wurde auch von der Möglichkeit des § 17 Abs. 1a Geschäftsordnung Gebrauch gemacht, per Geschäftsordnungsantrag das Ende der Aussprache herbeizuführen.

Aus Sicht der Verwaltung sind daher die vorhandenen rechtlichen Instrumente ausreichend, sodass eine Notwendigkeit für eine generelle Redezeitbegrenzung nicht gesehen wird.

 

Abruf und Speicherung

Der Abruf des Videos erfolgt über die dafür ausgelegten Server der beauftragten Firmen (nicht selten auch wiederum über angemietete Cloud Server Dritter), werden dann aber über die Homepage der Stadt Hilden verlinkt. Entsprechend kann auch der Abruf der gespeicherten und bearbeiteten Materialien vom jeweiligen Anbieter zur Verfügung gestellt werden. Die bislang informell angefragten Anbieter arbeiten nach deutschem Recht unter Beachtung der DSGVO.

 

Unabhängig davon sind Abrufmöglichkeiten und Speicherung vom Rat festzulegen:

Alternativ stehen zur Entscheidung:

 

·         Nur Live Stream

Hierbei wird der Bevölkerung nur die Möglichkeit gegeben während der tatsächlichen Sitzung den Stream zu sehen. Ein nachträgliches Betrachten ist nicht möglich.

 

·         Live-Stream und zeitlich befristeter Abruf

Das Angebot, auch nach der Sitzung für einen noch zu bestimmenden Zeitraum ein Streaming zu ermöglichen bietet zugleich auch die Möglichkeit, das Video im Nachgang nutzerfreundlich aufzubereiten, d. h. die Sprungmarken zu Tagesordnungspunkten setzen, ggfls. zusätzliche Erläuterungen als Unterschrift oder Laufschrift einzublenden.

Auch für die Protokollerstellung ist eine nachgängige Abrufmöglichkeit eine enorme Unterstützung.

 

·         Live-Stream und zeitlich unbefristeter Abruf.

Vor Festlegung eines unbefristeten Abrufs sollte nach Ansicht der Verwaltung zumindest die Testphase und deren Auswertung abgewartet werden.

 

Ø  Die Verwaltung empfiehlt zunächst einen Stream mit einem zeitlich befristeten Abruf der Sitzung bis zur Veröffentlichung des jeweiligen Protokolls. Der Stream kann daneben für interne Kontrollzwecke für Ratsmitglieder und Sitzungsbearbeiter in der Verwaltung bis zum Ende der Testphase zur Verfügung gestellt bleiben.

 

 

Zusammenfassend schlägt die Verwaltung die in der Anlage in einer Tabelle dargestellten Rahmenbedingungen für den testweisen Betrieb vor.

 

Vertragslaufzeit Testphase

Die Testphase ist auf das Jahr 2023 begrenzt (geplant 6 Ratssitzungen in der Stadthalle).

Nach Auswertung der vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellenden statistischen Auswertungen wird durch den Rat der Stadt Hilden über eine etwaige Fortsetzung entschieden.

 

Recherche-Ergebnisse

Durch NRW-Kommunen wurden die unterschiedlichsten Ansätze ‚erprobt‘:

 

Live-Stream mit Pilot

·         Digitalisierung in Meerbusch Ratsmitglieder proben den Livestream 05. November 2021

·         Testlauf in Kaarst Stadtrat wird zum Livestream-Event 6. Juli 2021

Live-Stream Pilot verlängert

·         Rats-TV in Viersen soll vorerst weiter übertragen werden 15. Dezember 2021

·         Livestreaming von Ausschüssen in Langenfeld verzögert sich 11. Januar 2022

Thema noch in Diskussion

·         Digitalisierung Haan legt Städtevergleich zu Rats-TV vor 7. September 2021

Nach Test beendet

·         Stadt Minden: Bürger, Service, Politik/Politik/Rats-TV/

Live-Stream ohne Pilot

·         Leverkusen : Rats-TV: Jeder Zuschauer kostet 1,14 Euro 26. März 2018

Nach Diskussion keine Fortsetzung

·         Issum wartet Entwicklung von Rats-TV ab 24. November 2021

·         Kommunalpolitik in Xanten Politik lehnt Übertragung von Ratssitzungen ab 20. Oktober 2021

Alternatives oder bereits vorhandenes Livestreaming attraktiver machen

Audio Live-Stream [6.]

·         Mönchengladbach: Rats-TV soll mehr Quote bringen 18. Januar 2022

Audio Pod Cast [7.]

·         Stadt Marl

Zusammenfassung per Video [4.]

·         Erkelenz zieht Bilanz : Rats-TV mit niedrigen Klickzahlen 3. März 2022

 

 

Gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

 

 


 

Anlage

Rahmenbedingungen für den testweisen Live-Stream der Ratssitzungen

Übertragungstechnik

A1

Bereitstellung von Livestream und Video on Demand auf einen, gegebenenfalls durch die Stadt Hilden zugewiesenen Bereich eines [Drittanbieter]-Cloudspeichers. Der Zugriff auf den Stream erfolgt über einen Link auf der Homepage der Stadt Hilden.

A2

Ein Download mit Speichermöglichkeit ist technisch zu unterbinden.

A3

Die Live-Übertragung ins Internet soll mit einer kurzzeitigen Verzögerung erfolgen.

A4

Der Stream bleibt bis zur nächsten Veröffentlichung des jeweiligen Protokolls im Internet abrufbar.

Datenschutz

B1

Das Streaming erfolgt mittels fest installierter Kameras (gemeint ist: kein Schwenken und kein Herumlaufen von Kameraleuten) Gezeigt werden drei bzw. vier verschiedene Bildausschnitte:

a.    eine Totale vom rückwärtigen Saalbereich in Blickrichtung zur Verwaltungsbank mit einer Unschärfe im Vordergrund, die die Mitglieder des Rates undeutlich erscheinen lassen

b.    Den/Die Redner/in am Rednerpult

c.     Den vorsitzenden Bürgermeister

d.    Die Verwaltungsbank (vorausgesetzt es haben alle eine entsprechende Einwilligung erteilt

B2

Die audiovisuelle Aufnahme erfolgte ausschließlich von Personen, die einen Redebeitrag leisten und ihre Einwilligung zur Aufnahme erteilt haben (Ausnahme B1a).

B3

Jede/r VerwaltungsmitarbeiterIn und jedes Ratsmitglied hat vor einem Redebeitrag die Möglichkeit , ad hoc einer einmal erteilten Einwilligung für eine audiovisuelle Übertragung zu widerrufen.

B4

Während Redebeiträgen von Personen, die keine Einwilligung für eine Übertragung gegeben haben erfolgt die tonfreie Übertragung eines Standbildes (Stadtwappen o.ä.)

B5

Kameraschwenks auf andere Sitzungsteilnehmer oder Zuschauer sind nicht zulässig.

Vereinbarungen / Regeln

C1

Redebeiträge werden an einem Rednerpult mit Mikrofon erfolgen. RednerInnen begeben sich hierzu an das Pult.

C2.1

Von einer Redezeitbegrenzung wird zunächst abgesehen

Alternativ

C2.2

Die Fraktionen / Gruppen / Einzelvertreterinnen reichen im Vorfeld der Ratssitzung eine Rede-Liste ein. Hier werden die Rednerinnen zu den Tagesordnungspunkten benannt.

Alternativ

C2.3

Jede Rednerin, jeder Redner erhält einmalig 4 Minuten Redezeit zum behandelten Thema. Außnahme von der Regelung bilden Haushaltsreden bzw. Aussprachen zum Haushalt.

C3

Gemäß der Tagesordnung im Ratsinformationssystem der Stadt Hilden wird die Aufnahme mit Sprungmarken versehen.

C4

Der Stream zeigt Nummer und Bezeichnung des laufenden Tagesordnungspunktes

C5

Der Stream zeigt Namen der sprechenden Person sowie deren Parteizugehörigkeit oder Funktion.

C6

Unterbrechungsgründe (z.B. Pausen) sind jeweils einzublenden

C7

Übertragungen vor und nach der Sitzung oder während Pausen sind nicht erlaubt.

Sonstiges

D1

Es ist zu gewährleisten, dass Präsentationen (PowerPoint, PDF) oder Bilder/Videos in Echtzeit übertragen mit übertragen werden können, dabei sollte die Möglichkeit vorzusehen sein, dass die präsentierende Person als Bild-im-Bild oder Split-Screen gezeigt werden kann.

D2

Ermöglichung der Anzeige der Live-Aufzeichnung auf Monitoren für die Sitzungsleitung und die Schriftführung.