Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Zustimmung durch den Integrationsrat und nach Vorberatung im Sozialausschuss die Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte der Stadt Hilden.
Erläuterungen und Begründungen:
Bereits in der Sitzung des Integrationsrates vom 20.01.2022 wurde eine Satzung unter Enthaltung Bündnis 90/Die Grünen und der BA beschlossen. Aufgrund des Antrages von Bündnis 90/Die Grünen wurde die Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte der Stadt Hilden nochmals überarbeitet.
Der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen einschließlich der Stellungnahme der Verwaltung ist der Sitzungsvorlage WP 20-25 SV50/055 zu entnehmen. Die Argumente des Antrages wurden sorgfältig geprüft und haben im Ergebnis zu einer Modifizierung der ursprünglich vorgesehenen und veränderten Satzung geführt.
Die Notwendigkeit der Gebührenerhöhung ist weiterhin zwingend gegeben aufgrund stetig steigender Kosten. Bei der Gebührenkalkulation wurden Personalkosten des Gebäudemanagements außer Betracht gelassen, so dass die Grundlage von 281,45 € Kosten je Bewohner und Monat Bestand haben müssen. Selbst die Erweiterung der Unterkünfte um die Beckersheide aufgrund der Zuwanderung von Menschen aus der Ukraine wird daran wenig verändern, da die laufenden Kosten auch die Belegungskapazität entsprechend erhöhen werden, so dass die Kostensteigerung proportional je Bewohner und Monat etwas gleichbleibend, wenn nicht gar höher sein dürfte.
Die in der Sitzungsvorlag vom 20.01.2022 vorgelegte Gebührensatzung basierte auf eine Bewohneranzahl von 768 Bewohnern, die bisher noch nicht erreicht wurde, so dass auch diese Grundlage als Basis weiterhin Gültigkeit besitzt.
Die Begründung zur Abwägung der verschiedenen Interessen anlässlich der Gebührenerhöhung ergibt sich aus der Stellungnahme der Verwaltung zu dem Antrag Bündnis 90/Die Grünen, Stellungnahme der Verwaltung:
„Zu berücksichtigen war bei der Abwägung, welche Gebühren
erhoben werden sollten das Kostendeckungsprinzip
gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW, was natürlich nicht dazu führen darf, dass die
tatsächlichen Kosten in gleichgültig welcher Höhe abgerechnet werden dürfen und
die Bewohner einer Unterkunft unverhältnismäßig belastet werden.
Um dem Äquivalenzprinzip
gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 KAG NRW Rechnung zu tragen wurde in der Grundlage für die
neue Gebührensatzung die Sollbelegung für die Berechnung der Gebühren je
Bewohner zugrunde gelegt, um zu vermeiden, dass Bewohner Kosten tragen, die Sie
nicht verursachen und verursachen können. Die Sollbelegung ohne die Erweiterung
der Kapazitäten der Beckersheide - sie wird derzeit aufgrund der
Flüchtlingskrise aus der Ukraine hergerichtet- und der Nutzung der ersten Etage
im Schalbruch ergibt sich aus den Anlagen. Sie werden aber voraussichtlich
keinen wesentlich kostensenkenden Ansatz pro Person mit 281,45 € je Monat
ergeben. Die Nutzung des Erdgeschosses im Schalbruch hat Kosten von 490,57 Euro
monatlich je Bewohner verursacht.
Zu beachten ist bei der Erstellung einer Gebührensatzung das Gebot der Gebührengleichheit gemäß § 6
Abs. 3 S. 1 KAG NRW i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Benutzungsgebühren sind daher so zu bemessen,
dass bei im Wesentlichen gleicher Inanspruchnahme der Einrichtung auch gleich
hohe Gebühren festzusetzen sind. Somit verbietet sich eine willkürliche
Unterscheidung nach Personengruppen. Im Asylbereich sind verschiedene Personengruppen
in Unterkünften untergebracht, denen jeweils die gleiche Nutzung ermöglicht
wird und eine ähnliche Wohnsituation. Daher sollte keine Unterscheidung nach
dem jeweiligen Rechtskreis der Leistungsgewährung der Bewohner vorgenommen
werden.
Allein die Unterscheidung in Erwerbstätige und
Erwerbslose könnte ein Kriterium sein, dass Art 3 Grundgesetz nicht
widerspricht. Um zusätzliche Anreize für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu
schaffen, könnte eine Gebührensenkung für Erwerbstätige in Betracht kommen. Sie
sollte innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft aber nicht dazu führen, dass auch
Erwerbslose eine Gebührensenkung erhalten. Dann wäre die Gleichbehandlung
Erwerbsloser nicht mehr gewährleistet. Zu bedenken gilt es hierbei, dass es
nicht immer im Einflussbereich der Bewohner liegt, ob sie einer
Erwerbstätigkeit nachgehen können. Damit würden die Erwerbslosen ohne objektive
Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit wesentlich benachteiligt.
Zudem verfügen Erwerbstätige, gleichgültig, ob sie
Leistungen nach dem SGB II oder Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, über
einen individuellen Freibetrag aufgrund ihrer Tätigkeit, der sich innerhalb der
Rechtskreise allerdings wesentlich unterscheidet. Der Freibetrag nach dem SGB
II ist in der Regel höher. Im Ergebnis bedeutet das, dass der SGB II Bewohner
gegenüber dem Bewohner mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
wesentlich besser gestellt wäre durch die Herabsetzung der Gebühren.
Die Heranziehung der Regelbedarfe nach dem SGB II
ist nach Auffassung der Verwaltung nicht möglich, da hier dem jeweiligen
Rechtskreis der Bewohner Rechnung getragen werden müsste. Es müsste jeweils
eine individuelle Berechnung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder SGB II
erfolgen und aufgrund des Antrages eine Staffelung nach Einkommen in vier
Fallkonstellationen berücksichtigt werden. Dieser zusätzliche
Verwaltungsaufwand ist nicht gerechtfertigt, zumal auch bei höheren Gebühren,
die die Bewohnerschaft selber tragen müsste, kein Mensch ohne Lebensgrundlage
leben muss. Hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes ist auch zu bedenken, dass
die Einkommen der Bewohner in der Regel monatlich schwanken, so dass monatlich
im Nachhinein jeweils eine neue Berechnung erfolgen müsste. Die Berechnung
würde wiederum Anhörungen und Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nach sich
ziehen, Nachzahlungen und die Überwachung der Zahlungseingänge bei Erstattungen
einschließlich Mahnverfahren. Davon wäre auch der Personalbedarf betroffen.
Die Beantragung ergänzender Leistungen ist in jedem
Rechtskreis möglich, wenn das Einkommen gegenüber dem Bedarf nicht ausreichend
sein sollte. Gleichzeitig hat der Mensch in einer Erwerbstätigkeit gegenüber
dem Erwerbslosen trotzdem den Vorteil eines Freibetrages aufgrund seiner
Erwerbstätigkeit.
Zudem stellt sich die Frage, ob bei
Berücksichtigung der genannten Anreize nicht die Suche oder Beibehaltung
prekärer Arbeitsverhältnissen im Bereich des Mini- (bis zu 450,00 €, ab Oktober
520,00 €) oder Midijobs (mehr als 450,00 € und weniger als 1.300 €) unterstützt
würde. Gegebenenfalls würde dieser Anreiz auch dazu führen, dass sinnvolle
berufliche Entwicklung auch in Form von Aus- und Weiterbildung unterbleiben
würde.
Damit es aber gegenüber den Gesamtmieten, die nach
dem SGB II oder XII angemessen sind (Mietobergrenzen), nicht zu einer
Überschreitung kommt, wird vorgeschlagen die Gebühren mit monatlich 195,00 € je
Person und Monat festzulegen. Gleichzeitig wird die Mietobergrenze nicht
hinsichtlich der zulässigen Gesamtmiete betrachtet, sondern der geringeren
zulässigen Bruttokaltmiete.
Laut beigefügter Anlage überschreitet die zulässige
Mietobergrenze hinsichtlich der Gebühren erst die Kosten einer
Bedarfsgemeinschaft mit 7 Personen. Damit diese Überschreitung nicht eintritt,
schlägt die Verwaltung die Deckelung im Rahmen der Bruttokaltmiete gestaffelt
nach Personenzahl vor. Statt bei 7 Personen z.B. 1.395,00 € bei einer Gebühr
von 195,00 € würden gerundet 1.310,00 € zugrunde gelegt, mithin 187,14 € je
Person und Monat.“
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister