Betreff
Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Hilden
Vorlage
WP 20-25 SV 50/050/1
Aktenzeichen
III/50.2 Ro
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:  Grund der /1-Vorlage

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Zustimmung durch den Integrationsrat und nach Vorberatung durch den Sozialausschuss und Hauptausschuss die novellierte Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Hilden.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadt Hilden erhebt unterschiedliche Gebühren für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose.

 

Mit Wirkung zum 01.07.1997 wurde die Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Übergangsheime (Asyl) der Stadt Hilden erlassen. Die letzte Änderung wurde am 22.12.2017 verabschiedet. Aktuell wird eine Nutzungsgebühr von 120 € pro Person inklusive aller Nebenkosten erhoben.

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Hilden (Hildener Obdachlosensatzung) wurde am 16.11.1971 aufgestellt. Der letzte Nachtrag ist auf den 25.03.2015 datiert. Aktuell werden 4,90€ pro Quadratmeter Nutzungsgebühr ohne Stromkosten erhoben.

 

Aufgrund von gestiegenen Kosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Unterkünfte und zur Optimierung der Prozessabläufe bei der Verwaltung der Unterkünfte ist es notwendig geworden, dass die zwei parallel existierenden Benutzungs- und Gebührensatzungen synchronisiert und harmonisiert werden.

 

Auf Grundlage der Berechnung der tatsächlichen Kosten für die Unterkünfte (s. Anlage), deren Unterhaltung, der anteiligen Verwaltung- und Betreuungskosten und abzüglich der Erlöse durch Pauschalen gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüaG) wurden 281,45€ pro Person und Monat als kostendeckend errechnet. Hierfür dienten die Jahreswerte des Jahres 2020 als Basis.

 

Kosten in Höhge von 281,45 € pro Person werden als nicht umsetzbar betrachtet, zumal es sich um Gemeinschaftsunterkünfte handelt. Erfahrungen anderer Verwaltungen haben ergeben, dass eine Gebührenhöhe von 195,00 € pro Person auch von anderen Leistungsträgern wie dem Jobcenter anerkannt wurden. Daher wurde ein Betrag in Höhe 195,00€ pro Person und Monat zzgl. 8% vom Regelleistungssatz als Strompauschale für die Bereiche Obdach und Asyl vorgesehen.

 

Im Vergleich mit den Angemessenheitsrichtwerten des Jobcenters liegen die Benutzungsgebühren in den städtischen Unterkünften am Beispiel einer vierköpfigen Familie mit 780,00 (4x195,00€) Warmmiete im Gegensatz zu 816,05 Euro Brutto-Kaltmiete beim Jobcenter niedriger.

 

In die Berechnung sind folgende Werte eingeflossen:

 

Legende der Erträge und Aufwendungen

 

Aufwendungen

Sachlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand

Aufw.  f. Rohstoffe/Fertigungsmaterial Schreinerei

Gasenergie

Wasser/Abwasser

Heizöl

Strom

Aufwend. f. Unterhaltung d. Grundstücke,Gebäude...

Aufwendungen f. Unterhaltung d. Gebäude

Kleine Gebäudeunterhaltung

Aufwend f. Unterhaltung der Masch./techn. Anlagen

Grundsteuer/Straßenreinig./Niederschlagswassergeb.

Gebäudeversicherung

Abfallentsorgung

Hausmeister- und Winterdienst

Fremdreinigung

Reinigungsmittel u.ä.

sonst. Aufwend. f. Bewirtsch. Grundstücke/Gebäude

Mieten für Immobilien

 

Kalkulatorische Kosten

Kalkulatorische Zinsen

Kalkulatorische Abschreibungen

 

Innerbetriebliche Umlagen

SG Kaufmännisches Gebäudemanagement

SG Technisches Gebäudemanagement

Gebäude Allgemein

Umlage Liegenschaftsvorkostenstelle

Umlage der Leistungen der Schreinerei

Amt für Gebäudwirtschaft

 

Personalaufwand

Amtsleitung mit einem Anteil von 3% zzgl. anteilig sächlicher Kosten und Gemeinkosten

Sachgebietsleiter mit einem Anteil von 20% zzgl. anteilig sächlicher Kosten und Gemeinkosten

Verwaltungsmitarbeiter mit einem Anteil von 45% zzgl. anteilig sächlicher Kosten und Gemeinkosten

4 Sozialarbeiter*innen mit einem Anteil von 25% zzgl. anteilig sächlicher Kosten und Gemeinkosten

8 Taghausmeister mit einem Anteil von 100% zzgl. sächlicher Kosten und Gemeinkosten

5 Nachthausmeister mit einem Anteil von 100% zzgl. sächlicher Kosten und Gemeinkosten

 

Erträge

Erträge nach FlüaG (Flüchtlingsaufnahmegesetz)

 

Bei einer Anhebung der Kosten der Unterkunft von 120€ auf 195 € würden bei prognostiziert durchschnittlich 473,5 Bewohner*innen im Jahr 2022 35.512,50 €/Monat an Mehrerträgen generiert werden können. Das entspricht einer Jahressumme von prognostiziert 426.150 €.

 

gez.

Dr. Claus Pommer


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

050303

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2022

050303

433020

Benutzungsgeb. Unterk. Asylbegehrende Ausländer

828.945

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2022

050303

433020

Benutzungsgeb. Unterk. Asylbegehrende Ausländer

1.037.790

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer