Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss und dem Ausschuss für
Beteiligungen und Finanzen, der Freizeitgemeinschaft (FZG) einen freiwilligen Zuschuss
für das inklusive Freizeitangebot Notenzauber und Silber(g)löckchen in Höhe von
insgesamt 15.000 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 zu
gewähren.
Erläuterungen und Begründungen:
Grund /1Vorlage:
Ergänzend zur Sitzungsvorlage WP20-25 SV 50/041 beschreibt die
Verwaltung nachfolgend den Auftrag und den Prozess zur Klärung und Darlegung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Leistungskataloges der
Freizeitgemeinschaft Behinderte und Nichtbehinderte Hilden e.V. (FZG), zudem
werden die Auswirkungen auf die Produkte / Leistungen des Trägers benannt. Zur
besseren Verständlichkeit der komplexen Gesamtsituation werden auch die
Themenbereiche aus III/51 betrachtet und miteinbezogen.
1.Darstellung Auftrag und Prozess
Die Mitteilung der FZG zu eigenen Liquiditätsengpässen im Jahr 2017
erforderte einen zusätzlichen städtischen Zuschuss in Höhe von 10.000€
(Ratsbeschluss vom 13.12.2017).
Mit diesem Beschluss wurde die Verwaltung vom Rat beauftragt, einen
neuen Vertragsentwurf ab dem Haushaltsjahr 2019 vorzulegen.
In dem ursprünglichen Vertrag gültig ab 01.01.2013 waren folgende durch
die FZG zu erbringenden Leistungen dokumentiert:
·
Geschäftsstelle mit Sitz im Gebäude
Gerresheimer Str. für alle Aufgabenbereiche des Vereins
·
Betrieb der Begegnungsstätte in Hilden,
Gerresheimer Str.
·
Planung, Organisation und Durchführung von
kontinuierlichen Angeboten für jugendliche und erwachsene Menschen mit und ohne
Behinderungen
·
Beratung und Hilfe für Menschen mit
Behinderungen und ihre Familien
·
Mitwirkung an der Planung der Hilfen für
Menschen mit Behinderungen in der Stadt Hilden und Beteiligung an
entsprechenden Arbeitsgemeinschaften- und kreisen
·
Betrieb und Unterstützung eines
Mundharmonikaorchesters
·
Aufklärung der Öffentlichkeit
·
Planung und Durchführung von
Ferienfreizeiten für Menschen mit Behinderungen
·
Fahrdienste für Menschen mit Behinderung
·
Familienunterstützender Dienst nach § 29 SGB
IX bei schulischer, beruflicher und freizeitorientierter Integration und
Inklusion
·
Betreuung einzelner Personen nach Vertrag
·
Gruppenbetreuung
·
Betrieb des Abenteuerspielplatzes
Aufgabe und Finanzierung regeln sich nach der mit der Stadt geschlossenen
Vereinbarung (mit dem Amt für Jugend, Schule und Sport) vom 22.12.2005
·
Betrieb von zwei integrativen
Kindertagesstätten
Aufgabe und Finanzierung sind im KiBiz und hinsichtlich des
Trägeranteils durch Ratsbeschluss besonders geregelt.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurde über den Pauschalvertrag in
Höhe von 148.687,- € die Kosten der Geschäftsführung sowie die Kosten des
Gebäudes an der Gerresheimer Str. vorrangig finanziert. Konkrete Summen für die
zu erbringenden Einzel-Leistungen gemäß Vertrag waren nicht definiert.
Da der zugrundeliegende Vertrag die Aufgabenfelder des Amtes für
Soziales, Integration und Wohnen sowie die des Amtes für Jugend, Schule und
Sport betraf, mussten in einem ersten Schritt zunächst die einzelnen Leistungen
definiert und dem jeweiligen Fachamt zugeordnet werden, um in einem zweiten
Schritt die jeweiligen Aufwendungen und Erträge den Leistungen zuzuordnen,
damit im Ergebnis die Kosten der Leistungen benannt werden können.
Hierzu musste neben den tatsächlich anfallenden Aufwendungen für
Dienst- und Sachleistungen auch der Mietkostenanteil, die Kosten für Personal,
EDV, Abschreibungen etc. verteilt sowie der sogenannte Overhead prozentual auf
die einzelnen Leistungen umgelegt werden. Zu dem Overhead zählt der
Verwaltungsbereich der FZG, also die Kosten der Geschäftsführung, der
Buchhaltung, der Personal- und der allgemeinen Verwaltung sowie der
Mietkostenanteil.
Dieser Prozess wurde eng von der Stadt begleitet, führte jedoch in 2018
zu keinem verwertbaren Ergebnis, so dass die Qualitätsdialoge zwischen der
Stadt und dem Träger in 2019 fortgesetzt werden mussten.
Im Sozialausschuss wurde daraufhin mit SV WP 14-20 SV 50/141 am
20.02.2019 beschlossen, dass die Verwaltung bis Ende 2019 über den Sachstand
mit der FZG zu berichten hat, danach werde erneut über eine Verlängerung der
Vereinbarung oder über eine mögliche Kündigung entschieden.
Im weiteren Prozess zeigte sich vermehrt, dass Aufwendungen nicht
eindeutig einem Amt zugeordnet werden konnten. Insbesondere die
Geschäftsführerkosten konnten nicht klar zugewiesen werden. In mehreren
Terminen wurde die Zuordnung von Aufwendungen, die Verteilung von
Personalkosten und die Umlage des Overheads besprochen.
Die Erstellung von Betriebsabrechnungsbögen je Produkt und Darstellung
der einzelnen Leistungen über Kostenstellen konnte im Jahr 2019 nicht
zufriedenstellen abgeschlossen werden.
Mit Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 50/141/2 wurde im Rat am 11.12.2019 zur
Fristwahrung die Kündigung des Kontraktes mit Wirksamkeit 31.12.2020
beschlossen. In diesem Beschluss wurden die notwendigen Nachweise der Zuschüsse
der Stadt Hilden als zwingende Voraussetzung für die weitere
Zusammenarbeit und damit Weiterführung der Kooperationsverträge
festgeschrieben. Weitere Auszahlungen an die FZG sollten nur erfolgen, wenn die
Mittelverwendung für 2018 nachgewiesen wird.
Ende 2019 lag noch kein genehmigter Gesamtabschluss der FZG Hilden für
2018 vor.
Als Ergebnis der Qualitätsdialoge gelang die Zuordnung der einzelnen
Leistungen und deren Abbildung und Beschreibung innerhalb von Produkten. Eine
Überarbeitung der bisherigen Kennzahlen wurde vorgelegt.
Die Abbildung der Planzahlen bzw. Ist-Zahlen innerhalb der
Betriebsabrechnungsbögen der jeweiligen Produkte erwies sich als schwierig. Die
Buchhaltung der FZG gab keine konkrete Zuordnung zu Kostenstellen (Leistungen)
her. Auch die prozentuale Verteilung der Overheadkosten (Geschäftsführung,
Buchhaltung, Personalverwaltung und allgemeine Verwaltung sowie die
Mietkostenanteile) war aus Sicht der Stadt nicht logisch und nachvollziehbar.
Seitens der Stadt wurde in mehreren Gesprächen und Arbeitskreisen vor
Ort die Systematik der Doppik sowie der Kosten- und Leistungsrechnung,
einschließlich Produktbeschreibungen, Ziele und Kennzahlen erläutert. Zuletzt
wurden seitens der Stadt Betriebsabrechnungsbögen auf Basis der Produkte der
FZG als Arbeitsgrundlage erstellt.
In Folge ergaben sich bei jedem Gesprächstermin Rückfragen hinsichtlich
der Verteilung der Kosten auf die Leistungen allgemein sowie der Verteilung des
Overheads.
Im Rat am 09.12.2020 wurde beschlossen, der FZG für das Jahr 2021 eine freiwillige
einmalige Vorauszahlung auf den noch abzuschließenden Folgevertrag analog
zu dem am 16.12.2019 gekündigten Vertrages zu den in den Anmerkungen genannten
finanziellen Bedingungen (148.687€) auszuzahlen (WP 14-20 SV 50/141/3). In
dieser Summe war auch die Gesamtmiete für das Gebäude Gerresheimer Str.
enthalten, da zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Verteilung des Overheads
durch die FZG vorgelegt werden konnte.
Im Jahr 2021 wurden seitens der FZG in Abständen von 2-3 Wochen
Betriebsabrechnungsbögen der einzelnen Produkte vorgelegt. Im Ergebnis wiesen
die BABs immer wieder abweichende Endergebnisse innerhalb der Kostenstellen
auf.
Im Sommer 2021 teilte die Stadt Hilden dem Träger mit, zukünftig die
Leistungen des Produktes 02 „Inklusive Beratungsangebote“ in Eigenverantwortung
zu erbringen. Des Weiteren wurden die Leistungen innerhalb des Produktes 03
„Inklusive Freizeitangebote“ auf ein musikalisches Inklusionsangebot gekürzt.
(siehe aktuelle SV WP 20-25 SV 50/041).
Die nachgewiesenen Teilnehmerzahlen sowie die prognostizierten
Fallzahlen machten deutlich, dass diverse Angebote nicht in dem gewünschten
Umfang angenommen wurden. Neue oder veränderte Konzeptideen seitens der FZG
wurden während des Prozesses nicht vorgelegt.
Festzuhalten bleibt, dass innerhalb eines vierjährigen Prozesses der
Träger nicht in der Lage war
- vollständige
Produktbeschreibungen
- strategische
Kennzahlen und Ziele
- kostentransparente
Betriebsabrechnungsbögen aller Produkte
- nachvollziehbare
prozentuale Verteilung des Overheads
- den nicht umlagefähigen Overhead, der
sich aufgrund der nicht marktüblichen Miete sowie bedingt durch gesetzliche
Vorgaben (Bereich Kindertageseinrichtungen KiBiz) ergibt
vorzulegen.
Nach Aussage des neuen Vorstandes der FZG ist dieser aber bemüht, dies
so schnell wie möglich zu erledigen.
2. Auswirkungen auf die Produkte / Leistungen
Folgende Produkte wurden vom Träger benannt:
Produkt 01 Verwaltung
Produkt 02 Inklusive
Beratungsangebote
Produkt 03 Inklusive
Freizeitangebote
Produkt 04 Inklusive Angebote
für Kinder im Vorschulalter
Produkt 05 Abenteuerspielplatz
Produkt 06 Familienunterstützender
Dienst (FuD)
Auf Basis der aktuellen Sachlage ergeben sich für die einzelnen
Produkte folgende Umstände:
Produkt 01 Verwaltung
Innerhalb dieses Produktes werden die Kosten der Geschäftsführung, der
Buchhaltung, der Personalverwaltung, der allgemeinen Verwaltung sowie der
Vorstandsarbeit zusammengefasst. Die sich hier ergebende Gesamtsumme bildet den
auf die übrigen Produkte umzulegenden Overhead des Trägers.
Aus Sicht der Verwaltung kann in diesem Produkt der, laut Träger, nicht
umlagefähige Anteil der Aufwendungen für den Geschäftsführer sowie der nicht
umzulegende Anteil der aktuellen Miete dargestellt werden.
Nach Kündigung des Vertrages (SV WP 14-20 SV 50/141/2 im Rat am
11.12.2019), durch den bislang die Geschäftsführeranteile und die Miete
pauschal finanziert wurden, waren diese Aufwendungen auf die Leistungen /
Produkte des Trägers umzulegen.
Da es sich bei der Miete um eine Staffelmiete mit nicht ortsüblichen
Mietpreisen handelt (aktuell für 2021 = 68.406,96€ Kaltmiete; bis 2023
70.891,59€ Kaltmiete zzgl. Nebenkosten kalkuliert mit 18.000€), ist es
erforderlich die umlagefähige Miete den Produkten und Leistungen zuzuordnen, um
den nicht umlagefähigen Anteil zu ermitteln. Hier liegen der Verwaltung keine
Angaben vor.
Der nicht umlagefähige Anteil der Miete für das Gebäude auf der
Gerresheimer Str. kann seitens der Stadt über einen freiwilligen
Betriebskostenzuschuss finanziert werden. Dem Zuschuss stehen damit aber keine
Leistungen gegenüber.
Gleiches gilt für Anteile des Geschäftsführers, welche aus Sicht des
Trägers nicht 100% auf die Leistungen / Produkte der FZG umgelegt werden
können. Über Art und Höhe liegen der Verwaltung keine Angaben vor.
Zu beiden Größen kann die Verwaltung aktuell keine verlässlichen Zahlen
benennen, da diese nicht vorliegen, bzw. ein anteiliges Umlegen unter
Berücksichtigung eines marktüblichen Wertes auf die zur Verfügung stehenden
Produkte noch nicht stattgefunden hat. Daher kann nur ein ungefährer, geschätzter
Wert angenommen werden.
Produkt 02 Inklusive Beratungsangebote
Wie unter Punkt 1. beschrieben, entfallen die Leistungen dieses
Produktes.
Produkt 03 Inklusive Freizeitangebote
Gemäß SV WP 20-25 SV 50/041 „Vorschlag der Verwaltung für eine Vereinbarung
mit der FZG“ wird dem Träger ein freiwilliger Zuschuss in Höhe von 15.000€
(inkl. anteiligem Overhead) für die Durchführung eines musikalischen Angebotes
zur Verfügung gestellt.
Produkt 04 Inklusive Angebote für Kinder im Vorschulalter
Der Träger kann im Bereich der Kindertageseinrichtungen nur bedingt
Anteile des Overheads auf die Leistungen umlegen. Es dürfen gemäß KiBiz maximal
2% der Summe aller Kindpauschalen für Overheadkosten (Umlage aus Produkt 01)
angesetzt werden.
Sofern die Kosten über diesem Wert liegen, bedeutet das für den Träger
die Gesamtaufwendungen des Overheads für dieses Produkt zu reduzieren.
Ist dies nicht möglich, ist der nicht umlagefähige Anteil auszuweisen.
Hier liegen der Verwaltung keine Angaben vor.
Der nicht umlagefähige Anteil des Overheads für dieses Produkt sollte
nach Meinung der Verwaltung durch einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss
finanziert werden. Dem Zuschuss stehen keine Leistungen gegenüber.
Eine aktuelle Überprüfung der umgelegten Overheadkosten in Höhe von
176.768€ auf die Leistungen des Produktes (Basis BAB vom 23.02.21) ergab, dass
die umlagefähige Summe gemäß der Verwendungsnachweise 2019/2020 lediglich
49.534€ hätte betragen dürfen. Die Planung der Overheadkostenumlage weist
demnach eine Differenz von 127.233€ auf.
Angaben, auf welche Leistungen dieser verbleibende Overhead verteilt
werden soll, liegen der Verwaltung nicht vor.
Produkt 05 Abenteuerspielplatz
Ausführungen hierzu sind der SV WP 20-25 SV 51/107 zu entnehmen. Durch
den Antrag der Die CDU-Ratsfraktion beantragt mit Antrag vom 15.11.2021 die
Erstellung eines Leitungskataloges für die zu erbringenden Leistungen des
Abenteuerspielplatzes sowie um Mitteilung der zu erwartenden Kosten. Des
Weiteren wird die Verwaltung gebeten, in diesem Zusammenhang auch die
Mehrkosten und Einsparungen durch die Übernahme in kommunale Trägerschaft
anzuzeigen. Im Antrag wird weiterhin eine Übergangslose Fortsetzung der Arbeit
gefordert. Der komplette Antragstext ist als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung hat eine solche Leistungsbeschreibung bereits erstellt,
diese ist als Anlage beigefügt. Dieser Leistungskatalog wäre als eine Anlage zu
einem Kontrakt der Stadt Hilden mit dem Träger Freizeitgemeinschaft Behinderte
Nichtbehinderte e.V. beigefügt worden.
Die Leistungsbeschreibung ist dem Träger im Wesentlichen bekannt. Sie war Teil
der Verhandlungen zur Fortsetzung des Vertrages und ist dem Träger unter
Kennzeichnung der bis dato offenen Fragen am 7.Mai 2021 schriftlich zugegangen. Über die Fragen der Öffnungszeiten, der
Personalausstattung und der Gesamtfinanzierung wurde aber keine abschließende
Einigung erzielt.
Auf Basis dieser Leistungsbeschreibung hat die Verwaltung eine eigene
Kalkulation der bereitzustellenden Finanzmittel, insofern die Leistungen weiter
von der Freizeitgemeinschaft erbracht werden sollten, vorgenommen. (Angebot)
Die Summe von 280.000 € ist dem Träger bekannt. Nicht eingerechnet wurden hier
Möglichkeiten einer Drittfinanzierung wie Spenden, Fördermittel oder
Landeszuschüsse.
Auf der Basis der beigefügten und an den offenen Stellen
konkretisierten Leistungsbeschreibung vermag die Freizeitgemeinschaft nunmehr
nochmal ein neues Angebot berechnen. Die bisherigen Kostenansätze der
Freizeitgemeinschaft, auch ausgewiesen über den Betriebsabrechnungsbogen,
weisen erheblich höhere und sehr divergierende Kostenansätze aus. Angeblich
ruft die FZG im politischen Raum eine Summe von ca. 320.000 € für den Betrieb
des Abenteuerspielplatzes auf, hier fehlen der Verwaltung aber verlässliche
Aussagen. Die Verwaltung hat den Vorstand der FZG aber bereits angeschrieben
und gebeten, der Verwaltung aufgrund des Leistungskataloges eine entsprechende
Summe für das Betreiben des Abenteuerspielplatzes zu benennen. Es ist davon
auszugehen, dass dies bis zur Sitzung des AFB erfolgen wird.
Die durch die FZG bisher aufgerufene Summe ist nicht identisch mit der
durch die Verwaltung ermittelten Kosten bei Betrieb in eigener Trägerschaft.
Diese könnte aus Sicht der Verwaltung kostengünstiger erfolgen. Dies ergibt
sich aus anderen Förderungssystematiken und Synergieeffekten und sieht wie
folgt aus:
Kostenträger
060201200 Betreiben des Abenteuerspielplatzes |
|||
Erträge |
|
|
|
|
Fördermittel |
-60.000 |
|
|
|
|
|
Aufwendungen |
|
||
|
Personalaufwand |
186.300 |
Ermittelte Werte durch
Personalservice bei Übernahme des Bestandpersonals (3 VZÄ EG 8b) |
|
Sonstige Aufwendungen für Sachleistungen
(Tierfutter/Tierhaltung, Material Baubereiche, pädagogisches Material etc.) |
11.000 |
|
|
Erwerb von Vermögensgegenständen (GWG) |
1.000 |
|
|
sonstige Geschäftsausgaben |
1.000 |
|
|
Aus-und Fortbildung |
1.000 |
|
|
Miete, Nebenkosten, Reinigung |
55.000 |
|
|
ILV Overhead (Sach- und Gemeinkosten +
Leitung) |
44.856 |
KGST Werte 10%
Sachkostenpauschale für einen "Nicht-Büroarbeitsplatz" und 10%
Gemeinkosten sowie Leitungsanteil-PK-Overhead |
|
|
||
|
Erträge |
-60.000 |
|
|
Aufwendungen |
300.156 |
|
|
Differenz |
240.156 |
Zu der im Antrag geforderten übergangslosen Fortsetzung der Arbeit ist
folgendes festzustellen:
• Für eine Entscheidung über den
Übergang oder die Fortsetzung der Arbeit ist der 31.12.2021 der Stichtag.
• Das pädagogische Personal des
Abenteuerspielplatzes könnte ohne Verzögerung in ein Arbeitsverhältnis mit der
Stadt Hilden wechseln. Die Beibehaltung der aktuellen personellen
Zusammensetzung des Teams ist Ziel der Verwaltung.
• Die Nutzung des Geländes und der
Liegenschaft an der Richard-Wagner-Straße ist erst ab 1.1.2023 möglich, da es
eine einjährige Kündigungsfrist gibt.
• Die entsprechenden Vereinbarungen
dazu könnten vorher im Einvernehmen zwischen Verwaltung und
Freizeitgemeinschaft gelöst werden.
• Das Gelände wird dem Träger aktuell
unentgeltlich überlassen; für das Spielehaus ist ein Mietzins vereinbart.
Die Verwaltung möchte zum Ausdruck bringen, dass eine umfassende und
unterbrechungsfreie Fortsetzung der Maßnahme ihr entscheidendes Kriterium ist.
Der Bestand des aktuellen Mitarbeiterteams Abenteuerspielplatz muss
erhalten bleiben!
Die Verwaltung ist sich sicher, dass die Fortsetzung der Arbeit in
kommunaler Trägerschaft, aus pädagogischer Sicht und aus wirtschaftlichen
Erwägungen, die günstigere Variante ist.
Im Produkt des Abenteuerspielplatzes sind aus Sichtweise der Verwaltung
zum Zeitpunkt der Sitzungsvorlagenerstellung ein Einsparpotential von 80.000 €
zu erzielen. Dieses Potential ist bei einem möglichen freiwilligen Zuschuss
gegenzurechnen.
In der Abwägung zeigt sich die Verwaltung offen, mit dem bisherigen
Träger, auch ggf. über einen schrittweisen Übergang zu verhandeln.
Produkt 06 Familienunterstützender Dienst
Die Leistungen innerhalb dieses Produktes refinanzieren sich über sog. Fachleistungsstunden,
welche im Rahmen von Entgelt-, Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit den
jeweiligen Kostenerstattern (auch außerhalb von Hilden) verhandelt werden.
Für die Stadt werden diese Vereinbarung für die Leistung im Rahmen der
Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII abgeschlossen.
Die aktuell zugrundeliegende, nicht ortsübliche Miete, kann nicht in
vollem Umfang in die Kalkulation der Fachleistungsstunde übernommen werden. Im
Ergebnis läge die Höhe des Stundensatzes deutlich über dem marktüblichen Preis.
Der Träger wäre damit nicht konkurrenzfähig.
Die Höhe der nicht refinanzierbaren Mietanteile liegt der Verwaltung
nicht vor.
Der nicht umlagefähige Anteil der Miete für dieses Produkt kann seitens
der Stadt über einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss finanziert werden. Dem
Zuschuss stehen keine Leistungen gegenüber.
3. Kosten
Wie bereits ausgeführt, liegen der Verwaltung keine aussagefähigen
Kosten über entsprechende Betriebsabrechnungsbögen zur Verfügung. Diese sind
aber zur Ermittlung der Umlage des Overheads (Kosten Verwaltung, Miete,
Geschäftsführer) zwingend notwendig um zu ermitteln, ob und wie hoch ein
freiwilliger Zuschuss an die FZG zu leisten ist.
Rechnerisch ergeben sich aus dem alten Vertrag aus dem Sozialbereich
eine Einsparung von 133.000 € und durch eine städtische Trägerschaft beim
Abenteuerspielplatz von 80.000 €. Dieser Gesamtsumme von 213.000 € steht eine
der Verwaltung unbekannte Summe von nicht auf die Produkte der FZG umlegbaren
Overheadkosten gegenüber. Nach Berechnung der Verwaltung belaufen sich die
Kosten des Geschäftsführers inkl. eines 10% Gemeinkostenanteils (Richtwert
KGST) auf ca. 82.500 € und die einer Warmmiete für das Jahr 2022 auf 88.500 €.
Diese Gesamtsumme von 171.000 € kann aus Sichtweise aber nicht der freiwillige
Zuschuss sein, da die Verwaltung keine Kenntnis darüber hat, wie die FZG
gedenkt, einen Overhead auf die einzelnen Produkte umzulegen. Ein freiwilliger
Zuschuss muss also kleiner als 171.000 € sein.
Aus Sichtweise der Verwaltung sollte der FZG nach einer transparenten
und nachvollziehbaren Präsentation einer Restsumme aus den
Betriebsabrechnungsbögen ein freiwilliger Zuschuss gewährt werden. Erst mit
einer endgültigen Restsumme kann entschieden werden, ob und wie ein
freiwilliger Zuschuss finanziert wird.
Eingeplant hat die Verwaltung 15.000 € (inkl. Overhead) für ein
inklusives Musikangebot und 240.000 € für die städt. Trägerschaft des
Abenteuerspielplatzes. Weiterer Finanzbedarf wäre über die Änderungsliste
darzustellen.
Weiter werden über das städtische Produkt „Förderung der Kinder im
Alter von 0-6 Jahren“ Trägeranteile im Rahmen eines fBKZ für alle drei
Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der FZG sowie ein fBKZ für den
Mietanteil der Kita Nordlichter wie folgt eingeplant:
Ellen-Wiederhold Kindertageseinrichtung 51.800€
Kindertageseinrichtung Karnaper Regenbogen 69.700€
Kindertageseinrichtung Nordlichter
110.600€
Mietkostenanteil Nordlichter
158.700€
Des Weiteren werden über das städtische Produkt „Bereitstellung von
Hilfen innerhalb und außerhalb von Familien“ Aufwendungen für die
Fachleistungsstunden im Rahmen der Hilfegewährung nach §35a SGB VIII
(Eingliederungshilfe) mit dem Träger FZG geplant.
Unter Bezug auf die Sitzungsvorlagen WP 14-20 SV 50/141/1, WP 14-20 SV 50/141/2 und WP 14-20 SV 50/141/3 wurden folgende Inhalte erarbeitet.:
Der ursprüngliche Vertrag zwischen der Stadt Hilden und der FZG gültig ab 01.01.2013, gekündigt zum 31.12.2020, beinhaltete die Bezuschussung der kompletten Staffelmiete der FZG, zwischenzeitlich 90.000 Euro, damit außerhalb marktüblicher Mietzinsen, und 75 % der anteiligen Kosten des Geschäftsleiters abzüglich eines Anteiles für den Abenteuerspielplatz.
Die Leistungsbeschreibung umfasste folgende Punkte
- Betrieb der Begegnungsstätte Gerresheimer Str.
- Planung, Organisation und Durchführung von kontinuierlichen Angebote für jugendliche und erwachsene. Menschen mit und ohne Behinderungen
- Beratung und Hilfe für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien
- Mitwirkung an der Planung der Hilfen für Menschen mit Behinderungen und Beteiligung an entsprechenden Arbeitskreisen/-gemeinschaften
- Betrieb und Unterstützung eines Mundharmonikaorchesters
- Aufklärung Öffentlichkeit
- Planung und Durchführung von Ferienfreizeiten
- Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen
- Familienunterstützender Dienst (FuD)
- Betrieb Abenteuerspielplatz
- Betrieb von 2 integrativen KiTa‘s.
Dieser Vertrag wurde mit Ablauf des 31.12.2020 aufgrund fehlender Kostentransparenz der Angebote gekündigt, für das Jahr 2021 wurde ein einmaliger Zuschuss gewährt. Grundsätzlich sollen die Angebote erhalten bleiben, gleichgültig in welcher Trägerschaft. Hinsichtlich der Begegnungsstätte haben sich aufgrund der fehlenden Auslastung des Erdgeschosses der FZG berechtigte Zweifel an der Wirtschaftlichkeit und künftiger Möglichkeiten einer Auslastung ergeben.
Seit dem Jahr 2017 wurde zwischen Verwaltung und FZG darauf hingearbeitet, Transparenz für die erbrachten Leistungen der FZG herzustellen. Dieser Prozess hat sich unter Beteiligung des Amtes für Jugend, Schule und Sport bis einschließlich 2021 hingezogen. Unter erheblichem Einsatz aller Beteiligten wurden letztendlich Produkte und zu den Produkten gehörige Betriebsabrechnungsbögen (BAB) erstellt, die ermöglichen sollten, einen Überblick über die jeweiligen Kosten eines Angebotes zu erhalten. Dies ist bisher letztendlich nicht gelungen, da nie einheitliche Zahlen als Grundlage genutzt wurden. Produktbeschreibungen und Betriebsabrechnungsbögen wurden mehrfach mit jeweils veränderten Positionen/Zahlen/Angeboten abgebildet, so dass eine einheitliche Grundlage zur Anpassung an Veränderungen nicht vorgelegt wurde und somit eine Nachvollziehbarkeit nicht mehr möglich erschien.
Ein Beispiel für veränderte Zahlen/Angebote und ständige Veränderungen in den Angeboten ist in der Anlage beigefügt.
Innerhalb dieses Prozesses wurde aber deutlich, dass die Kosten des Gebäudes in der Gerresheimer Str. 20 b aufgrund der Staffelmiete mit derzeit ca. 90.000 Euro und der mangelnden Auslastung für Freizeitangebote so hoch sind, dass eine annähernde Auslastung des Erdgeschosses der FZG und damit wirtschaftliche Bewirtschaftung annähernd unmöglich erscheint.
Die dem Amt 50 zuzuordnenden Angebote aus den Produkten 02 „Inklusive Beratungsangebote“ und 03“ Inklusive Freizeitangebote wurden z.B. im März 2021 erörtert und es wurden folgende Ergebnisse festgehalten:
Sachstand 05.03.2021
Produkt 02:
Das Demenz-Info-Center (DIC) gehörte nicht zu den Angeboten, die aufgrund des seit 01.01.2013 gültigen Vertrages vorgehalten wurden. Das DIC wurde nach Vertragsabschluss mit seinem eigenen Vermögen von der FZG übernommen.
- Die DIC Angehörigenberatung kann auch von dem städtischen Seniorenbüro angeboten werden, es sei denn die FZG führt dieses Angebot in eigener Zuständigkeit über den eigenen Betriebszweig des DIC fort, da in diesem Bereich eigenständige Mittel des DIC zur Verfügung gestanden haben.
- Themenabende zur Inklusion wurden bisher nicht angeboten, es sollen nach letztem Stand 3 Themenabende jährlich stattfinden, die grundsätzlich dem Vereinszweck entsprechen.
- Der Inklusionsfachtag, zu Zeiten des Vertragsabschlusses zum 01.01.2013 von der Stadt Hilden noch nicht angeboten, wurde auch in den vergangenen Jahren im Netzwerk der Stadt Hilden und unter finanzieller Beteiligung und Organisation der Stadt Hilden durchgeführt. Die Beteiligung der FZG als Netzwerkpartner entspricht aus Sicht der Stadt Hilden dem bisherigen Vereins- und Satzungszweck. Die Mittel wurden von der Stadt Hilden bereitgestellt. Die Kosten der FZG sollten sich darüber hinaus aus 3.000 Euro belaufen, obwohl bisher keine kontinuierliche Beteiligung an der Ausrichtung erfolgte. Zudem lag die Durchführungsverantwortung bei der Stadt Hilden.
Im Lauf der weiteren Beratungen wurde die Inklusionsberatung mit 2 Stunden wöchentlich als ganz neues Angebot mit 68,76 Euro je Stunde in Präsenz vorgesehen werden, wobei die vorgesehene Telefonberatung hier in der Berechnung seitens der Verwaltung nicht berücksichtigt wurde. Bisher wurden telefonische Anfragen über Fachkräfte des FuD abgebildet. Die gesamte Beratung kann von der Stadt Hilden durch die Behindertenkoordinatorin NRW angeboten werden, zumal hier voraussichtlich 6 Stunden wöchentlich freier Zugang zu Beratungsangeboten zur Verfügung stehen werden.
Produkt 03:
Das Demenz-Info-Center (DIC) gehörte nicht zu den Angeboten, die aufgrund des seit 01.01.2013 gültigen Vertrages vorgehalten wurden. Das DIC wurde nach Vertragsabschluss mit seinem eigenen Vermögen von der FZG übernommen.
- Der DIC Klöntreff für von Demenz Betroffene sollte laut FZG nach der Corona Pandemie nicht mehr angeboten werden.
- Die Mittwochsgruppe I wurde aufgrund Corona nicht angeboten und sollte laut FZG auch nicht mehr aufleben.
- Die Mittwochsgruppe 2 sollte erhalten bleiben, aber in einen anderen Vertrag der Stadt Hilden mit der FZG übergehen.
- Es sollte ein Podcast im Rahmen der Sehbehindertenarbeit entwickelt werden, da die Blindenzeitung zum 30.06.2020 seitens der bisherigen Organisator/en/innen aufgrund von Corona und der ausgesprochen geringen Nachfrage eingestellt wurde (Die Kosten zwischen Produktbeschreibung und BAB weichen hier erheblich voneinander ab, s. Anlage). Eine Erprobung seit Einstellung der Blindenzeitung während der Corona Pandemie ist nicht erfolgt.
- Hinsichtlich des Notenzaubers wurde ein Angebot seitens der FZG erbeten unter Vorberatung mit der Musikschule im Hinblick auf eine Kooperation mit der Musikschule zur Kostensenkung.
Aspekte des weiteren
Verlaufes
Im Lauf der weiteren gemeinsamen Beratungen wurden die maximalen Kosten für den Notenzauber, ersetzt die bisherige Begrifflichkeit Mundharmonikaorchester, mit max. 15.000 € festgelegt, da diese Summe nach Rücksprache mit der Musikschule unter Berücksichtigung einer/eines ausgebildeten Anleiterin/Anleiters realistisch ist.
Seitdem wurden mehrere Veränderungen in den Angeboten vorgenommen, z.B. wurde das Projekt Silber(g)löckchen entwickelt, eingeführt im Mai 2021. Die Produktbeschreibungen wurden teilweise weiter einschließlich zu streichender Angebote (s.o.) dargestellt oder auch neuer Angebote ohne Aufnahme in einen BAB (Aufbau Inklusionsprojekt „Gesunde Ernährung“ und Aufbau „Sport und Bewegung“ mit jeweils 0,5 Stunden).
Zuletzt wurde der aktuellste BAB nur mit den musikalischen Angeboten Notenzauber und Silber(g)löckchen dargestellt. Es wurden wiederum neue Werte berücksichtigt, so dass eine Nachvollziehbarkeit unter einem erneut veränderten Zahlenwerk unmöglich wird.
Insgesamt sollen sich die Kosten für den Notenzauber und
Silber(g)löckchen auf 16.044,11 Euro belaufen, wobei drei
ehrenamtliche Anleiter im Rahmen einer Übungsleiterpauschale mit jeweils 900
Euro und 100 Stunden p.a. eingesetzt werden sollen. Da von vornherein eine
Begrenzung des musikalischen Angebotes in Höhe von 15.000 Euro erfolgte, wird
vorgeschlagen, diesen Wert für beide Angebote zu berücksichtigen, zumal im
Notenzauber keine professionellen Anleiter eingesetzt werden.
Gemäß
§ 12 Absatz 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Verbindung mit § 8 Absatz
2, Ziffer 12 UVgO kann eine freihändige Vergabe an die FZG erfolgen, da sie die
teilweise Erweiterung und Erneuerung bereits erbrachter Leistungen beinhaltet.
Die
FZG sollte im Rahmen des Zuschusses dazu verpflichtet werden, zum 30.04.2022
den Bericht zur zweckentsprechenden Mittelverwendung und der Resonanz auf die
durchgeführten Angebote einzureichen, um gegebenenfalls eine Fortsetzung der
neuen Zuschussregelung über den 31.12.2023 hinaus rechtzeitig prüfen zu können.
Sollte ein Angebot und/oder Änderung ohne Rücksprache und Zustimmung verändert
werden, wird vorgeschlagen, die Kosten des Projektes Notenzauber mit 11.000
Euro (ohne Fachanleitung werden die Kosten laut Musikschule in dieser Höhe als
realistisch betrachtet) zu berücksichtigen und Silber(g)löckchen mit 4.000
Euro.
Falls
die Projekte unterjährig entfallen oder ohne Zustimmung verändert werden
sollten, sollte eine Erstattung zu viel gezahlter Zuschüsse vorgesehen werden.
Eine anderweitige Mittelverwendung sollte ausgeschlossen werden.
gez.
Claus
Pommer
Produktnummer / -bezeichnung |
050201 |
Hilfe in besonderen Lebenslagen |
||||
Investitions-Nr./ -bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
|
freiwillige Leistung |
x |
||
|
||||||
Folgende
Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan (Haushaltsplanentwurf 2022)
veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt /
Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger |
Zeile
Ergebnisplan |
Bezeichnung |
Betrag
€ |
||
2022 ff. |
050201 |
15 |
Transferauf-wendungen |
45.300 |
||
|
|
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Aus
der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt /
Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die
Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/ Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen Mittel aus entsprechenden
Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier
ankreuzen) |
nein x (hier
ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
2021 |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja x (hier
ankreuzen) |
nein (hier
ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk Kämmerer Kommunalen
Zuschüssen muss eine angemessene Gegenleistung gegenüberstehen. Die
Einhaltung dieses Grundsatzes macht Zuwendungskriterien und Nachweise über
die zweckentsprechende Mittelverwendung erforderlich. Franke |
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