Betreff
Vorschlag der Verwaltung für eine Vereinbarung mit der Freizeitgemeinschaft Behinderte und Nichtbehinderte e.V. (FZG)
Vorlage
WP 20-25 SV 50/041/2
Aktenzeichen
III/50-Ba
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss und dem Ausschuss für Beteiligungen und Finanzen, der Freizeitgemeinschaft (FZG) einen freiwilligen Zuschuss für das inklusive Freizeitangebot Notenzauber und Silber(g)löckchen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 zu gewähren.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Unter Bezug auf die Sitzungsvorlagen WP 14-20 SV 50/141/1, WP 14-20 SV 50/141/2 und WP 14-20 SV 50/141/3 wurden folgende Inhalte erarbeitet.:

 

Der ursprüngliche Vertrag zwischen der Stadt Hilden und der FZG gültig ab 01.01.2013, gekündigt zum 31.12.2020, beinhaltete die Bezuschussung der kompletten Staffelmiete der FZG, zwischenzeitlich 90.000 Euro, damit außerhalb marktüblicher Mietzinsen, und 75 % der anteiligen Kosten des Geschäftsleiters abzüglich eines Anteiles für den Abenteuerspielplatz.

 

Die Leistungsbeschreibung umfasste folgende Punkte

 

-      Betrieb der Begegnungsstätte Gerresheimer Str.

-      Planung, Organisation und Durchführung von kontinuierlichen Angebote für jugendliche und erwachsene. Menschen mit und ohne Behinderungen

-      Beratung und Hilfe für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien

-      Mitwirkung an der Planung der Hilfen für Menschen mit Behinderungen und Beteiligung an entsprechenden Arbeitskreisen/-gemeinschaften

-      Betrieb und Unterstützung eines Mundharmonikaorchesters

-      Aufklärung Öffentlichkeit

-      Planung und Durchführung von Ferienfreizeiten

-      Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen

-      Familienunterstützender Dienst (FuD)

-      Betrieb Abenteuerspielplatz

-      Betrieb von 2 integrativen KiTa‘s.

 

Dieser Vertrag wurde mit Ablauf des 31.12.2020 aufgrund fehlender Kostentransparenz der Angebote gekündigt, für das Jahr 2021 wurde ein einmaliger Zuschuss gewährt. Grundsätzlich sollen die Angebote erhalten bleiben, gleichgültig in welcher Trägerschaft. Hinsichtlich der Begegnungsstätte haben sich aufgrund der fehlenden Auslastung des Erdgeschosses der FZG berechtigte Zweifel an der Wirtschaftlichkeit und künftiger Möglichkeiten einer Auslastung ergeben.

 

Seit dem Jahr 2017 wurde zwischen Verwaltung und FZG darauf hingearbeitet, Transparenz für die erbrachten Leistungen der FZG herzustellen. Dieser Prozess hat sich unter Beteiligung des Amtes für Jugend, Schule und Sport bis einschließlich 2021 hingezogen. Unter erheblichem Einsatz aller Beteiligten wurden letztendlich Produkte und zu den Produkten gehörige Betriebsabrechnungsbögen (BAB) erstellt, die ermöglichen sollten, einen Überblick über die jeweiligen Kosten eines Angebotes zu erhalten. Dies ist bisher letztendlich nicht gelungen, da nie einheitliche Zahlen als Grundlage genutzt wurden. Produktbeschreibungen und Betriebsabrechnungsbögen wurden mehrfach mit jeweils veränderten Positionen/Zahlen/Angeboten abgebildet, so dass eine einheitliche Grundlage zur Anpassung an Veränderungen nicht vorgelegt wurde und somit eine Nachvollziehbarkeit nicht mehr möglich erschien.

 

Ein Beispiel für veränderte Zahlen/Angebote und ständige Veränderungen in den Angeboten ist in der Anlage beigefügt.

 

Innerhalb dieses Prozesses wurde aber deutlich, dass die Kosten des Gebäudes in der Gerresheimer Str. 20 b aufgrund der Staffelmiete mit derzeit ca. 90.000 Euro und der mangelnden Auslastung für Freizeitangebote so hoch sind, dass eine annähernde Auslastung des Erdgeschosses der FZG und damit wirtschaftliche Bewirtschaftung annähernd unmöglich erscheint.

 

Die dem Amt 50 zuzuordnenden Angebote aus den Produkten 02 „Inklusive Beratungsangebote“ und 03“ Inklusive Freizeitangebote wurden z.B. im März 2021 erörtert und es wurden folgende Ergebnisse festgehalten:

 

Sachstand 05.03.2021

 

Produkt 02:

 

Das Demenz-Info-Center (DIC) gehörte nicht zu den Angeboten, die aufgrund des seit 01.01.2013 gültigen Vertrages vorgehalten wurden. Das DIC wurde nach Vertragsabschluss mit seinem eigenen Vermögen von der FZG übernommen.

 

 

 

-      Die DIC Angehörigenberatung kann auch von dem städtischen Seniorenbüro angeboten werden, es sei denn die FZG führt dieses Angebot in eigener Zuständigkeit über den eigenen Betriebszweig des DIC fort, da in diesem Bereich eigenständige Mittel des DIC zur Verfügung gestanden haben.

-      Themenabende zur Inklusion wurden bisher nicht angeboten, es sollen nach letztem Stand 3 Themenabende jährlich stattfinden, die grundsätzlich dem Vereinszweck entsprechen.

-      Der Inklusionsfachtag, zu Zeiten des Vertragsabschlusses zum 01.01.2013 von der Stadt Hilden noch nicht angeboten, wurde auch in den vergangenen Jahren im Netzwerk der Stadt Hilden und unter finanzieller Beteiligung und Organisation der Stadt Hilden durchgeführt. Die Beteiligung der FZG als Netzwerkpartner entspricht aus Sicht der Stadt Hilden dem bisherigen Vereins- und Satzungszweck. Die Mittel wurden von der Stadt Hilden bereitgestellt. Die Kosten der FZG sollten sich darüber hinaus aus 3.000 Euro belaufen, obwohl bisher keine kontinuierliche Beteiligung an der Ausrichtung erfolgte. Zudem lag die Durchführungsverantwortung bei der Stadt Hilden.

 

Im Lauf der weiteren Beratungen wurde die Inklusionsberatung mit 2 Stunden wöchentlich als ganz neues Angebot mit 68,76 Euro je Stunde in Präsenz vorgesehen werden, wobei die vorgesehene Telefonberatung hier in der Berechnung seitens der Verwaltung nicht berücksichtigt wurde. Bisher wurden telefonische Anfragen über Fachkräfte des FuD abgebildet. Die gesamte Beratung kann von der Stadt Hilden durch die Behindertenkoordinatorin NRW angeboten werden, zumal hier voraussichtlich 6 Stunden wöchentlich freier Zugang zu Beratungsangeboten zur Verfügung stehen werden.

 

Produkt 03:

 

Das Demenz-Info-Center (DIC) gehörte nicht zu den Angeboten, die aufgrund des seit 01.01.2013 gültigen Vertrages vorgehalten wurden. Das DIC wurde nach Vertragsabschluss mit seinem eigenen Vermögen von der FZG übernommen.

 

 

-      Der DIC Klöntreff für von Demenz Betroffene sollte laut FZG nach der Corona Pandemie nicht mehr angeboten werden.

-      Die Mittwochsgruppe I wurde aufgrund Corona nicht angeboten und sollte laut FZG auch nicht mehr aufleben.

-      Die Mittwochsgruppe 2 sollte erhalten bleiben, aber in einen anderen Vertrag der Stadt Hilden mit der FZG übergehen.

-      Es sollte ein Podcast im Rahmen der Sehbehindertenarbeit entwickelt werden, da die Blindenzeitung zum 30.06.2020 seitens der bisherigen Organisator/en/innen aufgrund von Corona und der ausgesprochen geringen Nachfrage eingestellt wurde (Die Kosten zwischen Produktbeschreibung und BAB weichen hier erheblich voneinander ab, s. Anlage). Eine Erprobung seit Einstellung der Blindenzeitung während der Corona Pandemie ist nicht erfolgt.

-      Hinsichtlich des Notenzaubers wurde ein Angebot seitens der FZG erbeten unter Vorberatung mit der Musikschule im Hinblick auf eine Kooperation mit der Musikschule zur Kostensenkung.

 

Aspekte des weiteren Verlaufes

 

Im Lauf der weiteren gemeinsamen Beratungen wurden die maximalen Kosten für den Notenzauber, ersetzt die bisherige Begrifflichkeit Mundharmonikaorchester, mit max. 15.000 € festgelegt, da diese Summe nach Rücksprache mit der Musikschule unter Berücksichtigung einer/eines ausgebildeten Anleiterin/Anleiters realistisch ist.

 

Seitdem wurden mehrere Veränderungen in den Angeboten vorgenommen, z.B. wurde das Projekt Silber(g)löckchen entwickelt, eingeführt im Mai 2021. Die Produktbeschreibungen wurden teilweise weiter einschließlich zu streichender Angebote (s.o.) dargestellt oder auch neuer Angebote ohne Aufnahme in einen BAB (Aufbau Inklusionsprojekt „Gesunde Ernährung“ und Aufbau „Sport und Bewegung“ mit jeweils 0,5 Stunden).

 

Zuletzt wurde der aktuellste BAB nur mit den musikalischen Angeboten Notenzauber und Silber(g)löckchen dargestellt. Es wurden wiederum neue Werte berücksichtigt, so dass eine Nachvollziehbarkeit unter einem erneut veränderten Zahlenwerk unmöglich wird.

 

Insgesamt sollen sich die Kosten für den Notenzauber und Silber(g)löckchen auf 16.044,11 Euro belaufen, wobei drei ehrenamtliche Anleiter im Rahmen einer Übungsleiterpauschale mit jeweils 900 Euro und 100 Stunden p.a. eingesetzt werden sollen. Da von vornherein eine Begrenzung des musikalischen Angebotes in Höhe von 15.000 Euro erfolgte, wird vorgeschlagen, diesen Wert für beide Angebote zu berücksichtigen, zumal im Notenzauber keine professionellen Anleiter eingesetzt werden.

 

Gemäß § 12 Absatz 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Verbindung mit § 8 Absatz 2, Ziffer 12 UVgO kann eine freihändige Vergabe an die FZG erfolgen, da sie die teilweise Erweiterung und Erneuerung bereits erbrachter Leistungen beinhaltet.

 

Die FZG sollte im Rahmen des Zuschusses dazu verpflichtet werden, zum 30.04.2022 den Bericht zur zweckentsprechenden Mittelverwendung und der Resonanz auf die durchgeführten Angebote einzureichen, um gegebenenfalls eine Fortsetzung der neuen Zuschussregelung über den 31.12.2023 hinaus rechtzeitig prüfen zu können. Sollte ein Angebot und/oder Änderung ohne Rücksprache und Zustimmung verändert werden, wird vorgeschlagen, die Kosten des Projektes Notenzauber mit 11.000 Euro (ohne Fachanleitung werden die Kosten laut Musikschule in dieser Höhe als realistisch betrachtet) zu berücksichtigen und Silber(g)löckchen mit 4.000 Euro.

 

Falls die Projekte unterjährig entfallen oder ohne Zustimmung verändert werden sollten, sollte eine Erstattung zu viel gezahlter Zuschüsse vorgesehen werden. Eine anderweitige Mittelverwendung sollte ausgeschlossen werden.

 

 

gez.

Claus Pommer

 

 

 

 

 

Grund /1Vorlage:

 

Ergänzend zur Sitzungsvorlage WP20-25 SV 50/041 beschreibt die Verwaltung nachfolgend den Auftrag und den Prozess zur Klärung und Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Leistungskataloges der Freizeitgemeinschaft Behinderte und Nichtbehinderte Hilden e.V. (FZG), zudem werden die Auswirkungen auf die Produkte / Leistungen des Trägers benannt. Zur besseren Verständlichkeit der komplexen Gesamtsituation werden auch die Themenbereiche aus III/51 betrachtet und miteinbezogen.

 

1.Darstellung Auftrag und Prozess

 

Die Mitteilung der FZG zu eigenen Liquiditätsengpässen im Jahr 2017 erforderte einen zusätzlichen städtischen Zuschuss in Höhe von 10.000€ (Ratsbeschluss vom 13.12.2017).

Mit diesem Beschluss wurde die Verwaltung vom Rat beauftragt, einen neuen Vertragsentwurf ab dem Haushaltsjahr 2019 vorzulegen.

 

 

In dem ursprünglichen Vertrag gültig ab 01.01.2013 waren folgende durch die FZG zu erbringenden Leistungen dokumentiert:

 

·        Geschäftsstelle mit Sitz im Gebäude Gerresheimer Str. für alle Aufgabenbereiche des Vereins

·        Betrieb der Begegnungsstätte in Hilden, Gerresheimer Str.

·        Planung, Organisation und Durchführung von kontinuierlichen Angeboten für jugendliche und erwachsene Menschen mit und ohne Behinderungen

·        Beratung und Hilfe für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien

·        Mitwirkung an der Planung der Hilfen für Menschen mit Behinderungen in der Stadt Hilden und Beteiligung an entsprechenden Arbeitsgemeinschaften- und kreisen

·        Betrieb und Unterstützung eines Mundharmonikaorchesters

·        Aufklärung der Öffentlichkeit

·        Planung und Durchführung von Ferienfreizeiten für Menschen mit Behinderungen

·        Fahrdienste für Menschen mit Behinderung

·        Familienunterstützender Dienst nach § 29 SGB IX bei schulischer, beruflicher und freizeitorientierter Integration und Inklusion

·        Betreuung einzelner Personen nach Vertrag

·        Gruppenbetreuung

·        Betrieb des Abenteuerspielplatzes

 

Aufgabe und Finanzierung regeln sich nach der mit der Stadt geschlossenen Vereinbarung (mit dem Amt für Jugend, Schule und Sport) vom 22.12.2005

·        Betrieb von zwei integrativen Kindertagesstätten

Aufgabe und Finanzierung sind im KiBiz und hinsichtlich des Trägeranteils durch Ratsbeschluss besonders geregelt.

 

 

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurde über den Pauschalvertrag in Höhe von 148.687,- € die Kosten der Geschäftsführung sowie die Kosten des Gebäudes an der Gerresheimer Str. vorrangig finanziert. Konkrete Summen für die zu erbringenden Einzel-Leistungen gemäß Vertrag waren nicht definiert.

 

Da der zugrundeliegende Vertrag die Aufgabenfelder des Amtes für Soziales, Integration und Wohnen sowie die des Amtes für Jugend, Schule und Sport betraf, mussten in einem ersten Schritt zunächst die einzelnen Leistungen definiert und dem jeweiligen Fachamt zugeordnet werden, um in einem zweiten Schritt die jeweiligen Aufwendungen und Erträge den Leistungen zuzuordnen, damit im Ergebnis die Kosten der Leistungen benannt werden können.

Hierzu musste neben den tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Dienst- und Sachleistungen auch der Mietkostenanteil, die Kosten für Personal, EDV, Abschreibungen etc. verteilt sowie der sogenannte Overhead prozentual auf die einzelnen Leistungen umgelegt werden. Zu dem Overhead zählt der Verwaltungsbereich der FZG, also die Kosten der Geschäftsführung, der Buchhaltung, der Personal- und der allgemeinen Verwaltung sowie der Mietkostenanteil.

Dieser Prozess wurde eng von der Stadt begleitet, führte jedoch in 2018 zu keinem verwertbaren Ergebnis, so dass die Qualitätsdialoge zwischen der Stadt und dem Träger in 2019 fortgesetzt werden mussten.

 

Im Sozialausschuss wurde daraufhin mit SV WP 14-20 SV 50/141 am 20.02.2019 beschlossen, dass die Verwaltung bis Ende 2019 über den Sachstand mit der FZG zu berichten hat, danach werde erneut über eine Verlängerung der Vereinbarung oder über eine mögliche Kündigung entschieden.

Im weiteren Prozess zeigte sich vermehrt, dass Aufwendungen nicht eindeutig einem Amt zugeordnet werden konnten. Insbesondere die Geschäftsführerkosten konnten nicht klar zugewiesen werden. In mehreren Terminen wurde die Zuordnung von Aufwendungen, die Verteilung von Personalkosten und die Umlage des Overheads besprochen.

Die Erstellung von Betriebsabrechnungsbögen je Produkt und Darstellung der einzelnen Leistungen über Kostenstellen konnte im Jahr 2019 nicht zufriedenstellen abgeschlossen werden.

 

Mit Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 50/141/2 wurde im Rat am 11.12.2019 zur Fristwahrung die Kündigung des Kontraktes mit Wirksamkeit 31.12.2020 beschlossen. In diesem Beschluss wurden die notwendigen Nachweise der Zuschüsse der Stadt Hilden als zwingende Voraussetzung für die weitere Zusammenarbeit und damit Weiterführung der Kooperationsverträge festgeschrieben. Weitere Auszahlungen an die FZG sollten nur erfolgen, wenn die Mittelverwendung für 2018 nachgewiesen wird.

Ende 2019 lag noch kein genehmigter Gesamtabschluss der FZG Hilden für 2018 vor.

 

 

Als Ergebnis der Qualitätsdialoge gelang die Zuordnung der einzelnen Leistungen und deren Abbildung und Beschreibung innerhalb von Produkten. Eine Überarbeitung der bisherigen Kennzahlen wurde vorgelegt.

Die Abbildung der Planzahlen bzw. Ist-Zahlen innerhalb der Betriebsabrechnungsbögen der jeweiligen Produkte erwies sich als schwierig. Die Buchhaltung der FZG gab keine konkrete Zuordnung zu Kostenstellen (Leistungen) her. Auch die prozentuale Verteilung der Overheadkosten (Geschäftsführung, Buchhaltung, Personalverwaltung und allgemeine Verwaltung sowie die Mietkostenanteile) war aus Sicht der Stadt nicht logisch und nachvollziehbar.

Seitens der Stadt wurde in mehreren Gesprächen und Arbeitskreisen vor Ort die Systematik der Doppik sowie der Kosten- und Leistungsrechnung, einschließlich Produktbeschreibungen, Ziele und Kennzahlen erläutert. Zuletzt wurden seitens der Stadt Betriebsabrechnungsbögen auf Basis der Produkte der FZG als Arbeitsgrundlage erstellt.

In Folge ergaben sich bei jedem Gesprächstermin Rückfragen hinsichtlich der Verteilung der Kosten auf die Leistungen allgemein sowie der Verteilung des Overheads.

 

 

Im Rat am 09.12.2020 wurde beschlossen, der FZG für das Jahr 2021 eine freiwillige einmalige Vorauszahlung auf den noch abzuschließenden Folgevertrag analog zu dem am 16.12.2019 gekündigten Vertrages zu den in den Anmerkungen genannten finanziellen Bedingungen (148.687€) auszuzahlen (WP 14-20 SV 50/141/3). In dieser Summe war auch die Gesamtmiete für das Gebäude Gerresheimer Str. enthalten, da zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Verteilung des Overheads durch die FZG vorgelegt werden konnte.

 

Im Jahr 2021 wurden seitens der FZG in Abständen von 2-3 Wochen Betriebsabrechnungsbögen der einzelnen Produkte vorgelegt. Im Ergebnis wiesen die BABs immer wieder abweichende Endergebnisse innerhalb der Kostenstellen auf.

 

Im Sommer 2021 teilte die Stadt Hilden dem Träger mit, zukünftig die Leistungen des Produktes 02 „Inklusive Beratungsangebote“ in Eigenverantwortung zu erbringen. Des Weiteren wurden die Leistungen innerhalb des Produktes 03 „Inklusive Freizeitangebote“ auf ein musikalisches Inklusionsangebot gekürzt. (siehe aktuelle SV WP 20-25 SV 50/041).

Die nachgewiesenen Teilnehmerzahlen sowie die prognostizierten Fallzahlen machten deutlich, dass diverse Angebote nicht in dem gewünschten Umfang angenommen wurden. Neue oder veränderte Konzeptideen seitens der FZG wurden während des Prozesses nicht vorgelegt.

 

 

Festzuhalten bleibt, dass innerhalb eines vierjährigen Prozesses der Träger nicht in der Lage war

 

-           vollständige Produktbeschreibungen

-           strategische Kennzahlen und Ziele

-           kostentransparente Betriebsabrechnungsbögen aller Produkte

-           nachvollziehbare prozentuale Verteilung des Overheads

-           den nicht umlagefähigen Overhead, der sich aufgrund der nicht marktüblichen Miete sowie bedingt durch gesetzliche Vorgaben (Bereich Kindertageseinrichtungen KiBiz) ergibt

 

vorzulegen.

 

Nach Aussage des neuen Vorstandes der FZG ist dieser aber bemüht, dies so schnell wie möglich zu erledigen.

 

 

2. Auswirkungen auf die Produkte / Leistungen

 

Folgende Produkte wurden vom Träger benannt:

 

Produkt 01     Verwaltung

Produkt 02     Inklusive Beratungsangebote

Produkt 03     Inklusive Freizeitangebote

Produkt 04     Inklusive Angebote für Kinder im Vorschulalter

Produkt 05     Abenteuerspielplatz

Produkt 06     Familienunterstützender Dienst (FuD)

 

 

Auf Basis der aktuellen Sachlage ergeben sich für die einzelnen Produkte folgende Umstände:

 

Produkt 01 Verwaltung

 

Innerhalb dieses Produktes werden die Kosten der Geschäftsführung, der Buchhaltung, der Personalverwaltung, der allgemeinen Verwaltung sowie der Vorstandsarbeit zusammengefasst. Die sich hier ergebende Gesamtsumme bildet den auf die übrigen Produkte umzulegenden Overhead des Trägers.

Aus Sicht der Verwaltung kann in diesem Produkt der, laut Träger, nicht umlagefähige Anteil der Aufwendungen für den Geschäftsführer sowie der nicht umzulegende Anteil der aktuellen Miete dargestellt werden.

 

Nach Kündigung des Vertrages (SV WP 14-20 SV 50/141/2 im Rat am 11.12.2019), durch den bislang die Geschäftsführeranteile und die Miete pauschal finanziert wurden, waren diese Aufwendungen auf die Leistungen / Produkte des Trägers umzulegen.

Da es sich bei der Miete um eine Staffelmiete mit nicht ortsüblichen Mietpreisen handelt (aktuell für 2021 = 68.406,96€ Kaltmiete; bis 2023 70.891,59€ Kaltmiete zzgl. Nebenkosten kalkuliert mit 18.000€), ist es erforderlich die umlagefähige Miete den Produkten und Leistungen zuzuordnen, um den nicht umlagefähigen Anteil zu ermitteln. Hier liegen der Verwaltung keine Angaben vor.

 

Der nicht umlagefähige Anteil der Miete für das Gebäude auf der Gerresheimer Str. kann seitens der Stadt über einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss finanziert werden. Dem Zuschuss stehen damit aber keine Leistungen gegenüber.

 

Gleiches gilt für Anteile des Geschäftsführers, welche aus Sicht des Trägers nicht 100% auf die Leistungen / Produkte der FZG umgelegt werden können. Über Art und Höhe liegen der Verwaltung keine Angaben vor.

 

Zu beiden Größen kann die Verwaltung aktuell keine verlässlichen Zahlen benennen, da diese nicht vorliegen, bzw. ein anteiliges Umlegen unter Berücksichtigung eines marktüblichen Wertes auf die zur Verfügung stehenden Produkte noch nicht stattgefunden hat. Daher kann nur ein ungefährer, geschätzter Wert angenommen werden.

 

 

Produkt 02 Inklusive Beratungsangebote

 

Wie unter Punkt 1. beschrieben, entfallen die Leistungen dieses Produktes.

 

 

Produkt 03 Inklusive Freizeitangebote

 

Gemäß SV WP 20-25 SV 50/041 „Vorschlag der Verwaltung für eine Vereinbarung mit der FZG“ wird dem Träger ein freiwilliger Zuschuss in Höhe von 15.000€ (inkl. anteiligem Overhead) für die Durchführung eines musikalischen Angebotes zur Verfügung gestellt.

 

 

Produkt 04 Inklusive Angebote für Kinder im Vorschulalter

 

Der Träger kann im Bereich der Kindertageseinrichtungen nur bedingt Anteile des Overheads auf die Leistungen umlegen. Es dürfen gemäß KiBiz maximal 2% der Summe aller Kindpauschalen für Overheadkosten (Umlage aus Produkt 01) angesetzt werden.

Sofern die Kosten über diesem Wert liegen, bedeutet das für den Träger die Gesamtaufwendungen des Overheads für dieses Produkt zu reduzieren.

Ist dies nicht möglich, ist der nicht umlagefähige Anteil auszuweisen. Hier liegen der Verwaltung keine Angaben vor.

Der nicht umlagefähige Anteil des Overheads für dieses Produkt sollte nach Meinung der Verwaltung durch einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss finanziert werden. Dem Zuschuss stehen keine Leistungen gegenüber.

 

Eine aktuelle Überprüfung der umgelegten Overheadkosten in Höhe von 176.768€ auf die Leistungen des Produktes (Basis BAB vom 23.02.21) ergab, dass die umlagefähige Summe gemäß der Verwendungsnachweise 2019/2020 lediglich 49.534€ hätte betragen dürfen. Die Planung der Overheadkostenumlage weist demnach eine Differenz von 127.233€ auf.

Angaben, auf welche Leistungen dieser verbleibende Overhead verteilt werden soll, liegen der Verwaltung nicht vor.

 

 

Produkt 05 Abenteuerspielplatz

 

Ausführungen hierzu sind der SV WP 20-25 SV 51/107 zu entnehmen. Durch den Antrag der Die CDU-Ratsfraktion beantragt mit Antrag vom 15.11.2021 die Erstellung eines Leitungskataloges für die zu erbringenden Leistungen des Abenteuerspielplatzes sowie um Mitteilung der zu erwartenden Kosten. Des Weiteren wird die Verwaltung gebeten, in diesem Zusammenhang auch die Mehrkosten und Einsparungen durch die Übernahme in kommunale Trägerschaft anzuzeigen. Im Antrag wird weiterhin eine Übergangslose Fortsetzung der Arbeit gefordert. Der komplette Antragstext ist als Anlage beigefügt.

 

Die Verwaltung hat eine solche Leistungsbeschreibung bereits erstellt, diese ist als Anlage beigefügt. Dieser Leistungskatalog wäre als eine Anlage zu einem Kontrakt der Stadt Hilden mit dem Träger Freizeitgemeinschaft Behinderte Nichtbehinderte e.V.  beigefügt worden. Die Leistungsbeschreibung ist dem Träger im Wesentlichen bekannt. Sie war Teil der Verhandlungen zur Fortsetzung des Vertrages und ist dem Träger unter Kennzeichnung der bis dato offenen Fragen am 7.Mai 2021 schriftlich zugegangen.  Über die Fragen der Öffnungszeiten, der Personalausstattung und der Gesamtfinanzierung wurde aber keine abschließende Einigung erzielt.

 

Auf Basis dieser Leistungsbeschreibung hat die Verwaltung eine eigene Kalkulation der bereitzustellenden Finanzmittel, insofern die Leistungen weiter von der Freizeitgemeinschaft erbracht werden sollten, vorgenommen. (Angebot) Die Summe von 280.000 € ist dem Träger bekannt. Nicht eingerechnet wurden hier Möglichkeiten einer Drittfinanzierung wie Spenden, Fördermittel oder Landeszuschüsse.

 

Auf der Basis der beigefügten und an den offenen Stellen konkretisierten Leistungsbeschreibung vermag die Freizeitgemeinschaft nunmehr nochmal ein neues Angebot berechnen. Die bisherigen Kostenansätze der Freizeitgemeinschaft, auch ausgewiesen über den Betriebsabrechnungsbogen, weisen erheblich höhere und sehr divergierende Kostenansätze aus. Angeblich ruft die FZG im politischen Raum eine Summe von ca. 320.000 € für den Betrieb des Abenteuerspielplatzes auf, hier fehlen der Verwaltung aber verlässliche Aussagen. Die Verwaltung hat den Vorstand der FZG aber bereits angeschrieben und gebeten, der Verwaltung aufgrund des Leistungskataloges eine entsprechende Summe für das Betreiben des Abenteuerspielplatzes zu benennen. Es ist davon auszugehen, dass dies bis zur Sitzung des AFB erfolgen wird.

 

Die durch die FZG bisher aufgerufene Summe ist nicht identisch mit der durch die Verwaltung ermittelten Kosten bei Betrieb in eigener Trägerschaft. Diese könnte aus Sicht der Verwaltung kostengünstiger erfolgen. Dies ergibt sich aus anderen Förderungssystematiken und Synergieeffekten und sieht wie folgt aus:

 

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger 060201200 Betreiben des Abenteuerspielplatzes

Erträge

 

 

 

Fördermittel

-60.000 

 

 

 

Aufwendungen

 

 

Personalaufwand

186.300 

Ermittelte Werte durch Personalservice bei Übernahme des Bestandpersonals (3 VZÄ EG 8b)

 

Sonstige Aufwendungen für Sachleistungen (Tierfutter/Tierhaltung, Material Baubereiche, pädagogisches Material etc.)

11.000 

 

Erwerb von Vermögensgegenständen (GWG)

1.000 

 

sonstige Geschäftsausgaben

1.000 

 

Aus-und Fortbildung

1.000 

 

Miete, Nebenkosten, Reinigung

55.000 

 

ILV Overhead (Sach- und Gemeinkosten + Leitung)

44.856 

KGST Werte 10% Sachkostenpauschale für einen "Nicht-Büroarbeitsplatz" und 10% Gemeinkosten sowie Leitungsanteil-PK-Overhead

 

 

 

Erträge

-60.000 

 

Aufwendungen

300.156 

 

Differenz

240.156 

 

 

Zu der im Antrag geforderten übergangslosen Fortsetzung der Arbeit ist folgendes festzustellen:

 

           Für eine Entscheidung über den Übergang oder die Fortsetzung der Arbeit ist der 31.12.2021 der Stichtag.

 

           Das pädagogische Personal des Abenteuerspielplatzes könnte ohne Verzögerung in ein Arbeitsverhältnis mit der Stadt Hilden wechseln. Die Beibehaltung der aktuellen personellen Zusammensetzung des Teams ist Ziel der Verwaltung.

 

           Die Nutzung des Geländes und der Liegenschaft an der Richard-Wagner-Straße ist erst ab 1.1.2023 möglich, da es eine einjährige Kündigungsfrist gibt.

 

           Die entsprechenden Vereinbarungen dazu könnten vorher im Einvernehmen zwischen Verwaltung und Freizeitgemeinschaft gelöst werden.

 

           Das Gelände wird dem Träger aktuell unentgeltlich überlassen; für das Spielehaus ist ein Mietzins vereinbart.

 

Die Verwaltung möchte zum Ausdruck bringen, dass eine umfassende und unterbrechungsfreie Fortsetzung der Maßnahme ihr entscheidendes Kriterium ist.

 

Der Bestand des aktuellen Mitarbeiterteams Abenteuerspielplatz muss erhalten bleiben!

 

Die Verwaltung ist sich sicher, dass die Fortsetzung der Arbeit in kommunaler Trägerschaft, aus pädagogischer Sicht und aus wirtschaftlichen Erwägungen, die günstigere Variante ist.

 

Im Produkt des Abenteuerspielplatzes sind aus Sichtweise der Verwaltung zum Zeitpunkt der Sitzungsvorlagenerstellung ein Einsparpotential von 80.000 € zu erzielen. Dieses Potential ist bei einem möglichen freiwilligen Zuschuss gegenzurechnen.

 

In der Abwägung zeigt sich die Verwaltung offen, mit dem bisherigen Träger, auch ggf. über einen schrittweisen Übergang zu verhandeln.

 

 

Produkt 06 Familienunterstützender Dienst

 

Die Leistungen innerhalb dieses Produktes refinanzieren sich über sog. Fachleistungsstunden, welche im Rahmen von Entgelt-, Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit den jeweiligen Kostenerstattern (auch außerhalb von Hilden) verhandelt werden.

Für die Stadt werden diese Vereinbarung für die Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII abgeschlossen.

Die aktuell zugrundeliegende, nicht ortsübliche Miete, kann nicht in vollem Umfang in die Kalkulation der Fachleistungsstunde übernommen werden. Im Ergebnis läge die Höhe des Stundensatzes deutlich über dem marktüblichen Preis. Der Träger wäre damit nicht konkurrenzfähig.

 

Die Höhe der nicht refinanzierbaren Mietanteile liegt der Verwaltung nicht vor.

Der nicht umlagefähige Anteil der Miete für dieses Produkt kann seitens der Stadt über einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss finanziert werden. Dem Zuschuss stehen keine Leistungen gegenüber.

 

 

3. Kosten

 

Wie bereits ausgeführt, liegen der Verwaltung keine aussagefähigen Kosten über entsprechende Betriebsabrechnungsbögen zur Verfügung. Diese sind aber zur Ermittlung der Umlage des Overheads (Kosten Verwaltung, Miete, Geschäftsführer) zwingend notwendig um zu ermitteln, ob und wie hoch ein freiwilliger Zuschuss an die FZG zu leisten ist.

 

Rechnerisch ergeben sich aus dem alten Vertrag aus dem Sozialbereich eine Einsparung von 133.000 € und durch eine städtische Trägerschaft beim Abenteuerspielplatz von 80.000 €. Dieser Gesamtsumme von 213.000 € steht eine der Verwaltung unbekannte Summe von nicht auf die Produkte der FZG umlegbaren Overheadkosten gegenüber. Nach Berechnung der Verwaltung belaufen sich die Kosten des Geschäftsführers inkl. eines 10% Gemeinkostenanteils (Richtwert KGST) auf ca. 82.500 € und die einer Warmmiete für das Jahr 2022 auf 88.500 €. Diese Gesamtsumme von 171.000 € kann aus Sichtweise aber nicht der freiwillige Zuschuss sein, da die Verwaltung keine Kenntnis darüber hat, wie die FZG gedenkt, einen Overhead auf die einzelnen Produkte umzulegen. Ein freiwilliger Zuschuss muss also kleiner als 171.000 € sein.

 

Aus Sichtweise der Verwaltung sollte der FZG nach einer transparenten und nachvollziehbaren Präsentation einer Restsumme aus den Betriebsabrechnungsbögen ein freiwilliger Zuschuss gewährt werden. Erst mit einer endgültigen Restsumme kann entschieden werden, ob und wie ein freiwilliger Zuschuss finanziert wird.

 

Eingeplant hat die Verwaltung 15.000 € (inkl. Overhead) für ein inklusives Musikangebot und 240.000 € für die städt. Trägerschaft des Abenteuerspielplatzes. Weiterer Finanzbedarf wäre über die Änderungsliste darzustellen.

 

Weiter werden über das städtische Produkt „Förderung der Kinder im Alter von 0-6 Jahren“ Trägeranteile im Rahmen eines fBKZ für alle drei Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der FZG sowie ein fBKZ für den Mietanteil der Kita Nordlichter wie folgt eingeplant:

Ellen-Wiederhold Kindertageseinrichtung                         51.800€

Kindertageseinrichtung Karnaper Regenbogen                69.700€

Kindertageseinrichtung Nordlichter                                 110.600€

Mietkostenanteil Nordlichter                                             158.700€

 

Des Weiteren werden über das städtische Produkt „Bereitstellung von Hilfen innerhalb und außerhalb von Familien“ Aufwendungen für die Fachleistungsstunden im Rahmen der Hilfegewährung nach §35a SGB VIII (Eingliederungshilfe) mit dem Träger FZG geplant.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

050201

Hilfe in besonderen Lebenslagen

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

 

freiwillige

Leistung

x

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan (Haushaltsplanentwurf 2022) veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger

Zeile Ergebnisplan

Bezeichnung

Betrag €

2022 ff.

050201

15

 

Transferauf-wendungen

45.300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

2021

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

x

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Kommunalen Zuschüssen muss eine angemessene Gegenleistung gegenüberstehen. Die Einhaltung dieses Grundsatzes macht Zuwendungskriterien und Nachweise über die zweckentsprechende Mittelverwendung erforderlich.

 

Franke