Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss
und dem Ausschuss für Beteiligungen und Finanzen, der Freizeitgemeinschaft
(FZG) einen freiwilligen Zuschuss für das inklusive Freizeitangebot Notenzauber
und Silber(g)löckchen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro für den Zeitraum vom
01.01.2022 bis 31.12.2022 zu gewähren.
Erläuterungen und Begründungen:
Unter Bezug auf die Sitzungsvorlagen WP 14-20 SV 50/141/1, WP 14-20 SV 50/141/2 und WP 14-20 SV 50/141/3 wurden folgende Inhalte erarbeitet.:
Der ursprüngliche Vertrag zwischen der Stadt Hilden und der FZG gültig ab 01.01.2013, gekündigt zum 31.12.2020, beinhaltete die Bezuschussung der kompletten Staffelmiete der FZG, zwischenzeitlich 90.000 Euro, damit außerhalb marktüblicher Mietzinsen, und 75 % der anteiligen Kosten des Geschäftsleiters abzüglich eines Anteiles für den Abenteuerspielplatz.
Die Leistungsbeschreibung umfasste folgende Punkte
- Betrieb der Begegnungsstätte Gerresheimer Str.
- Planung, Organisation und Durchführung von kontinuierlichen Angebote für jugendliche und erwachsene. Menschen mit und ohne Behinderungen
- Beratung und Hilfe für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien
- Mitwirkung an der Planung der Hilfen für Menschen mit Behinderungen und Beteiligung an entsprechenden Arbeitskreisen/-gemeinschaften
- Betrieb und Unterstützung eines Mundharmonikaorchesters
- Aufklärung Öffentlichkeit
- Planung und Durchführung von Ferienfreizeiten
- Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen
- Familienunterstützender Dienst (FuD)
- Betrieb Abenteuerspielplatz
- Betrieb von 2 integrativen KiTa‘s.
Dieser Vertrag wurde mit Ablauf des 31.12.2020 aufgrund fehlender Kostentransparenz der Angebote gekündigt, für das Jahr 2021 wurde ein einmaliger Zuschuss gewährt. Grundsätzlich sollen die Angebote erhalten bleiben, gleichgültig in welcher Trägerschaft. Hinsichtlich der Begegnungsstätte haben sich aufgrund der fehlenden Auslastung des Erdgeschosses der FZG berechtigte Zweifel an der Wirtschaftlichkeit und künftiger Möglichkeiten einer Auslastung ergeben.
Seit dem Jahr 2017 wurde zwischen Verwaltung und FZG darauf hingearbeitet, Transparenz für die erbrachten Leistungen der FZG herzustellen. Dieser Prozess hat sich unter Beteiligung des Amtes für Jugend, Schule und Sport bis einschließlich 2021 hingezogen. Unter erheblichem Einsatz aller Beteiligten wurden letztendlich Produkte und zu den Produkten gehörige Betriebsabrechnungsbögen (BAB) erstellt, die ermöglichen sollten, einen Überblick über die jeweiligen Kosten eines Angebotes zu erhalten. Dies ist bisher letztendlich nicht gelungen, da nie einheitliche Zahlen als Grundlage genutzt wurden. Produktbeschreibungen und Betriebsabrechnungsbögen wurden mehrfach mit jeweils veränderten Positionen/Zahlen/Angeboten abgebildet, so dass eine einheitliche Grundlage zur Anpassung an Veränderungen nicht vorgelegt wurde und somit eine Nachvollziehbarkeit nicht mehr möglich erschien.
Ein Beispiel für veränderte Zahlen/Angebote und ständige Veränderungen in den Angeboten ist in der Anlage beigefügt.
Innerhalb dieses Prozesses wurde aber deutlich, dass die Kosten des Gebäudes in der Gerresheimer Str. 20 b aufgrund der Staffelmiete mit derzeit ca. 90.000 Euro und der mangelnden Auslastung für Freizeitangebote so hoch sind, dass eine annähernde Auslastung des Erdgeschosses der FZG und damit wirtschaftliche Bewirtschaftung annähernd unmöglich erscheint.
Die dem Amt 50 zuzuordnenden Angebote aus den Produkten 02 „Inklusive Beratungsangebote“ und 03“ Inklusive Freizeitangebote wurden z.B. im März 2021 erörtert und es wurden folgende Ergebnisse festgehalten:
Sachstand 05.03.2021
Produkt 02:
Das Demenz-Info-Center (DIC) gehörte nicht zu den Angeboten, die aufgrund des seit 01.01.2013 gültigen Vertrages vorgehalten wurden. Das DIC wurde nach Vertragsabschluss mit seinem eigenen Vermögen von der FZG übernommen.
- Die DIC Angehörigenberatung kann auch von dem städtischen Seniorenbüro angeboten werden, es sei denn die FZG führt dieses Angebot in eigener Zuständigkeit über den eigenen Betriebszweig des DIC fort, da in diesem Bereich eigenständige Mittel des DIC zur Verfügung gestanden haben.
- Themenabende zur Inklusion wurden bisher nicht angeboten, es sollen nach letztem Stand 3 Themenabende jährlich stattfinden, die grundsätzlich dem Vereinszweck entsprechen.
- Der Inklusionsfachtag, zu Zeiten des Vertragsabschlusses zum 01.01.2013 von der Stadt Hilden noch nicht angeboten, wurde auch in den vergangenen Jahren im Netzwerk der Stadt Hilden und unter finanzieller Beteiligung und Organisation der Stadt Hilden durchgeführt. Die Beteiligung der FZG als Netzwerkpartner entspricht aus Sicht der Stadt Hilden dem bisherigen Vereins- und Satzungszweck. Die Mittel wurden von der Stadt Hilden bereitgestellt. Die Kosten der FZG sollten sich darüber hinaus aus 3.000 Euro belaufen, obwohl bisher keine kontinuierliche Beteiligung an der Ausrichtung erfolgte. Zudem lag die Durchführungsverantwortung bei der Stadt Hilden.
Im Lauf der weiteren Beratungen wurde die Inklusionsberatung mit 2 Stunden wöchentlich als ganz neues Angebot mit 68,76 Euro je Stunde in Präsenz vorgesehen werden, wobei die vorgesehene Telefonberatung hier in der Berechnung seitens der Verwaltung nicht berücksichtigt wurde. Bisher wurden telefonische Anfragen über Fachkräfte des FuD abgebildet. Die gesamte Beratung kann von der Stadt Hilden durch die Behindertenkoordinatorin NRW angeboten werden, zumal hier voraussichtlich 6 Stunden wöchentlich freier Zugang zu Beratungsangeboten zur Verfügung stehen werden.
Produkt 03:
Das Demenz-Info-Center (DIC) gehörte nicht zu den Angeboten, die aufgrund des seit 01.01.2013 gültigen Vertrages vorgehalten wurden. Das DIC wurde nach Vertragsabschluss mit seinem eigenen Vermögen von der FZG übernommen.
- Der DIC Klöntreff für von Demenz Betroffene sollte laut FZG nach der Corona Pandemie nicht mehr angeboten werden.
- Die Mittwochsgruppe I wurde aufgrund Corona nicht angeboten und sollte laut FZG auch nicht mehr aufleben.
- Die Mittwochsgruppe 2 sollte erhalten bleiben, aber in einen anderen Vertrag der Stadt Hilden mit der FZG übergehen.
- Es sollte ein Podcast im Rahmen der Sehbehindertenarbeit entwickelt werden, da die Blindenzeitung zum 30.06.2020 seitens der bisherigen Organisator/en/innen aufgrund von Corona und der ausgesprochen geringen Nachfrage eingestellt wurde (Die Kosten zwischen Produktbeschreibung und BAB weichen hier erheblich voneinander ab, s. Anlage). Eine Erprobung seit Einstellung der Blindenzeitung während der Corona Pandemie ist nicht erfolgt.
- Hinsichtlich des Notenzaubers wurde ein Angebot seitens der FZG erbeten unter Vorberatung mit der Musikschule im Hinblick auf eine Kooperation mit der Musikschule zur Kostensenkung.
Aspekte des weiteren
Verlaufes
Im Lauf der weiteren gemeinsamen Beratungen wurden die maximalen Kosten für den Notenzauber, ersetzt die bisherige Begrifflichkeit Mundharmonikaorchester, mit max. 15.000 € festgelegt, da diese Summe nach Rücksprache mit der Musikschule unter Berücksichtigung einer/eines ausgebildeten Anleiterin/Anleiters realistisch ist.
Seitdem wurden mehrere Veränderungen in den Angeboten vorgenommen, z.B. wurde das Projekt Silber(g)löckchen entwickelt, eingeführt im Mai 2021. Die Produktbeschreibungen wurden teilweise weiter einschließlich zu streichender Angebote (s.o.) dargestellt oder auch neuer Angebote ohne Aufnahme in einen BAB (Aufbau Inklusionsprojekt „Gesunde Ernährung“ und Aufbau „Sport und Bewegung“ mit jeweils 0,5 Stunden).
Zuletzt wurde der aktuellste BAB nur mit den musikalischen Angeboten Notenzauber und Silber(g)löckchen dargestellt. Es wurden wiederum neue Werte berücksichtigt, so dass eine Nachvollziehbarkeit unter einem erneut veränderten Zahlenwerk unmöglich wird.
Insgesamt sollen sich die Kosten für den Notenzauber und
Silber(g)löckchen auf 16.044,11 Euro belaufen, wobei drei
ehrenamtliche Anleiter im Rahmen einer Übungsleiterpauschale mit jeweils 900
Euro und 100 Stunden p.a. eingesetzt werden sollen. Da von vornherein eine
Begrenzung des musikalischen Angebotes in Höhe von 15.000 Euro erfolgte, wird
vorgeschlagen, diesen Wert für beide Angebote zu berücksichtigen, zumal im
Notenzauber keine professionellen Anleiter eingesetzt werden.
Gemäß
§ 12 Absatz 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Verbindung mit § 8 Absatz
2, Ziffer 12 UVgO kann eine freihändige Vergabe an die FZG erfolgen, da sie die
teilweise Erweiterung und Erneuerung bereits erbrachter Leistungen beinhaltet.
Die
FZG sollte im Rahmen des Zuschusses dazu verpflichtet werden, zum 30.04.2022
den Bericht zur zweckentsprechenden Mittelverwendung und der Resonanz auf die
durchgeführten Angebote einzureichen, um gegebenenfalls eine Fortsetzung der
neuen Zuschussregelung über den 31.12.2023 hinaus rechtzeitig prüfen zu können.
Sollte ein Angebot und/oder Änderung ohne Rücksprache und Zustimmung verändert
werden, wird vorgeschlagen, die Kosten des Projektes Notenzauber mit 11.000
Euro (ohne Fachanleitung werden die Kosten laut Musikschule in dieser Höhe als
realistisch betrachtet) zu berücksichtigen und Silber(g)löckchen mit 4.000
Euro.
Falls
die Projekte unterjährig entfallen oder ohne Zustimmung verändert werden
sollten, sollte eine Erstattung zu viel gezahlter Zuschüsse vorgesehen werden.
Eine anderweitige Mittelverwendung sollte ausgeschlossen werden.
gez.
Claus
Pommer
Grund /1Vorlage:
Ergänzend zur Sitzungsvorlage WP20-25 SV
50/041 beschreibt die Verwaltung nachfolgend den Auftrag und den Prozess zur
Klärung und Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des
Leistungskataloges der Freizeitgemeinschaft Behinderte und Nichtbehinderte
Hilden e.V. (FZG), zudem werden die Auswirkungen auf die Produkte / Leistungen
des Trägers benannt. Zur besseren Verständlichkeit der komplexen
Gesamtsituation werden auch die Themenbereiche aus III/51 betrachtet und miteinbezogen.
1.Darstellung Auftrag und Prozess
Die Mitteilung der FZG zu eigenen
Liquiditätsengpässen im Jahr 2017 erforderte einen zusätzlichen städtischen
Zuschuss in Höhe von 10.000€ (Ratsbeschluss vom 13.12.2017).
Mit diesem Beschluss wurde die Verwaltung
vom Rat beauftragt, einen neuen Vertragsentwurf ab dem Haushaltsjahr 2019
vorzulegen.
In dem ursprünglichen Vertrag gültig ab
01.01.2013 waren folgende durch die FZG zu erbringenden Leistungen
dokumentiert:
·
Geschäftsstelle
mit Sitz im Gebäude Gerresheimer Str. für alle Aufgabenbereiche des Vereins
·
Betrieb der
Begegnungsstätte in Hilden, Gerresheimer Str.
·
Planung,
Organisation und Durchführung von kontinuierlichen Angeboten für jugendliche
und erwachsene Menschen mit und ohne Behinderungen
·
Beratung und
Hilfe für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien
·
Mitwirkung an der
Planung der Hilfen für Menschen mit Behinderungen in der Stadt Hilden und
Beteiligung an entsprechenden Arbeitsgemeinschaften- und kreisen
·
Betrieb und
Unterstützung eines Mundharmonikaorchesters
·
Aufklärung der
Öffentlichkeit
·
Planung und
Durchführung von Ferienfreizeiten für Menschen mit Behinderungen
·
Fahrdienste für
Menschen mit Behinderung
·
Familienunterstützender
Dienst nach § 29 SGB IX bei schulischer, beruflicher und freizeitorientierter
Integration und Inklusion
·
Betreuung
einzelner Personen nach Vertrag
·
Gruppenbetreuung
·
Betrieb des
Abenteuerspielplatzes
Aufgabe und Finanzierung regeln sich nach
der mit der Stadt geschlossenen Vereinbarung (mit dem Amt für Jugend, Schule
und Sport) vom 22.12.2005
·
Betrieb von zwei
integrativen Kindertagesstätten
Aufgabe und Finanzierung sind im KiBiz und
hinsichtlich des Trägeranteils durch Ratsbeschluss besonders geregelt.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurde
über den Pauschalvertrag in Höhe von 148.687,- € die Kosten der
Geschäftsführung sowie die Kosten des Gebäudes an der Gerresheimer Str.
vorrangig finanziert. Konkrete Summen für die zu erbringenden Einzel-Leistungen
gemäß Vertrag waren nicht definiert.
Da der zugrundeliegende Vertrag die
Aufgabenfelder des Amtes für Soziales, Integration und Wohnen sowie die des
Amtes für Jugend, Schule und Sport betraf, mussten in einem ersten Schritt
zunächst die einzelnen Leistungen definiert und dem jeweiligen Fachamt
zugeordnet werden, um in einem zweiten Schritt die jeweiligen Aufwendungen und
Erträge den Leistungen zuzuordnen, damit im Ergebnis die Kosten der Leistungen
benannt werden können.
Hierzu musste neben den tatsächlich anfallenden
Aufwendungen für Dienst- und Sachleistungen auch der Mietkostenanteil, die
Kosten für Personal, EDV, Abschreibungen etc. verteilt sowie der sogenannte
Overhead prozentual auf die einzelnen Leistungen umgelegt werden. Zu dem
Overhead zählt der Verwaltungsbereich der FZG, also die Kosten der
Geschäftsführung, der Buchhaltung, der Personal- und der allgemeinen Verwaltung
sowie der Mietkostenanteil.
Dieser Prozess wurde eng von der Stadt
begleitet, führte jedoch in 2018 zu keinem verwertbaren Ergebnis, so dass die
Qualitätsdialoge zwischen der Stadt und dem Träger in 2019 fortgesetzt werden
mussten.
Im Sozialausschuss wurde daraufhin mit SV WP
14-20 SV 50/141 am 20.02.2019 beschlossen, dass die Verwaltung bis Ende 2019 über
den Sachstand mit der FZG zu berichten hat, danach werde erneut über eine
Verlängerung der Vereinbarung oder über eine mögliche Kündigung entschieden.
Im weiteren Prozess zeigte sich vermehrt,
dass Aufwendungen nicht eindeutig einem Amt zugeordnet werden konnten.
Insbesondere die Geschäftsführerkosten konnten nicht klar zugewiesen werden. In
mehreren Terminen wurde die Zuordnung von Aufwendungen, die Verteilung von
Personalkosten und die Umlage des Overheads besprochen.
Die Erstellung von Betriebsabrechnungsbögen
je Produkt und Darstellung der einzelnen Leistungen über Kostenstellen konnte
im Jahr 2019 nicht zufriedenstellen abgeschlossen werden.
Mit Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 50/141/2
wurde im Rat am 11.12.2019 zur Fristwahrung die Kündigung des Kontraktes mit
Wirksamkeit 31.12.2020 beschlossen. In diesem Beschluss wurden die notwendigen
Nachweise der Zuschüsse der Stadt Hilden als zwingende Voraussetzung für die
weitere Zusammenarbeit und damit Weiterführung der Kooperationsverträge
festgeschrieben. Weitere Auszahlungen an die FZG sollten nur erfolgen, wenn die
Mittelverwendung für 2018 nachgewiesen wird.
Ende 2019 lag noch kein genehmigter
Gesamtabschluss der FZG Hilden für 2018 vor.
Als Ergebnis der Qualitätsdialoge gelang die
Zuordnung der einzelnen Leistungen und deren Abbildung und Beschreibung
innerhalb von Produkten. Eine Überarbeitung der bisherigen Kennzahlen wurde
vorgelegt.
Die Abbildung der Planzahlen bzw. Ist-Zahlen
innerhalb der Betriebsabrechnungsbögen der jeweiligen Produkte erwies sich als
schwierig. Die Buchhaltung der FZG gab keine konkrete Zuordnung zu
Kostenstellen (Leistungen) her. Auch die prozentuale Verteilung der
Overheadkosten (Geschäftsführung, Buchhaltung, Personalverwaltung und
allgemeine Verwaltung sowie die Mietkostenanteile) war aus Sicht der Stadt
nicht logisch und nachvollziehbar.
Seitens der Stadt wurde in mehreren
Gesprächen und Arbeitskreisen vor Ort die Systematik der Doppik sowie der
Kosten- und Leistungsrechnung, einschließlich Produktbeschreibungen, Ziele und Kennzahlen
erläutert. Zuletzt wurden seitens der Stadt Betriebsabrechnungsbögen auf Basis
der Produkte der FZG als Arbeitsgrundlage erstellt.
In Folge ergaben sich bei jedem
Gesprächstermin Rückfragen hinsichtlich der Verteilung der Kosten auf die
Leistungen allgemein sowie der Verteilung des Overheads.
Im Rat am 09.12.2020 wurde beschlossen, der
FZG für das Jahr 2021 eine freiwillige einmalige Vorauszahlung auf den noch
abzuschließenden Folgevertrag analog zu dem am 16.12.2019 gekündigten Vertrages
zu den in den Anmerkungen genannten finanziellen Bedingungen (148.687€)
auszuzahlen (WP 14-20 SV 50/141/3). In dieser Summe war auch die Gesamtmiete
für das Gebäude Gerresheimer Str. enthalten, da zu diesem Zeitpunkt noch keine
konkrete Verteilung des Overheads durch die FZG vorgelegt werden konnte.
Im Jahr 2021 wurden seitens der FZG in
Abständen von 2-3 Wochen Betriebsabrechnungsbögen der einzelnen Produkte
vorgelegt. Im Ergebnis wiesen die BABs immer wieder abweichende Endergebnisse
innerhalb der Kostenstellen auf.
Im Sommer 2021 teilte die Stadt Hilden dem
Träger mit, zukünftig die Leistungen des Produktes 02 „Inklusive
Beratungsangebote“ in Eigenverantwortung zu erbringen. Des Weiteren wurden die
Leistungen innerhalb des Produktes 03 „Inklusive Freizeitangebote“ auf ein
musikalisches Inklusionsangebot gekürzt. (siehe aktuelle SV WP 20-25 SV
50/041).
Die nachgewiesenen Teilnehmerzahlen sowie
die prognostizierten Fallzahlen machten deutlich, dass diverse Angebote nicht
in dem gewünschten Umfang angenommen wurden. Neue oder veränderte Konzeptideen
seitens der FZG wurden während des Prozesses nicht vorgelegt.
Festzuhalten bleibt, dass innerhalb eines
vierjährigen Prozesses der Träger nicht in der Lage war
- vollständige
Produktbeschreibungen
- strategische
Kennzahlen und Ziele
- kostentransparente
Betriebsabrechnungsbögen aller Produkte
- nachvollziehbare
prozentuale Verteilung des Overheads
- den nicht
umlagefähigen Overhead, der sich aufgrund der nicht marktüblichen Miete sowie
bedingt durch gesetzliche Vorgaben (Bereich Kindertageseinrichtungen KiBiz)
ergibt
vorzulegen.
Nach Aussage des neuen Vorstandes der FZG
ist dieser aber bemüht, dies so schnell wie möglich zu erledigen.
2. Auswirkungen auf die Produkte /
Leistungen
Folgende Produkte wurden vom Träger benannt:
Produkt 01 Verwaltung
Produkt 02 Inklusive
Beratungsangebote
Produkt 03 Inklusive
Freizeitangebote
Produkt 04 Inklusive
Angebote für Kinder im Vorschulalter
Produkt 05 Abenteuerspielplatz
Produkt 06 Familienunterstützender
Dienst (FuD)
Auf Basis der aktuellen Sachlage ergeben
sich für die einzelnen Produkte folgende Umstände:
Produkt 01 Verwaltung
Innerhalb dieses Produktes werden die Kosten
der Geschäftsführung, der Buchhaltung, der Personalverwaltung, der allgemeinen
Verwaltung sowie der Vorstandsarbeit zusammengefasst. Die sich hier ergebende
Gesamtsumme bildet den auf die übrigen Produkte umzulegenden Overhead des
Trägers.
Aus Sicht der Verwaltung kann in diesem
Produkt der, laut Träger, nicht umlagefähige Anteil der Aufwendungen für den
Geschäftsführer sowie der nicht umzulegende Anteil der aktuellen Miete
dargestellt werden.
Nach Kündigung des Vertrages (SV WP 14-20 SV
50/141/2 im Rat am 11.12.2019), durch den bislang die Geschäftsführeranteile
und die Miete pauschal finanziert wurden, waren diese Aufwendungen auf die
Leistungen / Produkte des Trägers umzulegen.
Da es sich bei der Miete um eine
Staffelmiete mit nicht ortsüblichen Mietpreisen handelt (aktuell für 2021 =
68.406,96€ Kaltmiete; bis 2023 70.891,59€ Kaltmiete zzgl. Nebenkosten
kalkuliert mit 18.000€), ist es erforderlich die umlagefähige Miete den
Produkten und Leistungen zuzuordnen, um den nicht umlagefähigen Anteil zu
ermitteln. Hier liegen der Verwaltung keine Angaben vor.
Der nicht umlagefähige Anteil der Miete für
das Gebäude auf der Gerresheimer Str. kann seitens der Stadt über einen
freiwilligen Betriebskostenzuschuss finanziert werden. Dem Zuschuss stehen
damit aber keine Leistungen gegenüber.
Gleiches gilt für Anteile des Geschäftsführers,
welche aus Sicht des Trägers nicht 100% auf die Leistungen / Produkte der FZG
umgelegt werden können. Über Art und Höhe liegen der Verwaltung keine Angaben
vor.
Zu beiden Größen kann die Verwaltung aktuell
keine verlässlichen Zahlen benennen, da diese nicht vorliegen, bzw. ein
anteiliges Umlegen unter Berücksichtigung eines marktüblichen Wertes auf die
zur Verfügung stehenden Produkte noch nicht stattgefunden hat. Daher kann nur
ein ungefährer, geschätzter Wert angenommen werden.
Produkt 02 Inklusive Beratungsangebote
Wie unter Punkt 1. beschrieben, entfallen
die Leistungen dieses Produktes.
Produkt 03 Inklusive Freizeitangebote
Gemäß SV WP 20-25 SV 50/041 „Vorschlag der
Verwaltung für eine Vereinbarung mit der FZG“ wird dem Träger ein freiwilliger
Zuschuss in Höhe von 15.000€ (inkl. anteiligem Overhead) für die Durchführung
eines musikalischen Angebotes zur Verfügung gestellt.
Produkt 04 Inklusive Angebote für Kinder im
Vorschulalter
Der Träger kann im Bereich der
Kindertageseinrichtungen nur bedingt Anteile des Overheads auf die Leistungen
umlegen. Es dürfen gemäß KiBiz maximal 2% der Summe aller Kindpauschalen für
Overheadkosten (Umlage aus Produkt 01) angesetzt werden.
Sofern die Kosten über diesem Wert liegen,
bedeutet das für den Träger die Gesamtaufwendungen des Overheads für dieses
Produkt zu reduzieren.
Ist dies nicht möglich, ist der nicht
umlagefähige Anteil auszuweisen. Hier liegen der Verwaltung keine Angaben vor.
Der nicht umlagefähige Anteil des Overheads
für dieses Produkt sollte nach Meinung der Verwaltung durch einen freiwilligen
Betriebskostenzuschuss finanziert werden. Dem Zuschuss stehen keine Leistungen
gegenüber.
Eine aktuelle Überprüfung der umgelegten
Overheadkosten in Höhe von 176.768€ auf die Leistungen des Produktes (Basis BAB
vom 23.02.21) ergab, dass die umlagefähige Summe gemäß der Verwendungsnachweise
2019/2020 lediglich 49.534€ hätte betragen dürfen. Die Planung der
Overheadkostenumlage weist demnach eine Differenz von 127.233€ auf.
Angaben, auf welche Leistungen dieser
verbleibende Overhead verteilt werden soll, liegen der Verwaltung nicht vor.
Produkt 05 Abenteuerspielplatz
Ausführungen hierzu sind der SV WP 20-25 SV
51/107 zu entnehmen. Durch den Antrag der Die CDU-Ratsfraktion beantragt mit
Antrag vom 15.11.2021 die Erstellung eines Leitungskataloges für die zu
erbringenden Leistungen des Abenteuerspielplatzes sowie um Mitteilung der zu
erwartenden Kosten. Des Weiteren wird die Verwaltung gebeten, in diesem
Zusammenhang auch die Mehrkosten und Einsparungen durch die Übernahme in
kommunale Trägerschaft anzuzeigen. Im Antrag wird weiterhin eine Übergangslose
Fortsetzung der Arbeit gefordert. Der komplette Antragstext ist als Anlage
beigefügt.
Die Verwaltung hat eine solche
Leistungsbeschreibung bereits erstellt, diese ist als Anlage beigefügt. Dieser
Leistungskatalog wäre als eine Anlage zu einem Kontrakt der Stadt Hilden mit
dem Träger Freizeitgemeinschaft Behinderte Nichtbehinderte e.V. beigefügt worden. Die Leistungsbeschreibung
ist dem Träger im Wesentlichen bekannt. Sie war Teil der Verhandlungen zur
Fortsetzung des Vertrages und ist dem Träger unter Kennzeichnung der bis dato
offenen Fragen am 7.Mai 2021 schriftlich zugegangen. Über die Fragen der Öffnungszeiten, der
Personalausstattung und der Gesamtfinanzierung wurde aber keine abschließende
Einigung erzielt.
Auf Basis dieser Leistungsbeschreibung hat
die Verwaltung eine eigene Kalkulation der bereitzustellenden Finanzmittel,
insofern die Leistungen weiter von der Freizeitgemeinschaft erbracht werden
sollten, vorgenommen. (Angebot) Die Summe von 280.000 € ist dem Träger bekannt.
Nicht eingerechnet wurden hier Möglichkeiten einer Drittfinanzierung wie
Spenden, Fördermittel oder Landeszuschüsse.
Auf der Basis der beigefügten und an den
offenen Stellen konkretisierten Leistungsbeschreibung vermag die
Freizeitgemeinschaft nunmehr nochmal ein neues Angebot berechnen. Die bisherigen
Kostenansätze der Freizeitgemeinschaft, auch ausgewiesen über den
Betriebsabrechnungsbogen, weisen erheblich höhere und sehr divergierende
Kostenansätze aus. Angeblich ruft die FZG im politischen Raum eine Summe von
ca. 320.000 € für den Betrieb des Abenteuerspielplatzes auf, hier fehlen der
Verwaltung aber verlässliche Aussagen. Die Verwaltung hat den Vorstand der FZG
aber bereits angeschrieben und gebeten, der Verwaltung aufgrund des
Leistungskataloges eine entsprechende Summe für das Betreiben des Abenteuerspielplatzes
zu benennen. Es ist davon auszugehen, dass dies bis zur Sitzung des AFB
erfolgen wird.
Die durch die FZG bisher aufgerufene Summe
ist nicht identisch mit der durch die Verwaltung ermittelten Kosten bei Betrieb
in eigener Trägerschaft. Diese könnte aus Sicht der Verwaltung kostengünstiger
erfolgen. Dies ergibt sich aus anderen Förderungssystematiken und
Synergieeffekten und sieht wie folgt aus:
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Zu der im Antrag geforderten übergangslosen
Fortsetzung der Arbeit ist folgendes festzustellen:
• Für eine
Entscheidung über den Übergang oder die Fortsetzung der Arbeit ist der
31.12.2021 der Stichtag.
• Das
pädagogische Personal des Abenteuerspielplatzes könnte ohne Verzögerung in ein
Arbeitsverhältnis mit der Stadt Hilden wechseln. Die Beibehaltung der aktuellen
personellen Zusammensetzung des Teams ist Ziel der Verwaltung.
• Die Nutzung
des Geländes und der Liegenschaft an der Richard-Wagner-Straße ist erst ab
1.1.2023 möglich, da es eine einjährige Kündigungsfrist gibt.
• Die
entsprechenden Vereinbarungen dazu könnten vorher im Einvernehmen zwischen
Verwaltung und Freizeitgemeinschaft gelöst werden.
• Das Gelände
wird dem Träger aktuell unentgeltlich überlassen; für das Spielehaus ist ein
Mietzins vereinbart.
Die Verwaltung möchte zum Ausdruck bringen,
dass eine umfassende und unterbrechungsfreie Fortsetzung der Maßnahme ihr
entscheidendes Kriterium ist.
Der Bestand des aktuellen Mitarbeiterteams
Abenteuerspielplatz muss erhalten bleiben!
Die Verwaltung ist sich sicher, dass die
Fortsetzung der Arbeit in kommunaler Trägerschaft, aus pädagogischer Sicht und
aus wirtschaftlichen Erwägungen, die günstigere Variante ist.
Im Produkt des Abenteuerspielplatzes sind
aus Sichtweise der Verwaltung zum Zeitpunkt der Sitzungsvorlagenerstellung ein
Einsparpotential von 80.000 € zu erzielen. Dieses Potential ist bei einem
möglichen freiwilligen Zuschuss gegenzurechnen.
In der Abwägung zeigt sich die Verwaltung
offen, mit dem bisherigen Träger, auch ggf. über einen schrittweisen Übergang
zu verhandeln.
Produkt 06 Familienunterstützender Dienst
Die Leistungen innerhalb dieses Produktes
refinanzieren sich über sog. Fachleistungsstunden, welche im Rahmen von
Entgelt-, Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit den jeweiligen
Kostenerstattern (auch außerhalb von Hilden) verhandelt werden.
Für die Stadt werden diese Vereinbarung für
die Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII
abgeschlossen.
Die aktuell zugrundeliegende, nicht
ortsübliche Miete, kann nicht in vollem Umfang in die Kalkulation der
Fachleistungsstunde übernommen werden. Im Ergebnis läge die Höhe des
Stundensatzes deutlich über dem marktüblichen Preis. Der Träger wäre damit
nicht konkurrenzfähig.
Die Höhe der nicht refinanzierbaren
Mietanteile liegt der Verwaltung nicht vor.
Der nicht umlagefähige Anteil der Miete für
dieses Produkt kann seitens der Stadt über einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss
finanziert werden. Dem Zuschuss stehen keine Leistungen gegenüber.
3. Kosten
Wie bereits ausgeführt, liegen der
Verwaltung keine aussagefähigen Kosten über entsprechende
Betriebsabrechnungsbögen zur Verfügung. Diese sind aber zur Ermittlung der
Umlage des Overheads (Kosten Verwaltung, Miete, Geschäftsführer) zwingend
notwendig um zu ermitteln, ob und wie hoch ein freiwilliger Zuschuss an die FZG
zu leisten ist.
Rechnerisch ergeben sich aus dem alten
Vertrag aus dem Sozialbereich eine Einsparung von 133.000 € und durch eine
städtische Trägerschaft beim Abenteuerspielplatz von 80.000 €. Dieser
Gesamtsumme von 213.000 € steht eine der Verwaltung unbekannte Summe von nicht
auf die Produkte der FZG umlegbaren Overheadkosten gegenüber. Nach Berechnung
der Verwaltung belaufen sich die Kosten des Geschäftsführers inkl. eines 10%
Gemeinkostenanteils (Richtwert KGST) auf ca. 82.500 € und die einer Warmmiete
für das Jahr 2022 auf 88.500 €. Diese Gesamtsumme von 171.000 € kann aus
Sichtweise aber nicht der freiwillige Zuschuss sein, da die Verwaltung keine
Kenntnis darüber hat, wie die FZG gedenkt, einen Overhead auf die einzelnen
Produkte umzulegen. Ein freiwilliger Zuschuss muss also kleiner als 171.000 €
sein.
Aus Sichtweise der Verwaltung sollte der FZG
nach einer transparenten und nachvollziehbaren Präsentation einer Restsumme aus
den Betriebsabrechnungsbögen ein freiwilliger Zuschuss gewährt werden. Erst mit
einer endgültigen Restsumme kann entschieden werden, ob und wie ein
freiwilliger Zuschuss finanziert wird.
Eingeplant hat die Verwaltung 15.000 €
(inkl. Overhead) für ein inklusives Musikangebot und 240.000 € für die städt.
Trägerschaft des Abenteuerspielplatzes. Weiterer Finanzbedarf wäre über die
Änderungsliste darzustellen.
Weiter werden über das städtische Produkt
„Förderung der Kinder im Alter von 0-6 Jahren“ Trägeranteile im Rahmen eines
fBKZ für alle drei Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der FZG sowie ein
fBKZ für den Mietanteil der Kita Nordlichter wie folgt eingeplant:
Ellen-Wiederhold Kindertageseinrichtung 51.800€
Kindertageseinrichtung Karnaper Regenbogen
69.700€
Kindertageseinrichtung Nordlichter 110.600€
Mietkostenanteil Nordlichter
158.700€
Des Weiteren werden über das städtische
Produkt „Bereitstellung von Hilfen innerhalb und außerhalb von Familien“
Aufwendungen für die Fachleistungsstunden im Rahmen der Hilfegewährung nach
§35a SGB VIII (Eingliederungshilfe) mit dem Träger FZG geplant.
Produktnummer / -bezeichnung |
050201 |
Hilfe in besonderen Lebenslagen |
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Investitions-Nr./ -bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
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freiwillige Leistung |
x |
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Folgende
Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan (Haushaltsplanentwurf 2022)
veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt /
Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger |
Zeile
Ergebnisplan |
Bezeichnung |
Betrag
€ |
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2022 ff. |
050201 |
15 |
Transferauf-wendungen |
45.300 |
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Aus
der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt /
Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die
Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/ Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen Mittel aus entsprechenden
Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier
ankreuzen) |
nein x (hier
ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
2021 |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja x (hier
ankreuzen) |
nein (hier
ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk Kämmerer Kommunalen
Zuschüssen muss eine angemessene Gegenleistung gegenüberstehen. Die
Einhaltung dieses Grundsatzes macht Zuwendungskriterien und Nachweise über
die zweckentsprechende Mittelverwendung erforderlich. Franke |
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