I. Beschlussvorschlag:
"1. Der gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW von der Kämmerin am 30.03.2021 auf-
und vom Bürgermeister am 31.03.2021 bestätigte und vom Hauptausschuss am
12.05.2021[1]
zur Kenntnis genommene und zur Prüfung an des BPA weitergeleitete
Jahresabschluss nebst Lagebericht ist vom Rechnungsprüfungsausschuss nach
§ 59 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 102 GO NRW geprüft worden. Das
Prüfungsergebnis des Beratungs- und Prüfungsamtes ist im Prüfungsbericht vom
19. Juli 2021 und im Bestätigungsvermerk vom gleichen Tage
festgehalten worden.
Der
Rat der Stadt Hilden nimmt ebenfalls Kenntnis vom schriftlichen Bericht des
Rechnungsprüfungsausschusses vom 02.09.2021 zu seiner Prüfung des
Jahresabschlusses, welcher dieser Sitzungsvorlage als vorläufige(r)
Protokollauszug/Tischvorlage aus der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses
beigefügt wird.
Der Jahresabschluss 2020 vom 31.03.2021 wird hiermit
gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.
2. Nach
der Prüfung und nach der Feststellung des vorgelegten Jahresabschlusses durch
den Rat der Stadt Hilden wird der Jahresüberschuss von 144.451,68 Euro der
Ausgleichsrücklage in der Gesamtposition des Eigenkapitals zugeführt.“
II. Beschlussvorschlag für die Ratsmitglieder (den Rat der Stadt
ohne den Bürgermeister):
„1. Herr Bürgermeister Dr. Pommer und Frau Bürgermeisterin i. R.
Alkenings werden nach § 96 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2020
entlastet.
2. Der
Bürgermeister wird gebeten, den Prüfbericht nebst Bestätigungsvermerk sowie den
Jahresabschluss 2020 und Lagebericht gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich
bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses
zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.“
Erläuterungen zur Sitzungsfolge:
Dies ist eine Sitzungsvorlage des Beratungs- und
Prüfungsamtes, bei der anders als bei anderen Fachausschussberatungen sowohl
der Rechnungsprüfungsausschuss als auch der Rat abschließende Beschlüsse
unterschiedlichen Inhaltes fassen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat also
nicht nur zur Kenntnis genommen oder vorberaten, sondern hat einen eignen Beschluss
gefasst.
Denn es ist Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses
gemäß § 59 Abs. 3 GO,
- den
Jahresabschluss unter Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und
Prüfungsamtes zu prüfen und sich dabei der örtlichen Rechnungsprüfung zu
bedienen und
- zu dem
(seinem) Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat
Stellung zu nehmen.
Der Prüfungsbericht des Beratungs- und
Prüfungsamtes stellt nach Auffassung des Gesetzgebers eine Unterstützung für
die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dar, sich ein eigenes Urteil
bilden zu können.[1] Durch das vorgeschriebene Verfahren sollen laut
Gesetzesbegründung Rechnungsprüfungsausschüsse und Räte veranlasst werden, sich
stärker als bisher mit den Jahresabschlüssen und deren Prüfung zu beschäftigen.
Hinweis zum Druckexemplar des
Jahresabschlusses:
Der Jahresabschluss mit Lagebericht, Bilanz,
Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Anhang ist eine Anlage dieser
Sitzungsvorlage, die allerdings auch dann standardmäßig nicht mit ausgedruckt wurde, sofern Ihnen diese
Sitzungsvorlage in ausgedruckter Form zugegangen ist. Selbstverständlich sind
alle Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage im Rats- und Bürgerinformationssystem
als Datei vorhanden. Sofern Sie für Ihre Beratungen ein zusätzliches
Druckexemplar benötigen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Finanzservice
oder das Team Bürgermeisterbüro der Stadt Hilden.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss unter Einbezug des
Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes geprüft. Er hat sich bei seiner
Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung bedient.
Aus
Praktikabilitätsgründen hat der Rat in § 7 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung
der Stadt Hilden zu § 59 Abs. 3 Sätze 4 - 6 GO NRW geregelt, dass die
schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat von der
BPA-Leitung als Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss entworfen
wird. Am Schluss des Berichtes ist zu erklären, ob nach dem abschließenden
Ergebnis der Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob der vom Bürgermeister
aufgestellte Jahresabschluss und Lagebericht gebilligt wird.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis seiner Jahresabschlussprüfung in
seiner Sitzung am 02.09.2021 eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Rat beschlossen,
die dieser Sitzungsvorglage beigefügt ist. Die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses dient ebenso wie der Bericht des Beratungs- und Prüfungsamtes der
Entscheidung des Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses und der
Entlastung des Bürgermeisters.
Der Prüfbericht und der Bestätigungsvermerk des Beratungs- und
Prüfungsamtes
Der
Bestätigungsvermerk des Beratungs- und Prüfungsamtes entspricht § 102 GO Abs. 8
und dem Verweis auf die §§ 321 und 322 HGB und der sich daraus ergebenden
Weiterverweisung auf § 317 HGB. Aufgrund der HGB-Verweisung soll der
Bestätigungsvermerk analog zu den Bestätigungsvermerken nach den
Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer verfasst sein, wo und inwieweit
kommunalspezifische Gründe nicht dagegensprechen.
Der Bestätigungsvermerk
wird ab Seite 12 des Prüfungsberichtes des BPAes unter Nummer 5 - Prüfergebnis
- wiedergegeben. Er enthält
·
die Prüfungsurteile des Beratungs- und
Prüfungsamtes,
·
die Grundlagen dazu,
·
die Darstellung der Verantwortung der gesetzlichen
Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht und
·
die Nennung der Verantwortung des Rechnungsprüfers
für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Die
Prüfinhalte
Die Prüfung des
Jahresabschlusses erfolgt gemäß § 59 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 GO NRW daraufhin,
ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und der Bestimmungen der GO NRW ergibt. Die Prüfung
des Jahresabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung ist die Buchführung
einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken,
ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen
Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so
anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Bestimmungen, die sich auf
die Darstellung des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 GO NRW ergebenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei
gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
Der Lagebericht
ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu
prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend
dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts hat sich auch darauf zu
erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet
worden sind.
Aufgrund der gemäß
§ 59 Abs. 3 GO NRW vorgeschriebenen Prüfung der Wirksamkeit des IKS hat der
Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes in der Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses ausgeführt, dass er trotz der (auch im Jahr 2020)
schlechten Personalausstattung des Amtes für Finanzservice (u. a. in den
Bereichen Buchhaltung und Controlling) und dem Haupt- und Personalamt (u. a. im
Personalservice, Personalmanagement und der Organisationsabteilung) nicht über
wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den
Rechnungslegungsprozess berichten müsse. Die in Anlage 1 des Prüfungsberichts
beschriebene Situation sei allerdings nach wie vor risikoerhöhend und müsse von
den Prüferinnen und Prüfern weiter beobachtet werden.
Die vom Beratungs-
und Prüfungsamt zusätzlich zur Abschlussprüfung erbrachten Leistungen, Prüfungen
und Beratungen sowie die Ausgestaltung der verwaltungsinternen Regelungen und
Konditionen lassen keine Umstände erkennen, die auf eine Befangenheit der an
der Prüfung Beteiligten hinweisen würden.
Abschließend
danken die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungs- und Prüfungsamtes
den Mitgliedern der Verwaltungsführung, insbesondere aber dem Team des Amtes
für Finanzservice und der Stadtkämmerin für die stets konstruktive
Zusammenarbeit während der Prüfung des Jahresabschlusses.
gez. Michael Witek
Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes