Beschlussvorschlag:
„Der Rechnungsprüfungsausschuss verfasst und
beschließt folgenden Bericht über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes der Stadt Hilden des Jahres 2020 zur Erstattung an den Rat gemäß
§ 59 Abs. 3 GO NRW:
Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat der Stadt Hilden
gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW zum Haushaltsjahr 2020
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat im Haushaltsjahr 2020 die ihm nach Gesetz[1]
oder Satzung[2]
obliegenden Aufgaben und Pflichten unter anderem durch Beratung der
Prüfberichte der örtlichen Rechnungsprüfung umfassend und sorgfältig
wahrgenommen.
1.
Prüfungshandlungen
des Rechnungsprüfungsausschusses und des Beratungs- und Prüfungsamtes waren:
1.1 Schwerpunkte der Tätigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses
im Jahr 2020:
Im Berichtsjahr 2020 kam der Rechnungsprüfungsausschuss zu einer Sitzung
am 23.09.2020 zusammen, die vom 27.04.2020 auf dieses Datum verschoben worden
war. Die für den 30.11. 2020 vorgesehenen Sitzung musste auf den 11.01.2021
verschoben werden.
In seinen Sitzungen hat der Rechnungsprüfungsausschuss die nach Gesetz
oder Satzung erforderlichen Beschlüsse nach gründlicher Prüfung und Beratung
gefasst. Der Bürgermeister ist seinen Informationspflichten vollumfänglich
nachgekommen und hat dem Rechnungsprüfungsausschuss die von ihm gewünschten
Informationen vollständig und zeitnah zur Verfügung gestellt.
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses hatten in den Sitzungen
stets ausreichend Gelegenheit, sich aktiv und kritisch mit den Berichten des
Beratungs- und Prüfungsamtes und den Informationen des Bürgermeisters, der
Beigeordneten und des Kämmerers auseinanderzusetzen wie auch eigene Anregungen
einzubringen.
Im abgelaufenen Haushaltsjahr hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss
verschiedenen Themen gewidmet. Standardmäßig steht in jeder Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses eine Mitteilungsvorlage zu freihändigen
Vergaben ab 5.000 € auf der Tagesordnung, zu der regelmäßig eine Reihe von
Fragen gestellt und beantwortet wird.
In der Sitzung am 23.09.2020 hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss
intensiv mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2019 auf Basis des
diesbezüglichen Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes beschäftigt. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat seinen eigenen Prüfungsbericht verfasst, der anschließend
auch im Rat der Stadt beraten wurde, bevor der Rat den Jahresabschluss 2019
beschlossen hatte.
In seiner auf den 11.01.2021 verschobenen Sitzung hat der
Rechnungsprüfungsausschuss ebenfalls getagt und sich grundsätzlich mit der
Rechtsstellung der örtlichen Rechnungsprüfung und ihren Aufgaben befasst. Auch
die örtliche Prüfsituation unter Einbeziehung des risikoorientierten
Prüfungsansatzes war Beratungsgegenstand, insbesondere wurden die laufenden
Tätigkeiten des Beratungs- und Prüfungsamtes seit dem 01.10.2019 besprochen.
Auch einige Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hilden
wurden beschlossen und eine Prüfkraft wurde für drei Monate in die zentrale
Vergabestelle der Stadt Hilden in Teilzeit umgesetzt.
1.2 Jahresabschlussprüfung durch die örtliche
Rechnungsprüfung:
Das Beratungs- und Prüfungsamt der Stadt Hilden ist laut Gesetz und
Rechnungsprüfungsordnung Abschlussprüfer der Stadt und hat den Jahresabschluss
2020 nebst Lagebericht und allen Anlagen am 09.04.2021 zur Prüfung erhalten.
Der von Frau Kämmerin Anja Franke am 30.03.2021 nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufgestellte und
von Herrn Bürgermeister Dr. Claus Pommer am 31.03.2021 bestätigte
Jahresabschluss der Stadt Hilden zum 31. Dezember 2020 sowie der Lagebericht
für das Haushaltsjahr 2020 wurde gemäß dem gesetzlichen Prüfungsauftrag unter
Berücksichtigung der festgelegten Prüfungsschwerpunkte und unter Einbeziehung
der Buchführung geprüft.
Die Prüfungen durch das Beratungs- und Prüfungsamt ergaben keine
Einwendungen, so dass am 19.07.2021 der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk
erteilt wurde.
2. Stellungnahme des
Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Prüfung:
Der Abschlussbericht des Beratungs- und Prüfungsamtes vom 19.07.2021
wurde den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses rechtzeitig vor der
Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 02.09.2021 zugeleitet. In der
Sitzung beantworteten der Bürgermeister und die Mitglieder des
Verwaltungsvorstandes die Fragen des Rechnungsprüfungsausschusses und erteilten
die erforderlichen und erbetenen Auskünfte.
Der Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes nahm ebenfalls an dieser
Sitzung teil und berichtete über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung.
Ferner berichtete er darüber, dass er trotz der auch im Jahr 2020 schlechten Personalausstattung
des Amtes für Finanzservice (u. a. in den Bereichen Buchhaltung und
Controlling) und dem Haupt- und Personalamt (u. a. im Personalservice,
Personalmanagement und der Organisationsabteilung) nicht über wesentliche
Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess
berichten müsse. Die in Anlage 1 des Prüfungsberichts beschriebene Situation
sei allerdings nach wie vor risikoerhöhend und müsse von den Prüferinnen und
Prüfern weiter beobachtet werden.
Er informierte über die vom Beratungs- und Prüfungsamt zusätzlich zur
Abschlussprüfung erbrachten Leistungen sowie darüber, dass keine Umstände
vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Der Leiter des Beratungs-
und Prüfungsamtes stand den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses für
Auskünfte und ergänzende Fragen zur Verfügung.
Der Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes empfahl dem
Rechnungsprüfungsausschuss, den von der Kämmerin aufgestellten und vom
Bürgermeister bestätigten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 nebst dem
zugehörigen Lagebericht zu billigen.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss und den Lagebericht
seinerseits eingehend unter Einbezug des Prüfungsberichtes des Beratungs- und
Prüfungsamtes geprüft und sich dabei an den Vorschriften des § 102 GO NRW
orientiert. Er hat sich in der Ausschusssitzung und der Rückfragen der
Ausschussmitglieder ein eigenes Bild bzw. Urteil gebildet.[3]
Dabei ist der Rechnungsprüfungsausschuss zu keinem anderen Ergebnis oder zu
Einwendungen gekommen und schließt sich aufgrund seiner eigenen Prüfungen den
Ergebnissen des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes zum
Jahresabschluss der Stadt Hilden zum 31. Dezember 2020 und dem Lagebericht für
das Haushaltsjahr 2020 an.
Der Rechnungsprüfungsausschuss billigt den Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2020 sowie den Lagebericht und empfiehlt dem Rat, den Jahresabschluss
in der vorgelegten Form festzustellen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss bittet das
Beratungs- und Prüfungsamt, den vorstehenden Bericht als Anlage zur
Sitzungsvorlage zur Feststellung des Jahresabschlusses 2020 hinzuzufügen und
somit den Rat in Kenntnis zu setzen.“
[1] Z. B. Gemeindeordnung des Landes NRW, Handelsgesetzbuch (Diese Erläuterung ist nicht Bestandteil des Beschlussvorschlagtextes.)
[2] Z. B. Rechnungsprüfungsordnung (Diese Erläuterung ist nicht Bestandteil des Beschlussvorschlagtextes.)
[3] Vor Ort sollte der
Rechnungsprüfungsausschuss entscheiden, ob gegebenenfalls noch weitere
Informationen in die Stellungnahme aufgenommen werden wie zum z.B. eigene
Prüfungshandlungen des Ausschusses, Anmerkungen oder Ähnliches. (Diese
Erläuterung ist nicht Bestandteil des Beschlussvorschlagtextes.)
Erläuterungen zur Sitzungs- und Verfahrensfolge:
Dies
ist eine Sitzungsvorlage des Beratungs- und Prüfungsamtes, bei der anders als
bei anderen Fachausschussberatungen sowohl der Rechnungsprüfungsausschuss als
auch der Rat abschließende Beschlüsse fassen, allerdings unterschiedlichen
Inhaltes. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist also nicht nur vorberatend,
sondern ebenso beschließend wie der Rat tätig. Denn der
Rechnungsprüfungsausschuss prüft gemäß § 59 Abs. 3 GO den Jahresabschluss unter
Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes und bedient sich
dabei der örtlichen Rechnungsprüfung.
Der
Prüfungsbericht des Beratungs- und Prüfungsamtes stellt nach Auffassung des Gesetzgebers
eine Unterstützung für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dar,
sich ein eigenes Urteil bilden zu können.[1]
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat seit der Neufassung der GO zum 01.01.2019 sein
eigenes Prüfungsergebnis, welches er u. a. auf Basis des Prüfberichts des
Beratungs- und Prüfungsamtes selbst erarbeitet, als schriftliche Stellungnahme
gegenüber dem Rat abzugeben. Dieses Verfahren soll laut Gesetzesbegründung die
Rechnungsprüfungsausschüsse und Räte veranlassen, sich stärker als bisher mit
den Jahresabschlüssen und deren Prüfung zu beschäftigen.
Aus
Praktikabilitätsgründen hat der Rat in § 7 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung
der Stadt Hilden zu § 59 Abs. 3 Sätze 4 - 6 GO NRW geregelt, dass die
schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat von der
BPA-Leitung als Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss entworfen
wird.
Der
Verweis auf die § 321, 322 HGB und der sich daraus ergebenden Weiterverweisung
auf § 317 HGB bestimmen Aussehen und Inhalt des Bestätigungsvermerks,
der von der örtlichen Rechnungsprüfung (in Hilden: Beratungs- und Prüfungsamt)
verfasst wird. Aufgrund der HGB-Verweisung soll der Bestätigungsvermerk analog
zu den Bestätigungsvermerken nach den Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer
verfasst sein, wo und inwieweit kommunalspezifische Gründe nicht
dagegensprechen.
Der
Bestätigungsvermerk wird ab Seite 12 des Prüfungsberichtes des BPAes unter
Nummer 5 - Prüfergebnis - wiedergegeben. Er enthält
·
die
Prüfungsurteile des Beratungs- und Prüfungsamtes,
·
die
Grundlagen dazu,
·
die
Darstellung der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den
Jahresabschluss und den Lagebericht und
·
die
Nennung der Verantwortung des Rechnungsprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Gemäß § 102 GO NRW muss der Rechnungsprüfungsausschuss zu dem (seinem) Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung nehmen. Folgende Inhalte müssen in der Stellungnahme enthalten sein:
·
Wegen
des Verweises auf die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuches im § 102 Abs. 8 GO
NRW muss sich der Rechnungsprüfungsausschuss mit den vom
Prüfungsverantwortlichen berichteten Schwächen des rechnungslegungsbezogenen
IKS (§ 59 Abs. 3 GO NRW) befassen und dem Rat darüber berichten.
·
Am
Schluss seines Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach
dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob
er den vom Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt.
Nachdem
der Rechnungsprüfungsausschuss den vorstehenden Beschluss ge- und somit seinen
Bericht verfasst hat, wird diese Sitzungsvorlage ergänzt um die beiden
folgenden Beschlussvorschläge dem Rat bzw. den Ratsmitgliedern zur Beratung und
Beschlussfassung zugeleitet:
I. Beschlussvorschlag für den Rat der Stadt:
"1. Der gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW von der Kämmerin am 30.03.2021 auf-
und vom Bürgermeister am 31.03.2021 bestätigte und vom Hauptausschuss am 12.05.2021[2] festgestellte
Jahresabschluss nebst Lagebericht ist vom Rechnungsprüfungsausschuss nach
§ 59 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 102 GO NRW geprüft worden. Das
Prüfungsergebnis des Beratungs- und Prüfungsamtes ist im Prüfungsbericht vom
19. Juli 2021 und im Bestätigungsvermerk vom gleichen Tage
festgehalten worden.
Der
Rat der Stadt Hilden nimmt ebenfalls Kenntnis vom schriftlichen Bericht des
Rechnungsprüfungsausschusses vom 02.09.2021 zu seiner Prüfung des
Jahresabschlusses, welcher dieser Sitzungsvorlage als vorläufige(r)
Protokollauszug/Tischvorlage aus der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses
beigefügt wird.
Der Jahresabschluss 2020 vom 31.03.2021 wird hiermit gemäß §
96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.
2. Nach
der Prüfung und nach der Feststellung des vorgelegten Jahresabschlusses durch
den Rat der Stadt Hilden wird der Jahresüberschuss von 144.451,68 Euro der
Ausgleichsrücklage in der Gesamtposition des Eigenkapitals zugeführt.“
II. Beschlussvorschlag für die Ratsmitglieder (den Rat der Stadt
ohne den Bürgermeister):
„1. Herr Bürgermeister Dr. Pommer und Frau Bürgermeisterin i. R. Alkenings
werden nach § 96 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2020 entlastet.
2. Der
Bürgermeister wird gebeten, den Prüfbericht nebst Bestätigungsvermerk sowie den
Jahresabschluss 2020 und Lagebericht gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich
bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses
zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.“
Hinweis zum Druckexemplar des Jahresabschlusses:
Der
Jahresabschluss 2020 mit Lagebericht, Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung
und Anhang ist eine Anlage dieser Sitzungsvorlage, die allerdings auch dann
standardmäßig nicht mit ausgedruckt
wurde, sofern Ihnen diese Sitzungsvorlage in ausgedruckter Form zugegangen ist.
Selbstverständlich sind alle Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage im Rats- und
Bürgerinformationssystem als Datei vorhanden. Sofern Sie für Ihre Beratungen
ein zusätzliches Druckexemplar benötigen, wenden Sie sich bitte an das Amt für
Finanzservice oder das Team Bürgermeisterbüro der Stadt Hilden.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 59 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 GO
NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss und den
Lagebericht unter Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes.
Die Prüfung erfolgt mit dem Ziel
herauszufinden, ob der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und der
Bestimmungen der GO NRW ergibt.
Die Prüfung des Jahresabschlusses
erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie
ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet
worden sind. In die Prüfung ist die Buchführung einzubeziehen.
Die Prüfung ist so anzulegen, dass
Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Bestimmungen, die sich auf die Darstellung
des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 GO NRW ergebenden Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter
Berufsausübung erkannt werden.
Der
Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den
bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu
prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend
dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts hat sich auch darauf zu
erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet
worden sind.
Der
Verpflichtungen des Beratungs- und Prüfungsamtes zur Prüfung der Wirksamkeit
des IKS und zum Bericht über wesentliche Schwächen des
rechnungslegungsbezogenen IKS (§ 59 Abs. 3 Go NRW) entsprechend wird der Leiter
des Beratungs- und Prüfungsamtes in der Sitzung des Ausschusses berichten. Trotz
der (auch im Jahr 2020) schlechten Personalausstattung des Amtes für
Finanzservice (u. a. in den Bereichen Buchhaltung und Controlling) und dem
Haupt- und Personalamt (u. a. im Personalservice, Personalmanagement und der
Organisationsabteilung) liegen konkrete Einzelerkenntnisse über wesentliche
Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess nicht
vor. Die in Anlage 1 des Prüfungsberichts beschriebene Situation ist allerdings
risikoerhöhend und muss vom Beratungs- und Prüfungsamt weiter beobachtet
werden.
Die
vom Beratungs- und Prüfungsamt zusätzlich zur Abschlussprüfung erbrachten
Leistungen, Prüfungen und Beratungen sowie die Ausgestaltung der
verwaltungsinternen Regelungen und Konditionen lassen keine Umstände erkennen, die
auf eine Befangenheit der an der Prüfung Beteiligten hinweisen würden.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss berät den nach der Prüfung vom Beratungs- und Prüfungsamt
erstellten, als Anlage beigefügten Prüfungsbericht sowie den
Bestätigungsvermerk des Beratungs- und Prüfungsamtes.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung
schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes
hat der Rechnungs-prüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden
Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Bürgermeister
aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Selbstverständlich ist
der Rechnungsprüfungsausschuss jedoch in seiner Entscheidung frei und könnte den
Jahresabschluss der Stadt und das Prüfungsergebnis des Beratungs- und
Prüfungsamtes anders beurteilen und dies in seinem Bericht an den Rat dokumentieren.
Der
Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung als Abschlussprüfer und der
Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses dienen dem Rat als Grundlage zur
Feststellung des Jahresabschlusses und den Ratsmitgliedern als Grundlage zur
Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW.
Abschließend
danken die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungs- und Prüfungsamtes
den Mitgliedern der Verwaltungsführung, insbesondere aber dem Team des Amtes
für Finanzservice und der Stadtkämmerin für die stets konstruktive
Zusammenarbeit während der Prüfung des Jahresabschlusses.
Gez. Michael Witek
Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes