Betreff
Anregung gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land NRW:
Freigabe der Parkplätze auf der Neustraße und der Itterstraße
Vorlage
WP 20-25 SV 61/026/1
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_VEP
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW
Referenzvorlage

Begründung:

 

Die Thematik wurde 2001 bereits besprochen. Da sich in den 20 Jahren aber einiges geändert hat, möchte ich Sie bitten den folgenden Fall erneut zu besprechen.

 

Die Beschilderung für die Parkplätze macht es Anwohnern ohne Anwohnerausweis oder Besuchern der Anwohner unmöglich einen Parkplatz zu finden, auf dem man keinen Strafzettel bekommt. (Laut Angaben der Stadt darf jeder Haushalt nur einen Parkausweis besitzen).

Alle Parkplätze auf der Neustraße und der Itterstraße sind als Anwohnerparkplätze (nur Nutzbar mit gültigem Ausweis) oder als 1-2 Stunden Parkplätze markiert.

 

Die Freigabe der Parkplätze würde es allen Anwohnern erleichtern, richtig zu parken und somit keine Strafzettel mehr zu erhalten.

 

Die Mitarbeiter des Finanzamtes haben hinter dem Haus einen riesengroßen Parkplatz, zu dem sind vor dem Finanzamt ebenfalls mehr als genug Parkplätze die für Anwohner auch frei nutzbar wären, wenn diese nicht mit einer Zeitspanne von 1 h markiert wären. Die Parkplätze dort sind jeden Tag bis auf 2 oder 3 komplett leer. Auf der Hofstraße befindet sich ein riesen großes Parkhaus, das ebenso für die Mitarbeiter der Targo-Versicherung wie auch von den Mitarbeitern des Finanzamtes genutzt werden kann. Somit sind mehr als genug Parkplätze für alle Arbeitnehmer vorhanden. Keiner der Anwohner auf der Neustraße parkt aus Boshaftigkeit falsch, lediglich weil es keine Möglichkeit gibt sein Fahrzeug vernünftig zu parken.

 

Ich hoffe daher sehr, dass Sie meinem Antrag entsprechen.

 

 


Antragstext:

 

Hiermit beantrage ich, dass die Beschilderung für die Anwohner und Stundenparkplätze auf der Neustraße und der Itterstraße abgeschafft wird.


Hinweis zum Verfahrensablauf:

 

Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung sind zunächst dem Hauptausschuss die Bürgeranregungen vorzulegen, der diese gemäß Abs. 5 inhaltlich zu prüfen und an die zur Entscheidung berechtigte Stelle zu überweisen hat. Bei der Überweisung kann der Hauptausschuss eine Empfehlung aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

 

Gemäß § 6 der Zuständigkeitsordnung ist der Stadtentwicklungsausschuss in dieser Angelegenheit (Nr. 6: verkehrsplanende Maßnahmen von besonderer Bedeutung; Nr. 7: Anlegung von Parkplätzen, Fußgängerzonen und Radwegen) entscheidungsbefugt.

 

 

 

Ergänzung der Stellungnahme der Verwaltung:

 

In der Sitzung des Hauptausschusses am 14.04.2021 wurde einstimmig der Verweis der Sitzungsvorlage an den Stadtentwicklungsausschuss für dessen Sitzung am 05.05.2021 beschlossen.

 

In der genannten Sitzung wurden seitens der Fraktion ALLIANZ für Hilden verschiedene Fragen gestellt, deren Beantwortung für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 05.05.2021 zugesagt wurde.

Die Fragen und die Beantwortung durch die Stadtverwaltung sind der folgenden Stellungnahme angefügt.

 

 

gez.
Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Ausgangssituation

 

Der in dem Antrag angesprochene Bereich liegt am westlichen Rand der Hildener Innenstadt und in der Bewohnerparkzone VI, die 1997 eingerichtet wurde.

Die Bewohnerparkzone besteht aus der Wehrstraße, der Itterstraße und dem nordwestlichen Teilstück der Neustraße (zwischen Itter und Benrather Straße). Parkplätze an der Benrather Straße oder solche an der Neustraße in Höhe des Finanzamtes gehören nicht dazu.

 

Es stehen in dieser Zone insgesamt 72 öffentliche offiziell nutzbare Parkplätze zur Verfügung. Im Einzelnen handelt es sich um drei Behindertenparkplätze (Itterstraße), 51 Bewohnerparkplätze (10 Wehrstraße, 15 Itterstraße, 26 Neustraße) und 18 Parkplätze, die per Parkscheibe bewirtschaftet werden (5 Wehrstraße, 5 Itterstraße, 8 Neustraße). Die Regelungen gelten jeweils Mo - Sa von 08.00 bis 18.00Uhr, die Höchstparkdauer beträgt 1 oder 2 Stunden.

 

Es gibt eine deutliche Überbelegung; es sind wesentlich mehr Bewohnerparkausweise ausgestellt worden als es Parkplätze gibt, die ausschließlich zum Bewohnerparken zur Verfügung stehen.

 

Die Bewohnerparkzone VI wurde u.a. aufgrund des Besucherverkehrs der Stadthalle eingerichtet. Dazu kommt, dass in diesem Bereich vergleichsweise wenige private Stellplatzanlagen vorhanden sind. Insbesondere entlang der Wehrstraße und auf dem Abschnitt der Neustraße zwischen Itterstraße und Benrather Straße fehlen private Stellplätze fast ganz. Schließlich sind auch die gewerblichen Nutzungen (u.a. in Form von produzierendem Gewerbe) zu berücksichtigen, die das Gebiet zwischen Neustraße und Itterstraße derzeit noch prägen.

 

Die räumliche Ausdehnung der Bewohnerparkzone ist relativ kompakt.

 

Antragsinhalt und Kommentar

 

Im Antrag wird ausgeführt, die Aufhebung der Bewohnerparkzone sei angebracht, damit für die Anwohner ohne Parkausweis und für Besucher genügend Parkplätze zur Verfügung stünden.

Schließlich hätten sowohl das Finanzamt als auch die an der Neustraße/Hofstraße ansässige Versicherung genügend eigene Stellplätze auf ihren Grundstücken.

 

Tatsächlich ist die Bewohnerparkzone nicht wegen des Finanzamtes oder der Versicherung eingerichtet worden. Vielmehr liegen die Gründe für die Einrichtung im Besucherverkehr der Stadthalle, fehlenden privaten Stellplätzen an einigen Straßenabschnitten und an der gewerblichen Prägung zwischen Itterstraße und Neustraße.

 

Diese Aspekte gelten heute weiterhin.

 

Die bewirtschafteten öffentlichen Parkplätze (insgesamt 16) an der Neustraße in Höhe des Finanzamtes gehören nicht zur Bewohnerparkzone. Die Bewirtschaftung ist vielmehr dem Besucherverkehr von Finanzamt und ggfls. Versicherung geschuldet. Dieser wird - nach dem Ende der Corona-Pandemie - natürlich wieder einsetzen.

Durch die Beschränkung der Bewirtschaftung auf die Zeit zwischen 08.00 und 18.00Uhr stehen die Parkplätze dem abendlichen Besucherverkehr zur Verfügung.

 

Die Vermutung des Antrages, „die Freigabe der Parkplätze würde es allen Anwohnern erleichtern, richtig zu parken und somit keine Strafzettel mehr zu erhalten“, ist aus Sicht der Verwaltung daher falsch.

 

Es ist vielmehr zu erwarten, dass dann die „freien“ Parkplätze einer verstärkten Nachfrage von z.B. Berufspendlern (Bahnhof Hilden mit S-Bahn-Anschluss) oder Innenstadtbesuchern ausgesetzt sind. Auch aus dem „Bahnhofsviertel“ könnten Parkplatzsuchende kommen oder Besucher der gewerblichen Einrichtungen entlang der Benrather Straße oder des Fritz-Gressard-Platzes oder der Stadthalle.

 

Der aus dem Antrag zu entnehmende Wunsch, einen kostenlosen Parkplatz möglichst in Wohnortnähe zu bekommen, kann durch die Aufhebung der Bewohnerparkzone nicht erreicht werden.

 

Das ist auch mit einer Bewohnerparkzone nicht gesichert. Eine Bewohnerparkzone sichert nicht den gewünschten Parkplatz vor der Haustür oder auch nur in unmittelbarer Nähe. Sie erhöht allerdings die Chance, innerhalb der Zone einen Parkplatz zu finden und zu nutzen.

 

Weiterhin ist zu beachten, dass die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes keine privaten Stellplatzprobleme lösen kann.

Jeder Kfz-Halter ist selbst für seine eigene Parkmöglichkeit verantwortlich. Aus Sicht der Verwaltung besteht auch an der Neustraße die Möglichkeit, ohne weiteres zusätzliche private Stellplätze auf den privaten Grundstücken anzulegen.

 

Es handelt sich bei der Bebauung hier um ehemalige „Betriebswohnungen“ der früher in Hilden tätigen, heute nicht mehr existierenden Firma Schlieper&Laag. die nach Aufgabe der Firma privatisiert (in Eigentumswohnungen) umgewandelt wurden. Dabei wurden auch private Garagenhöfe oder Stellplatzanlagen geschaffen. Die Grundstücksgrößen und Zufahrtssituationen gaben und geben das her.

Bei Neubauvorhaben wurde und wird ebenfalls die Erstellung privater Stellplätze gefordert.

 

Hinsichtlich sonstiger Ansprüche an den öffentlichen Straßenraum in diesem Bereich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Neustraße in dem hier angesprochenen Teilstück auch Bestandteil des städtischen Radverkehrsnetzes sowie der regionalen Velo-Route Düsseldorf-Benrath - Hilden - Solingen-Ohligs - Solingen Mitte ist. Dies erfordert auch ein geordnetes Kfz-Parken im öffentlichen Straßenraum.

 

Schlussfolgerung

 

Aus Sicht der Verwaltung ist es unumgänglich, die bestehende Bewohnerparkzone beizubehalten. Zum einen dient sie den Bewohnern des Gebietes und hält zusätzlichen Parksuchverkehr aus dem Gebiet heraus.

Zum anderen ist sie Ausgangspunkt für denkbare weitere Überlegungen, die sich aus dem zu erarbeitenden Mobilitätskonzept für Hilden ergeben könnten.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Antrag abzulehnen.

 

 

Sollte dem Antrag dennoch gefolgt werden, müsste die entsprechende Beschilderung zurückgebaut werden. Dies würde im Rahmen der Straßenunterhaltung erfolgen und keine finanziellen Auswirkungen besitzen.

 

 

gez.
Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

Klimarelevanz:

 

Die Entscheidung hat keine direkte Klimarelevanz.

Jedoch hat die Bevorzugung des Individualverkehrs bei der Verteilung knapper Raumressourcen im öffentlichen Straßenraum eine kontraproduktive Wirkung bei der Förderung umweltfreundlicher (und damit klimaschützender) Verkehrsmittel des Umweltverbundes.

 


Fragen der Fraktion ALLIANZ für Hilden mit den Antworten der Verwaltung:

 

Frage 1:      Lt. Homepage der Stadt Hilden umfasst die Parkzone VI auch die Seidenweberstraße. Laut Sitzungsvorlage (Skizze) jedoch nicht. Was ist richtig?

 

Die Seidenweberstraße ist seit 2007 Bestandteil der Bewohnerparkzone VI. Insgesamt sind dort ca. 9 Plätze als Bewohnerparkplätze ausgewiesen, bei den anderen öffentlichen Parkplätzen in der Seidenweberstraße handelt es sich um Plätze mit einer zeitlichen Beschränkung von drei Stunden.

Die Darstellung der Seidenweberstraße in dem der Sitzungsvorlage beigefügten Plan wurde schlicht vergessen und wird nachgeholt.

Aber es sei der Hinweis erlaubt, dass es aus Sicht der Verwaltung zur Beurteilung des Antrags unerheblich ist, ob die Seidenweberstraße Teil oder Nicht-Teil der Bewohnerparkzone VI ist.

 

Frage 2:      Lt. Angabe/Mitteilung der Stadt (siehe Bürgerantrag) darf jeder Haushalt nur einen Parkausweis besitzen, ist das korrekt?
Warum besitzen dann einige Haushalte mehrere Parkausweise und um wieviel Haushalte handelt es sich hier?

 

Nach dem Beschluss des Verkehrsausschusses der Stadt Hilden vom 09.03.1992 soll jeder Haushalt grundsätzlich bis zu zwei Bewohnerparkausweise erhalten. Melderechtlich begründen z.B. im elterlichen Haushalt noch wohnende und dabei volljährige Kinder einen eigenen Hausstand; somit ist es auch möglich, dass mehr als nur zwei Ausweise je gemeinsamen Haushalt zu erteilen sind. Eine abschließende statistische Auswertung (Anzahl) hierzu ist allerdings nicht möglich, da das eingesetzte Fachprogramm „AWOPA“ keine Verknüpfungen zu EhegattenInnen/LebenspartnerInnen und volljährigen Kindern herstellen kann.

 

Frage 3:      Lt. Angaben auf der Homepage dürfen sich Anwohner der Mittelstraße für eine beliebige Parkzone entscheiden.
Wie viele Ausweise wurden an Nicht-Anwohner, z.B. aus der Mittelstraße vergeben?
Wie viele Ausweise wurden an andere Nicht-Anwohner z.B. aus dem Bahnhofsviertel vergeben?

Voraussetzung für AnwohnerInnen der Mittelstraße zum Erhalt eines Bewohnerparkausweises ist, dass kein eigener Stellplatz zur Verfügung steht (Negativbescheinigung). Aktuell sind insgesamt 74 Ausweise für AnwohnerInnen der Mittelstraße erteilt, die sich auf fünf Bewohnerparkzonen verteilen.
Ausweise an andere Nicht-Anwohner wurden und werden nicht erteilt.

 

Frage 4:      Gibt es eine Satzung oder auf der Homepage einsehbare Richtlinien?
Entscheiden die Mitarbeiter nach eigenem Ermessen, ob die Parkausweise an einen oder mehrere Personen je Haushalt ausgegeben werden?

 

Es gibt keine Satzung. Sie ist in diesem Fall auch nicht erforderlich. Der Verkehrsausschuss der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 02.09.1991 den Grundsatzbeschluss zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen gefasst. Die Erteilung der Bewohnerparkausweise als Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfolgt nach internen Vorgaben auf Basis des Grundsatzbeschlusses. Auf der Homepage der Stadt Hilden sind die Antragsvoraussetzungen unter „Bürgerbüro“ erläutert.

 

Frage 5:      Erhalten die Antragsteller, die einen schriftlichen oder telefonischen Antrag auf einen Anwohnerparkausweis gestellt haben, der dann abgelehnt wurde, eine Rechtbehelfsbelehrung?

 

Wird der Bewohnerparkausweis erteilt, erhält die antragstellende Person neben dem „Bewohnerparkausweis“ auch einen Bewilligungsbescheid inkl. Gebührenforderung und Rechtbehelfsbelehrung. Bei Ablehnung erhält die antragstellende Person auf Verlangen einen förmlichen Ablehnungsbescheid mit Rechtbehelfsbelehrung.
Telefonische Anträge sind nicht möglich, da die antragstellende Person Unterlagen (z.B. den Fahrzeugschein) vorlegen muss.

 

Frage 6:      Gibt es ein 4-Augen-Prinzip bei der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag?
Gibt es eine Revision, die die Entscheidungen fachlich überprüft? Wann und in welchen Intervallen erfolgt eine Prüfung?

 

Ein 4-Augen-Prinzip gibt es nicht. Letztlich erfolgt die Überprüfung der Richtigkeit des Handelns über den Einsatz des Fachprogramms „AWOPA“ und der darin hinterlegten berechtigten Meldeanschriften. Hierdurch ist sichergestellt, dass nur berechtigte Personen mit entsprechender Meldeanschrift einen Bewohnerparkausweis erhalten können. Das Programm übernimmt somit die Prüfung, ob ein Bewohnerparkausweis erteilt oder verlängert werden kann. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Erstellung bzw. Verlängerung eines Bewohnerparkausweises auch nicht durch manuelles Eingreifen möglich.

Insofern bedarf es keiner regelmäßigen Überprüfung des Handelns. Stichprobenartige Überprüfungen der grundsätzlichen Abläufe werden dennoch durch die Teamleitung vorgenommen.

 

Frage 7:      Welche Compliance und Korruptionsrichtlinien sind bei der Entscheidung über die Anträge (Ablehnung/Genehmigung) relevant, sofern die Entscheidung pflichtwidrig erfolgte?

 

Jede/r MitarbeiterIn im Bürgerbüro ist grundsätzlich zur rechtmäßigen Bearbeitung eingehender Anträge im Rahmen gesetzlicher Vorgaben und auch vorgegebener Dienst- und Handlungsanweisungen verpflichtet. Etwaige fehlerhafte Bearbeitungen sind in aller Regel korrigierbar. Außerdem ist zu beachten, dass ein Bewohnerparkausweis nur eine Gültigkeitsdauer von längstens einem Jahr besitzt.
Korruptionsrelevante Verdachtsmomente werden strafrechtlich weiterverfolgt. Letzteres ist bis heute noch nicht eingetreten.

 

Frage 8:      Lt. Sitzungsvorlage soll die Parkzone vor Parkplatzsuchenden schützen, insbesondere vor Berufspendlern (S-Bahn, etc.) und Besuchern gewerblichen Anlagen entlang des Fritz-Gressard-Platzes.
Hier ist unklar, warum die Bewohner dieses Viertels vor Berufspendlern geschützt werden sollen. Die Verwaltung möchte diesen `Schutz vor Berufspendlern für das Bahnhofsviertel´ in der Regel nicht gewähren. Denn sie empfiehlt den Entscheidungsgremien regelmäßig bei Bürgeranträgen zur Schaffung von Anwohnerparkplätzen an der Poststr. /Schillerstr. diese negativ zu bescheiden.
Hier möge die Verwaltung die Kriterien (Unterschiede) vorlegen, warum aus ihrer Sicht das      Bahnhofsviertel anders als das Stadthallenviertel beurteilt wird.

 

In dieser Frage wird auf die unterschiedliche Behandlung des Bereiches Neustraße (tlw.)/Itterstraße/Wehrstraße gegenüber dem „Bahnhofsviertel“ in Sachen Bewohnerparken abgestellt.

 

Bereits im April und im Mai 2018 hat die Fraktion ALLIANZ für Hilden hierzu Anfragen gestellt, die mit Schreiben vom 04.04.2018 und vom 16.05.2018 beantwortet wurden. Die Antworten sind dieser Vorlage als Anlage 5 und 6 beigefügt.

 

Anlass der damaligen Anfragen waren Anträge die Bewohnerparkzone auszuweiten. Unter anderem wurden auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/182 im Stadtentwicklungsausschuss am 14.03.2018 der Antrag beraten, im Bahnhofsviertel eine neue Bewohnerparkzone einzurichten.

 

In der genannten Sitzungsvorlage ausgeführt, dass die Bewohnerparkzone VI Neustraße, … seit 1997 eingerichtet ist. Die Situation dort ist aus Sicht der Verwaltung mit dem „Bahnhofsviertel“ nicht vergleichbar.
Dies beruht zum einen auf dem Besucherverkehr zur Stadthalle. Zum anderen muss festgestellt werden, dass deutlich weniger private Stellplatzanlagen in diesem Bereich vorhanden sind. Insbesondere entlang der Wehrstraße und auf dem Abschnitt der Neustraße zwischen Itterstraße und Benrather Straße fehlen private Stellplätze fast ganz.

Ebenso ist der Anteil gewerblicher Nutzungen (in Form von produzierendem Gewerbe) hervorzuheben, der das Gebiet zwischen Neustraße und Itterstraße prägt.

Im Bereich des „Bahnhofsviertels“ sind dagegen der P+R-Platz an der Otto-Hahn-Straße und die zahlreicheren privaten Abstellmöglichkeiten zu beachten.

 

Frage 9:      Aus Sicht der Verwaltung besteht an der Neustraße die Möglichkeit auf privaten Grundstücken zusätzliche Parkplätze anzulegen.
Für die Wehrstraße/Itterstraße ist dies nicht der Fall. Für wie viele Haushalte/WE fehlt die Möglichkeit auf den zugehörigen Grundstücke Parkplätze einzurichten (Blockbebauung)?

 

Diese Frage zielt darauf zu erfahren, welchen Grundstücken die Möglichkeit fehlt, auf privatem Grund eigene Stellplätze zu schaffen. Dies sind an der Wehrstraße acht, an der Itterstraße zwei und an der Neustraße sechs Grundstücke.