Betreff
Anregung gem. § 24 GO NRW
Überprüfung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Mittelstraße 33
Vorlage
WP 04-09 SV 60/021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss das Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland – Rheinisches Amt für Denkmalpflege- vom 15.08.2005 zur Kenntnis, wonach es sich bei dem Objekt Mittelstraße 33, Hilden um kein Denkmal im Sinne des §2 DSchG NRW handelt.

 

Darüber hinaus wird zur Kenntnis genommen, dass das Gebäude aus städtebaulichen Gründen als erhaltenswerte Bausubstanz innerhalb des Denkmalbereiches Hilden einzustufen ist.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 05.06.2005 beantragte Herr Hankel die Überprüfung des Denkmalwertes des Gebäudes Mittelstraße 33 (Rathskeller).

 

Am 11.08.2005 fand daraufhin eine gemeinsame eingehende Außen- und Innenbesichtigung des Gebäudes Mittelstraße 33 mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege zur Erstellung eines Gutachtens gemäß §22 (3) 1 zum Denkmalwert gemäß §2 DSchG statt. 

 

Zwischenzeitlich liegt das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vor.

 

Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass das o.g. Objekt keine Tatbestandsvoraussetzungen zur Begründung des Denkmalwertes aufweist. An dem zu Beginn des 20.Jh. errichteten Baukörper sind – vor allem im Inneren- gravierende bauliche Veränderungen vorgenommen worden, so dass die Originalsubstanz des Gebäudes starke Beeinträchtigungen erfahren hat.

 

Nach Auffassung des Landschaftsverbandes Rheinland/Rheinisches Amt für Denkmalpflege liegen daher für das Gebäude Mittelstraße 33 keine hinreichenden Kriterien vor, die eine Bewertung  des o.g. Gebäudes als Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW zulassen.

 

Das o.g. Gebäude stellt sich jedoch als ein bereichsprägendes Objekt im Kontext des Denkmalbereichs Hildener Ortskern dar, dessen Satzung seit September 1987 rechtskräftig ist.

Aufgrund seiner ortsbildprägenden Bedeutung bildet es somit einen erhaltenswerten Baukörper innerhalb des Denkmalbereichs.

 

Zur Erhaltung des historischen Ortsbildes der Mittelstraße genügt angesichts der erheblichen Veränderungen im Inneren die Berücksichtigung von Mittelstraße 33 im Denkmalbereich, denn in diesem Fall  sind in erster Linie das äußere Erscheinungsbild von Fassade und Dach sowie die Kubatur des Gebäudes entscheidend. 

 

Gemäß §2 der Denkmalbereichssatzung sind Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild oder den Stadtgrundriss betreffen, gemäß § 9 DSchG NRW durch die Untere Denkmalbehörde – die Stadt Hilden-  erlaubnispflichtig.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei dem Objekt Mittelstraße 33 um kein Denkmal im Sinne des §2 DSchG NRW handelt. Es handelt sich jedoch aus städtebaulichen Gründen um einen erhaltenswerten Baukörper innerhalb des Denkmalbereiches Hilden.

 

 

 

(G. Scheib)