Überprüfung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Mittelstraße 33
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und
Finanzausschuss nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss das
Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland – Rheinisches Amt für
Denkmalpflege- vom 15.08.2005 zur Kenntnis, wonach es sich bei dem Objekt
Mittelstraße 33, Hilden um kein Denkmal im Sinne des §2 DSchG NRW handelt.
Darüber hinaus wird
zur Kenntnis genommen, dass das Gebäude aus städtebaulichen Gründen als
erhaltenswerte Bausubstanz innerhalb des Denkmalbereiches Hilden einzustufen
ist.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit dem als Anlage
beigefügten Schreiben vom 05.06.2005 beantragte Herr Hankel die Überprüfung des
Denkmalwertes des Gebäudes Mittelstraße 33 (Rathskeller).
Am 11.08.2005 fand
daraufhin eine gemeinsame eingehende Außen- und Innenbesichtigung des Gebäudes
Mittelstraße 33 mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege zur Erstellung eines
Gutachtens gemäß §22 (3) 1 zum Denkmalwert gemäß §2 DSchG statt.
Zwischenzeitlich
liegt das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vor.
Als Ergebnis kann
festgehalten werden, dass das o.g. Objekt keine Tatbestandsvoraussetzungen zur
Begründung des Denkmalwertes aufweist. An dem zu Beginn des 20.Jh. errichteten
Baukörper sind – vor allem im Inneren- gravierende bauliche Veränderungen
vorgenommen worden, so dass die Originalsubstanz des Gebäudes starke Beeinträchtigungen
erfahren hat.
Nach Auffassung des
Landschaftsverbandes Rheinland/Rheinisches Amt für Denkmalpflege liegen daher
für das Gebäude Mittelstraße 33 keine hinreichenden Kriterien vor, die eine
Bewertung des o.g. Gebäudes als Baudenkmal
im Sinne des § 2 DSchG NRW zulassen.
Das o.g. Gebäude
stellt sich jedoch als ein bereichsprägendes Objekt im Kontext des Denkmalbereichs
Hildener Ortskern dar, dessen Satzung seit September 1987 rechtskräftig ist.
Aufgrund seiner
ortsbildprägenden Bedeutung bildet es somit einen erhaltenswerten Baukörper
innerhalb des Denkmalbereichs.
Zur Erhaltung des
historischen Ortsbildes der Mittelstraße genügt angesichts der erheblichen Veränderungen
im Inneren die Berücksichtigung von Mittelstraße 33 im Denkmalbereich, denn in
diesem Fall sind in erster Linie das
äußere Erscheinungsbild von Fassade und Dach sowie die Kubatur des Gebäudes
entscheidend.
Gemäß §2 der
Denkmalbereichssatzung sind Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild oder den
Stadtgrundriss betreffen, gemäß § 9 DSchG NRW durch die Untere Denkmalbehörde –
die Stadt Hilden- erlaubnispflichtig.
Zusammenfassend
lässt sich sagen, dass es sich bei dem Objekt Mittelstraße 33 um kein
Denkmal im Sinne des §2 DSchG NRW handelt. Es handelt sich jedoch aus
städtebaulichen Gründen um einen erhaltenswerten Baukörper innerhalb des
Denkmalbereiches Hilden.
(G. Scheib)