Betreff
Wertgrenzen im Vergabeverfahren, hier: Runderlass des Innenministerium NW vom 22.03.2006 (Vergabegrundsätze)
Vorlage
WP 04-09 SV 20/071
Aktenzeichen
II/20-ZVS-KR
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat nimmt die Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis.“

 

 

 

 

 

Günter Scheib

                       

 


Erläuterungen und Begründungen:

Mit Datum vom 22.03.2006 hat das Innenministerium NW die Vergabegrundsätze mittels Runderlass

(siehe Anlage) überarbeitet. Neben einer ausführlicheren und eindeutigen Beschreibung der Verfahrensgrundsätze im Vergaberecht wurden 2 neue Punkte hinzugefügt.

Diese sind die Korruptionsprävention und die elektronische Vergabe/Auktion.

 

Im Bereich der Korruptionsprävention ist die Stadtverwaltung tätig geworden und hat eine neue Dienstanweisung zur Korruptionsprävention und –bekämpfung erlassen. Die Dienstanweisung für das Vergabewesen wurde den gesetzlichen Vorgaben bereits angepasst. Eine Arbeitsgruppe ist momentan damit betraut die Gesamtverwaltung zu diesem Thema zu sensibilisieren und weitere Maßnahmen zur Prävention zu erarbeiten.

 

In punkto „elektronischer Vergabe/Auktion“ verfolgt die Zentrale Vergabestelle seit mehreren Jahren die Entwicklungen auf dem Markt. Bis heute sind allerdings noch keine effektiven und bezahlbaren Lösungen für Kommunen in der Größenordnung von Hilden abzusehen. Neben eigenen Markterkundungen werden Kontakte zum Kreis Mettmann und dem Land regelmäßig gepflegt, um den Einstieg in diese Form der Vergabe in Zukunft zu realisieren.

 

Die wichtigste Änderung der Vergabegrundsätze bildet allerdings der Punkt 7. „Wahl der Vergabeart“. Hier werden durch das Land Nordrhein-Westfalen Wertgrenzen empfohlen, ab denen beschränkt bzw. freihändig vergeben werden darf.

Hintergedanke dieser Empfehlungen ist die vom Land anvisierte Verwaltungsvereinfachung und die

Förderung der ortsansässigen Betriebe, Handwerker und Firmen.

 

Vergaberechtlich ist die Festlegung von Wertgrenzen in dieser Form bedenklich. Aus Gründen der

Rechtmäßigkeit, Transparenz der Vergabeverfahren, Förderung des Wettbewerbs und der Prävention von korruptiven Handlungen spricht sich die Verwaltung gegen eine Anpassung der Hildener Dienstanweisung mit den dort festgelegten Wertgrenzen aus.

 

An dem Grundsatz der öffentlichen Ausschreibungen ab einem geschätzten Auftragswert von 12.500,00 € Brutto wird festgehalten. Die aktuellen Wertgrenzen gemäß der Dienstanweisung füge ich als Anlage bei.

 

 

 

 

 

(Günther Scheib)

 

 

 

Anlage

Runderlass des IM NW vom 22.03.2006

Auszug aus der Dienstanweisung