Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag (Neufassung):
„Nach
Vorberatung im Jugendhilfeausschuss beschließt der Rat der Stadt die als Anlage
beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von
Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden.
Die
Verwaltung wird beauftragt, zum
Kindergartenjahr 2007 / 2008 Vorschläge zu erarbeiten, um die mit dem
Haushaltsstrukturgesetz 2006 beschlossenen Änderungen zur Finanzierung der
gesetzlichen Betriebskostenzuschüsse für Kindertageseinrichtungen zu kompensieren.“
Dabei ist
auch der Prüfantrag der BA-Fraktion vom 14.6.2006 zu berücksichtigen.
I.V.
Horst Thiele
1. Beigeordneter
Zusätzliche
Erläuterungen und Begründungen:
Wie in den nachfolgenden Erläuterungen ausführlich
dargestellt wurden im Vorfeld der geplanten grundlegenden Gesetzesreform für
den Bereich Kindertageseinrichtungen bereits durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006
Kürzungen für das Jahr 2006 beschlossen. Hierzu gehört u.a. der Teilrückzug des
Landes NRW aus der bewährten dualen Finanzierung der Tageseinrichtungen für
Kinder (vgl. § 18 GTK). Der Landesanteil an den Betriebskosten von
Kindertageseinrichtungen wird ab 01.08.2006 auf 30,5 % begrenzt. Da die im GTK
NRW festgelegten Trägeranteile jedoch nicht geändert werden, hat dies
gravierende Auswirkungen auf den Finanzierungsanteil der Kommunen – s.
Erläuterungen in der Sitzungsvorlage 51/127 in der Fassung vom 10.05.2006.
Seitens der Kommunen ist zu entscheiden, ob die
Elternbeiträge durch jeweils neu zu erlassende Satzungen entsprechend erhöht
oder der Einnahmeausfall durch den Gesamthaushalt ausgeglichen werden soll.
Durch die Änderung des § 17 „Elternbeiträge“ GTK NRW
tritt die noch bis zum 31.07.2006 geltende landeseinheitliche Rechtsgrundlage
zur Erhebung der Elternbeiträge außer Kraft. Die Neufassung ermöglicht es dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Elternbeiträge auf eigener Rechtsgrundlage zu erheben. Ab
01.08.2006 bedarf es einer Elternbeitragssatzung,
um ab diesem Datum Elternbeiträge erheben zu können.
Wie eingangs erläutert schafft das Land gleichzeitig das
Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren
ab, was eine Verringerung der Landesförderung für die Stadt Hilden bedeutet:
bislang hat das Land allen Kommunen, die unter dem Zielwert von 19 % der
Elternbeiträge an den gesamten Betriebskosten der Tageseinrichtungen bleiben,
die Differenz zu 50 % im Rahmen der Betriebskostenabrechnung erstattet.
Das in Hilden das tatsächliche
Elternbeitragsaufkommen ca. 16 % der Betriebskosten beträgt, liegt das
Elternbeitragsaufkommen um 262.500 Euro (Gesamtbetriebskosten ca. 8.743.000 Euro)
jährlich unter den vom Land ab 01.08.2006 unterstellten Beträgen. Von dieser
Summe wurden im Rahmen des Elternbeitragsdefizitausgleichverfahrens der Kommune
bislang 50 % erstattet. Das bedeutet in Zukunft eine Reduzierung der Erstattung des Landes um 131.250 Euro. Durch die
Änderung des § 18 GTK zum 01.08.2006 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006
wird der Landesanteil auf 30,5 % festgeschrieben, was einem fiktiv festgeschriebenen
Elternbeitrag von 19 % entspricht.
Um den Einnahmeausfall aufgrund der verringerten
Landeszuweisung auszugleichen, wären die
Elternbeiträge um 10 % anzuheben. Dies hätte zur Folge, dass
in der niedrigsten Beitragsstufe für einen Kindergartenplatz monatlich ca. 3 Euro
(statt 26 Euro künftig 29 Euro) und in der höchsten Beitragsstufe 15 Euro
(statt 151 künftig 166 Euro) mehr zu zahlen wären.
Mit der Sitzungsvorlage 51/127 in der Fassung vom
10.05.2006 hat sich die Verwaltung dafür ausgesprochen, den Einnahmeausfall zunächst über den
Gesamthaushalt zu tragen. Bei einer weiteren Verschlechterung der städt.
Finanzsituation ist dies aber erneut zu überdecken.
Der Wegfall des Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren
zum 01.08.2006 führt bezogen auf das Jahr 2006 zu einer Mindereinnahme von ca.
54.700 Euro – bezogen auf 12 Monate ergibt sich eine Mindereinnahme von 131.250
Euro.
Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen
für Kinder orientiert sich grundsätzlich an den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen
des GTK NRW einschließlich Beitragstabelle – allerdings werden die bisherigen
aus der Euro-Umstellung resultierenden Beträge geglättet, d. h. auf- bzw.
abgerundet auf volle Euro-Beträge (z.B. 26,08 € auf 26,00 € abgerundet, 16,85 €
auf 17,00 € aufgerundet).
Nach eingehender Diskussion spricht sich die
Verwaltung dafür aus, die Geschwisterbefreiung bei der Erhebung der
Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen weiter beizubehalten und diese
Regelungen künftig auch für den Bereich der Offenen Ganztagsgrundschule und der
Betreuungsnester zu übernehmen: Besuchen mehr als ein Kind einer Familie
gleichzeitig eine Tageseinrichtung, ein Betreuungsnest oder die Offene
Ganztagsgrundschule, so entfallen ab 01.08.2006 die Beiträge für das zweite und
jedes weitere Kind (vgl. § 17 GTK NRW). Aufgrund der gesetzlichen Festlegung
der Elternbeiträge für den Besuch der Kindertageseinrichtungen war bislang
keine Betragsbefreiung bzw. Beitragsermäßigung möglich, wenn ein Kind eine
Kindertageseinrichtung bzw. ein Betreuungsnest und das Geschwisterkind die
Offene Ganztagsgrundschule besucht. Die Beitragssatzungen für den Bereich der
Kindertageseinrichtungen und Betreuungsnester sowie für die Offene
Ganztagsgrundschule ermöglichen nun eine einheitliche Geschwisterregelung für
alle Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder.
Die Einbeziehung der Offenen Ganztagsgrundschule in
die Regelung der Geschwisterbefreiung führt zu einer Mindereinnahme von ca.
25.000 Euro pro Jahr bei den Elternbeiträgen für Schulbetreuungsmaßnahmen – bezogen
auf das Kalenderjahr 2006 beträgt die Mindereinnahme ca. 10.500 Euro.
Durch den Wegfall des Elternbeitragsdefizitausgleichverfahrens
und die Einbeziehung der Offenen Ganztagsgrundschule in die Geschwisterbefreiung
ergeben sich Mindereinnahmen von 155.000
Euro pro Jahr, im Haushaltsjahr 2006
sind die Mindereinnahmen i.H.v. 65.200 Euro (für 5 Monate) durch den Gesamthaushalt
zu finanzieren.
Im Zusammenhang mit den Haushaltsplanberatungen 2007 sind die
finanziellen Auswirkungen erneut zu prüfen und nach Vorliegen erster
Erfahrungen sollten künftige Finanzierungsmöglichkeiten erneut im Fachausschuss
Mitte 2007 beraten werden.
I.V.
Horst Thiele
1. Beigeordneter
Erläuterungen und Begründungen:
1. Haushaltsstrukturgesetz 2006
Die NRW-Landesregierung beabsichtigt in 2007 eine
umfassende Novellierung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in
Nordrhein-Westfalen (GTK NRW). Im Vorfeld der Gesetzesreform werden jedoch durch
das Haushaltsstrukturgesetz 2006 bereits einseitig zulasten der Kommunen Kürzungen
für das Jahr 2006 durchgesetzt. Hierzu gehören
Ø der Teilrückzug des Landes NRW aus der bewährten
dualen Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder (vgl. § 18 GTK) und
Ø die Kürzung der Sachmittelpauschalen gemäß § 18b GTK
als Trägerkonsolidierungsbeitrag.
1.1 Begrenzung der Landesmittel gemäß § 17
GTK NRW
Der Landesanteil an den Betriebskosten von
Kindertageseinrichtungen wird ab 01.08.2006 auf 30,5 % begrenzt. Dies hat
Auswirkungen auf die Kommunen, weil die im GTK NRW festgelegten Trägeranteile
nicht geändert werden. Die Trägeranteile belaufen sich auf unterschiedliche
Höhen, angefangen bei 4 % bei den Elterninitiativen, 9 % bei finanzschwachen
Trägern, 20 % bei konfessionellen Trägern bis zu 21 % bei kommunalen Einrichtungen.
Durch die Änderung des § 17 „Elternbeiträge“ GTK NRW
tritt die noch bis zum 31.07.2006 geltende landeseinheitliche Rechtsgrundlage
zur Erhebung der Elternbeiträge außer Kraft. Die Neufassung ermöglicht es dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Elternbeiträge auf eigener Rechtsgrundlage zu erheben. Ab
01.08.2006 bedarf es einer Elternbeitragssatzung,
um ab diesem Datum Elternbeiträge erheben zu können.
Der Wegfall des aus Landessicht bürokratischen
Elternbeitragsdefizitausgleichverfahrens lässt sich nicht durch
organisatorische Maßnahmen der Kommunen kompensieren. Die Kommunen geraten in
die familienpolitische Zwangslage, Elternbeiträge durch jeweils neu zu
erlassende Satzungen massiv zu erhöhen oder den Einnahmeausfall für den
Gesamthaushalt auszugleichen, sofern dies die Finanzsituation zulässt.
1.2
Trägerkonsolidierungsbeitrag gemäß § 18b GTK NRW
Mit dem am 17.05.2006 vom Landtag verabschiedeten
Haushaltsstrukturgesetz 2006 wird der Trägerkonsolidierungsbeitrag
aus den Jahren 2004 und 2005 fortgeschrieben
(s. § 18b GTK). Für die Jahre 2004 und 2005 waren die gruppenbezogenen
Pauschalen für Sachmittel bereits reduziert worden. Die Kürzung der
Landesmittel für Einrichtungen freier Träger wurde in den beiden letzten Jahren
an diese Träger weitergegeben, wobei es für sie zulässig war, Rücklagen zur
laufenden Sachkostendeckung anzugreifen.
Auch im Jahre 2006 wird der gesetzliche Zuschuss zu
den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen um 2.838 Euro pro Gruppe für
Kindertageseinrichtungen, die im Eigentum des Trägers stehen, bzw. 2.238 Euro
für alle anderen Gruppen (Mieter) gekürzt.
1.3
Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt
Die
von der Landesregierung vorgesehenen massiven Kürzungen bei den Mitteln für die
Kindertagesbetreuung werden sowohl von den einzelnen Kommunen als auch von den
kommunalen Spitzenverbänden NRW nachdrücklich abgelehnt.
Die
Begrenzung des Landeszuschusses zu den
Betriebskosten gem. § 18 Abs. 3 GTK verschiebt einseitig Finanzierungslasten in die
Kommunalhaushalte.
Die
Eingrenzung des Landesanteils an den Betriebskosten der Tageseinrichtungen auf
30,5 v.H. führt unmittelbar zu einer Erhöhung der Restfinanzierungspflicht der
Kommunen. Da der Betrieb der Tageseinrichtungen, einschließlich der die
Kostenstruktur prägenden Standards der Aufgabenerfüllung, den Kommunen vom Land
gesetzlich unverändert vorgeschrieben ist, steigt die Kostenbelastung der Kommunen
um den Betrag, um den der Landeszuschuss sinkt.
Wenngleich
die Kommunen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab 01.08.2006 die
Kompetenz zur Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen haben, ist eine
Erhöhung der Elternbeiträge weder sozialpolitisch vertretbar noch faktisch
erreichbar.
Der
gravierende Teilrückzug des Landes aus
der dualen Finanzierung von Betriebskosten der Tageseinrichtungen ohne
Verständigung mit den kommunalen Spitzenverbänden und der freien Wohlfahrtspflege
verstößt zudem gegen Sinn und Zweck der mit dem Land am 18.5.1998 unter der
Überschrift „Kontrakt für die Zukunft – Kindergartenlandschaft NRW sichern“
vereinbarten Grundsätze für ein gemeinsames weiteres Handeln im Rahmen
notwendiger Konsolidierungsanstrengungen.
Die
Sparmaßnahme steht auch im Widerspruch zu der gemeinsamen Erklärung von Land,
Kirchen und kommunalen Spitzenverbänden von Dezember 2004, mit der die
Bereitschaft aller Beteiligten unterstrichen wurde, die Stabilität des Systems
der Tageseinrichtungen für Kinder zu erhalten und weitere Schritte miteinander
abzustimmen.
Die Elternbeiträge, die bislang landeseinheitlich
durch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK
NRW) geregelt sind, und je nach Einkommen sozial gestaffelt von den Eltern zu
entrichten sind, müssen ab 01.08.2006 von den Kommunen selbst festgesetzt
werden. Gleichzeitig schafft das Land zudem noch das Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren ab, was für fast alle Kommunen
eine Verringerung der Landesförderung bedeutet. Hinter dem
Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren verbirgt sich die bisherige Regelung,
dass das Land allen Kommunen, die unter dem Zielwert von 19 % der Elternbeiträge
an den gesamten Betriebskosten der Tageseinrichtungen bleiben, die Differenz zu
50 % im Rahmen der Betriebskostenabrechnung erstattet.
In Hilden beträgt das tatsächliche Elternbeitragsaufkommen ca. 16 % der Betriebskosten.
Das Elternbeitragsaufkommen liegt somit um 262.500 Euro (Gesamtbetriebskosten
ca. 8.743.000 Euro) jährlich unter den vom Land ab 01.08.2006 unterstellten
Beträgen. Von dieser Summe wurden im Rahmen des Elternbeitragsdefizitausgleichverfahrens
der Kommune bislang 50 % erstattet. Das bedeutet in Zukunft eine Reduzierung der Erstattung des Landes um
131.250 Euro. Durch die Änderung des § 18 GTK zum 01.08.2006 durch das
Haushaltsstrukturgesetz 2006 wird der Landesanteil auf 30,5 % festgeschrieben,
was einem fiktiv festgeschriebenen Elternbeitrag von 19 % entspricht.
Zu überdenken ist, ob der Ausfall über prozentuale
Erhöhungen ausgeglichen werden soll. Um den Einnahmeausfall aufgrund der
verringerten Landeszuweisung auszugleichen, wären die Elternbeiträge
um 10 % anzuheben. Dies hätte zur Folge,
dass in der niedrigsten Beitragsstufe für einen Kindergartenplatz monatlich ca.
3 Euro (statt 26 Euro künftig 29 Euro) und in der höchsten Beitragsstufe 15
Euro (statt 151 künftig 166 Euro) mehr zu zahlen wären.
Der Wegfall des sog.
Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren bedeutet für die Stadt einen Einnahmeverlust von jährlich ca. 131.250
Euro, der aus dem allgemeinen Haushalt gedeckt werden muss, wenn nicht auf
anderem Wege Einnahmeerhöhungen erzielt werden. Infolge der
Einkommensüberprüfungen konnte der Anteil der Elternbeiträge an den
Gesamtbetriebskosten von ehemals 12 % auf nunmehr 16 % gesteigert werden,
sodass unter Berücksichtigung des 50 %-igen
Wegfalls der Landesmittel ein
Einnahmeverlust seitens der Stadt Hilden von ca. 131.500 Euro und nicht wie zu
Beginn befürchtet von ca. 400.000 Euro zu erwarten ist.
Die Verwaltung spricht sich dafür aus, den Einnahmeausfall zunächst über den
Gesamthaushalt zu tragen. Bei einer weiteren Verschlechterung der städt.
Finanzsituation ist dies aber erneut zu überdecken.
Der von einigen Städten erwogenen Beitragsfreiheit für
den Besuch von Kindertagseinrichtungen – so sehr dies auch bildungspolitisch
erstrebenswert sei – muss vor dem Hintergrund der kommunalen Finanzen aus
Verwaltungssicht eine klare Absage erteilt werden. Die Stadt Hilden ist für das
Jahr 2006 von einer Landeszuweisung von 1.400.000 Euro zur Finanzierung der
Kindertageseinrichtungen ausgegangen – der Wegfall des
Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren zum 01.08.2006 führt bezogen auf das
Jahr 2006 zu einer Mindereinnahme von ca. 54.700 Euro – bezogen auf 12 Monate
ergibt sich eine Mindereinnahme von 131.250 Euro. Ein Verzicht auf jegliche
Elternbeiträge hätte künftig einen Einnahmeverlust von ca. 1,4 Mio. Euro / Jahr
(1,27 Mio. Euro Elternbeiträge plus Mindereinnahme Landeszuschuss 131.250 Euro)
zur Folge. Selbst Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr vor der
Einschulung hätte für die Stadt Hilden
noch einen Einnahmeausfall von ca. 380.000 Euro zzgl. Mindereinnahme von
131.250 Euro aufgrund der Gesetzesänderung zur Folge.
1.4
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen
für Kinder orientiert sich grundsätzlich an den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen
des GTK NRW einschließlich Beitragstabelle – allerdings werden die bisherigen
aus der Euro-Umstellung resultierenden Beträge geglättet, d. h. auf- bzw.
abgerundet auf volle Euro-Beträge (z.B. 26,08 € auf 26,00 € abgerundet, 16,85 €
auf 17,00 € aufgerundet).
Des Weiteren berücksichtigt die Beitragssatzung eine Geschwisterermäßigung anstelle der
bisherigen Geschwisterbefreiung für Tageseinrichtungen für Kinder: Besuchen
mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so
entfallen bislang die Beträge für das zweite und jedes weitere Kind (vgl. § 17
GTK NRW). Mit Inkrafttreten der Beitragssatzung wird der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind lediglich um 50% ermäßigt
und nicht mehr befreit. Diese Regelung korrespondiert mit den Festlegungen für
den Bereich der Offenen Ganztagsschule und die Betreuungsnester.
Aufgrund der gesetzlichen Festlegung der
Elternbeiträge für den Besuch der Kindertageseinrichtungen war bislang keine
Betragsbefreiung bzw. Beitragsermäßigung möglich, wenn ein Kind eine
Kindertageseinrichtung bzw. ein Betreuungsnest und das Geschwisterkind die
Offene Ganztagsgrundschule besucht. Die Beitragssatzung ermöglicht nun eine
einheitliche Geschwisterregelung für alle Bildungs- und Betreuungsangebote für
Kinder. Diese Regelung entspricht im Übrigen der bis zur Novellierung des
Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK NRW) im
Jahre 1998 gelten gesetzlichen Regelung: erst durch die Novellierung des GTK
wurde eine Beitragsbefreiung anstelle der bis dahin geltenden Beitragsermäßigung
für Geschwisterkinder eingeführt.
2. Novellierung
des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW
Ziel ist, durch neue gesetzliche Regelungen die
individuelle Förderung der Kinder im frühen Kindesalter und die Vereinbarkeit
von Familie und Beruf auch angesichts der Veränderungen in der Familie und der
Arbeitswelt angemessen zu verbessern.
Seitens des Ministeriums für Generationen, Familie,
Frauen und Integration des Landes NRW (MGFFJ) wurden erste Grundüberlegungen für ein Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung
im Elementarbereich veröffentlicht. Mit dem Gesetz zur Bildung, Erziehung
und Betreuung von Kindern im Elementarbereich soll eine neue rechtliche
Grundlage für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege geschaffen werden. Das neue Gesetz bezieht dabei die neuen
bundesrechtlichen Vorgaben des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) und des
Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) ein. Die qualitativen
Vorgaben gelten aus Sicht des Landesgesetzgebers nur dann, wenn Plätze in einer
Einrichtung oder in einer Tagespflegestelle mit Landesmitteln gefördert werden.
Das Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung im
Elementarbereich, das für Mitte 2007 angedacht ist, geht insbesondere von
folgenden Grundüberlegungen aus:
2.1.1 Präzisierung und Weiterentwicklung des
pädagogischen Auftrages der Tageseinrichtungen, insbesondere Stärkung der
Bildungs- und Erziehungsarbeit
Der pädagogische Auftrag der Tageseinrichtungen für
Kinder soll vor allem im Hinblick auf Bildungs- und Erziehungsarbeit präzisiert
und gestärkt werden. Aufbauend auf der bestehenden Bildungsvereinbarung sollen
allgemeine Grundsätzliche aufgezeigt werden, wie z.B.
o
Kindertageseinrichtungen
ergänzen die Bildung und Erziehung durch die Eltern
o
Das pädagogische
Personal hat die Eltern regelmäßig über die Durchführung des Erziehungs- und
Bildungsauftrages zu informieren.
o
Kindertageseinrichtungen
führen die Bildungs- und Erziehungsarbeit nach einem eigenen Bildungs- und
Erziehungskonzept durch. Ziel des Bildungs- und Erziehungsprozesses ist die
Entwicklung des Kindes zu einer selbstbewussten, eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
o
Zur individuellen
Förderung des Kindes ist seine Entwicklung kontinuierlich, zielgerichtet und
ganzheitlich zu beobachten. Über die Bildungsentwicklung eines jeden Kindes ist
eine Bildungsdokumentation zu erstellen, die der Zustimmung der Eltern bedarf.
o
Verankerung eines
Diskriminierungsverbotes: Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung
darf, wenn ein Platz durch der örtliche Jugendamt finanziell bezuschusst wird,
nicht aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität und nicht aus konfessionellen,
weltanschaulichen oder ethnischen Gründen verweigert werden.
2.1.2. Sprachförderung
Die Förderung der
deutschen Sprache soll als Pflichtaufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder festgeschrieben
werden mit dem Ziel, dass jedes Kind im Zeitpunkt des Wechsels in die
Grundschule die deutsche Sprache so beherrscht, dass es dem Unterricht von
Anfang an folgen kann. Die Sprachförderung soll in enger Abstimmung mit den
örtlichen Schulämtern und den Grundschulen erfolgen. Liegt ein besonderer
Förderbedarf in der deutschen Sprache vor, so soll für dieses Kind im Rahmen
des Finanzierungssystems ein zusätzlicher Betrag des Landes zur Verfügung
gestellt werden.
2.1.3
Familienzentren
Ziel ist es, einen
Anreiz für den Ausbau von Tageseinrichtungen für Kinder zu Familienzentren zu
schaffen. Familienzentren sollen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
erleichtern und bei einer frühen, ziel- und passgenauen Hilfe durch den
niederschwelligen Zugang der Familien zu Angeboten der Beratung und Hilfe
mitwirken. Ein zusätzlicher Zuschuss ist geplant, wenn die Kindertageseinrichtung
ein vom Land anerkanntes Gütesiegel als Familienzentrum hat.
2.1.4 Kindertagespflege
Das
Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) stellt die Leistungen der Kindertagespflege
mit denen der Tageseinrichtungen gleich. Dementsprechend soll das neue Gesetz
die Kindertagespflege als eine durch das Land zu fördernde Aufgabe aufnehmen,
insbesondere:
o
Die
Pflegeerlaubnis kann für die Betreuung von maximal fünf gleichzeitig zu betreuenden
Kindern erteilt werden. Ausnahmen bis zu acht Kindern sollen im Einzelfall dann
möglich sein, wenn diese nicht gleichzeitig betreut werden.
o
Kindertagespflege
soll auch in anderen Räumen geleistet werden können, z.B. auch in Räumen von
Kindertageseinrichtungen. Vor allem in Familienzentren sollen Ersatzangebote
für Fälle von krankheits- bzw. urlaubsbedingter Abwesenheit von Tageseltern
bereitgehalten werden.
o
Die Räume, in
denen die Kindertagespflege angeboten wird, müssen kindgerecht und sicher
eingerichtet sein. Es muss ausreichend Platz für Spiel und Bewegung sowie für Ruheplätze
zur Verfügung stehen. Die Räume müssen anregungsreiche Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten
bieten.
o
Kindertagespflege
kann nur durch geeignete Personen durchgeführt werden. Sie müssen über
vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen.
Sofern sie keine pädagogischen Fachkräfte sind, müssen Tagesmütter oder –väter
über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten
Lehrplans im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden verfügen.
2.1.5 Integrative Erziehung von Kindern mit und
ohne Behinderungen
Kinder
mit Behinderungen und solche, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht
sind, sollen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen
gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen sind
bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.
2.1.6 Gesundheitsvorsorge, Rauchverbot
Alle
in der Kindertageseinrichtung Tätigen und die Tagesmütter und –väter haben eine
besondere Verantwortung für die Förderung der Gesundheit der Kinder. Das neue
Gesetz soll deshalb auch Bestimmungen zur Gesundheitsförderung und –vorsorge
enthalten.
o
Das Personal in
den Tageseinrichtungen verfolgt im Rahmen des besonderen Schutzauftrages nach §
8a SGB VIII die gesundheitliche Entwicklung der Kinder, um mögliche
Schädigungen oder Beeinträchtigungen, die z.B. durch Misshandlung, Vernachlässigung
oder Gewaltanwendung entstehen können, frühzeitig zu erkennen und geeignete
Hilfe zu vermitteln. Dies gilt auch für Tagesmütter und –väter.
o
In der
Kindertageseinrichtung muss für jährliche zahnärztliche und ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
Sorge getragen werden.
o
Der Kindergarten
ist rauchfrei, das neue Gesetz wird ein uneingeschränktes Rauchverbot in
Kindertageseinrichtungen enthalten.
2.1.7 Flexibilität
und Bedarfsgerechtigkeit durch Berücksichtigung von Betreuungswünschen, Stärkung
der Eigenverantwortlichkeit der Träger, Förderung der partnerschaftlichen
Zusammenarbeit mit den Eltern
o
Familien können
ihre Betreuungswünsche in der Kindertageseinrichtung flexibler ge-stalten, da
künftig gewünschte Betreuungszeiten auch bei der Finanzierung berücksichtigt
werden. Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge, kann es u.a. die Buchungszeit
berücksichtigen.
o
Die in Anspruch
genommenen Betreuungsstunden in Tageseinrichtungen werden nach einheitlichen
Sätzen bezuschusst.
o
Den
Kindertageseinrichtungen werden keine Regelöffnungszeiten vorgeschrieben, sie
können ihr Angebot nach den Bedarfen vor Ort bzw. den Wünschen der Eltern
ausrichten.
o
Durch Wegfall der
so genannten „Übermittagszeit“ in den Regelkindergärten (12 – 14 Uhr) kann die
Anwesenheit des Personals freier gestaltet und passgenauer an pädagogischen
Erfordernissen ausgerichtet werden.
o
Das
Betreuungspersonal informiert die Eltern regelmäßig über den Stand des Bildungs-
und Entwicklungsprozesses ihrer Kinder.
o
In allen
Einrichtungen werden Elternbeiräte eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen
Träger, Personal und Eltern zu fördern.
2.1.8 Stärkung
der Zusammenarbeit mit der Schule, Förderung des gelingenden Übergangs in die
Grundschule
Kindertageseinrichtungen
und Schule arbeiten zusammen. Für die gelungene Kooperation werden
Grundvoraussetzungen in das Gesetz aufgenommen. Die verpflichtende
Zusammenarbeit seitens der Schule ist in § 5 Schulgesetz normiert.
o
Zur
qualifizierten Gestaltung des Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule gehört
die intensive Vorbereitung der Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
o
Zur Verbesserung
der Anschlussfähigkeit informieren sich Kindertageseinrichtungen und Schule
kontinuierlich gegenseitig über ihre Konzepte und Methoden.
o
Kindertageseinrichtungen
und Schule organisieren regelmäßige gegenseitige Hospitationen und sie benennen
Ansprechpersonen.
o
Darüber hinaus
planen und führen sie gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Eltern
durch.
o
Das pädagogische
Personal der Kindertageseinrichtungen und der Schulen sollen gemeinsam Fort-
und Weiterbildungsmöglichkeiten nutzen.
o
Tageseinrichtungen
und Grundschule verständigen sich auf eine institutionalisierte regelmäßige
Zusammenarbeit.
2.1.9 Einführung
einer klaren und übersichtlichen Finanzierungsstruktur (Pro-Kind-Förderung)
Die
Landesförderung wird auf eine Pro-Kind-Förderung umgestellt. Das Land zahlt für
jedes Kind in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege einen
Zuschuss nach einfachen Regeln.
Der Zuschuss für jedes
Kind, das einen Platz in einer Kindertageseinrichtung in Anspruch nimmt, errechnet
sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeit zuzüglich eines
Gewichtungszuschusses.
Besondere
Anforderungen an die Förderung in der Kindertageseinrichtung werden durch drei
klar umrissene kindbezogene Zuschüsse (Gewichtungszuschüsse) berücksichtigt:
besonders bezuschusst werden Plätze für Unterzweijährige, für Unterdreijährige
und für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in der deutschen Sprache und
interkultureller Erziehung.
Geplant
ist auch die Förderung von privat-gewerblichen Trägern und von betrieblichen
Kindertageseinrichtungen, soweit sie im Sinne dieses Gesetzes tätig sind.
Der
Trägeranteil der freien Träger soll auf gleichem Niveau für alle Träger
gestaltet werden. Das Land sieht nur noch einen Höchstanteil vor.
2.1.10 Qualitätsentwicklung und -sicherung
Wichtigste Bausteine
für Qualität sind regelmäßige Fort- und Weiterbildung des Personals und eine möglichst
umfassende Evaluation.
o
Zur Sicherung und
Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen
werden sie zur kontinuierlichen und regelmäßigen Evaluation verpflichtet.
o
Qualitätskriterien
in den Kindertageseinrichtungen müssen Aussagen über die Begleitung, Förderung
und Herausforderung frühkindlicher Bildungsprozesse enthalten.
o
Zur Grundlage für
die Evaluation gehören mindestens eine schriftliche Konzeption, ein träger-
oder einrichtungsspezifisches Bildungs- und Erziehungskonzept, die Bildungsdokumentation
über jedes Kind und eine Darstellung über die Durchführung des Qualitätsentwicklungsprozesses
ind der Kindertageseinrichtung.
3.
Reformpläne aus Sicht der Kommune
Der im Rahmen der GTK-Novellierung angestrebte weitere
Ausbau der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule als gleichberechtigte Partner ist aus Sicht der Jugendhilfe positiv zu
bewerten. Dies gilt insbesondere für den Informations- und Abstimmungsbedarf
beim Übergang vom Kindergarten in die Schule als auch bei den offenen
Ganztagsgrundschulen. Schule und Jugendhilfe verfügen über langjährige und
professionelle Erfahrungen, die im fruchtbaren Austausch die Qualität der
Erziehung von Kindern und Jugendlichen steigern können. Die Schule kann auf
Defizite im familiären Umfeld und in der Persönlichkeitsentwicklung sowie auf
soziale Benachteiligung nur mit Hilfe der Jugendhilfe angemessen reagieren. Mit
gezielten Angeboten der Jugendhilfe sind positive Rückwirkungen auf den
schulischen Lernerfolg zu erzielen. Die Jugendhilfe wiederum kann mit Hilfe der
Schule junge Menschen besser erreichen und dadurch ihren präventiven und
integrativen Aufgaben effizienter nachkommen.
Die Kommunen sind mit ihren Tageseinrichtungen für
Kinder bereit, das Land bei der Erfüllung seiner Sprachförderaufgaben im Rahmen
ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten nach Kräften zu unterstützen. Klar
muss dabei sein, dass zusätzliche Aufwendungen der Einrichtungen nach dem
verfassungsrechtlich verankerten Konnexitätsprinzip zwingend einen vollständigen Ausgleich der aufzubringenden
Finanzierungsmittel voraussetzen, und zwar unter Berücksichtigung der
erforderlichen Kosten zur Weiterqualifizierung des Personals.
Das bundesgesetzliche Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)
verpflichtet die Kommunen Betreuungsangebote
für unter dreijährige Kinder stufenweise und bedarfsorientiert auszubauen.
Die erfolgreiche Um-
setzung dieser Aufgabe setzt aber zwingend ein
deutliches Engagement des Landes voraus, welches sich auch in einer angemessenen finanziellen Unterstützung
widerspiegeln muss. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzlage der
Kommunen und des Bestehens einer gesamtstaatlichen Verantwortung zur Schaffung
einer besseren Balance von Familie und Beruf.
Unabdingbar ist, dass einvernehmliche Lösungen im
Hinblick auf Finanzierung, Organisation
und Verfahren zum Ausbau der Betreuungsmöglichkeiten gefunden werden. Die
Kommunen erwarten, dass sich das Land in
angemessener und dauerhafter Form sowohl bei Investitions- als auch Betriebskosten
– und zwar über die Realisierung demographiebedingter Einsparpotenziale hinaus
– beteiligt. Zudem muss den Kommunen beim Ausbau bedarfsgerechter Angebote
sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in anderen Betreuungsformen, wie
z.B. der Tagespflege, ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt werden.
Ferner sind bestehende Reglementierungen
– z.B. Restriktionen bei der Umwidmung von Kindergartenplätzen in
Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren – aufzuheben. Im Rahmen
der Novellierung des GTK ist durch eine gesetzliche Integration der Förderung
unter Dreijähriger die Mitverantwortung des Landes für diese Betreuungsaufgabe
klarzustellen, tragfähige und verlässliche Finanzierungsgrundlagen sind abzusichern.
Mit zunehmender Tendenz werden Kommunen mit einem Rückzug der Kirchen aus der
Trägerschaft von Kindergartengruppen – insbesondere bedingt durch zurückgehende
Steuereinnahmen – konfrontiert. Wenngleich in einer gemeinsamen Erklärung vom
22.12.2004 zu den Perspektiven der Tageseinrichtungen für Kinder die Kirchen,
die kommunalen Spitzenverbände, die Landesjugendämter sowie das Jugendministerium
vereinbart wurde, dafür Sorge zu tragen, dass die Stabilität des Systems der Tageseinrichtungen
für Kinder erhalten bleibt und nach geeigneten
Wegen aus der schwierigen demographischen und finanziellen Situation gesucht
wird, wurden bis heute noch keine zufrieden stellenden Lösungen gefunden. Ziel
muss sein, erneut im Rahmen der Überlegungen zu einer umfassenden Reform des
GTK nach Konzepten zu suchen, die dem Anspruch einer gemeinsamen Verantwortung für die Tageseinrichtungen gerecht werden.
Eine Reform des GTK muss sicherstellen, dass die
finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Sicherung einer
qualitativ hochwertigen Kindergartenlandschaft in NRW auf Dauer gewährleistet
werden. Neue und zusätzliche Anforderungen, wie z.B. der Ausbau der
Betreuungsangebote für unter 3-jährige Kinder, bedarfsorientierte
Flexibilisierungen der Angebote, Weiterentwicklung der Tageseinrichtungen für
Kinder zu Familienzentren etc. setzen zwingend eine verlässliche und ausreichende Finanzierung seitens des Landes voraus.
Die aktuellen Überlegungen zur Änderung der Finanzierungsstrukturen dürfen nicht dazu führen, dass
die Kommunen zukünftig noch stärker finanziell belastet bzw. ihnen einseitig
die Risiken von Kostensteigerungen aufgebürdet werden.
Günter Scheib
Anlagen
1. Auszug aus dem „Gesetz zur Änderung
haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsstrukturgesetz 2006)“
2. Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für
Kinder
Finanzielle Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltsstelle: 4511.1100 4649.1710 |
Bezeichnung: Elternbeiträge Schulbetreuungsmaßnahmen Zuweisungen |
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Kosten 4511.1100 Mindereinnahmen von insg. ca. 10.500 € (für 5 Monate) 4649.1100 Mindereinnahmen von insg. ca. 54.700 € (für 5 Monate) Folgekosten |
vorgesehen im Verw.H. |
Haushaltsjahr 2006 |
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Finanzierung: |
Sichtvermerk Kämmerer |
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