Betreff
Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen
Vorlage
WP 04-09 SV 51/127
Aktenzeichen
III/51-Schg
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Beschlussvorschlag (Neufassung):

 

 

„Nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss beschließt der Rat der Stadt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden.

Die Verwaltung wird beauftragt,  zum Kindergartenjahr 2007 / 2008 Vorschläge zu erarbeiten, um die mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2006 beschlossenen Änderungen zur Finanzierung der gesetzlichen Betriebskostenzuschüsse für Kindertageseinrichtungen zu kompensieren.“

Dabei ist auch der Prüfantrag der BA-Fraktion vom 14.6.2006 zu berücksichtigen.

 

 

 

I.V.

 

 

 

 

Horst Thiele

1. Beigeordneter

 

 


 

 

Zusätzliche

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Wie in den nachfolgenden Erläuterungen ausführlich dargestellt wurden im Vorfeld der geplanten grundlegenden Gesetzesreform für den Bereich Kindertageseinrichtungen bereits durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006 Kürzungen für das Jahr 2006 beschlossen. Hierzu gehört u.a. der Teilrückzug des Landes NRW aus der bewährten dualen Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder (vgl. § 18 GTK). Der Landesanteil an den Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen wird ab 01.08.2006 auf 30,5 % begrenzt. Da die im GTK NRW festgelegten Trägeranteile jedoch nicht geändert werden, hat dies gravierende Auswirkungen auf den Finanzierungsanteil der Kommunen – s. Erläuterungen in der Sitzungsvorlage 51/127 in der Fassung vom 10.05.2006.

Seitens der Kommunen ist zu entscheiden, ob die Elternbeiträge durch jeweils neu zu erlassende Satzungen entsprechend erhöht oder der Einnahmeausfall durch den Gesamthaushalt ausgeglichen werden soll.

Durch die Änderung des § 17 „Elternbeiträge“ GTK NRW tritt die noch bis zum 31.07.2006 geltende landeseinheitliche Rechtsgrundlage zur Erhebung der Elternbeiträge außer Kraft. Die Neufassung ermöglicht es dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Elternbeiträge auf eigener Rechtsgrundlage zu erheben. Ab 01.08.2006 bedarf es einer Elternbeitragssatzung, um ab diesem Datum Elternbeiträge erheben zu können.

 

Wie eingangs erläutert schafft das Land gleichzeitig das Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren ab, was eine Verringerung der Landesförderung für die Stadt Hilden bedeutet: bislang hat das Land allen Kommunen, die unter dem Zielwert von 19 % der Elternbeiträge an den gesamten Betriebskosten der Tageseinrichtungen bleiben, die Differenz zu 50 % im Rahmen der Betriebskostenabrechnung erstattet.

Das in Hilden das tatsächliche Elternbeitragsaufkommen ca. 16 % der Betriebskosten beträgt, liegt das Elternbeitragsaufkommen um 262.500 Euro (Gesamtbetriebskosten ca. 8.743.000 Euro) jährlich unter den vom Land ab 01.08.2006 unterstellten Beträgen. Von dieser Summe wurden im Rahmen des Elternbeitragsdefizitausgleichverfahrens der Kommune bislang 50 % erstattet. Das bedeutet in Zukunft eine Reduzierung der Erstattung des Landes um 131.250 Euro. Durch die Änderung des § 18 GTK zum 01.08.2006 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006 wird der Landesanteil auf 30,5 % festgeschrieben, was einem fiktiv festgeschriebenen Elternbeitrag von 19 % entspricht.

Um den Einnahmeausfall aufgrund der verringerten Landeszuweisung auszugleichen, wären  die  Elternbeiträge  um 10 % anzuheben. Dies hätte zur Folge, dass in der niedrigsten Beitragsstufe für einen Kindergartenplatz monatlich ca. 3 Euro (statt 26 Euro künftig 29 Euro) und in der höchsten Beitragsstufe 15 Euro (statt 151 künftig 166 Euro) mehr zu zahlen wären.

Mit der Sitzungsvorlage 51/127 in der Fassung vom 10.05.2006 hat sich die Verwaltung dafür ausgesprochen, den Einnahmeausfall zunächst über den Gesamthaushalt zu tragen. Bei einer weiteren Verschlechterung der städt. Finanzsituation ist dies aber erneut zu überdecken.

 

Der Wegfall des Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren zum 01.08.2006 führt bezogen auf das Jahr 2006 zu einer Mindereinnahme von ca. 54.700 Euro – bezogen auf 12 Monate ergibt sich eine Mindereinnahme von 131.250 Euro.

 

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder orientiert sich grundsätzlich an den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen des GTK NRW einschließlich Beitragstabelle – allerdings werden die bisherigen aus der Euro-Umstellung resultierenden Beträge geglättet, d. h. auf- bzw. abgerundet auf volle Euro-Beträge (z.B. 26,08 € auf 26,00 € abgerundet, 16,85 € auf 17,00 € aufgerundet).

 

Nach eingehender Diskussion spricht sich die Verwaltung dafür aus, die Geschwisterbefreiung bei der Erhebung der Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen weiter beizubehalten und diese Regelungen künftig auch für den Bereich der Offenen Ganztagsgrundschule und der Betreuungsnester zu übernehmen: Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, ein Betreuungsnest oder die Offene Ganztagsgrundschule, so entfallen ab 01.08.2006 die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind (vgl. § 17 GTK NRW). Aufgrund der gesetzlichen Festlegung der Elternbeiträge für den Besuch der Kindertageseinrichtungen war bislang keine Betragsbefreiung bzw. Beitragsermäßigung möglich, wenn ein Kind eine Kindertageseinrichtung bzw. ein Betreuungsnest und das Geschwisterkind die Offene Ganztagsgrundschule besucht. Die Beitragssatzungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und Betreuungsnester sowie für die Offene Ganztagsgrundschule ermöglichen nun eine einheitliche Geschwisterregelung für alle Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder.

Die Einbeziehung der Offenen Ganztagsgrundschule in die Regelung der Geschwisterbefreiung führt zu einer Mindereinnahme von ca. 25.000 Euro pro Jahr bei den Elternbeiträgen für Schulbetreuungsmaßnahmen – bezogen auf das Kalenderjahr 2006 beträgt die Mindereinnahme ca. 10.500 Euro.

Durch den Wegfall des Elternbeitragsdefizitausgleichverfahrens und die Einbeziehung der Offenen Ganztagsgrundschule in die Geschwisterbefreiung ergeben sich Mindereinnahmen von 155.000 Euro pro Jahr, im Haushaltsjahr 2006 sind die Mindereinnahmen i.H.v. 65.200 Euro (für 5 Monate) durch den Gesamthaushalt zu finanzieren.

Im Zusammenhang mit den  Haushaltsplanberatungen 2007 sind die finanziellen Auswirkungen erneut zu prüfen und nach Vorliegen erster Erfahrungen sollten künftige Finanzierungsmöglichkeiten erneut im Fachausschuss Mitte 2007 beraten werden.

 

 

 

 

 

 

I.V.

 

 

 

 

Horst Thiele

1. Beigeordneter

Erläuterungen und Begründungen:

 

1.         Haushaltsstrukturgesetz 2006

Die NRW-Landesregierung beabsichtigt in 2007 eine umfassende Novellierung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK NRW). Im Vorfeld der Gesetzesreform werden jedoch durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006 bereits einseitig zulasten der Kommunen Kürzungen für das Jahr 2006 durchgesetzt. Hierzu gehören

Ø      der Teilrückzug des Landes NRW aus der bewährten dualen Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder (vgl. § 18 GTK) und

Ø      die Kürzung der Sachmittelpauschalen gemäß § 18b GTK als Trägerkonsolidierungsbeitrag.

 

 

 

1.1       Begrenzung der Landesmittel gemäß § 17 GTK NRW

Der Landesanteil an den Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen wird ab 01.08.2006 auf 30,5 % begrenzt. Dies hat Auswirkungen auf die Kommunen, weil die im GTK NRW festgelegten Trägeranteile nicht geändert werden. Die Trägeranteile belaufen sich auf unterschiedliche Höhen, angefangen bei 4 % bei den Elterninitiativen, 9 % bei finanzschwachen Trägern, 20 % bei konfessionellen Trägern bis zu 21 % bei kommunalen Einrichtungen.

 

Durch die Änderung des § 17 „Elternbeiträge“ GTK NRW tritt die noch bis zum 31.07.2006 geltende landeseinheitliche Rechtsgrundlage zur Erhebung der Elternbeiträge außer Kraft. Die Neufassung ermöglicht es dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Elternbeiträge auf eigener Rechtsgrundlage zu erheben. Ab 01.08.2006 bedarf es einer Elternbeitragssatzung, um ab diesem Datum Elternbeiträge erheben zu können.

 

Der Wegfall des aus Landessicht bürokratischen Elternbeitragsdefizitausgleichverfahrens lässt sich nicht durch organisatorische Maßnahmen der Kommunen kompensieren. Die Kommunen geraten in die familienpolitische Zwangslage, Elternbeiträge durch jeweils neu zu erlassende Satzungen massiv zu erhöhen oder den Einnahmeausfall für den Gesamthaushalt auszugleichen, sofern dies die Finanzsituation zulässt.

 

 

 

1.2              Trägerkonsolidierungsbeitrag gemäß § 18b GTK NRW

Mit dem am 17.05.2006 vom Landtag verabschiedeten Haushaltsstrukturgesetz 2006 wird der Trägerkonsolidierungsbeitrag aus den Jahren 2004 und 2005 fortgeschrieben (s. § 18b GTK). Für die Jahre 2004 und 2005 waren die gruppenbezogenen Pauschalen für Sachmittel bereits reduziert worden. Die Kürzung der Landesmittel für Einrichtungen freier Träger wurde in den beiden letzten Jahren an diese Träger weitergegeben, wobei es für sie zulässig war, Rücklagen zur laufenden Sachkostendeckung anzugreifen.

Auch im Jahre 2006 wird der gesetzliche Zuschuss zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen um 2.838 Euro pro Gruppe für Kindertageseinrichtungen, die im Eigentum des Trägers stehen, bzw. 2.238 Euro für alle anderen Gruppen (Mieter) gekürzt.

 

 

 

1.3              Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt

Die von der Landesregierung vorgesehenen massiven Kürzungen bei den Mitteln für die Kindertagesbetreuung werden sowohl von den einzelnen Kommunen als auch von den kommunalen Spitzenverbänden NRW nachdrücklich abgelehnt.

Die Begrenzung des Landeszuschusses zu den Betriebskosten gem. § 18 Abs. 3 GTK verschiebt einseitig Finanzierungslasten in die Kommunalhaushalte.

Die Eingrenzung des Landesanteils an den Betriebskosten der Tageseinrichtungen auf 30,5 v.H. führt unmittelbar zu einer Erhöhung der Restfinanzierungspflicht der Kommunen. Da der Betrieb der Tageseinrichtungen, einschließlich der die Kostenstruktur prägenden Standards der Aufgabenerfüllung, den Kommunen vom Land gesetzlich unverändert vorgeschrieben ist, steigt die Kostenbelastung der Kommunen um den Betrag, um den der Landeszuschuss sinkt.

Wenngleich die Kommunen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab 01.08.2006 die Kompetenz zur Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen haben, ist eine Erhöhung der Elternbeiträge weder sozialpolitisch vertretbar noch faktisch erreichbar.

Der gravierende Teilrückzug des Landes aus der dualen Finanzierung von Betriebskosten der Tageseinrichtungen ohne Verständigung mit den kommunalen Spitzenverbänden und der freien Wohlfahrtspflege verstößt zudem gegen Sinn und Zweck der mit dem Land am 18.5.1998 unter der Überschrift „Kontrakt für die Zukunft – Kindergartenlandschaft NRW sichern“ vereinbarten Grundsätze für ein gemeinsames weiteres Handeln im Rahmen notwendiger Konsolidierungsanstrengungen.

Die Sparmaßnahme steht auch im Widerspruch zu der gemeinsamen Erklärung von Land, Kirchen und kommunalen Spitzenverbänden von Dezember 2004, mit der die Bereitschaft aller Beteiligten unterstrichen wurde, die Stabilität des Systems der Tageseinrichtungen für Kinder zu erhalten und weitere Schritte miteinander abzustimmen.

 

Die Elternbeiträge, die bislang landeseinheitlich durch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK NRW) geregelt sind, und je nach Einkommen sozial gestaffelt von den Eltern zu entrichten sind, müssen ab 01.08.2006 von den Kommunen selbst festgesetzt werden. Gleichzeitig schafft das Land zudem noch das Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren ab, was für fast alle Kommunen eine Verringerung der Landesförderung bedeutet. Hinter dem Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren verbirgt sich die bisherige Regelung, dass das Land allen Kommunen, die unter dem Zielwert von 19 % der Elternbeiträge an den gesamten Betriebskosten der Tageseinrichtungen bleiben, die Differenz zu 50 % im Rahmen der Betriebskostenabrechnung erstattet.

In Hilden beträgt das tatsächliche Elternbeitragsaufkommen ca. 16 % der Betriebskosten. Das Elternbeitragsaufkommen liegt somit um 262.500 Euro (Gesamtbetriebskosten ca. 8.743.000 Euro) jährlich unter den vom Land ab 01.08.2006 unterstellten Beträgen. Von dieser Summe wurden im Rahmen des Elternbeitragsdefizitausgleichverfahrens der Kommune bislang 50 % erstattet. Das bedeutet in Zukunft eine Reduzierung der Erstattung des Landes um 131.250 Euro. Durch die Änderung des § 18 GTK zum 01.08.2006 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006 wird der Landesanteil auf 30,5 % festgeschrieben, was einem fiktiv festgeschriebenen Elternbeitrag von 19 % entspricht.

Zu überdenken ist, ob der Ausfall über prozentuale Erhöhungen ausgeglichen werden soll. Um den Einnahmeausfall aufgrund der verringerten Landeszuweisung auszugleichen, wären  die  Elternbeiträge  um 10 % anzuheben. Dies hätte zur Folge, dass in der niedrigsten Beitragsstufe für einen Kindergartenplatz monatlich ca. 3 Euro (statt 26 Euro künftig 29 Euro) und in der höchsten Beitragsstufe 15 Euro (statt 151 künftig 166 Euro) mehr zu zahlen wären.

 

Der Wegfall des sog. Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren bedeutet für die Stadt einen Einnahmeverlust von jährlich ca. 131.250 Euro, der aus dem allgemeinen Haushalt gedeckt werden muss, wenn nicht auf anderem Wege Einnahmeerhöhungen erzielt werden. Infolge der Einkommensüberprüfungen konnte der Anteil der Elternbeiträge an den Gesamtbetriebskosten von ehemals 12 % auf nunmehr 16 % gesteigert werden, sodass unter Berücksichtigung des 50 %-igen  Wegfalls der  Landesmittel ein Einnahmeverlust seitens der Stadt Hilden von ca. 131.500 Euro und nicht wie zu Beginn befürchtet von ca. 400.000 Euro zu erwarten ist.

Die Verwaltung spricht sich dafür aus, den Einnahmeausfall zunächst über den Gesamthaushalt zu tragen. Bei einer weiteren Verschlechterung der städt. Finanzsituation ist dies aber erneut zu überdecken.

 

Der von einigen Städten erwogenen Beitragsfreiheit für den Besuch von Kindertagseinrichtungen – so sehr dies auch bildungspolitisch erstrebenswert sei – muss vor dem Hintergrund der kommunalen Finanzen aus Verwaltungssicht eine klare Absage erteilt werden. Die Stadt Hilden ist für das Jahr 2006 von einer Landeszuweisung von 1.400.000 Euro zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen ausgegangen – der Wegfall des Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren zum 01.08.2006 führt bezogen auf das Jahr 2006 zu einer Mindereinnahme von ca. 54.700 Euro – bezogen auf 12 Monate ergibt sich eine Mindereinnahme von 131.250 Euro. Ein Verzicht auf jegliche Elternbeiträge hätte künftig einen Einnahmeverlust von ca. 1,4 Mio. Euro / Jahr (1,27 Mio. Euro Elternbeiträge plus Mindereinnahme Landeszuschuss 131.250 Euro) zur Folge. Selbst Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung hätte für die Stadt Hilden  noch einen Einnahmeausfall von ca. 380.000 Euro zzgl. Mindereinnahme von 131.250 Euro aufgrund der Gesetzesänderung zur Folge.

 

 

 

1.4              Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder orientiert sich grundsätzlich an den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen des GTK NRW einschließlich Beitragstabelle – allerdings werden die bisherigen aus der Euro-Umstellung resultierenden Beträge geglättet, d. h. auf- bzw. abgerundet auf volle Euro-Beträge (z.B. 26,08 € auf 26,00 € abgerundet, 16,85 € auf 17,00 € aufgerundet).

 

Des Weiteren berücksichtigt die Beitragssatzung eine Geschwisterermäßigung anstelle der bisherigen Geschwisterbefreiung für Tageseinrichtungen für Kinder: Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen bislang die Beträge für das zweite und jedes weitere Kind (vgl. § 17 GTK NRW). Mit Inkrafttreten der Beitragssatzung wird der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind lediglich um 50% ermäßigt und nicht mehr befreit. Diese Regelung korrespondiert mit den Festlegungen für den Bereich der Offenen Ganztagsschule und die Betreuungsnester.

Aufgrund der gesetzlichen Festlegung der Elternbeiträge für den Besuch der Kindertageseinrichtungen war bislang keine Betragsbefreiung bzw. Beitragsermäßigung möglich, wenn ein Kind eine Kindertageseinrichtung bzw. ein Betreuungsnest und das Geschwisterkind die Offene Ganztagsgrundschule besucht. Die Beitragssatzung ermöglicht nun eine einheitliche Geschwisterregelung für alle Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder. Diese Regelung entspricht im Übrigen der bis zur Novellierung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK NRW) im Jahre 1998 gelten gesetzlichen Regelung: erst durch die Novellierung des GTK wurde eine Beitragsbefreiung anstelle der bis dahin geltenden Beitragsermäßigung für Geschwisterkinder eingeführt.  

 

 

 

2.         Novellierung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW

Ziel ist, durch neue gesetzliche Regelungen die individuelle Förderung der Kinder im frühen Kindesalter und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch angesichts der Veränderungen in der Familie und der Arbeitswelt angemessen zu verbessern.

 

Seitens des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW (MGFFJ) wurden erste Grundüberlegungen für ein Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung im Elementarbereich veröffentlicht. Mit dem Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Elementarbereich soll eine neue rechtliche Grundlage für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege geschaffen werden. Das neue Gesetz bezieht dabei die neuen bundesrechtlichen Vorgaben des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) und des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) ein. Die qualitativen Vorgaben gelten aus Sicht des Landesgesetzgebers nur dann, wenn Plätze in einer Einrichtung oder in einer Tagespflegestelle mit Landesmitteln gefördert werden.

 

Das Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung im Elementarbereich, das für Mitte 2007 angedacht ist, geht insbesondere von folgenden Grundüberlegungen aus:

 

2.1.1    Präzisierung und Weiterentwicklung des pädagogischen Auftrages der Tageseinrichtungen, insbesondere Stärkung der Bildungs- und Erziehungsarbeit

            Der pädagogische Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder soll vor allem im Hinblick auf Bildungs- und Erziehungsarbeit präzisiert und gestärkt werden. Aufbauend auf der bestehenden Bildungsvereinbarung sollen allgemeine Grundsätzliche aufgezeigt werden, wie z.B.

 

o        Kindertageseinrichtungen ergänzen die Bildung und Erziehung durch die Eltern

o        Das pädagogische Personal hat die Eltern regelmäßig über die Durchführung des Erziehungs- und Bildungsauftrages zu informieren.

o        Kindertageseinrichtungen führen die Bildungs- und Erziehungsarbeit nach einem eigenen Bildungs- und Erziehungskonzept durch. Ziel des Bildungs- und Erziehungsprozesses ist die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbewussten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

o        Zur individuellen Förderung des Kindes ist seine Entwicklung kontinuierlich, zielgerichtet und ganzheitlich zu beobachten. Über die Bildungsentwicklung eines jeden Kindes ist eine Bildungsdokumentation zu erstellen, die der Zustimmung der Eltern bedarf.

o        Verankerung eines Diskriminierungsverbotes: Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf, wenn ein Platz durch der örtliche Jugendamt finanziell bezuschusst wird, nicht aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität und nicht aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen verweigert werden.

 

2.1.2.   Sprachförderung

            Die Förderung der deutschen Sprache soll als Pflichtaufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder festgeschrieben werden mit dem Ziel, dass jedes Kind im Zeitpunkt des Wechsels in die Grundschule die deutsche Sprache so beherrscht, dass es dem Unterricht von Anfang an folgen kann. Die Sprachförderung soll in enger Abstimmung mit den örtlichen Schulämtern und den Grundschulen erfolgen. Liegt ein besonderer Förderbedarf in der deutschen Sprache vor, so soll für dieses Kind im Rahmen des Finanzierungssystems ein zusätzlicher Betrag des Landes zur Verfügung gestellt werden.

 

2.1.3        Familienzentren

            Ziel ist es, einen Anreiz für den Ausbau von Tageseinrichtungen für Kinder zu Familienzentren zu schaffen. Familienzentren sollen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern und bei einer frühen, ziel- und passgenauen Hilfe durch den niederschwelligen Zugang der Familien zu Angeboten der Beratung und Hilfe mitwirken. Ein zusätzlicher Zuschuss ist geplant, wenn die Kindertageseinrichtung ein vom Land anerkanntes Gütesiegel als Familienzentrum hat.

 

2.1.4    Kindertagespflege

            Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) stellt die Leistungen der Kindertagespflege mit denen der Tageseinrichtungen gleich. Dementsprechend soll das neue Gesetz die Kindertagespflege als eine durch das Land zu fördernde Aufgabe aufnehmen, insbesondere:

o        Die Pflegeerlaubnis kann für die Betreuung von maximal fünf gleichzeitig zu betreuenden Kindern erteilt werden. Ausnahmen bis zu acht Kindern sollen im Einzelfall dann möglich sein, wenn diese nicht gleichzeitig betreut werden.

o        Kindertagespflege soll auch in anderen Räumen geleistet werden können, z.B. auch in Räumen von Kindertageseinrichtungen. Vor allem in Familienzentren sollen Ersatzangebote für Fälle von krankheits- bzw. urlaubsbedingter Abwesenheit von Tageseltern bereitgehalten werden.

o        Die Räume, in denen die Kindertagespflege angeboten wird, müssen kindgerecht und sicher eingerichtet sein. Es muss ausreichend Platz für Spiel und Bewegung sowie für Ruheplätze zur Verfügung stehen. Die Räume müssen anregungsreiche Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten bieten.

o        Kindertagespflege kann nur durch geeignete Personen durchgeführt werden. Sie müssen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern sie keine pädagogischen Fachkräfte sind, müssen Tagesmütter oder –väter über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden verfügen.

 

 

 

2.1.5    Integrative Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen

            Kinder mit Behinderungen und solche, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, sollen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.

 

2.1.6    Gesundheitsvorsorge, Rauchverbot

            Alle in der Kindertageseinrichtung Tätigen und die Tagesmütter und –väter haben eine besondere Verantwortung für die Förderung der Gesundheit der Kinder. Das neue Gesetz soll deshalb auch Bestimmungen zur Gesundheitsförderung und –vorsorge enthalten.

o        Das Personal in den Tageseinrichtungen verfolgt im Rahmen des besonderen Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII die gesundheitliche Entwicklung der Kinder, um mögliche Schädigungen oder Beeinträchtigungen, die z.B. durch Misshandlung, Vernachlässigung oder Gewaltanwendung entstehen können, frühzeitig zu erkennen und geeignete Hilfe zu vermitteln. Dies gilt auch für Tagesmütter und –väter.

o        In der Kindertageseinrichtung muss für jährliche zahnärztliche und ärztliche Vorsorgeuntersuchungen Sorge getragen werden.

o        Der Kindergarten ist rauchfrei, das neue Gesetz wird ein uneingeschränktes Rauchverbot in Kindertageseinrichtungen enthalten.

 

2.1.7    Flexibilität und Bedarfsgerechtigkeit durch Berücksichtigung von Betreuungswünschen, Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Träger, Förderung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Eltern

o        Familien können ihre Betreuungswünsche in der Kindertageseinrichtung flexibler ge-stalten, da künftig gewünschte Betreuungszeiten auch bei der Finanzierung berücksichtigt werden. Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge, kann es u.a. die Buchungszeit berücksichtigen.

o        Die in Anspruch genommenen Betreuungsstunden in Tageseinrichtungen werden nach einheitlichen Sätzen bezuschusst.

o        Den Kindertageseinrichtungen werden keine Regelöffnungszeiten vorgeschrieben, sie können ihr Angebot nach den Bedarfen vor Ort bzw. den Wünschen der Eltern ausrichten.

o        Durch Wegfall der so genannten „Übermittagszeit“ in den Regelkindergärten (12 – 14 Uhr) kann die Anwesenheit des Personals freier gestaltet und passgenauer an pädagogischen Erfordernissen ausgerichtet werden.

o        Das Betreuungspersonal informiert die Eltern regelmäßig über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihrer Kinder.

o        In allen Einrichtungen werden Elternbeiräte eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen Träger, Personal und Eltern zu fördern.

 

2.1.8    Stärkung der Zusammenarbeit mit der Schule, Förderung des gelingenden Übergangs in die Grundschule

            Kindertageseinrichtungen und Schule arbeiten zusammen. Für die gelungene Kooperation werden Grundvoraussetzungen in das Gesetz aufgenommen. Die verpflichtende Zusammenarbeit seitens der Schule ist in § 5 Schulgesetz normiert.

o        Zur qualifizierten Gestaltung des Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule gehört die intensive Vorbereitung der Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.

o        Zur Verbesserung der Anschlussfähigkeit informieren sich Kindertageseinrichtungen und Schule kontinuierlich gegenseitig über ihre Konzepte und Methoden.

o        Kindertageseinrichtungen und Schule organisieren regelmäßige gegenseitige Hospitationen und sie benennen Ansprechpersonen.

o        Darüber hinaus planen und führen sie gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Eltern durch.

 

o        Das pädagogische Personal der Kindertageseinrichtungen und der Schulen sollen gemeinsam Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten nutzen.

o        Tageseinrichtungen und Grundschule verständigen sich auf eine institutionalisierte regelmäßige Zusammenarbeit.

 

2.1.9    Einführung einer klaren und übersichtlichen Finanzierungsstruktur (Pro-Kind-Förderung)

            Die Landesförderung wird auf eine Pro-Kind-Förderung umgestellt. Das Land zahlt für jedes Kind in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege einen Zuschuss nach einfachen Regeln.

            Der Zuschuss für jedes Kind, das einen Platz in einer Kindertageseinrichtung in Anspruch nimmt, errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeit zuzüglich eines Gewichtungszuschusses.

            Besondere Anforderungen an die Förderung in der Kindertageseinrichtung werden durch drei klar umrissene kindbezogene Zuschüsse (Gewichtungszuschüsse) berücksichtigt: besonders bezuschusst werden Plätze für Unterzweijährige, für Unterdreijährige und für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in der deutschen Sprache und interkultureller Erziehung.

            Geplant ist auch die Förderung von privat-gewerblichen Trägern und von betrieblichen Kindertageseinrichtungen, soweit sie im Sinne dieses Gesetzes tätig sind.

            Der Trägeranteil der freien Träger soll auf gleichem Niveau für alle Träger gestaltet werden. Das Land sieht nur noch einen Höchstanteil vor.

 

2.1.10  Qualitätsentwicklung und -sicherung

            Wichtigste Bausteine für Qualität sind regelmäßige Fort- und Weiterbildung des Personals und eine möglichst umfassende Evaluation.

o        Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen werden sie zur kontinuierlichen und regelmäßigen Evaluation verpflichtet.

o        Qualitätskriterien in den Kindertageseinrichtungen müssen Aussagen über die Begleitung, Förderung und Herausforderung frühkindlicher Bildungsprozesse enthalten.

o        Zur Grundlage für die Evaluation gehören mindestens eine schriftliche Konzeption, ein träger- oder einrichtungsspezifisches Bildungs- und Erziehungskonzept, die Bildungsdokumentation über jedes Kind und eine Darstellung über die Durchführung des Qualitätsentwicklungsprozesses ind der Kindertageseinrichtung.

 

 

 

3.             Reformpläne aus Sicht der Kommune

Der im Rahmen der GTK-Novellierung angestrebte weitere Ausbau der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule als gleichberechtigte Partner ist aus Sicht der Jugendhilfe positiv zu bewerten. Dies gilt insbesondere für den Informations- und Abstimmungsbedarf beim Übergang vom Kindergarten in die Schule als auch bei den offenen Ganztagsgrundschulen. Schule und Jugendhilfe verfügen über langjährige und professionelle Erfahrungen, die im fruchtbaren Austausch die Qualität der Erziehung von Kindern und Jugendlichen steigern können. Die Schule kann auf Defizite im familiären Umfeld und in der Persönlichkeitsentwicklung sowie auf soziale Benachteiligung nur mit Hilfe der Jugendhilfe angemessen reagieren. Mit gezielten Angeboten der Jugendhilfe sind positive Rückwirkungen auf den schulischen Lernerfolg zu erzielen. Die Jugendhilfe wiederum kann mit Hilfe der Schule junge Menschen besser erreichen und dadurch ihren präventiven und integrativen Aufgaben effizienter nachkommen.

 

Die Kommunen sind mit ihren Tageseinrichtungen für Kinder bereit, das Land bei der Erfüllung seiner Sprachförderaufgaben im Rahmen ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten nach Kräften zu unterstützen. Klar muss dabei sein, dass zusätzliche Aufwendungen der Einrichtungen nach dem verfassungsrechtlich verankerten Konnexitätsprinzip zwingend einen vollständigen Ausgleich der aufzubringenden Finanzierungsmittel voraussetzen, und zwar unter Berücksichtigung der erforderlichen Kosten zur Weiterqualifizierung des Personals.

 

Das bundesgesetzliche Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) verpflichtet die Kommunen Betreuungsangebote für unter dreijährige Kinder stufenweise und bedarfsorientiert auszubauen. Die erfolgreiche Um-


setzung dieser Aufgabe setzt aber zwingend ein deutliches Engagement des Landes voraus, welches sich auch in einer angemessenen finanziellen Unterstützung widerspiegeln muss. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzlage der Kommunen und des Bestehens einer gesamtstaatlichen Verantwortung zur Schaffung einer besseren Balance von Familie und Beruf.

 

Unabdingbar ist, dass einvernehmliche Lösungen im Hinblick auf Finanzierung, Organisation und Verfahren zum Ausbau der Betreuungsmöglichkeiten gefunden werden. Die Kommunen erwarten, dass sich das Land in angemessener und dauerhafter Form sowohl bei Investitions- als auch Betriebskosten – und zwar über die Realisierung demographiebedingter Einsparpotenziale hinaus – beteiligt. Zudem muss den Kommunen beim Ausbau bedarfsgerechter Angebote sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in anderen Betreuungsformen, wie z.B. der Tagespflege, ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt werden. Ferner sind bestehende Reglementierungen – z.B. Restriktionen bei der Umwidmung von Kindergartenplätzen in Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren – aufzuheben. Im Rahmen der Novellierung des GTK ist durch eine gesetzliche Integration der Förderung unter Dreijähriger die Mitverantwortung des Landes für diese Betreuungsaufgabe klarzustellen, tragfähige und verlässliche Finanzierungsgrundlagen sind abzusichern.

 

Mit zunehmender Tendenz werden Kommunen mit einem Rückzug der Kirchen aus der Trägerschaft von Kindergartengruppen – insbesondere bedingt durch zurückgehende Steuereinnahmen – konfrontiert. Wenngleich in einer gemeinsamen Erklärung vom 22.12.2004 zu den Perspektiven der Tageseinrichtungen für Kinder die Kirchen, die kommunalen Spitzenverbände, die Landesjugendämter sowie das Jugendministerium vereinbart wurde, dafür Sorge zu tragen, dass die Stabilität des Systems der Tageseinrichtungen für Kinder erhalten bleibt und nach geeigneten Wegen aus der schwierigen demographischen und finanziellen Situation gesucht wird, wurden bis heute noch keine zufrieden stellenden Lösungen gefunden. Ziel muss sein, erneut im Rahmen der Überlegungen zu einer umfassenden Reform des GTK nach Konzepten zu suchen, die dem Anspruch einer gemeinsamen Verantwortung für die Tageseinrichtungen gerecht werden.

 

Eine Reform des GTK muss sicherstellen, dass die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Sicherung einer qualitativ hochwertigen Kindergartenlandschaft in NRW auf Dauer gewährleistet werden. Neue und zusätzliche Anforderungen, wie z.B. der Ausbau der Betreuungsangebote für unter 3-jährige Kinder, bedarfsorientierte Flexibilisierungen der Angebote, Weiterentwicklung der Tageseinrichtungen für Kinder zu Familienzentren etc. setzen zwingend eine verlässliche und ausreichende Finanzierung seitens des Landes voraus.

 

Die aktuellen Überlegungen zur Änderung der Finanzierungsstrukturen dürfen nicht dazu führen, dass die Kommunen zukünftig noch stärker finanziell belastet bzw. ihnen einseitig die Risiken von Kostensteigerungen aufgebürdet werden.

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

Anlagen

1.         Auszug aus dem „Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsstrukturgesetz 2006)“

2.         Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder


 



 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltsstelle:

4511.1100

4649.1710

Bezeichnung:

Elternbeiträge Schulbetreuungsmaßnahmen

Zuweisungen

 

Kosten                                   

4511.1100

Mindereinnahmen von insg.

ca. 10.500 €  (für 5 Monate)

 

4649.1100

Mindereinnahmen von insg.

ca. 54.700 € (für 5 Monate)

 

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

Verw.H.

Haushaltsjahr

 

2006

 

Finanzierung:

 

Sichtvermerk Kämmerer