Betreff
1. Nachtragssatzung vom …. zur Satzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten vom 16.12.1991
Vorlage
WP 20-25 SV 66/007
Aktenzeichen
IV/66-Grüngestaltungssatzung
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Umweltausschuss die 1.Nachtragssatzung vom                zur Satzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten vom 16.12.1991

 

1. Nachtragsatzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten vom 16.12.1991

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) sowie des § 89, Abs.1 der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (Landesbauordnung 2018 -BauO NRW 2018-), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat in seiner Sitzung am 09.12.2020 folgende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten vom 16.12.1991 beschlossen:

 

§1

 

§ 3 wird wie folgt ergänzt:

 

Bei Ausnahmen von den Festsetzungen nach § 2 ist der in der Anlage zur Satzung enthaltene Maßstab zur Anerkennung von Flächen anzuwenden.

 

§ 2

 

Der Satzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten wird folgende Anlage beigefügt:

 

Anlage zur Satzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten vom 16.12.1991

 

Soweit die Anlage von Vegetationsflächen von den Festsetzungen nach § 2 der Satzung abweicht, ist eine Anerkennung dieser Flächen nach Maßgabe des nachfolgenden Bewertungsmaßstabes möglich.

 

 

Flächenbeschreibung

Anerkennung im Bauantrag

  1.  

Vegetationsflächen (Vollständig geschlossen und begrünt gem. Satzung)

100%

  1.  

Extensive Dachbegrünung

25%

  1.  

Intensive Dachbegrünung (mit Bodenanschluss)

50%

  1.  

Steingärten / Schotterflächen mit Vegetationsinseln mit mind. 1 Stück Staude, Ziergras oder Kleingehölz je m² Schotterfläche

10%

(nur Berücksichtigung des Vegetationsanteils)

  1.  

Fassadenbegrünung

0% (in der Satzung bereits an geeigneten Fassadenteilen zusätzlich gefordert)

  1.  

Sickerpflaster, wassergebundene Wegeflächen o.ä.

0%

(da nur Wirkung der Versickerung berücksichtigt wird)

  1.  

Rasengittersteine
(nur bei Feuerwehrumfahrten, die dauerhaft nicht beparkt werden dürfen und auch nicht als Abstellfläche - z.B. für Container -dienen und insofern dauerhaft „grün“ sind)

50%

  1.  

Rasengittersteine
(im Bereich von Parkplatz- oder Abstellflächen) mit Rasenansaat aber nur geringem Deckungsgrad

10%

(analog zu Steingärten)

  1.  

Schotterrasen (nur bei Feuerwehrumfahrten, die dauerhaft nicht beparkt werden dürfen und auch nicht als Abstellfläche - z.B. für Container - dienen und insofern dauerhaft „grün“ sind)

100%

  1.  

Schotterrasen (im Bereich von Parkplatz- oder Abstellflächen) mit nur geringem Deckungsgrad

10%

(analog zu Steingärten)

  1.  

Bäume (zusätzliche mind. 18-20 STU) soweit über die nach Satzung geforderte Anzahl (je 50m² Vegetationsfläche 1 Baum) zusätzliche Bäume auf dem Grundstück angepflanzt werden bzw. vorhanden sind, können diese in Anrechnung gebracht werden.

Bäume, die durch Nachpflanzungsverpflichtung der Baumschutzsatzung gepflanzt werden müssen, können hier nicht zusätzlich angerechnet werden. Sie werden aber bei der Ermittlung der notwendigen Bäume gem. Grüngestaltungssatzung berücksichtigt.

6m²

(Damit hier nicht durch wenige, große Bäume die gesamte Vegetationsfläche „kompensiert“ wird und die Bäume bei Nachpflanzung durch erheblich kleinere ersetzt werden, wird je Baum eine Fläche von max. 6m² in Anrechnung gebracht.)

 

  1.  

An Stelle eines Baumes kann auch ersatzweise die Anpflanzung von 5 Sträuchern Mindestqualität 100/150 (H), erfolgen. (Aufgrund der Grundstücks-zuschnitte können mitunter die Grenzabstände von Baumpflanzungen nicht eingehalten werden)

für 1 Baum
5 Sträucher der Mindestqualität 100/150 (H)

  1.  

Zusätzliche Pflanzung von Sträuchern der Mindestqualität 100/150 (H), als Ersatz von Stauden, Ziergräsern oder Kleingehölzen in Steingärten gemäß Ziffer 4

1 m²/Stck Strauch

(Anerkennung max. 50% der Schotterfläche)

 

§ 3

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat am 16.12.1991 die beigefügte „Satzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten“ beschlossen, die bis heute unverändert gültig ist. Ziel der Satzung war und ist, dass der Anteil an Vegetationsflächen in Gewerbegebieten im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen bei 20% bzw. in §34-Gebieten oder im Bereich nicht qualifizierter / einfacher Bebauungspläne bei mindestens 10% liegt.

 

Bei Bauanträgen in Gewerbegebieten kam es in der Vergangenheit jedoch immer wieder vor, dass der in der Satzung geforderte Vegetationsflächenanteil von 20% bzw. von 10% aus unterschiedlichen Gründen nicht freigehalten werden konnte. Das passierte zum Beispiel bei notwendigen Umbauten im Bestand.

Auch die Pflanzung der gemäß Satzung geforderten Bäume konnte manchmal nicht im geforderten Umfang geschehen. Zum Beispiel aufgrund der Berücksichtigung der Grenzabstände von Pflanzungen gemäß dem Nachbarschaftsgesetz NRW.

Daher wurden unter Bewertung des jeweiligen Einzelfalls Lösungen gesucht und im geringerem Umfang Ersatzmaßnahmen für Vegetationsflächen oder Baumpflanzungen anerkannt. Dies waren unter anderem die Anerkennung von Dachbegrünungen oder von Rasengittersteinflächen zu 50% als Vegetationsfläche oder die Pflanzung von 5 Stück zusätzlichen Sträuchern in der Mindestqualität 100/150 (H) als Ersatz für einen Baum.

 

Da es mittlerweile immer wieder neue Anfragen sowie Vorschläge bezüglich der Anerkennung von unterschiedlichsten Ersatzmaßnahmen gibt, ist es ein Anliegen der Verwaltung, sich von der Einzelfallbetrachtung zu lösen und einen einheitlichen fundierten Standard bei der Prüfung von Bauanträgen festzulegen und in die Satzung aufzunehmen.

 

Hierfür wurde folgender Vorschlag erarbeitet:

 

Um ein Verhältnis zwischen den nach bestehender Satzung geforderten Vegetationsflächen zu möglichen weiteren Ersatzmaßnahmen zu erhalten, wurde eine ökologische Betrachtungsweise herangezogen.

In Landschaftspflegerischen Fachbeiträgen kommt im Rahmen von Bebauungsplanverfahren die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ erstellt vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Recklinghausen 2008 zum Einsatz, um die Wertigkeit von Flächen vor und nach einem Eingriff zu ermitteln.

Dabei wird die ökologische Wertigkeit verschiedener Flächen festgestellt und auch der Einfluss der Flächen auf den Grundwasserhaushalt bewertet. Dies ist aber hier als Ersatz von Vegetationsflächen nicht relevant, da die Grundstückseigentümer entweder bereits durch andere Vorgaben verpflichtet sind, anfallendes Niederschlagswasser zu versickern oder durch die Versickerung wirtschaftliche Vorteile haben. Daher werden die erreichbaren Punkte teilweise abgewertet. Ein Verfahren, dass auch bei der Anwendung bei einer Eingriffs-/Ausgleichs­bilanzierung möglich ist.

 

In der nachfolgenden Übersicht ist dargestellt, wie sich der Bewertungsmaßstab für die Grünflächen in Gewerbegebieten ableitet. Neben der Berücksichtigung der Flächengröße wird -in Anlehnung auf das auf oben genannte Bewertungsverfahren- insbesondere auch eine differenzierte Erfassung deren ökologischer Wertigkeit (Biotopwert) berücksichtigt

.

 

 

Biotoptyp gem. LANUV

Biotopwert/m²

Anerkennung im Bauantrag

  1.  

Vegetationsflächen (Vollständig geschlossen und begrünt gem. Satzung)

4.3 Ziergarten oder 4.5 Intensivrasen, Staudenrabatten und Bodendecker

 

 

2

 

 

100%

  1.  

Extensive Dachbegrünung

4.1 Extensive Dachbegrünung

0,5

25%

  1.  

Intensive Dachbegrünung (mit Bodenanschluss)

4.2 Intensive Dachbegrünung

1

50%

  1.  

Steingärten/

Schotterflächen mit Vegetationsinseln                                                                           

(mind. 1 Stck Staude, Ziergras oder Kleingehölz/m²)

1.3 Schotterflächen (bei Berücksichtigung der Versickerung)

1

10%

(nur Berücksichtigung des Vegetationsanteils)

  1.  

Fassadenbegrünung                                                                                                

Ohne ökologische Bewertung

-

0% (in der Satzung bereits an geeigneten Fassadenteilen zusätzlich gefordert)

  1.  

Sickerpflaster, wassergebundene Wegeflächen o.ä.

1.2 Versiegelte Flächen mit nachgeschalteter Versickerung

1.3 Teilversiegelte Flächen

0,5

 

 

 

1

 

0%

 

  1.  

Rasengittersteine                                                                                                     (nur bei Feuerwehr-umfahrten, die dauerhaft nicht beparkt werden dürfen und auch nicht als Abstellfläche - z.B. für Container -dienen und                                                                                                                         insofern dauerhaft „grün“ sind)

1.3 Teilversiegelte Flächen

1

50%

  1.  

Rasengittersteine (im Bereich von Parkplatz- oder Abstellflächen) mit Rasenansaat aber nur geringem Deckungsgrad

1.3 Teilversiegelte Flächen

1

10%

(analog zu Steingärten)

  1.  

Schotterrasen (nur bei Feuerwehrumfahrten, die dauerhaft nicht beparkt werden dürfen und auch nicht als Abstellfläche - z.B. für Container - dienen                                                                                            und insofern dauerhaft „grün“ sind)

 

4.5 Intensivrasen

2

100%

  1.  

Schotterrasen (im Bereich von Parkplatz- oder Abstellflächen) mit nur geringem Deckungsgrad

1.3 Teilversiegelte Flächen

1

10%

(analog zu Steingärten)

  1.  

Bäume (zusätzliche mind. 18-20 STU)                            soweit über die nach Satzung geforderte Anzahl (je 50m² Vegetationsfläche 1 Baum) zusätzliche Bäume auf dem Grundstück angepflanzt werden bzw. vorhanden sind, können diese in Anrechnung gebracht werden.

Bäume, die durch Nachpflanzungsverpflichtung der Baumschutzsatzung gepflanzt werden müssen, können hier nicht zusätzlich angerechnet werden. Sie werden aber bei der Ermittlung der notwendigen Bäume gem. Grüngestaltungssatzung berücksichtigt.

 

 

6m²

(Damit hier nicht durch wenige, große Bäume die gesamte                                                                                                                                             Vegetationsfläche „kompensiert“ wird und die Bäume bei Nachpflanzung durch erheblich kleinere ersetzt werden, wird je Baum eine Fläche                                                                                                                       von max. 6m² in Anrechnung gebracht.)

 

  1.  

An Stelle eines Baumes kann auch ersatzweise die Anpflanzung von 5 Sträuchern Mindestqualität 100/150 (H), erfolgen. (Aufgrund der Grundstücks-zuschnitte können mitunter

die Grenzabstände von Baumpflanzungen nicht eingehalten werden)

 

 

 

Für 1 Stck Baum

  1.  

Zusätzlich Pflanzung von Sträuchern Mindestqualität 100/150 (H), als Ersatz von Stauden, Ziergräsern oder Kleingehölzen in Steingärten s. 4.

 

 

1 m²/Stck Strauch

(Anerkennung Max. 50% der Schotterfläche)

 

 

So ist nach dem Bewertungsmaßstab der Grüngestaltungssatzung z.B. künftig die Anrechenbarkeit von Sickerpflaster- bzw. Rasengitterpflasterflächen (Ziffern 6-8) nicht bzw. nur ihrem Vegetationsanteil entsprechend gegeben. Gleiches gilt für „Steingärten“ (Ziffer 4), bei denen nur noch der tatsächliche Vegetationsflächenanteil (10%) berücksichtigt wird.

 

Mit dem vorgeschlagenen Nachtrag wird zukünftig in der Satzung eine weitere Konkretisierung der Flächen erfolgen, die als Vegetationsfläche gemäß Satzung im Baugenehmigungsverfahren anerkannt werden können.

 

 

 

gez.
Dr. Pommer

Bürgermeister