I. Beschlussvorschlag
für den Rat der Stadt:
"1. Der gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW von der Kämmerin am 10.06.2020 auf-
und von der Bürgermeisterin am selben Tag bestätigte und dem Rat am 17.06.2020
zur Feststellung zugeleitete Jahresabschluss nebst Lagebericht ist vom
Rechnungsprüfungsausschuss nach § 59 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 102 GO NRW
geprüft worden. Das Prüfungsergebnis des Beratungs- und Prüfungsamtes ist im Prüfungsbericht
vom 10. August 2020 und im Bestätigungsvermerk vom gleichen Tage
festgehalten worden.
Der
Rat der Stadt Hilden nimmt ebenfalls Kenntnis vom schriftlichen Bericht des
Rechnungsprüfungsausschusses vom 23.09.2020 zu seiner Prüfung des Jahresabschlusses,
welcher dieser Sitzungsvorlage als vorläufige(r) Protokollauszug/Tischvorlage
aus der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses beigefügt wird.
Der Jahresabschluss 2019 vom 10.06.2020 wird hiermit
gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.
2. Nach
der Prüfung und nach der Feststellung des vorgelegten Jahresabschlusses durch
den Rat der Stadt Hilden wird der Jahresüberschuss von 759.804,39 Euro der
Ausgleichsrücklage in der Gesamtposition des Eigenkapitals zugeführt.“
II. Beschlussvorschlag für die Ratsmitglieder (den Rat der Stadt
ohne die Bürgermeisterin):
„1. Frau Bürgermeisterin Alkenings wird nach § 96 Abs. 1 GO NRW für
das Haushaltsjahr 2019 entlastet.
2. Die
Bürgermeisterin wird gebeten, den Prüfbericht nebst Bestätigungsvermerk sowie den
Jahresabschluss 2019 und Lagebericht gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich
bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses
zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.“
Erläuterungen
zur Sitzungsfolge:
Dies ist eine Sitzungsvorlage des Beratungs- und
Prüfungsamtes, bei der anders als bei anderen Fachausschussberatungen sowohl
der Rechnungsprüfungsausschuss als auch der Rat abschließende Beschlüsse
unterschiedlichen Inhaltes fassen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat also
nicht nur zur Kenntnis genommen oder vorberaten, sondern hat einen Beschluss
gefasst.
Denn es ist Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses
gemäß § 59 Abs. 3 GO,
- den
Jahresabschluss unter Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und
Prüfungsamtes zu prüfen und sich dabei der örtlichen Rechnungsprüfung zu
bedienen und
- zu dem
(seinem) Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat
Stellung zu nehmen.
Der Prüfungsbericht des Beratungs- und
Prüfungsamtes stellt nach Auffassung des Gesetzgebers eine Unterstützung für
die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dar, sich ein eigenes Urteil
bilden zu können.[1] Durch das vorgeschriebene Verfahren sollen laut
Gesetzesbegründung Rechnungsprüfungsausschüsse und Räte veranlasst werden, sich
stärker als bisher mit den Jahresabschlüssen und deren Prüfung zu beschäftigen.
Hinweis zum Druckexemplar des Jahresabschlusses:
Der Jahresabschluss mit Lagebericht, Bilanz,
Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Anhang ist eine Anlage dieser
Sitzungsvorlage, die allerdings auch dann standardmäßig nicht mit ausgedruckt wurde, sofern Ihnen diese
Sitzungsvorlage in ausgedruckter Form zugegangen ist. Selbstverständlich sind
alle Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage im Rats- und Bürgerinformationssystem
als Datei vorhanden. Sofern Sie für Ihre Beratungen ein zusätzliches
Druckexemplar benötigen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Finanzservice
oder das Team Bürgermeisterbüro der Stadt Hilden.
Erläuterungen und
Begründungen:
Die Stellungnahme
des Rechnungsprüfungsausschusses
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den
Jahresabschluss unter Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und
Prüfungsamtes geprüft. Er hat sich bei seiner Prüfung der örtlichen
Rechnungsprüfung bedient.
Aus Praktikabilitätsgründen hat der Rat in § 7 Abs.
2 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hilden zu § 59 Abs. 3 Sätze 4 - 6 GO
NRW geregelt, dass die schriftliche Stellungnahme des
Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat von der BPA-Leitung als Beschlussvorschlag
für den Rechnungsprüfungsausschuss entworfen wird. Am Schluss des Berichtes ist
zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung Einwendungen zu
erheben sind und ob der vom Bürgermeister aufgestellte Jahresabschluss und Lagebericht
gebilligt wird.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis seiner Jahresabschlussprüfung eine
schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Rat beschlossen. Da der Rechnungsprüfungsausschuss
ebenfalls am 23.09.2020 getagt hat, wird die Stellungnahme des
Rechnungsprüfungsausschusses dem Rat zu dieser Sitzungsvorlage als
Tischberatungsunterlage vorgelegt. Die Stellungnahme
des Rechnungsprüfungsausschusses dient
ebenso wie der Bericht des Beratungs- und Prüfungsamtes der Entscheidung des
Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung der
Bürgermeisterin.
Der Prüfbericht
und der Bestätigungsvermerk des Beratungs- und Prüfungsamtes
Der Bestätigungsvermerk des Beratungs- und
Prüfungsamtes entspricht § 102 GO Abs. 8 und dem Verweis auf die §§ 321 und 322
HGB und der sich daraus ergebenden Weiterverweisung auf § 317 HGB. Aufgrund
der HGB-Verweisung soll der Bestätigungsvermerk analog zu den
Bestätigungsvermerken nach den Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer verfasst
sein, wo und inwieweit kommunalspezifische Gründe nicht dagegensprechen.
Der Bestätigungsvermerk wird auf Seite 19 des
Prüfungsberichtes des BPAes unter Nummer 6 - Prüfergebnis - wiedergegeben. Er
enthält
· die
Prüfungsurteile des Beratungs- und Prüfungsamtes,
· die Grundlagen
dazu,
· die Darstellung
der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den
Lagebericht und
· die Nennung der
Verantwortung des Rechnungsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts.
Die Prüfinhalte
Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt gemäß §
59 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 GO NRW daraufhin, ob er ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung und der Bestimmungen der GO NRW ergibt. Die Prüfung des
Jahresabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften
und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
beachtet worden sind. In die Prüfung ist die Buchführung einzubeziehen. Die
Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die
gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder
sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass
Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Bestimmungen, die sich auf die Darstellung
des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 GO NRW ergebenden Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter
Berufsausübung erkannt werden.
Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem
Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in
Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der
Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der
künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts
hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner
Aufstellung beachtet worden sind.
Aufgrund der gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW
vorgeschriebenen Prüfung der Wirksamkeit des IKS hat der Leiter des Beratungs-
und Prüfungsamtes in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses ausgeführt,
dass er trotz der sich (auch im Jahr 2020) weiter verschlechternden
Personalausstattung des Amtes für Finanzservice (u. a. in den Bereichen Buchhaltung
und Controlling) und dem Haupt- und Personalamt (u. a. im Personalservice,
Personalmanagement und der Organisationsabteilung) - noch - nicht über
wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den
Rechnungslegungsprozess berichten müsse. Die in Anlage unter Nummer 7.1 des Prüfungsberichts
beschriebene Situation sei allerdings stark risikoerhöhend und müsse von den
Prüferinnen und Prüfern weiter beobachtet werden.
Die vom Beratungs- und Prüfungsamt zusätzlich zur
Abschlussprüfung erbrachten Leistungen, Prüfungen und Beratungen sowie die
Ausgestaltung der verwaltungsinternen Regelungen und Konditionen lassen keine
Umstände erkennen, die auf eine Befangenheit der an der Prüfung Beteiligten
hinweisen würden.
Abschließend danken die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Beratungs- und Prüfungsamtes den Mitgliedern der
Verwaltungsführung, insbesondere aber dem Team des Amtes für Finanzservice und
der Stadtkämmerin für die stets konstruktive Zusammenarbeit während der Prüfung
des Jahresabschlusses.
Gez. Michael Witek
Leiter des Beratungs-
und Prüfungsamtes