„Der
Rechnungsprüfungsausschuss verfasst und beschließt folgenden Bericht über seine
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadt Hilden des Jahres
2019 zur Erstattung an den Rat gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW:
Bericht
des Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat der Stadt Hilden
gemäß
§ 59 Abs. 3 GO NRW zum Haushaltsjahr 2019
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat im
Haushaltsjahr 2019 die ihm nach Gesetz[1] oder Satzung[2] obliegenden Aufgaben und Pflichten unter
anderem durch Beratung der Prüfberichte der örtlichen Rechnungsprüfung
umfassend und sorgfältig wahrgenommen.
1.
Prüfungshandlungen
des Rechnungsprüfungsausschusses und des Beratungs- und Prüfungsamtes waren:
1.1 Schwerpunkte
der Tätigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses im Jahr 2019:
Im
Berichtsjahr 2019 kam der Rechnungsprüfungsausschuss zu zwei Sitzungen
zusammen, und zwar am 08.04. und am 11.11.
In
seinen Sitzungen hat der Rechnungsprüfungsausschuss die nach Gesetz oder
Satzung erforderlichen Beschlüsse nach gründlicher Prüfung und Beratung
gefasst. Die Bürgermeisterin ist ihren Informationspflichten vollumfänglich
nachgekommen und hat dem Rechnungsprüfungsausschuss die von ihm gewünschten
Informationen vollständig und zeitnah zur Verfügung gestellt.
Die
Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses hatten in den Sitzungen stets
ausreichend Gelegenheit, sich aktiv und kritisch mit den Berichten des Beratungs-
und Prüfungsamtes und den Informationen der Bürgermeisterin, der Beigeordneten
und des Kämmerers auseinanderzusetzen wie auch eigene Anregungen einzubringen.
Im
abgelaufenen Haushaltsjahr hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss
verschiedenen Themen gewidmet. Standardmäßig steht in jeder Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses eine Mitteilungsvorlage zu freihändigen
Vergaben ab 5.000 € auf der Tagesordnung, zu der regelmäßig eine Reihe von
Fragen gestellt und beantwortet wird.
In
der Sitzung am 08.04.2019 hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss intensiv mit
dem Prüfungsbericht des Beratungs- und Prüfungsamtes über die Prüfung des
Vollstreckungswesens beschäftigt und sich den Prüfungsbericht mit seinen
Feststellungen zu eigen gemacht. Der Bericht wurde anschließend auch im Rat der
Stadt erörtert. Zu den VOB-Vergaben bat der Rat die Bürgermeisterin in seinem
Beschluss darum, Maßnahmen zu ergreifen, um den im Prüfbericht enthaltenen
Einwänden abzuhelfen.
In
der genannten Sitzung hat sich die Rechnungsprüfung auch mit der Änderung der
Rechnungsprüfungsordnung beschäftigt und einen diesbezüglichen
Beschlussvorschlag an den Rat beschlossen.
Am
11.11.2019 hat der Rechnungsprüfungsausschuss ebenfalls getagt und sich neben
dem Jahresabschluss und Testat der Stadt zum Jahr 2018 mit den laufenden
Tätigkeiten des Beratungs- und Prüfungsamtes seit dem 01.10.2018 befasst. Zum
wiederholten Male war insbesondere die nicht positive Entwicklung der
Prüfungsfeststellungen im Bereich der technischen Prüfung (dort insbesondere
der Vergaben und deren Abwicklung) Gegenstand der Erörterung.
1.2 Jahresabschlussprüfung
durch die örtliche Rechnungsprüfung:
Das
Beratungs- und Prüfungsamt der Stadt Hilden ist laut Gesetz und
Rechnungsprüfungsordnung Abschlussprüfer der Stadt und hat den Jahresabschluss
2019 nebst Lagebericht und aller Anlagen am 25.06.2020 zur Prüfung erhalten.
Der
von Frau Kämmerin Anja Franke nach den Vorschriften der Gemeindeordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufgestellte und von Frau Bürgermeisterin
Birgit Alkenings am 10.06.2020 bestätigte Jahresabschluss der Stadt Hilden zum
31. Dezember 2019 sowie der Lagebericht für das Haushaltsjahr 2019 wurde gemäß
dem gesetzlichen Prüfungsauftrag unter Berücksichtigung der festgelegten Prüfungsschwerpunkte
und unter Einbeziehung der Buchführung geprüft.
Die
Prüfungen durch das Beratungs- und Prüfungsamt ergaben keine Einwendungen, so
dass am 10.08.2020 der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt wurde.
2. Stellungnahme
des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Prüfung:
Der
Abschlussbericht des Beratungs- und Prüfungsamtes vom 10.08.2020 wurde den
Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses rechtzeitig vor der Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses am 23.09.2020 zugeleitet. In der Sitzung beantworteten
die Bürgermeisterin und die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes die Fragen des
Rechnungsprüfungsausschusses und erteilten die erforderlichen und erbetenen
Auskünfte.
Der
Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes nahm ebenfalls an dieser Sitzung teil
und berichtete über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung. Ferner berichtete
er darüber, dass er trotz der sich (auch im Jahr 2020) weiter verschlechternden
Personalausstattung des Amtes für Finanzservice (u. a. in den Bereichen
Buchhaltung und Controlling) und dem Haupt- und Personalamt (u. a. im
Personalservice, Personalmanagement und der Organisationsabteilung) - noch -
nicht über wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den
Rechnungslegungsprozess berichten müsse. Die in Anlage unter Nummer 7.1 des
Prüfungsberichts beschriebene Situation sei allerdings stark risikoerhöhend und
müsse von den Prüferinnen und Prüfern weiter beobachtet werden.
Er
informierte über die vom Beratungs- und Prüfungsamt zusätzlich zur
Abschlussprüfung erbrachten Leistungen sowie darüber, dass keine Umstände
vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Der Leiter des Beratungs-
und Prüfungsamtes stand den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses für
Auskünfte und ergänzende Fragen zur Verfügung.
Der
Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes empfahl dem Rechnungsprüfungsausschuss,
den von der Kämmerin aufgestellten und der Bürgermeisterin bestätigten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 nebst dem zugehörigen Lagebericht zu
billigen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den
Jahresabschluss und den Lagebericht seinerseits eingehend unter Einbezug des
Prüfungsberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes geprüft und sich dabei an
den Vorschriften des § 102 GO NRW orientiert. Er hat sich nach einer
Präsentation der Ergebnisse in der Ausschusssitzung und der Rückfragen der
Ausschussmitglieder ein eigenes Bild bzw. Urteil gebildet.[3] Dabei ist der Rechnungsprüfungsausschuss zu
keinem anderen Ergebnis oder zu Einwendungen gekommen und schließt sich
aufgrund seiner eigenen Prüfungen den Ergebnissen des Prüfberichtes des
Beratungs- und Prüfungsamtes zum Jahresabschluss der Stadt Hilden zum 31.
Dezember 2019 und dem Lagebericht für das Haushaltsjahr 2019 an.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss billigt den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019
sowie den Lagebericht und empfiehlt dem Rat, den Jahresabschluss in der
vorgelegten Form festzustellen.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss bittet das Beratungs- und Prüfungsamt, den
vorstehenden Bericht als Anlage zur Sitzungsvorlage zur Feststellung des
Jahresabschlusses 2019 hinzuzufügen und somit den Rat in Kenntnis zu setzen.“
[1] Z. B. Gemeindeordnung des Landes NRW, Handelsgesetzbuch (Diese Erläuterung ist nicht Bestandteil des Beschlussvorschlagtextes.)
[2] Z. B. Rechnungsprüfungsordnung (Diese Erläuterung ist nicht Bestandteil des Beschlussvorschlagtextes.)
[3] Vor Ort sollte der
Rechnungsprüfungsausschuss entscheiden, ob gegebenenfalls noch weitere
Informationen in die Stellungnahme aufgenommen werden wie zum z.B. eigene
Prüfungshandlungen des Ausschusses, Anmerkungen oder Ähnliches. (Diese
Erläuterung ist nicht Bestandteil des Beschlussvorschlagtextes.)
Erläuterungen
zur Sitzungs- und Verfahrensfolge:
Dies ist eine Sitzungsvorlage des
Beratungs- und Prüfungsamtes, bei der anders als bei anderen Fachausschussberatungen
sowohl der Rechnungsprüfungsausschuss als auch der Rat abschließende Beschlüsse
fassen, allerdings unterschiedlichen Inhaltes. Der Rechnungsprüfungsausschuss
ist also nicht nur vorberatend, sondern ebenso beschließend wie der Rat tätig.
Denn der Rechnungsprüfungsausschuss prüft gemäß § 59 Abs. 3 GO den
Jahresabschluss unter Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und
Prüfungsamtes und bedient sich dabei der örtlichen Rechnungsprüfung.
Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient
sich bei der Prüfung wie bisher der örtlichen Rechnungsprüfung. Der
Prüfungsbericht des Beratungs- und Prüfungsamtes stellt nach Auffassung des Gesetzgebers
eine Unterstützung für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dar,
sich ein eigenes Urteil bilden zu können.[1]
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat seit
der Neufassung der GO zum 01.01.2019 sein eigenes Prüfungsergebnis, welches er
u. a. auf Basis des Prüfberichts des Beratungs- und Prüfungsamtes selbst
erarbeitet, als schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Rat abzugeben. Dieses
Verfahren soll laut Gesetzesbegründung die Rechnungsprüfungsausschüsse und Räte
veranlassen, sich stärker als bisher mit den Jahresabschlüssen und deren
Prüfung zu beschäftigen.
Aus Praktikabilitätsgründen hat der Rat
in § 7 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hilden zu § 59 Abs. 3
Sätze 4 - 6 GO NRW geregelt, dass die schriftliche Stellungnahme des
Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat von der BPA-Leitung als
Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss entworfen wird.
Der Verweis auf die § 321, 322 HGB und
der sich daraus ergebenden Weiterverweisung auf § 317 HGB bestimmen
Aussehen und Inhalt des Bestätigungsvermerks, der von der örtlichen
Rechnungsprüfung (in Hilden: Beratungs- und Prüfungsamt) verfasst wird.
Aufgrund der HGB-Verweisung soll der Bestätigungsvermerk analog zu den
Bestätigungsvermerken nach den Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer verfasst
sein, wo und inwieweit kommunalspezifische Gründe nicht dagegensprechen.
Der Bestätigungsvermerk wird auf Seite
19 des Prüfungsberichtes des BPAes unter Nummer 6 - Prüfergebnis -
wiedergegeben. Er enthält
·
die
Prüfungsurteile des Beratungs- und Prüfungsamtes,
·
die
Grundlagen dazu,
·
die
Darstellung der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den
Jahresabschluss und den Lagebericht und
·
die
Nennung der Verantwortung des Rechnungsprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Gemäß § 102 GO NRW muss der Rechnungsprüfungsausschuss zu dem (seinem) Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung nehmen. Folgende Inhalte müssen in der Stellungnahme enthalten sein:
·
Wegen
des Verweises auf die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuches im § 102 Abs. 8 GO
NRW muss sich der Rechnungsprüfungsausschuss mit den vom
Prüfungsverantwortlichen berichteten Schwächen des rechnungslegungsbezogenen
IKS (§ 59 Abs. 3 GO NRW) befassen und dem Rat darüber berichten.
·
Am
Schluss seines Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob
nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind
und ob er den vom Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt.
Nachdem der Rechnungsprüfungsausschuss
den vorstehenden Beschluss ge- und somit seinen Bericht verfasst hat, wird
diese Sitzungsvorlage ergänzt um die beiden folgenden Beschlussvorschläge dem
Rat bzw. den Ratsmitgliedern zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet:
I. Beschlussvorschlag für den Rat der Stadt:
"1. Der gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW von der
Kämmerin am 10.06.2020 auf- und von der Bürgermeisterin am selben Tag
bestätigte und dem Rat am 17.06.2020 zur Feststellung zugeleitete
Jahresabschluss nebst Lagebericht ist vom Rechnungsprüfungsausschuss nach § 59
Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 102 GO NRW geprüft worden. Das Prüfungsergebnis des
Beratungs- und Prüfungsamtes ist im Prüfungsbericht vom 10. August 2020
und im Bestätigungsvermerk vom gleichen Tage festgehalten worden.
Der Rat der Stadt Hilden nimmt ebenfalls
Kenntnis vom schriftlichen Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses vom 23.09.2020
zu seiner Prüfung des Jahresabschlusses, welcher dieser Sitzungsvorlage als vorläufige(r)
Protokollauszug/Tischvorlage aus der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses
beigefügt wird.
Der Jahresabschluss 2019
vom 10.06.2020 wird hiermit gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.
2. Nach der Prüfung und nach der Feststellung
des vorgelegten Jahresabschlusses durch den Rat der Stadt Hilden wird der
Jahresüberschuss von 759.804,39 Euro der Ausgleichsrücklage in der
Gesamtposition des Eigenkapitals zugeführt.“
II. Beschlussvorschlag für die Ratsmitglieder (den Rat der Stadt
ohne die Bürgermeisterin):
„1. Frau Bürgermeisterin Alkenings wird nach §
96 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2019 entlastet.
2. Die Bürgermeisterin wird gebeten, den
Prüfbericht nebst Bestätigungsvermerk sowie den Jahresabschluss 2019 und Lagebericht
gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur
Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu
halten.“
Hinweis
zum Druckexemplar des Jahresabschlusses:
Der Jahresabschluss 2019 mit
Lagebericht, Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Anhang ist eine
Anlage dieser Sitzungsvorlage, die allerdings auch dann standardmäßig nicht mit ausgedruckt wurde,
sofern Ihnen diese Sitzungsvorlage in ausgedruckter Form zugegangen ist. Selbstverständlich
sind alle Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage im Rats- und
Bürgerinformationssystem als Datei vorhanden. Sofern Sie für Ihre Beratungen
ein zusätzliches Druckexemplar benötigen, wenden Sie sich bitte an das Amt für
Finanzservice oder das Team Bürgermeisterbüro der Stadt Hilden.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß
§ 59 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss
und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfberichtes des Beratungs- und Prüfungsamtes
dahingehend, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und der Bestimmungen der GO NRW ergibt.
Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung ist die Buchführung
einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken,
ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen
Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so
anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Bestimmungen, die sich auf
die Darstellung des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 GO NRW ergebenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei
gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob
er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des
Lageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen
Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet worden sind.
Der Verpflichtungen des Beratungs- und
Prüfungsamtes zur Prüfung der Wirksamkeit des IKS und zum Bericht über
wesentliche Schwächen des rechnungslegungsbezogenen IKS (§ 59 Abs. 3 Go NRW)
entsprechend wird der Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes in der Sitzung
des Ausschusses berichten. Trotz der sich (auch im Jahr 2020) weiter verschlechternden
Personalausstattung des Amtes für Finanzservice (u. a. in den Bereichen
Buchhaltung und Controlling) und dem Haupt- und Personalamt (u. a. im
Personalservice, Personalmanagement und der Organisationsabteilung) liegen
konkrete Einzelerkenntnisse über wesentliche Schwächen des internen
Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess - noch - nicht vor. Die
in Anlage 1 des Prüfungsberichts beschriebene Situation ist allerdings stark
risikoerhöhend und muss vom Beratungs- und Prüfungsamt weiter beobachtet
werden.
Die vom Beratungs- und Prüfungsamt
zusätzlich zur Abschlussprüfung erbrachten Leistungen, Prüfungen und Beratungen
sowie die Ausgestaltung der verwaltungsinternen Regelungen und Konditionen
lassen keine Umstände erkennen, die auf eine Befangenheit der an der Prüfung
Beteiligten hinweisen würden.
Der Rechnungsprüfungsausschuss berät den
nach der Prüfung vom Beratungs- und Prüfungsamt erstellten, als Anlage
beigefügten Prüfungsbericht sowie den Bestätigungsvermerk des Beratungs- und
Prüfungsamtes.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu
dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung
zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungs-prüfungsausschuss zu
erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu
erheben sind und ob er den von der Bürgermeisterin aufgestellten
Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Selbstverständlich ist der
Rechnungsprüfungsausschuss jedoch in seiner Entscheidung frei und könnte den
Jahresabschluss der Stadt und das Prüfungsergebnis des Beratungs- und
Prüfungsamtes anders beurteilen und dies in seinem Bericht an den Rat dokumentieren.
Der Prüfungsbericht der örtlichen
Rechnungsprüfung - Abschlussprüfer - und der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses
dienen dem Rat als Grundlage zur Feststellung des Jahresabschlusses und den
Ratsmitgliedern als Grundlage zur Entscheidung über die Entlastung der Bürgermeisterin
gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW.
Abschließend danken die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Beratungs- und Prüfungsamtes den Mitgliedern der
Verwaltungsführung, insbesondere aber dem Team des Amtes für Finanzservice und
der Stadtkämmerin für die stets konstruktive Zusammenarbeit während der Prüfung
des Jahresabschlusses.
Gez. Michael
Witek
Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes