Betreff
Änderung des Lärmaktionsplanes (LAP) Stufe II;
Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Hilden vom 17.06.2020
Vorlage
WP 14-20 SV 61/288
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_LAP II
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

In der Sitzung des Rates am 2.November 2016 wurde der Lärmaktionsplan II nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss beschlossen.

 

Die CDU-Fraktion Hilden unterstützt die Bemühungen, dass unsere Stadt lärmemissionsärmer gestaltet wird, zweifelt jedoch die Effektivität der oben aufgeführten Maßnahme an. Ebenfalls konnte auf Anfrage der CDU-Fraktion Hilden vom 11.12.2019 leider nicht beantwortet werden, inwiefern die betroffene Maßnahme auf ihre Zweckmäßigkeit und Effektivität hin überprüft wurde.

 

In der damaligen Sitzungsvorlage erklärte die Kreisverwaltung Mettmann, dass die Hauptstraßen nur dann leistungsfähig seien, wenn auf diesen Straßen Tempo 50 km/h gelte. Die CDU-Fraktion Hilden teilt diese Ansicht und bestrebt vor dem Hintergrund eines leistungsfähigen Straßenverkehrs und wegen der zusätzlichen Belastung des Straßenverkehrs durch die

Morgendliche verwirrende Umstellung zwischen 30 km/h und 50 km/h bei nicht-ortskundigen Bürgerinnen und Bürgern diese „Probephase“ der nächtlichen Tempobeschränkungen wieder umzukehren.


Antragstext:

 

Die CDU-Fraktion Hilden beantragt:

 

Der Lärmaktionsplan Stufe II (LAP II) wird wie folgt verändert:

 

Der Punkt 1 „Temporeduzierung von 50km/h auf 30km/h (in der Nachtzeit) von 22.00Uhr bis 6.00Uhr“ wird entfernt.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Durch die in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) umgesetzte EU-Umgebungslärmrichtlinie ist die Stadt Hilden verpflichtet, sogenannte "Lärmaktionspläne" aufzustellen.
Hierfür ist die Lärmsituation auf Grundlage eines europaweit festgelegten Berechnungsverfahrens zu ermitteln. Für besonders betroffene Bereiche sollen Lärmminderungsmaßnahmen vorgeschlagen werden.

 

Auch die Stadt Hilden hat 2016 nach einer umfangreichen Lärmkartierung und einer Öffentlichkeitsbeteiligung einen neuen Lärmaktionsplan aufgestellt.

Als eine der wesentlichen Maßnahme war die Einführung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Abschnitten einzelner Hauptverkehrsstraßen während der Nachtzeit (22.00Uhr bis 06.00Uhr) enthalten. Hierzu sollten die Grundlagen gemäß Straßenverkehrsordnung geschaffen werden (d.h. eine Lärmkartierung gemäß den Berechnungsmethoden der RLS-90 erstellt werden) und anschließend in Absprache mit den zuständigen Straßenbaulastträgern umgesetzt werden.

 

In dem 2018 gesetzlich vorgeschriebenen Fortschreibungs- und Überprüfungszyklus wurde der vorhandene Lärmaktionsplan aus 2016 geprüft.
Die Lärmsituation hatte sich nach Auswertung der durch das LANUV erstellten Lärmkartierung der Landes- und Bundesstraßen in der Zwischenzeit nicht verändert. Die Temporeduzierung sind auch erst im November bzw. Dezember 2018 ausgeschildert worden, so dass in der LANUV-Lärmkartierung aus 2017/2018 diese Veränderung noch nicht berücksichtigt sein konnte.

 

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Der auf der Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes entstandene Lärmaktionsplan ist ein eigenständiges Rechtsinstitut ähnlich einem Flächennutzungsplan. Damit bildet der Lärmaktionsplan in seiner Umsetzungsphase eine verbindliche Leitplanke und zwar für den Träger des Lärmaktionsplanes selbst (hier: die Kommune) sowie für die zur Umsetzung berufenen Behörden.

Ein Lärmaktionsplan steht nicht zur beliebigen Disposition.

 

Vielmehr ist bei einer Überarbeitung (die üblicherweise und nach den europäischen Vorgaben etwa alle fünf Jahre erfolgen soll) das Verfahren der Aufstellung einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Mitwirkung der Öffentlichkeit, und zwar auch, wenn von enthaltenen Maßnahmen abgewichen werden soll und dadurch die Grundzüge des Lärmaktionsplans berührt werden.

 

Sollte der Antrag beschlossen werden, müsste deshalb zu der beabsichtigten Änderung zunächst eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden, bevor der Rat eine abschließende Entscheidung treffen kann.

Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist weiterhin die Erarbeitung einer neuen Lärmkartierung erforderlich, die die Zahl der Betroffenen ermittelt.

 

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Neben diesem verfahrenstechnischen Aspekt ist zu beachten, dass als Grundlage der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung der Temporeduzierung aufbauend auf dem Lärmaktionsplan eine Lärmkartierung gemäß den Berechnungsmethoden der RLS-90 erstellt wurde. Beim Erreichen der in den Richtlinien festgesetzten Werte verdichtet sich das Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu einer Pflicht zum Einschreiten. Dieses Einschreiten kann auch in nächtlichen Tempobeschränkungen bestehen, wie in Hilden erfolgt.

 

Insofern sind die angeordneten und errichteten Verkehrszeichen (VZ 274-30 zulässige Höchstgeschwindigkeit 30km/h), in Kombination mit den Zusatzzeichen 1040-30 (zeitliche Beschränkung 22-6h) und 1012-36 (Lärmschutz) keine willkürlichen Beschilderungen, die je nach Belieben (von Politik oder Verwaltung) montiert oder demontiert werden können. Vielmehr orientieren sie sich an gesetzlichen Grundlagen, die entsprechend Berücksichtigung finden müssen.

 

D.h., selbst bei einem Aufstellungsverfahren zu einer Änderung des Lärmaktionsplans, in dem die hier diskutierte Maßnahme entfallen würde, müsste die Beschilderung in der heutigen Form erhalten bleiben oder vergleichbare Maßnahmen ergriffen werden, um die festgestellten Lärmemissionen der jeweiligen Straße zu reduzieren.

 

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Im vorliegenden Antrag wird die zur Diskussion stehende Maßnahme auch inhaltlich in Frage gestellt.

 

Hierzu soll an dieser Stelle auf die Erläuterungen des Umweltbundesamtes zu den Wirkungen von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen hingewiesen werden. [Quelle: Umweltbundesamt: Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen; Dessau 2016 (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2546/publikationen/wirkungen_von_tempo_30_an_hauptstrassen.pdf)]

 

Folgende Teilaspekte sollen an dieser Stelle herausgehoben werden:

 

  • Daher muss dazu ausgeführt werden, dass „Tempo 30 in der Nachtzeit“ an Hauptverkehrsstraßen in der Mehrzahl der untersuchten Fälle (z.B. Frankfurt, Mainz, Freiburg) zu wahrnehmbaren Lärmentlastungen geführt hat. Dazu haben vor allem nachts auch die geringeren Lärmspitzen beigetragen.

 

  • Ein weiterer inhaltlicher Aspekt des Antrages muss ebenfalls betrachtet werden. Es geht um den vermuteten Zusammenhang zwischen der „Leistungsfähigkeit“ einer Straße und der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit; Tempo 50 sei „leistungsfähiger“ als Tempo 30.

    Dem ist nicht so.
    Eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat i.d.R. keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit einer Hauptverkehrsstraße - für den Kfz-Verkehr.
    Vielmehr haben Faktoren wie Anzahl der Knotenpunkte, Anzahl der Fahrstreifen, Qualität der Lichtsignalprogramme, Anzahl querender Fußgänger, Parkvorgänge, Bushaltepunkte, Neigungsverhältnisse einen wesentlich größeren Einfluss.

 

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Als Fazit wird aus Sicht der Verwaltung empfohlen, dem Antrag der CDU-Fraktion nicht zu folgen.

 

Hinweis:

In der Budgetplanung für den Haushalt 2020 / 2021 sind keine Finanzmittel für die Erstellung einer neuen Lärmkartierung und die Fortschreibung des Lärmaktionsplans vorgesehen.

 

 

Gez.

B. Alkenings

 

 

Klimarelevanz:

 

Die Ausweisung von Straßenabschnitten mit einer „streckenbezogenen Temporeduzierung“ ist auch ein Werkzeug im Zusammenhang mit Luftreinhalteplänen und allgemeinen Anstrengungen zur Verbesserung der Umweltsituation in Städten durch Maßnahmen der Luftreinhaltung.

Eine Rücknahme der nächtlichen Tempobegrenzung auf 30 km/h hätte daher nicht nur negative Auswirkungen auf die nächtliche Lärmsituation, sondern auch eine negative Klimarelevanz.


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

120104 Verkehrsentwicklungsplanung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen

Franke