hier: Antrag der BA Fraktion
Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung
wird anheim gestellt.
Erläuterungen und
Begründungen:
Die Fraktion Bürgeraktion hat den als Anlage
beigefügten Antrag zur Tagesordnung der Ratssitzung am 28. Januar 2009
gestellt. Seinerzeit habe ich in der Sitzungsvorlage zum Ausdruck gebracht,
dass zu diesem Themenbereich eine umfassende Prüfung vorgenommen werden müsste
und vorgeschlagen, dass in der Ratssitzung hierüber nicht abgestimmt wird, sondern
dass der Antrag bearbeitet und dann erneut auf die Tagesordnung gesetzt würde.
Wie seinerzeit zugesagt, hat sich die Verwaltung dann
mit dem Städte- und Gemeindebund und dem Landrat des Kreises Mettmann in
Verbindung gesetzt. Darüber hinaus wurde ebenfalls von Seiten der
Rechtsabteilung der Stadt Hilden eine Überprüfung vorgenommen.
Zum gesamten Themenbereich ergeben sich folgende
Ausführungen:
- Wie den Stellungnahmen zu entnehmen ist, scheint die rechtliche
Beurteilung dieses schwierigen Themas nicht „klar“ geregelt zu sein, denn
von Seiten des Städte- und Gemeindebundes wird ausgeführt, dass gegen die
im Antrag der Bürgeraktion vorgestellten Änderungswünsche erhebliche rechtliche Bedenken
bestehen. Im Weiteren wird ausgeführt, dass vom Grundsatz her jeder
Tagesordnungspunkt einer Aufsichtsratssitzung in irgendeiner Weise
zwangsläufig unternehmensinterne Angelegenheiten betreffen dürfte, weshalb
eine Beschränkung der Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder im
Gesellschaftsvertrag nicht zulässig sein dürfte.
- In den Stellungnahmen des Kreises Mettmann bzw. im Schriftsatz der
Rechtsabteilung der Stadt Hilden wird ausgeführt, dass eine Prüfung zu
erfolgen hat, ob die Verschwiegenheitspflicht für Aufsichtsräte in den
genannten kommunalen Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingeschränkt
werden darf. Ich verweise hierzu auf die Seiten 4 – 6 der Sitzungsvorlage
Nr. 32/006 der Kreisverwaltung Mettmann. Hier wird erläutert, dass eine
Entscheidung eines Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsgerichtes bisher
nicht ergangen bzw. veröffentlicht worden ist. Diese Schlussfolgerung ist
höchstwahrscheinlich die logische Konsequenz daraus, dass erst in letzter
Zeit thematisiert wurde, ob und inwieweit die Verschwiegenheitspflicht eingeschränkt
werden darf. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, wie Gerichte in der
Zukunft hier entscheiden werden. Eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht
somit.
- Im Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hilden GmbH ist in § 12
definiert, welche Pflichten und Befugnisse der Aufsichtsrat der
Gesellschaft hat. Im Einzelnen sind es:
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung.
(2) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführer insbesondere hinsichtlich
der folgenden Gegenstände:
(a) Strategieplanung;
(b) Einhaltung des Wirtschaftsplans;
(c) Aufstellung des Jahresabschlusses;
(d) langfristige geschäftspolitische Überlegungen;
(e) Einzelfragen, welche die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat zur Bera-
tung vorlegt.
(3) Im Übrigen obliegen dem Aufsichtsrat auch folgende Aufgaben:
(a) Beratung der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung und
Abgabe einer diesbezüglichen
Beschlussempfehlung, soweit diese nicht
in die Zuständigkeit des
Hauptausschusses gemäß Abs. 6 Buchstaben
(d) und (e) fällt;
(b) Festlegung der Grundzüge der Preispolitik in Bezug auf den Vertrieb
von Elektrizität, Erdgas und
Wasser;
(c) Einberufung von Gesellschafterversammlungen, wenn das Wohl der
Gesellschaft dies erfordert.
In Kenntnis dieser
wenigen Punkte lässt sich schon ablesen, dass vom Grundsatz her gesehen alle
diese Punkte dem unmittelbaren Kernbereich der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, wie z.B. Investitions-, Finanz- und Absatzplanung zugerechnet
werden müssen und aus diesem Grunde zum Wohl der städtischen Unternehmen
zwingend der Verschwiegenheit bedürfen.
Betrachtet man weiterhin die
Tagesordnungspunkte des Aufsichtsrates der Stadtwerke Hilden GmbH, so wird
festzustellen sein, dass die meisten Tagesordnungspunkte hierunter fallen und
somit der Geheimhaltung unterliegen. Alle übrigen Prunkte werden im Regelfall
z.B. bei der Stadtwerke Hilden GmbH sowieso nach der Aufsichtsratssitzung
öffentlich, wenn es beispielhaft um Sponsoring, Energiespartag, Angelegenheiten
der Bäder wie Öffnungszeiten, Preise, Straßenbeleuchtung (aktuelles Thema: SV
66/160 - Möglichkeit der Reduktion des CO²-Ausstoßes durch Austausch von
Lampenköpfen in der öffentlichen Straßenbeleuchtung) geht.
Vor dem Hintergrund der Liberalisierung der Energiemärkte
und der Tatsache, dass die „Konkurrenz“ auf diesem Gebiet groß ist, könnte eine
Lockerung im System und eine „Öffnung der Geheimhaltung“ in den Fällen, in
denen eine 100%ige Zuordnung schwer sein dürfte, dazu führen, dass dieses zu
Lasten z.B. der Stadtwerke Hilden GmbH gehen würde mit der Folge, dass
letztendlich das Jahresergebnis der Gesellschaft sich negativ verändern könnte.
- Sollte der Rat der
Stadt Hilden dem Antrag der Bürgeraktion folgen, so wären die
Gesellschaftsverträge zu ändern. Es dürfte aber unmöglich sein, den Umfang
der Schweigepflicht abstrakt aufzuzählen und klar umrissene Fallgruppen zu
bilden. Zwar würden die im Schreiben des Landrates (Seite 8 unten)
genannten Bereiche hilfreich sein, sie sind aber sicherlich nicht
abschließend. Eine erstrebenswerte Rechtsklarheit und -sicherheit dürfte
nicht erreicht werden.
Die durch die BA-Fraktion in der Begründung
des Antrages angestrebte Bürgerbeteiligung wird dadurch so gut wie nicht
erreicht, weil die wichtigen Punkte wie Investitions-, Finanz- und
Absatzplanung zwingend der Verschwiegenheit bedürfen.
- Im Gegensatz zu vielen
anderen Städten ist der Rat der Stadt Hilden bisher nicht den Weg gegangen,
zur Entlastung des Haushaltes neue Gesellschaften zu gründen. Beispielhaft
seien an dieser Stelle, ohne eine Wertung
vornehmen zu wollen, die Gründung der Vermögensbetriebe der Stadt
Solingen und die Bildung der BVG
Beteiligungsverwaltungsgesellschaft der Stadt Velbert zu nennen.
In Hilden ist dieses „Ausgliederung“ mit
Augenmaß geschehen und auch nur dann, wenn es wirtschaftliche oder sonstige
Vorteile für die Stadt Hilden und letztendlich für die Bürgerinnen und Bürger unserer
Stadt brachte. Die Grundsatzbeschlüsse waren – soweit es die Gemeindeordnung
jeweils zuließ – dann auch öffentlicher Natur.
Als Beispiel für die Stadt Hilden ist die
Gründung der Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH zu nennen, wo im
Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, dass über Maßnahmen, welche von der
Gesellschaft durchgeführt werden sollen, der Rat der Stadt im Einzelfall vorher
zu entscheiden hat. Transparenz und Bürgerfreundlichkeit kommen deshalb nicht
zu kurz, sondern wurden und werden in Teilen schon gelebt.
Es ging in der Vergangenheit gerade nicht
darum, Gesellschaften zu gründen, um dann in „geheimen Sitzungen“
Entscheidungen zu treffen, sondern es ging wirtschaftliche oder sonstige
Vorteile für die Stadt.
Weiter ist zu bedenken, dass z.B. alle
Grundstücksangelegenheiten, die in der GKA behandelt werden, auch im Rat in
nichtöffentlicher Sitzung beraten werden müssten. Das gleiche würde für die
Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH zutreffen.
Insgesamt betrachtet bringt eine Änderung am
bisherigen System (kaum) eine Verbesserung, weil die relevanten Punkte der Geheimhaltung unterliegen und die verbleibenden Angelegenheiten
im Regelfall automatisch öffentlich werden
- In Punkt 3 des
Antrages der BA-Fraktion wird ausgeführt, dass die Vertreter der Stadt im
Aufsichtsrat der Stadtwerke Hilden GmbH angewiesen werden, mit den
Vertretern der Stadtwerke Düsseldorf im Aufsichtsrat Verhandlungen
aufzunehmen, um eine entsprechende Beschlussfassung gem. den Ziffern 1 und
2 auch für die Stadtwerke Hilden
GmbH herbeizuführen.
Hier muss auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH hingewiesen
werden. In § 14 Abs. 1, Buchstabe a, ist dargelegt, dass natürlich die Änderung
des Gesellschaftsvertrages Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist.
Allerdings wird im Absatz 2 ausgeführt, dass die Beschlüsse hierzu einstimmig
zu fassen sind. Inwieweit der „Partner“ hier mitmacht, bleibt abzuwarten.
Gespräche hierzu hat es noch nicht gegeben. Die Beratungen im Rat sollten erst
abgewartet werden.
Vor dem Hintergrund, dass
- es unterschiedliche Aussagen zur
Zulässigkeit des Antrages gibt (weshalb eine „gewisse Rechtsunsicherheit“
vorhanden ist),
- es erhebliche Schwierigkeiten und Diskrepanzen
in der Zukunft bei der Festlegung der Grenzen der Geheimhaltungspflicht geben
wird (Definition des Kataloges),
- die relevanten Punkte sowieso der Geheimhaltung unterliegen und die verbleibenden
Angelegenheiten im Regelfall automatisch öffentlich werden und
- um wirtschaftlichen Schaden von den
Gesellschaften abzuwenden,
wird vorgeschlagen, dem
Antrag nicht zu folgen.
Günter Scheib
Anlagen:
·
Antrag der BA-Fraktion
·
Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes
·
Schreiben des Landrates des Kreises Mettmann
·
Stellungnahme Rechtsabteilung
Finanzielle
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