Betreff
Mehr Bürgerbeteiligung statt geheimer Rathauspolitik,
hier: Antrag der BA Fraktion
Vorlage
WP 04-09 SV 20/177
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Fraktion Bürgeraktion hat den als Anlage beigefügten Antrag zur Tagesordnung der Ratssitzung am 28. Januar 2009 gestellt. Seinerzeit habe ich in der Sitzungsvorlage zum Ausdruck gebracht, dass zu diesem Themenbereich eine umfassende Prüfung vorgenommen werden müsste und vorgeschlagen, dass in der Ratssitzung hierüber nicht abgestimmt wird, sondern dass der Antrag bearbeitet und dann erneut auf die Tagesordnung gesetzt würde.

 

Wie seinerzeit zugesagt, hat sich die Verwaltung dann mit dem Städte- und Gemeindebund und dem Landrat des Kreises Mettmann in Verbindung gesetzt. Darüber hinaus wurde ebenfalls von Seiten der Rechtsabteilung der Stadt Hilden eine Überprüfung vorgenommen.

 

Zum gesamten Themenbereich ergeben sich folgende Ausführungen:

 

  1. Wie den Stellungnahmen zu entnehmen ist, scheint die rechtliche Beurteilung dieses schwierigen Themas nicht „klar“ geregelt zu sein, denn von Seiten des Städte- und Gemeindebundes wird ausgeführt, dass gegen die im Antrag der Bürgeraktion vorgestellten Änderungswünsche erhebliche rechtliche Bedenken bestehen. Im Weiteren wird ausgeführt, dass vom Grundsatz her jeder Tagesordnungspunkt einer Aufsichtsratssitzung in irgendeiner Weise zwangsläufig unternehmensinterne Angelegenheiten betreffen dürfte, weshalb eine Beschränkung der Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder im Gesellschaftsvertrag nicht zulässig sein dürfte.

 

  1. In den Stellungnahmen des Kreises Mettmann bzw. im Schriftsatz der Rechtsabteilung der Stadt Hilden wird ausgeführt, dass eine Prüfung zu erfolgen hat, ob die Verschwiegenheitspflicht für Aufsichtsräte in den genannten kommunalen Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingeschränkt werden darf. Ich verweise hierzu auf die Seiten 4 – 6 der Sitzungsvorlage Nr. 32/006 der Kreisverwaltung Mettmann. Hier wird erläutert, dass eine Entscheidung eines Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsgerichtes bisher nicht ergangen bzw. veröffentlicht worden ist. Diese Schlussfolgerung ist höchstwahrscheinlich die logische Konsequenz daraus, dass erst in letzter Zeit thematisiert wurde, ob und inwieweit die Verschwiegenheitspflicht eingeschränkt werden darf. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, wie Gerichte in der Zukunft hier entscheiden werden. Eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht somit.

 

  1. Im Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hilden GmbH ist in § 12 definiert, welche Pflichten und Befugnisse der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat. Im Einzelnen sind es:

 

(1)   Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung.

 

(2)   Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführer insbesondere hinsichtlich der folgenden Gegenstände:

 

(a)     Strategieplanung;

 

(b)    Einhaltung des Wirtschaftsplans;

 

(c)    Aufstellung des Jahresabschlusses;

 

(d)    langfristige geschäftspolitische Überlegungen;

 

(e)    Einzelfragen, welche die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat zur Bera-

                             tung vorlegt.

 

(3)   Im Übrigen obliegen dem Aufsichtsrat auch folgende Aufgaben:

 

(a)     Beratung der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung und

      Abgabe einer diesbezüglichen Beschlussempfehlung, soweit diese nicht

      in die Zuständigkeit des Hauptausschusses gemäß Abs. 6 Buchstaben

     (d) und (e) fällt;

 

(b)     Festlegung der Grundzüge der Preispolitik in Bezug auf den Vertrieb  

             von Elektrizität, Erdgas und Wasser;

 

(c)     Einberufung von Gesellschafterversammlungen, wenn das Wohl der

            Gesellschaft dies erfordert.

 

 

In Kenntnis dieser wenigen Punkte lässt sich schon ablesen, dass vom Grundsatz her gesehen alle diese Punkte dem unmittelbaren Kernbereich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wie z.B. Investitions-, Finanz- und Absatzplanung zugerechnet werden müssen und aus diesem Grunde zum Wohl der städtischen Unternehmen zwingend der Verschwiegenheit bedürfen.

 

Betrachtet man weiterhin die Tagesordnungspunkte des Aufsichtsrates der Stadtwerke Hilden GmbH, so wird festzustellen sein, dass die meisten Tagesordnungspunkte hierunter fallen und somit der Geheimhaltung unterliegen. Alle übrigen Prunkte werden im Regelfall z.B. bei der Stadtwerke Hilden GmbH sowieso nach der Aufsichtsratssitzung öffentlich, wenn es beispielhaft um Sponsoring, Energiespartag, Angelegenheiten der Bäder wie Öffnungszeiten, Preise, Straßenbeleuchtung (aktuelles Thema: SV 66/160 - Möglichkeit der Reduktion des CO²-Ausstoßes durch Austausch von Lampenköpfen in der öffentlichen Straßenbeleuchtung) geht.

 

Vor dem Hintergrund der Liberalisierung der Energiemärkte und der Tatsache, dass die „Konkurrenz“ auf diesem Gebiet groß ist, könnte eine Lockerung im System und eine „Öffnung der Geheimhaltung“ in den Fällen, in denen eine 100%ige Zuordnung schwer sein dürfte, dazu führen, dass dieses zu Lasten z.B. der Stadtwerke Hilden GmbH gehen würde mit der Folge, dass letztendlich das Jahresergebnis der Gesellschaft sich negativ verändern könnte.

 

  1. Sollte der Rat der Stadt Hilden dem Antrag der Bürgeraktion folgen, so wären die Gesellschaftsverträge zu ändern. Es dürfte aber unmöglich sein, den Umfang der Schweigepflicht abstrakt aufzuzählen und klar umrissene Fallgruppen zu bilden. Zwar würden die im Schreiben des Landrates (Seite 8 unten) genannten Bereiche hilfreich sein, sie sind aber sicherlich nicht abschließend. Eine erstrebenswerte Rechtsklarheit und -sicherheit dürfte nicht erreicht werden.

Die durch die BA-Fraktion in der Begründung des Antrages angestrebte Bürgerbeteiligung wird dadurch so gut wie nicht erreicht, weil die wichtigen Punkte wie Investitions-, Finanz- und Absatzplanung zwingend der Verschwiegenheit bedürfen.

 

  1. Im Gegensatz zu vielen anderen Städten ist der Rat der Stadt Hilden bisher nicht den Weg gegangen, zur Entlastung des Haushaltes neue Gesellschaften zu gründen. Beispielhaft seien an dieser Stelle, ohne eine Wertung  vornehmen zu wollen, die Gründung der Vermögensbetriebe der Stadt Solingen und die Bildung der BVG Beteiligungsverwaltungsgesellschaft der Stadt Velbert zu nennen.  

 

In Hilden ist dieses „Ausgliederung“ mit Augenmaß geschehen und auch nur dann, wenn es wirtschaftliche oder sonstige Vorteile für die Stadt Hilden und letztendlich für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt brachte. Die Grundsatzbeschlüsse waren – soweit es die Gemeindeordnung jeweils zuließ – dann auch öffentlicher Natur.

 

Als Beispiel für die Stadt Hilden ist die Gründung der Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH zu nennen, wo im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, dass über Maßnahmen, welche von der Gesellschaft durchgeführt werden sollen, der Rat der Stadt im Einzelfall vorher zu entscheiden hat. Transparenz und Bürgerfreundlichkeit kommen deshalb nicht zu kurz, sondern wurden und werden in Teilen schon gelebt.

 

Es ging in der Vergangenheit gerade nicht darum, Gesellschaften zu gründen, um dann in „geheimen Sitzungen“ Entscheidungen zu treffen, sondern es ging wirtschaftliche oder sonstige Vorteile für die Stadt.

 

Weiter ist zu bedenken, dass z.B. alle Grundstücksangelegenheiten, die in der GKA behandelt werden, auch im Rat in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden müssten. Das gleiche würde für die Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH zutreffen.

 

Insgesamt betrachtet bringt eine Änderung am bisherigen System (kaum) eine Verbesserung, weil die relevanten Punkte der Geheimhaltung unterliegen und die verbleibenden Angelegenheiten im Regelfall automatisch öffentlich werden

 

  1. In Punkt 3 des Antrages der BA-Fraktion wird ausgeführt, dass die Vertreter der Stadt im Aufsichtsrat der Stadtwerke Hilden GmbH angewiesen werden, mit den Vertretern der Stadtwerke Düsseldorf im Aufsichtsrat Verhandlungen aufzunehmen, um eine entsprechende Beschlussfassung gem. den Ziffern 1 und 2  auch für die Stadtwerke Hilden GmbH herbeizuführen.

 

Hier muss auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH hingewiesen werden. In § 14 Abs. 1, Buchstabe a, ist dargelegt, dass natürlich die Änderung des Gesellschaftsvertrages Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist. Allerdings wird im Absatz 2 ausgeführt, dass die Beschlüsse hierzu einstimmig zu fassen sind. Inwieweit der „Partner“ hier mitmacht, bleibt abzuwarten. Gespräche hierzu hat es noch nicht gegeben. Die Beratungen im Rat sollten erst abgewartet werden.

 

 

 

Vor dem Hintergrund, dass

 

  1. es unterschiedliche Aussagen zur Zulässigkeit des Antrages gibt (weshalb eine „gewisse Rechtsunsicherheit“ vorhanden ist),
  2. es erhebliche Schwierigkeiten und Diskrepanzen in der Zukunft bei der Festlegung der Grenzen der Geheimhaltungspflicht geben wird (Definition des Kataloges),
  3. die relevanten Punkte sowieso der Geheimhaltung unterliegen und die verbleibenden Angelegenheiten im Regelfall automatisch öffentlich werden und
  4. um wirtschaftlichen Schaden von den Gesellschaften abzuwenden,

 

wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht zu folgen.

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

Anlagen:

·        Antrag der BA-Fraktion

·        Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes

·        Schreiben des Landrates des Kreises Mettmann

·        Stellungnahme Rechtsabteilung

 

 

                 

 

 

 



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