Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt die Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses vom 19.02.2020 zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Die SPD-Fraktion hat
mit E-Mail vom 04.03.2020 den Antrag gestellt, den Tagesordnungspunkt 5.2 „Bebauungsplan
für den Bereich Loewestraße/ Beethovenstraße; hier: Aufstellungsbeschluss“ aus
der letzten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 19.02.2020 auf die
Tagesordnung des Rates am 25.03.2020 zu setzen.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die SPD-Fraktion hat
ihren Antrag nicht inhaltlich begründet, daher wird darauf hingewiesen, dass
gemäß § 6 Abs. 4 Stadtentwicklungsausschuss Ziffer 9 der Zuständigkeitsordnung
dem Stadtentwicklungsausschuss die abschließende Entscheidung zu
„verfahrenseinleitenden … Beschlüssen im Rahmen von Bauleitplanung“ übertragen
ist.
Aufgrund des
Vorbehalts in § 1 Abs. 2 Zuständigkeitsordnung ist der Rat grundsätzlich
befugt, das einem Ausschuss übertragene Entscheidungsrecht für einen bestimmten
Fall oder eine bestimmte Art von Fällen durch Ausübung seines Rückholrechts
wieder an sich zu ziehen. Nach herrschender Meinung (Kommentierung zur GO von Articus/Schneider,
Kohlhammer Deutscher Gemeinde Verlag, 3. Auflage, Seite 226, auch
Rehn/Cronauge, RdNr 14f zu § 41 GO NRW ) kommt jedoch eine Ausübung des
Rückholrechts nicht mehr in Betracht, wenn der durch die Delegation
entscheidungsbefugte Ausschuss bereits die Entscheidung getroffen hat. In
diesen Fällen bleibt der Rat auf sein Kontrollrecht (§ 55 Abs. 3) und die
Möglichkeit beschränkt, über einen Einspruch (§ 57 Abs. 4) entscheiden zu
können. Innerhalb der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Frist von sieben
Tagen wurde kein Einspruch gemäß § 57 Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung, d.h. von
einem Fünftel der Ausschussmitglieder, erhoben. Weiterhin verstößt der
Beschluss nicht gegen geltendes Recht, so dass er nicht auf Grundlage von § 54
Abs. 3 Gemeindeordnung beanstandet werden kann.
Die mehrheitliche
Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses vom 19.02.2020, keinen
Bebauungsplan aufzustellen, sondern die Angelegenheit nach § 34 BauGB zu
beurteilen, wurde dem Antragsteller mitgeteilt. Dieser lässt aktuell die
Bauantragsunterlagen entsprechend dem in der Sitzungsvorlage dargestellten
Kompromiss überarbeiten.
Gez.
B. Alkenings