Betreff
Bebauungsplan für den Bereich Loewestraße / Beethovenstraße: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
WP 14-20 SV 61/274/1
Aktenzeichen
IV/61.1-BPlan-TF
Art
Mitteilungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt die Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses vom 19.02.2020 zur Kenntnis.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die SPD-Fraktion hat mit E-Mail vom 04.03.2020 den Antrag gestellt, den Tagesordnungspunkt 5.2 „Bebauungsplan für den Bereich Loewestraße/ Beethovenstraße; hier: Aufstellungsbeschluss“ aus der letzten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 19.02.2020 auf die Tagesordnung des Rates am 25.03.2020 zu setzen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen: 

 

Die SPD-Fraktion hat ihren Antrag nicht inhaltlich begründet, daher wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Abs. 4 Stadtentwicklungsausschuss Ziffer 9 der Zuständigkeitsordnung dem Stadtentwicklungsausschuss die abschließende Entscheidung zu „verfahrenseinleitenden … Beschlüssen im Rahmen von Bauleitplanung“ übertragen ist.

 

Aufgrund des Vorbehalts in § 1 Abs. 2 Zuständigkeitsordnung ist der Rat grundsätzlich befugt, das einem Ausschuss übertragene Entscheidungsrecht für einen bestimmten Fall oder eine bestimmte Art von Fällen durch Ausübung seines Rückholrechts wieder an sich zu ziehen. Nach herrschender Meinung (Kommentierung zur GO von Articus/Schneider, Kohlhammer Deutscher Gemeinde Verlag, 3. Auflage, Seite 226, auch Rehn/Cronauge, RdNr 14f zu § 41 GO NRW ) kommt jedoch eine Ausübung des Rückholrechts nicht mehr in Betracht, wenn der durch die Delegation entscheidungsbefugte Ausschuss bereits die Entscheidung getroffen hat. In diesen Fällen bleibt der Rat auf sein Kontrollrecht (§ 55 Abs. 3) und die Möglichkeit beschränkt, über einen Einspruch (§ 57 Abs. 4) entscheiden zu können. Innerhalb der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Frist von sieben Tagen wurde kein Einspruch gemäß § 57 Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung, d.h. von einem Fünftel der Ausschussmitglieder, erhoben. Weiterhin verstößt der Beschluss nicht gegen geltendes Recht, so dass er nicht auf Grundlage von § 54 Abs. 3 Gemeindeordnung beanstandet werden kann.

 

Die mehrheitliche Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses vom 19.02.2020, keinen Bebauungsplan aufzustellen, sondern die Angelegenheit nach § 34 BauGB zu beurteilen, wurde dem Antragsteller mitgeteilt. Dieser lässt aktuell die Bauantragsunterlagen entsprechend dem in der Sitzungsvorlage dargestellten Kompromiss überarbeiten.

 

Gez.
B. Alkenings